LVwG N LVwG-S-1176/001-2025

LVwG-S-1176/001-2025Landesverwaltungsgericht09.01.2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Beschlagnahme; Fahrzeug; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1176/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1176.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 08.05.2025, GZ. ***, betreffend Beschlagnahme gemäß § 99b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 16.12.2025

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 08.05.2025, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Motorrad der Marke KTM, Type KTM 1290 Super Adventure S, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b StVO behördlich in Beschlag genommen.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2025 um 14:56 Uhr das Motorrad der Marke KTM mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und dabei auf Höhe des Strkm. *** die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 87 km/h, somit um mehr als 80 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mittels Lasermessung festgestellt worden und habe die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 137 km/h betragen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2f StVO begangen und sei das angeführte Kraftfahrzeug von der Polizeiinspektion *** am 01.05.2025 um 15:13 Uhr vorläufig in Beschlag genommen worden. Die für den Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn habe das Verwaltungsstrafverfahren am 06.05.2025 gemäß § 29a VStG an den Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten.

Unter Bezugnahme auf die in einem zitierte Bestimmung des § 99b StVO sei aus den angeführten Gründen die fertigende Behörde zum Schluss gekommen, dass die Beschlagnahme unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Sicherung des Verfalls geboten erscheine.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 06.06.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht möge vorweg den Verfassungsgerichtshof wegen einer Überprüfung der zur Anwendung gelangten Bestimmungen der StVO im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anrufen und in weiterer Folge für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die maßgeblichen Bestimmungen nicht wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und/oder des Eigentumsrechtes aufheben sollte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Aufnahme der von ihm beantragten Beweise sowie der Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumen sowie den angefochtenen Bescheid, sei es wegen mangelnder Zuständigkeit der belangten Behörde oder aber wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Zugrundelegung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, ersatzlos aufheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass aus Gründen prozessualer Vorsicht ausdrücklich bestritten werde, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau für den Ausspruch einer derartigen Beschlagnahme im Sinne des § 99b StVO zuständig wäre.

Weiters habe der Beschwerdeführer in dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren die Begehung der ihm angelasteten Tat ausdrücklich bestritten und stehe bislang in keiner Weise fest, dass er tatsächlich die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hätte. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme bzw. eines Verfallsausspruches wäre jedoch neben einer Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die im gegenständlichen Fall bereits einer Beschlagnahme entgegenstehe, auch das gesicherte und das rechtskräftig bestätigte Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h, wovon bis dato keine Rede sein könne.

Der Beschwerdeführer habe sich auch ansonsten in Verkehrsgeschehen bislang noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und könne auch bei einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschreitung konkret nicht von einer Berechtigung der Beschlagnahme aus Gründen der Wahrung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden. Als zudem der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Tatzeitpunkt vor einigen Jahren das gegenständliche Ortsgebiet durchfahren habe, habe sich das Ortschild noch vor dem vermeintlichen Tatort befunden, sodass er davon ausgegangen sei, dass der Tatortbereich, der augenscheinlich auch nicht verbaut sei und nicht wie ein Ortsgebiet wirke, außerhalb des Ortsgebietes gelegen wäre.

Das Gesetz sehe die Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 99b StVO neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn diese „zur Sicherung des Verfalls geboten“ erscheine. An diesen Voraussetzungen fehle es, da der Beschwerdeführer in ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und ein allfälliger Verfallsausspruch, sofern ein solcher zulässig wäre, auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erfolgen könnte. Es bestehe daher keinerlei Notwendigkeit einer Beschlagnahme des Fahrzeuges, durch welche ihm ein erheblicher Schaden entstehe, weil er das Fahrzeug nicht nutzen könne und dieses dennoch bis zum Abschluss des Verfahrens einen erheblichen Wertverlust erleide. Der Beschwerdeführer wäre genötigt, ein anderes Fahrzeug auszuleihen oder anzuschaffen, wodurch ihm ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Auch könne die Beschlagnahme nicht mit dem Argument der „Verkehrssicherheit“ gerechtfertigt werden, weil grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Naturell des Beschwerdeführers widersprechen würden, wie sich schon aus dem Strafregister zeige und er zudem auch bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ein anderes Motorrad anschaffen müsste, mit dem er ebenso Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen könnte.

