LVwG N LVwG-S-2342/001-2024

LVwG-S-2342/001-2024Landesverwaltungsgericht13.01.2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; künstliche Nachtzielhilfen; Schonzeit; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2342/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2342.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort „Dreedmore“ durch das Wort „Creedmore“ ersetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 2.600 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in Folge: belangte Behörde) vom 24. September 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

09.08. 2023 zwischen 19.30 Uhr und 22.32 Uhr

Ort:

Genossenschaftsjagdgebiet ***, Revier Nr. ***, Gst. Nr. ***, KG *** (Auffindeort des Rehs)

Tatbeschreibung:

Sie haben eine Übertretung des NÖ Jagdgesetzes zu verantworten, da Sie zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort eine führende Rehgeiß mit einem Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion (Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Dreedmore, Pulsar Thermion) und somit mit einer Nachtsichtzieleinrichtung entgegen dem Verbot gem. § 95 Abs. 1 Zi. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 erlegt haben, ohne unter die Ausnahmebestimmung des § 95 Abs. 4 Nö Jagdgesetz 1974 zu fallen, obwohl das Verwenden künstlicher Nachtzielhilfen beim Erlegen von Wild ausdrücklich verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 95 Abs. 1 Zi. 4 iVm § 135 Abs. 1 Zi. 24a iVm Abs. 2a NÖ Jagdgesetz 1974, idF LGBl. Nr. 41/2023“

1.2. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

1.3. Die belangte Behörde stützte die Bestrafung auf eine Anzeige des Jagdaufsehers C, dem von seinem Jagdkollegen D mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine führende Rehgeiß mit einem Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion erlegt hätte. Der Anzeige war ein WhatsApp-Chat zwischen C und D aus der Tatnacht angeschlossen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch seien. Der Zeuge D sei bei der Schussabgabe des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen. D habe sich auch nicht an der Nachsuche beteiligt. Es sei tatsächlich so gewesen, dass der Beschwerdeführer die erlegte Rehgeiß in Abwesenheit des D geborgen und zum Auto gebracht habe. In diesem Auto hätten sich auch die beiden Jagdwaffen befunden. Die Jagdwaffen, eine Blaser R8 6,5 Creedmore mit dem Pulsar Thermion sowie eine Blaser R8 Kaliber 30 06, seien offen im Auto gelegen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, im Anschluss an die Rehjagd auf Wildsauen anzusitzen. Da D die beiden Jagdwaffen im PKW liegen gesehen habe und sich nach der Blaser R8 6,5 Creedmore mit dem Pulsar Thermion erkundigt habe, sei in weiterer Folge ein Gespräch über diese Waffe geführt worden. Das Gespräch habe aber lediglich die Waffe selbst, nicht aber die Schussabgabe mit einer dieser Waffen betroffen. D habe offenbar daraus geschlossen, dass die Schussabgabe mit dieser Waffe erfolgt wäre. Die Angabe des D, wonach der Beschwerdeführer die vorgeworfene Waffe (Blaser R8 6,5 Creedmore) zur Erlegung der Rehgeiß verwendet habe, könne sich daher ausschließlich entweder auf eine Vermutung des D oder auf eine Mitteilung des Beschwerdeführers, die dieser dem D gegenüber gemacht haben könnte, stützen. D sei jedoch gar nicht förmlich als Zeuge von der belangten Behörde einvernommen worden.

Weiters sei die Zuverlässigkeit des Anzeigelegers C zu beanstanden, da dieser in der Anzeige angegeben habe, dass D gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nachgesucht und um ca. 22:45 Uhr mitgeteilt habe, dass eine führende Rehgeiß erlegt worden wäre. Dies sei absolut unrichtig.

Aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden WhatsApp-Chatverlauf könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Waffe (Blaser R8 6,5 Creedmore) mit der damit verbundenen Zieleinrichtung verwendet habe. Im Übrigen sei anzumerken, dass sich der Jagdaufseher C sowie der Ausgeher D in ständigen Auseinandersetzungen mit den übrigen Jagdgesellschaftern befunden hätten, wodurch die Unrichtigkeit der Angaben auch ein Motiv habe.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Bestrafung auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, da der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 30. August 2023 dafür bestraft worden sei, dass er eine führende Rehgeiß erlegt hätte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 8. Oktober 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf die) Verlesung des Behörden- und Gerichtsaktes, durch Erstattung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen E, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Zeugenvernehmung des Anzeigelegers C und des Jägers D.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 Ausgeher im Genossenschaftsjagdgebiet ***. Am 9. August 2023 machte er sich zu einem Hochstand in diesem Jagdgebiet auf, um einen Rehbock zu erlegen.

