LVwG N LVwG-S-2017/001-2025

LVwG-S-2017/001-2025Landesverwaltungsgericht09.01.2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; strafgerichtliches Verfahren; Sperrwirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2017/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2017.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 16. September 2025 der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“), Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 80,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 28.05.2024, 18:10 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Kreuzungsbereich mit ***, ***, AUT

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,41 mg/l betrug.“

1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans der Polizeiinspektion *** sowie auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Atemalkoholuntersuchung, welche einen Wert von 0,41 mg/l ergeben habe, als erwiesen angenommen werde. Es habe am 2. Juni 2025 eine Hauptverhandlung beim Bezirksgericht *** stattgefunden. Vom Bezirksgericht *** sei ein Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung (***) übermittelt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 28. Mai 2024 im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem mehrere Personen leicht verletzt worden seien. Unstrittig habe er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und habe einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,41 mg/l aufgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt worden. Ungeachtet des Umstandes, dass im Gerichtsverfahren ein Freispruch erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, verletzt. Das Vorliegen einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l Atemluft sei bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Anklage im Sinne des § 88 Abs. 3 StGB gewesen, weil ohne Vorliegen einer Alkoholisierung eine fahrlässige Körperverletzung nicht strafbar sei, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolge. Verfahrensgegenstand für das Strafverfahren sei daher der Tatvorwurf des Lenkens eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gericht habe die Frage der Alkoholisierung geprüft; daher könne der Tatvorwurf nicht nochmals Gegenstand eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens sein.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer verursachte am 28. Mai 2024, 18:10 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Kreuzungsbereich mit ***, ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** einen Verkehrsunfall, bei dem seine auf dem Beifahrersitz mitfahrende Gattin sowie drei Personen im Fahrzeug des Unfallgegners jeweils leicht verletzt wurden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und wies einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,41 mg/l auf.

4.2. Aufgrund des oben dargestellten Vorfalles wurde ein Strafantrag beim Bezirksgericht *** zu *** wegen „§§ 88 (1), 88 (3) StGB“ eingebracht. Mit Urteil vom 2. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 6. Juni 2025 rechtskräftig. Im Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 2. Juni 2025 wird entsprechend der gekürzten Urteilsaufertigung aufgrund der erfolgten Anklage wie folgt ausgeführt:

„Der Angeklagte A wird von der wider ihn mit Strafantrag vom 08.08.2025 erhobenen Anklage, er habe am 28.5.2024 in *** als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit indem er grob fahrlässig und alkoholisiert (0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt) vermutlich wegen eines Sekundenschlafes im Kreuzungsbereich über die vorhandene Sperrlinie auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gelenkt und sei mit dem entgegenkommenden PKW gelenkt von C zusammengestoßen wodurch D Hämatome im Brustbereich, C eine Brustkorbprellung, E eine Prellung des linken Brustkorbes und der Brustwirbelsäule, und F eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten, am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei und habe hiedurch die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 6 Abs 3 und 81 Abs 2) StGB begangen

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

GRUND DES FREISPRUCHS:

Fehlen der gerichtlichen Strafbarkeit

Die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB ist nach § 88 Abs 2 Z 2 nicht unter Strafe gestellt, sofern aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt und der Angeklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Die Verletzten haben keine Gesundheitsschädigung von mehr als vierzehntägiger Dauer erlitten und eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten lag nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht vor. Der Angeklagte verantwortete sich nachvollziehbar dahingehend, dass die Autofahrt im alkoholisierten Zustand für ihn nicht vorhersehbar war und er diese auch nicht vorhersehen hätte können. Diese glaubwürdige Verantwortung des Angeklagten konnte durch das Beweisverfahren nicht widerlegt werden.“

4.3. Mit Straferkenntnis vom 16. September 2025 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 80,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 28. Mai 2024, 18:10 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, Kreuzungsbereich mit ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,41 mg/l betragen habe.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes zur Geschäftszahl ***. Die Feststellungen zum Verkehrsunfall vom 28. Mai 2024 und zu der Alkoholisierung gründen insbesondere auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend das gerichtliche Strafverfahren ergeben sich insbesondere aus dem Schriftsatz des Bezirksgerichtes *** vom 18. Juni 2025, Zl. *** (Benachrichtigung von der Beendigung eines Strafverfahrens).

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lauten wie folgt:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

[…]

§ 81. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

[…]

§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPEMRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

7.2. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/02/0057, mwN).

7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur (vgl. abermals VwGH 27.07.2022, Ra 2022/02/0057 mit Verweis auf VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226; weiters VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001) fest, dass aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer deutlich werde, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB widerspiegle, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) dieses Straftatbestandes handle, sodass sich die Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und die besonderen Umstände des § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden würden. Dementsprechend schließt nach der Judikatur des VwGH eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 81 Abs. 1 Z 2 StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 aus. Die strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2, nunmehr: § 81 Abs. 2) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2, nunmehr § 81 Abs. 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK und damit unzulässig.

Die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 99 Abs. 1b StVO 1960 (jeweils iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960) unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung; ansonsten haben sie dieselben Voraussetzungen. Nichts anderes als nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher für den Fall einer strafrechtlichen Anklage gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (iVm § 6 Abs. 3 und § 81 Abs. 2) StGB – auch in Bezug auf § 99 Abs. 1b StVO 1960 – gelten.

Die gegenständliche strafrechtliche Anklage gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (§ 6 Abs. 3 und § 81 Abs. 2) StGB umfasst daher auch die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960. Diese Bestimmungen unterscheiden sich nicht in ihren wesentlichen Elementen.

7.4. Hinsichtlich der Sperrwirkung im Sinne von „ne bis in idem“ für eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bedarf es neben dem Umstand der Unwiderruflichkeit (kein ordentliches Rechtsmittel mehr vorhanden, alle Rechtsmittel ergriffen worden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen) eine Prüfung dahingehend, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung kann nur hinsichtlich jener Fakten angenommen werden, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226).

7.4.1. Gemäß den Feststellungen ist das Urteil des Bezirksgerichtes *** seit dem 6. Juni 2025 rechtskräftig und somit unwiderruflich im Sinne der oben dargestellten Judikatur.

7.4.2. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass das Bezirksgericht *** den dem Beschwerdeführer mit Strafantrag ausdrücklich zur Last gelegten Tatbestand des „§ 88 Abs 1 und 3 (§ 6 Abs 3 und 81 Abs 2) StGB“ nicht als verwirklicht erachtete, weil die Verletzten keine Gesundheitsschädigung von mehr als vierzehntägiger Dauer erlitten hätten und eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nachvollziehbar dahingehend verantwortet, dass die Autofahrt im alkoholisierten Zustand für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei und er diese auch nicht vorhersehen hätte können.

Das Bezirksgericht *** hat damit im gerichtlichen Strafverfahren die Alkoholisierung des Beschwerdeführers herangezogen und eingehend geprüft. Auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Protokoll des Bezirksgerichtes *** vom 6. November 2024 geht hervor, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren von Bedeutung war (vgl. dazu den in diesem Punkt vergleichbaren Fall VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, Rz. 30).

7.4.3. Da somit das Urteil des Bezirksgerichts *** im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zukommt, erweist sich die Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 als unzulässig.

7.5. Das angefochtene Straferkenntnis war somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtlichen Erwägungen in der gegenständlichen Entscheidung folgen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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