Schließlich erweise sich die Beschlagnahme auch deshalb als rechtswidrig, weil ein nach rechtskräftiger Bestrafung möglicher Verfallsausspruch nicht zulässig sei, da eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen vorliege und es daher an dem „Gebot“ fehle. Konkret würden die hier zugrundeliegenden Bestimmungen der StVO massiv gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es müsse der Wert des Verfallsgegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters stehen. Konkret wäre das Ausmaß einer Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht von den durch eine Tat angerichteten Schaden oder mangels eines solchen von der Gefährdung von Interessen und dem Ausmaß des Verschuldens abhängig, sondern rein zufällig davon, welches Fahrzeug ein Beschuldigter besitze bzw. gelenkt habe und ob das gelenkte Fahrzeug ihm gehöre oder jemand anderem. Ein Verkehrsteilnehmer, der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem neuen und hochpreisigen eigenen Fahrzeug begehe, werde durch die Beschlagnahme und den angedrohten Verfall wesentlich härter bestraft als ein anderer Verkehrsteilnehmer, der dieselbe Betretung mit einem älteren oder minderwertigen Fahrzeug begehe. Werde die Tat mit einem gleichwertigen Fahrzeug begangen, das er sich ausgeborgt oder geleast habe, entfalle die zusätzliche Bestrafung in Form der Beschlagnahme bzw. des Verfalls. Die Strafe hänge auch nicht davon ab, wie alt das betreffende Fahrzeug sei. Gegenständlich würde ein Verfallsausspruch des beschlagnahmten Motorrades, welches einen Wert von rund 20.000,-- Euro aufweise, völlig außer Verhältnis zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat und der damit einhergehenden Strafdrohung stehen. Es würde auch eine faktische Umkehr zwischen Haupt- und Nebenstrafe vorliegen, was per se nicht zulässig sei. Gegenständlich könne von einer „Nebenstrafe“ keine Rede mehr sein. Es liege demnach eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 99b StVO vor, zumal nicht nur der Gleichheitsgrundsatz, sondern auch das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht verletzt werde. Es werde deshalb jedenfalls der Verfassungsgerichtshof in diesem Sinne anzurufen sein.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10.06.2025 legte der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Ergänzend legte zudem der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom 11.08.2025 weitere mittlerweile erlangte und demnach vorliegende Unterlagen aus eben diesem Verwaltungsstrafakt vor.

Am 19.08.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als belangte Behörde unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen sei und dass für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen wäre, dass es sich beim vermeintlichen Tatort um ein Ortsgebiet handeln würde. Es werde überhaupt bestritten, dass das Ortsgebiet von *** ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden wäre. Dazu beantragte der Beschwerdeführer auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beischaffung des kundmachenden Verordnungsaktes.

Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Bezug habenden Verordnungen vom 22.11.2017, GZ. ***, und vom 31.08.2023, GZ. ***, beigeschafft und dazu seitens des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau und seitens des Beschwerdeführers jeweils ergänzend mit jeweiligem Schreiben vom 19.09.2025 Stellung genommen wurde, führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16.12.2025 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verhandlungen Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau und GZ. LVwG-S-1176/001-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einsichtnahme in die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.11.2017, GZ. ***, und vom 31.08.2023, GZ. *** und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Im Anschluss an die Verhandlung vom 16.12.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der Antrag auf Übermittlung einer Vollausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 20 Abs. 4 VwGVG gestellt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Motorrades der Marke KTM, Type KTM 1290 Super Adventure S, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Am 01.05.2025 lenkte der Beschwerdeführer eben dieses Motorrad um 14:56 Uhr im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** und überschritt dabei auf Höhe des Strkm. *** die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 87 km/h. Es wurde vom hiezu geschulten und erfahrenen Beamten der Polizeiinspektion ***, C, unter ordnungsgemäßer Bedienung des Lasermessgerätes der Marke LTI 2020 TruSpeed, Nr. ***, welches zum Zeitpunkt dieser Messung auch geeicht war, eine Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von 142 km/h auf einer Distanz von 137,8 Meter gemessen, was unter Berücksichtigung der Messtoleranz eine gefahrene Geschwindigkeit von 137 km/h ergibt.