4.2. Zwischen 19:30 Uhr und 22:32 Uhr verwendete der Beschwerdeführer in diesem Jagdgebiet beim Erlegen einer führenden Rehgeiß bei Gst. Nr. *** in der KG *** (Auffindeort) eine künstlichen Nachtzielhilfe, nämlich ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion, welches an der Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore montiert war.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Seine Eigenschaft als Ausgeher hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht selbst angeführt. Dies wurde auch vom Zeugen D, einem Jagdkameraden, bestätigt. Dass der Beschwerdeführer am 9. August 2023 einen Hochstand im Jagdgebiet *** aufsuchte – ursprünglich, um dort einen Rehbock zu jagen – wurde vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargestellt. Dies stimmt auch mit den klaren Ausführungen des glaubwürdigen Zeugen D überein, der angab: „Ein bis zwei Wochen vor dem Vorfall hatte ich auf dem Hochsitz, den der Beschwerdeführer auch am Vorfallstag benutzte, einen Rehbock gesehen. Ich habe sohin dem Beschwerdeführer empfohlen dort hinzugehen, damit er ihn erlegen kann. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt meinen Rehbock aus dem Kontingent schon geschossen und der Beschwerdeführer hatte ihn noch frei. Deshalb habe ich ihm den Hochsitz empfohlen.“ (VH-Schrift S. 7).

5.2. Dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Ort eine führende Rehgeiß geschossen hat, wurde von diesem nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verwies selbst auf die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. August 2023, Zl. ***. Die minutengenaue Uhrzeit, wann die künstliche Nachtzielhilfe verwendet wurde, konnte nicht eruiert werden, da der Beschwerdeführer dazu keine Angaben machen konnte (VH-Schrift S. 3). Die Uhrzeit muss daher – wie von der belangten Behörde ermittelt – zwischen 19:30 Uhr und 22:32 liegen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch bestritten, dass er beim Erlegen der Rehgeiß eine Jagdbüchse mit künstlicher Nachtzielhilfe, einem Wärmebildzielfernrohr Marke Pulsar Thermion, verwendet hatte. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, zur Erlegung der Rehgeiß die Jagdbüchse Blaser R8 Kaliber 30 06 ohne künstlicher Nachtzielhilfe, verwendet zu haben. Zwar hätte er am Vorfalltag auch die Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore, auf der ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion montiert gewesen wäre, zur später geplanten – jedoch nicht mehr durchgeführten – Wildschweinjagd, im Auto mitgehabt, diese Jagdbüchse und die darauf montierte künstliche Nachtzielhilfe aber nicht verwendet. Es sei richtig, dass er Herrn D mit seinem Schweißhund zur Nachsuche herbeigerufen habe, jedoch sei dieser zu spät gekommen, sodass er bei der Ankunft von Herrn D am Vorfallort bereits die Rehgeiß geborgen und zu seinem Auto geschleppt gehabt hätte. Als Herr D gekommen sei, sei das Reh schon beim Auto gelegen. Nur dort habe Herr D dann die Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore, auf der ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion montiert gewesen wäre, gesehen. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, mit Herrn D nicht darüber gesprochen zu haben, mit welcher Waffe er die Rehgeiß erlegt habe.

