LVwG N LVwG-AV-830/001-2025

LVwG-AV-830/001-2025Landesverwaltungsgericht12.01.2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose; Wohlverhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-830/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.830.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei B GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.06.2025, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.12.2017, Zl. ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und 3 WaffG 1996.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2017 seine damalige Freundin C aufgrund von Beziehungsproblemen im Zuge eines handfesten Streits mit der Faust auf den Kopf sowie in den Bauch geschlagen habe. Aufgrund dieses Vorfalles sei auch am 09.11.2017 ein Betretungsverbot ausgesprochen worden.

1.2.

Mit Schreiben vom 16.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die ehemalige Freundin C als Zeugin einvernommen und führte dabei aus, dass es sich bei dem Vorfall vom 09.11.2017 um den einzigen Vorfall dieser Art gehandelt habe. Sie habe zum Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, dieser schicke jedoch nach wie vor Textnachrichten (teilweise ohne Zusammenhang), inhaltlich ohne Bedrohungen, auf welche sie nicht reagiere.

Eine Abfrage im Kriminalpolizeilichen Aktenindex ergab eine Eintragung der Polizeiinspektion *** zu GZ: ***, § 83 StGB – Körperverletzung, Tatzeit: 24. März 2025.

In diesem Zusammenhang führte eine Frau D, die Ex-Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer zwei gemeinsame Söhne hat, aus, am 24.03.2025 beim Beschwerdeführer zuhause gewesen zu sein, um einem der Söhne die Haare zu schneiden. Im Zuge eines Streits bezüglich Nachzahlungen von Alimenten habe der Beschwerdeführer das Handy genommen und so getan, als ob er die Polizei rufen würde. Dabei habe sie dem Beschwerdeführer einen Tritt in den Bauch gegeben, worauf er ihr mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Sie sei nicht verletzt worden, habe keine Rötungen im Gesicht und auch keine Schmerzen gehabt.

Mit Schreiben vom 05.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** von der Einstellung des Verfahrens vom 03.06.2025 wegen § 15 StGB, § 83 StGB zu der Zl. ***.

1.3.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.06.2025 wies die Bezirkshauptmannschaf Baden den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG 1996 ab.

Begründend führte die Behörde aus, dass es im Jahre 2025 im März wiederholt zur Anzeige wegen des Verdachts gemäß § 83 StGB gekommen sei und somit ein Wohlverhalten über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum nicht vorliege.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14.07.2025 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass seit der Anlasstat im Jahr 2017 nahezu sieben Jahre vergangen seien. In diesem Zeitraum habe er sich durchgehend unauffällig und gesetzestreu verhalten. Er sei inzwischen als selbständiger Unternehmer tätig und arbeite regelmäßig in sicherheitsrelevanten Bereichen, insbesondere für den Flughafen sowie für andere Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftfahrt- oder Sicherheitsrecht verlangen. Gerade in diesen Berufsfeldern stelle eine positive Zulässigkeitsüberprüfung eine zwingende Voraussetzung für eine Beauftragung oder weitere Beschäftigung dar. Das aufrechte Waffenverbot wirke sich daher in objektiver Hinsicht existenzbedrohend aus. Soweit sich die Behörde auf das im Jahr 2025 geführte Verfahren beziehe, sei klarzustellen, dass es sich dabei nicht um ein strafrechtlich relevantes Verfahren gehandelt habe, da dieses Verfahren gemäß § 190 StPO eingestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Beschwerde dem zuständigen Landesverwaltungsgericht vorzulegen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Waffenverbot aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.2.