Es besteht demnach der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99f StVO begangen hat und ist auf Grund dessen auch vor dem Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Mit Schreiben vom 06.05.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eben dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an den Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als zuständige Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers abgetreten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.11.2004 im Besitz der Lenkerberechtigung der Klassen A und B und scheinen im Verwaltungsstrafverfahren keine Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers auf.

Im Rahmen der nach der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommenen Anhaltung durch die Beamten der Polizeiinspektion ***, gab der Beschwerdeführer als Begründung für die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich an, dass er es eilig gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht sowohl der Führerschein abgenommen als auch das Motorrad vorläufig beschlagnahmt und wurde in weiterer Folge mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 08.05.2025 die Beschlagnahme des Motorrads zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b StVO ausgesprochen.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Halter, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Motorrades war und ist.

Unbestritten ist auch und ergibt sich dies aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 01.05.2025, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Motorrad lenkte und im Zuge dessen am Tatort eine Geschwindigkeitsmessung durch den Polizeibeamten C im abfließenden Verkehr mit dem angesprochenen Lasermessgerät durchgeführt wurde. Vom Beschwerdeführer blieb auch unbestritten, dass das Messergebnis einen auf dem Display des Messgerätes abgelesenen und von ihm auch eingesehenen Wert von 142 km/h erbrachte.

Soweit nun der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen bzw. im noch anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren einwendete, dass das Messergebnis an sich bestritten werde, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass eben dieser Einwand im Rahmen der Beschwerde nicht mehr aufrechtgehalten wurde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass von einer nicht korrekten Messung durch den einschreitenden Polizeibeamten auszugehen wäre. Dass zudem das verwendete Lasermessgerät ordnungsgemäß geeicht war, ergibt sich aus dem vorgelegten Eichschein.

Soweit der Beschwerdeführer weiters einwendet, dass sich der Tatort nicht im Ortsgebiet von *** befinde, dies insbesondere deshalb, da von keiner ordnungsgemäßen Verordnung und/oder Kundmachung auszugehen sei, ist dem – dazu auch noch weiter unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – voranzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren bereits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausreicht. Abgesehen davon ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in Verbindung mit den dazu auch vorgelegten Plänen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bzw. bestehen für eine gegenteilige Annahme keine ausreichenden Verdachtsmomente, dass von einer rechtswidrigen Verordnung und/oder Kundmachung des Ortsgebietes von *** in der gegebenen Situation auszugehen ist. Diesbezüglich – auch dazu noch weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – ist auch unerheblich, woher der Beschwerdeführer in das Ortsgebiet von *** eingefahren ist.

Diesbezüglich gilt zudem anzumerken, dass die diesbezügliche nunmehrige Verantwortung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht glaubwürdig ist, gab doch der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhaltung durch die einschreitenden Polizeibeamten noch an, dass er es eilig gehabt hätte, was an der nunmehrigen Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei aus *** über einen Feldweg kommend in das Ortsgebiet eingefahren, nicht in Einklang zu bringen ist. Dass die in der Anzeige festgehaltenen Erstangaben des Beschwerdeführers im Sinne seiner Verantwortung im Beschwerdeverfahren nicht der Wahrheit entsprechen würden, ist nicht glaubwürdig, ist doch nicht anzunehmen, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten durch wissentlich falsche Angaben, die im Übrigen auch im Rahmen ihrer Einvernahmen am 12.06.2025 vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wiederholt wurden, den Gefahren der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen aussetzen würden.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf den Führerschein des Beschwerdeführers ergeben sich aus eben diesem selbst; die Feststellung in Bezugnahme auf die fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug.