Diesen Angaben des Beschwerdeführers folgt das Verwaltungsgericht nicht. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr aus den nachfolgenden Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – beim Erlegen einer Rehgeiß eine künstlichen Nachtzielhilfe, nämlich ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion, welches an der Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore montiert war, verwendete: Der Zeuge D machte auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Er konnte sich an den Vorfall erinnern und seine Erinnerungen klar und strukturiert schildern. Zwar war der Zeuge D bei der Schussabgabe nicht anwesend, traf aber wenig später, d.h. nach der Schussabgabe, beim Beschwerdeführer am Vorfallort ein, um dem Beschwerdeführer bei der Nachsuche zu helfen. Für den Zeugen D stand es außer Frage, dass der Beschwerdeführer eine künstliche Nachtzielhilfe verwendet hatte, da ihm dieser das mitgeteilt hatte (VH-Schrift S. 9). Dass der Zeuge D angab, dass er glaube, dass das mit künstlicher Nachtzielhilfe versehene Gewehr eine Blaser R8 Kaliber 30 06 und nicht eine Blaser R8 Kaliber 6,5 Creedmore gewesen sei (VH-Schrift S. 8), ändert nichts an seiner Glaubwürdigkeit, ist doch die Kernaussage, dass sich der Zeuge sicher war, dass ihm der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt hat, dass er eine künstliche Nachtzielhilfe zum Abschuss der Rehgeiß verwendet hatte. Der Zeuge D betonte sogar nochmals in der Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat „zu mir an diesem Tag gesagt, dass er mit der Nachtsichtzieleinrichtung geschossen hat.“ (VH-Schrift S. 10). Der Zeuge D konnte durch Einsicht in den Jagd-Chat in der Verhandlung auch verifizieren, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor dem Vorfall im Chat mitgeteilt hatte, dass er eine künstliche Nachtzielhilfe der Marke Pulsar Termion besitzt (VH-Schrift S. 11). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass das Pulsar Termion nur an die Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore passt (und nicht an die Blaser R8 mit Kaliber 30 06 – VH-Schrift S. 3), geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Abschuss des Rehs ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion, welches an der Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore montiert war, verwendete.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgte das Gericht auch deshalb nicht, weil es die Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Reh selbst aus dem Wald geborgen und zum Auto gezerrt habe und der Zeuge D bei der Nachsuche gar nicht mehr mithelfen musste, sondern bloß zum Auto hingekommen und dort die Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore mit der künstliche Nachtzielhilfe der Marke Pulsar Termion gesehen habe, für falsch hält. Sie steht mit den äußerst glaubwürdigen Angaben des Zeugen D in Widerspruch, der nachvollziehbar ausführte, dass er mit seinem Schweißhund H die vom Beschwerdeführer erlegte Rehgeiß noch im Wald auffinden habe können. Gestützt wird dieser Tathergang auch dadurch, dass der Zeuge D Herrn C nachweislich am Vorfalltag um 22:42 Uhr eine Whats-App-Nachricht mit folgendem Inhalt schrieb: „[Der Beschwerdeführer] hat eine Geiß geschossen. Führend. Grad gefunden.“. Hätte der Zeuge D dem Beschwerdeführer nicht bei der Nachsuche geholfen, so hätte er diese Nachricht, nämlich, dass er die Rehgeiß „grad gefunden“ hatte, in der Form nicht geschrieben.

Insgesamt waren für den erkennenden Richter die Angaben des Zeugen D schlüssig und nachvollziehbar. Es gab keinerlei Grund an diesen – unter Wahrheitspflicht – geäußerten Darstellungen zu zweifeln. Auch wenn es nach dem Vorfall zwischen den Jagdpächtern des Genossenschaftsjagdgebietes ***, den Herren F, G und C, zu Streitigkeiten kam, weil Herr C den Vorfall nicht vertuschen wollte, sondern bei der Behörde zur Anzeige brachte, so ändert dies nichts an der Glaubwürdigkeit des Ausgehers D. Im Übrigen machte auch der als Zeuge vernommene C, der zwar keine persönlichen Wahrnehmungen zur Verwendung der künstlichen Nachtzielhilfe hatte, aber von D darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer eine solche verwendete, einen glaubwürdigen Eindruck.

Für die Verwendung der Nachtzielhilfe spricht auch, dass der in der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Jagdwesen nachvollziehbar ausführte, dass das Geweih beim Rehwild bei Verwendung einer wärmebildbasierenden Zielhilfe nur dann im Thermalgerät erkennbar ist, wenn es eine andere Temperatur als die Umgebung aufweist, was im Sommer eher unwahrscheinlich ist. Dadurch ergibt sich bei Verwendung dieser künstlichen Nachtzielhilfe auch eine leichtere Verwechslung eines Rehbocks mit einer Rehgeiß – gerade im Brunftgeschehen, wenn der Rehbock der brunftigen Rehgeiß eng folgt.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 lauten auszugsweise:

„§ 95

Verbote sachlicher Art

(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:

[…] 4. beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug zu verwenden:

  • Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele – ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung – und

  • künstliche Nachtzielhilfen (z. B. Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie etwa Restlichtverstärker).

Diese Verbote gelten nicht im festgestellten Seuchenfall bei Schwarzwild (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz);

(4) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 Z 4 zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagung Personen, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und

1. mindestens in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer solchen Jagdkarte waren oder

2. den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen nachweisen.

In diesen beiden Fällen ist für die Zulässigkeit der Verwendung von künstlichen Nachtzielhilfen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters - erforderlich.