Mit Schrieben vom 12.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein privates klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten der Frau E vom 28.07.2025, wonach eine Empfehlung zur Aufhebung des Waffenverbotes attestiert werde. Die psychologische Gefahrenprognose zeige, dass keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefahrenpotential vorliegen. Sowohl die kognitiven Fähigkeiten als auch die Persönlichkeitsmerkmale würden keine erheblichen Auffälligkeiten aufweisen, die auf ein erhöhtes Risiko im Umgang mit Waffen oder einer anderen riskanten Situation hinweisen könnten. Die Untersuchungsergebnisse würden insgesamt auf eine stabile und unauffällige Persönlichkeitsstruktur hindeuten, die kein akutes Gefährdungspotential vermuten lasse.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.11.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugin D eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde, durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers D hat dabei von ihrem Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch gemacht.

4. Feststellungen:

4.1.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.12.2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und 3 WaffG 1996 verboten. Diesem Verbot lag ein Vorfall vom 09.11.2017 zu Grunde, bei welchem der Beschwerdeführer seine damalige Freundin im Zuge eines Streits mit der Faust gegen den Kopf bzw. den Bauch schlug.

4.2.

Der Beschwerdeführer war von 2005 bis 2014 mit Frau D liiert, aus dieser Beziehung stammen zwei gemeinsame, nunmehr 14 und 16 Jahre alte, Söhne. Am 24.03.2025 suchte Frau D das Haus des Beschwerdeführers auf, um einem der gemeinsamen Söhne die Haare zu schneiden. Dabei kam es zu einem Streit im Zusammenhang mit der Zahlung von Alimenten. Der Beschwerdeführer drohte mit einer Anzeige, worauf seine Ex-Lebensgefährtin eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattete. Weder ein Tritt der Ex-Lebensgefährtin in den Bauch des Beschwerdeführers noch ein Faustschlag des Beschwerdeführers in das Gesicht seiner Ex-Lebensgefährtin sind als erwiesen anzusehen. Die Ex-Lebensgefährtin gab am gleichen Tag vor der Polizei an, nicht verletzt zu sein, keine Rötung im Gesicht und auch keine Schmerzen zu haben.

4.3.

Der Beschwerdeführer ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.

Ein Gutachten vom 28.07.2025 aus dem Fachgebiet der klinisch-forensischen Psychologie mit der Empfehlung zur Aufhebung des Waffenverbotes liegt vor.

5. Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde, der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw. der nunmehr vorgelegten Unterlagen.

6. Rechtliche Erwägungen:

§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

§ 12 Abs. 7 WaffG lautet:

„Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Waffenbehörde bei einem Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwGH vom 27.05.2010, 2010/03/0057).

Grundlage des gegenständlichen Waffenverbotes war ein Streit des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Freundin am 09.11.2017, im Zuge dessen der Beschwerdeführer diese mit der Faust gegen den Kopf bzw. den Bauch schlug, was unter anderem auch zu einem Betretungsverbot führte.

Zum Vorfall zum 24.03.2025 stellt das erkennende Gericht fest, dass weder eine versuchte noch eine tatsächliche Körperverletzung zum Nachteil der Frau D nachgewiesen werden konnte, zumal diese selbst im Zuge ihrer Anzeige am 24.03.2025 bei der Polizei angab, nicht verletzt zu sein, keine Rötungen im Gesicht bzw. auch keine Schmerzen zu haben.

Der Beschwerdeführer ist selbständig tätig, er lebt in einer neuen Beziehung, einer seiner beiden Söhne lebt bei ihm im Haushalt.

Es liegen weder verwaltungsbehördliche Vormerkungen noch gerichtliche Verurteilungen vor.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt zu haben, um für seine berufliche Tätigkeit eine positive Sicherheitsüberprüfung erlangen zu können.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, seiner beruflichen Beschäftigung und des langjährigen Wohlverhaltens von nunmehr über acht Jahren seit der Anlasstat, welche zum gegenständlichen Waffenverbot geführt hat, sowie auch des eigenständig vorgelegten psychologischen Sachverständigengutachtens, welches eine Empfehlung zur Aufhebung des Waffenverbots attestiert, zum Schluss, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nunmehr weggefallen sind.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.