Die Feststellungen in Bezugnahme eben auf die Erstverantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich, wie bereits ausgeführt, aus der verfahrenseinleitenden Anzeige und sind die diesbezüglichen Angaben des Anzeigelegers eben als glaubwürdig zu beurteilen. Dazu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer insgesamt im Rahmen seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht einen nicht glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dies betrifft nicht nur die Frage, woher er in das Ortsgebiet von *** eingefahren ist, sondern auch in Bezugnahme auf die Kenntnis eben des Ausmaßes dieses Ortsgebietes. So ergibt sich aus dem von ihm selbst im Rahmen der Verhandlung vorgezeigten Video die deutliche Erkennbarkeit der Bezug habenden Ortstafel. Zudem gab der Beschwerdeführer zunächst an, ca. vier- bis fünfmal jährlich diese Strecke zu befahren; gleichzeitig will er aber im Zeitraum vom November 2017 (im Zeitpunkt der Aufstellung der Ortstafel an der nunmehr gegebenen Position) und Mai 2025 (dem Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung) nur insgesamt fünfmal diese Strecke befahren haben. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer in gänzlichem Widerspruch dazu überhaupt noch, schon seit Jahren diese Strecke gar nicht mehr gefahren zu sein. Vielmehr ist der gesamte Sachverhalt eben im Sinne seiner Erstangaben vor der Polizei stimmig, dass er es offenbar sehr wohl in Kenntnis des gegebenen Ortsgebietes einfach nur eilig hatte, was auch zudem mit der auch optisch von den Polizeibeamten schnellen Beschleunigung des Motorrades in Einklang steht, ganz abgesehen davon, dass eben auch die gemessene Geschwindigkeit von 142 km/h glaubwürdig ist und sohin der Beschwerdeführer auch weit davon entfernt ist, die nunmehr von ihm behaupteten 100 km/h gefahren zu sein.

Die Feststellungen schließlich in Bezugnahme auf die vorläufige Beschlagnahme und die Beschlagnahme des Motorrades und in Bezugnahme auf die Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers ergeben sich wiederum aus der verfahrenseinleitenden Anzeige, dem hier angefochtenen Beschlagnahmebescheid und dem angesprochenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 06.05.2025.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

§ 99 Abs. 2f StVO:

„(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.“

§ 99b StVO:

„(1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

1. entweder

a)mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und

b)dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,

1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder

2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder

3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.“

§ 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 99b Abs. 1 Z 2 StVO hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst in formaler Hinsicht einwendet, dass der hier bescheiderlassende Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau nicht zuständig wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 27 Abs. 1 VStG zwar örtlich zuständig jene Bezirksverwaltungsbehörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, gemäß § 29a VStG jedoch diese Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen kann, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat. Eben diese Zuständigkeitsregelung im VStG ist auch gegenständlich anzuwenden, zumal dann, wenn der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift – wie etwa entsprechend § 17 VStG oder § 99c StVO – als Strafe vorgesehen ist, vom Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung erfasst sind (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0029, mwNa VwGH 15.07.1999, 99/07/0083). Die Übertragung der Zuständigkeit ist im gegenständlichen Fall mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 06.05.2025 geschehen, sodass sich im Hinblick auf den Wohnort des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau ergibt.

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:

1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)

2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des KFZ aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme

3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution (vgl. Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)

Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP).

Im vorliegenden Zusammenhang ist in Entgegnung zum Beschwerdevorbringen vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (vgl. VwGH 24.02.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032 zu § 39 VStG). Im gegenständlichen Fall kann auch bereits auf Grund der unterschiedlichen Formulierungen in § 99b Abs. 1 Z 2 StVO (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischem Hilfsmittel) und § 99c Abs. 1 Z 2 StVO (hier muss der Beweis der Überschreitung vorliegen – vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP, „erwiesene qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung“) hiervon ausgegangen werden.

Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung durch Messung mit einem geeichten Lasermessgerät festgestellt. Dies stellt unzweifelhaft eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittels dar. Die auf dem Lasermessgerät abgelesene Geschwindigkeit betrug 142 km/h und wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h überschritten hat.