§ 135

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

[…] 24a. gegen die Verbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 verstößt;

(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“

7. Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – gegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z. 4 NÖ JG verstoßen, da er für das Erlegen von Wild eine künstliche Nachtzielhilfe (ein Wärmebildzielfernrohr der Marke Pulsar Thermion, welches an der Jagdbüchse Blaser R8 6,5 Creedmore montiert war) verwendete.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, für welches fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht. Es ist daher auch die subjektive Tatseite verwirklicht.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung ist nach § 135 Abs. 2a NÖ Jagdgesetz 1974 eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen) zu verhängen. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt.

Die große Bedeutung des Schutzzwecks der übertretenen Vorschrift kommt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck. Nach den Gesetzesmaterialien zum NÖ Jagdgesetz 1974 stellt ein Verstoß gegen den § 95 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 ein schweres Delikt dar (Ltg.-779-1/A-3/313-2019). Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm liegt in der Wahrung der Waidgerechtigkeit. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Mildernd war die Unbescholtenheit zu werten.

Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse sind:

Monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro

Vermögen: kein Vermögen, außer die selbstbewohnte Eigentumswohnung

Sorgepflichten: 1 Tochter

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, ZI. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.

Die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) ordnungsgemäß bemessen. Eine Herabsetzung ist zudem nicht möglich, da bereits die Mindeststrafe verhängt wurde und § 20 VStG nicht zur Anwendung kommt.

9. Zur Spruchkorrektur und dem Nichtvorliegen einer Doppelbestrafung:

In der Tatbeschreibung des bekämpften Straferkenntnisses unterlief der belangten Behörde ein auf einem Versehen beruhender Schreibfehler, da die Bezeichnung des Kalibers „6,5 Creedmore“ statt „6,5 Dreedmore“ zu lauten hat. Dies wurde nunmehr behoben. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers werden dadurch nicht beeinträchtigt. Er wird auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Soweit eine unzulässige Doppelbestrafung eingewendet wird, da der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 30. August 2023 gemäß § 135 Abs. 1 Z. 12 iVm § 73 Abs. 1 iVm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, dafür bestraft worden war, dass er eine führende Rehgeiß erlegt hatte, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Eine Doppelbestrafung entgegen dem Verbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK liegt nur dann vor, wenn sich die verschiedenen Straftatbestände in ihren „wesentlichen Elementen“ nicht unterscheiden (VfGH 2.7.2009, B 559/08), sohin dann wenn eine Strafdrohung den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von einem Gericht (Verwaltungsbehörde) zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung unterwirft (VfSlg 14.696/1996; VwGH 19.12.2006, Zl. 2006/06/0037). Anders gewendet ist darauf abzustellen, ob „der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfaßt“ (VfSlg 14.696/1996; 17.853/2006). Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die beiden Delikte (§ 135 Abs. 1 Z. 12 iVm § 73 Abs. 1 iVm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 lit d NÖ Jagdverordnung und § 95 Abs. 1 Zi. 4 iVm § 135 Abs. 1 Zi. 24a iVm Abs. 2a NÖ Jagdgesetz 1974) nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität) zueinander stehen. Die Schonvorschriften und das verfahrensgegenständlich übertretene Verbot der Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer wesentlichen Tatbestandselemente diametral voneinander: Das verfahrensgegenständliche Delikt der Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen kann auch ohne jeglichen Zusammenhang mit einem Zuwiderhandeln gegen die Schonzeiten gesetzt werden, da verpöntes Verhalten lediglich die Verwendung der Nachtzielhilfe beim Fangen oder Erlegen von Wild ist. Auf die Schonzeit iSd § 73 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 22 NÖ Jagdverordnung wird bei der Verwendung von Nachtzielhilfen gar kein Bezug genommen. Zudem stellen beide Bestimmungen auf unterschiedliche Zwecke ab, da das Verbot der Verwendung von Nachtzielhilfen Verstöße gegen die Weidgerechtigtkeit sanktioniert (Ltg.-779-1/A-3/313-2019), während, wie sich aus dem Motivenbericht zur Stammfassung des NÖ Jagdgesetzes 1947 (Ltg.-234-1947) ergibt, dass die Schonzeit primär den Zweck erfüllt, dass „das Nutzwild ohne Störung das Fortpflanzungsgeschäft besorgen und in Ruhe sich der Aufzucht des Nachwuchses widmen kann“. Somit unterscheiden sich beide Bestimmungen in ihren wesentlichen Tatbestandselementen, aber auch in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt. Es liegt daher keine Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK vor (VwGH 25.02.2009, Zl. 2008/07/0182).

10. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 400 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0343).

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