Zudem besteht auch unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren ergänzend beigeschafften Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und auch des vom Beschwerdeführer vorgelegten Videos der begründete Verdacht, dass sich der Tatort innerhalb des Ortsgebietes von *** befindet. Wenngleich es in Entgegnung des ergänzenden Vorbringens in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm auf dem Video ersichtliche Fahrstrecke gewählt hat oder nicht, reichen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände in Bezugnahme auf eine rechtswidrige Verordnung und/oder Kundmachung des Ortsgebietes nicht aus, um ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte und dies auch auf eben dem Video ersichtlich ist, nur von einem Feldweg, der auch nur teilweise asphaltiert ist, in das Ortsgebiet von *** eingefahren zu sein. Es bedurfte dazu auch nicht der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines, zumal die örtlichen Verhältnisse durch den vorliegenden Verkehrszeichenplan und durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. vorgezeigten Videos ersichtlich sind.

Wie bereits ausgeführt, reicht im gegenständlichen Verfahren der bloße Verdacht, nicht aber der Nachweis einer Verwaltungsübertretung; erst im Verwaltungsstrafverfahren muss dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verwaltungsübertretung nachgewiesen werden, um ihn verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es bedarf im gegenständlichen Verfahren eben aber noch nicht der Erbringung des Nachweises dieser Geschwindigkeitsüberschreitung; eben dies ist Gegenstand des auch noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens.

Dem Beschwerdeführer ist aber auch nicht gelungen, den Verdacht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu entkräften, zumal aktenkundig die Messung mit einem geeichten Messgerät erfolgte und vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht wurde, worin ein konkreter Mess- oder Bedienungsfehler durch den hiezu geschulten Organ der Straßenaufsicht erfolgt sein soll. Auch ist das Vorliegen des Ortsgebietes am Tatort durch die vorliegende Verordnung vom 22.11.2017 in Verbindung mit dem unstrittigen Tatort im gegenständlichen Verfahren ausreichend im Sinne eines Verdachtes belegt. Der Beschwerdeführer ist auch Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Nicht zuletzt ergibt sich auch aus der zu treffenden Prognose, dass der Verfall aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Vorgehensweisen abzuhalten. Unabhängig davon, dass er keine einschlägigen Vorstrafen aufweist, was gegenständlich auch gar keine Voraussetzung für den Ausspruch einer Beschlagnahme darstellt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entweder in Kenntnis oder zumindest in grober Missachtung des durch die Ortstafel deutlich sichtbaren bestehenden Ortsgebietes eine extreme Beschleunigung seines Motorrades vollzog und ihm dieser Fehler auch nunmehr – entgegen seiner Erstverantwortung vor der Polizei – auch sichtlich nicht mehr leid tut, versucht er doch mit allen nur denkbaren Einwendungen einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer setzte diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis des Ortsgebietes nur aus dem Grund, da er es eilig hatte, sodass diese Motivation in Verbindung mit dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und auch mit der nunmehrigen alles leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers spezialpräventiven Überlegungen geradezu erforderlich macht. Ein Widerspruch einer anzunehmenden Geschwindigkeitsüberschreitung zum „Naturell“ des Beschwerdeführers ist gerade unter Beachtung seiner Erstverantwortung und seiner nunmehrigen Verantwortung im Beschwerdeverfahren eben nicht zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass eine Beschlagnahme deshalb nicht zulässig sei, weil er sich ein anderes Motorrad kaufen könnte (und dies offenbar mittlerweile auch getan hat), mit dem er ebenso Geschwindigkeitsübertretungen begehen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass selbstverständlich eine Beschlagnahme kein Verbot inkludiert, ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Eine Beschlagnahme wäre bei dieser Rechtsansicht aber nie zulässig, wodurch sich diese an sich disqualifiziert. Eben gleiches ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse leben würde, was ihm als richtig zuzugestehen sein wird, aber kein Argument bilden kann, von einer Beschlagnahme abzusehen.

Nicht zuletzt kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch entgegen des umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 99b StVO erkennen, sodass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch keine Veranlassung besteht, diesbezüglich den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

Es liegen somit insgesamt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Motorrades zur Sicherung des Verfalls im gegenständlichen Verfahren vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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