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LVwG-AV-1173/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1173/002-2025
LVwG-AV-1173/002-2025Landesverwaltungsgericht09.01.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Kinder- und Jugendhilfe; Subsidiarität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, Slowakei, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Informationsbegehrens gemäß IFG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Informationsbegehren vom 1. September 2025 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§§ 8 und 10 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes – NÖ KJHG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 1. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG „den Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden.“ Diese Daten benötige er insbesondere für ein laufendes Pflegschaftsverfahren betreffend Obsorge und Kontaktrechte.
Mit Schreiben vom 23. September 2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das IFG aufgrund der besonderen Informationszugangsregelungen im NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG nicht anwendbar sei.
Nach Einbringung einer (zusätzlich auch unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt eingebrachten) Beschwerde gegen dieses Schreiben und Belehrung durch die belangte Behörde stellte Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2025 wies die belangte Behörde das Informationsbegehren vom 1. September 2025 zurück und begründete diese Zurückweisung damit, dass das IFG gemäß dessen § 16 aufgrund der besonderen Informationszugangsregelungen in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG nicht anwendbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorgelegte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, das IFG sei im vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Bestimmungen des NÖ KJHG keine Rechte für Dritte wie ihn als leiblichen Vater ohne Obsorge vorsähen. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet und der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater der drei Kinder, zu denen er (neben sich selbst) Informationen begehrt, ist jedoch nicht Obsorgeberechtiger.
Der in Hinblick auf die Beurteilung des Antrages festzustellende Verfahrensgang ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu den im Antrag genannten Kindern ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie (hinsichtlich des Fehlens der Obsorgeberechtigung) den Ausführungen der Behörde im Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lautet wie folgt:
„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen
oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes – NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, lauten:
„§ 8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Auskunftsrechte
(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.“
Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Die in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte stellen solche Informationszugangsregelungen dar (vgl. dazu auch die explizite Nennung der Akteneinsicht und des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, 26).
Zur Frage, inwieweit das IFG nicht anwendbar ist, ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz einzugehen, wonach das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“ (vgl. VfSlg. 12.847/1991 unter Bezug auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze (1990), S. 36, Anm. 4 zu § 5 AuskunftspflichtG und im Anschluss daran VwGH 17.03.1992, 91/11/0162 und 26.05.1998, 97/04/0239). Diese Formulierung wird auch in der zugrunde liegenden Literaturstelle nicht näher erläutert (vgl. Wieser, aaO). Während der Verfassungsgerichtshof sich im zitierten Erkenntnis darauf beschränkt, auszuführen, dass er diese Meinung im Grundsätzlichen teile, ohne sie aber anzuwenden, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1992, 91/11/0162, aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 AuskunftspflichtG einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehen könne, wenn das Auskunftsverlangen in der materiengesetzlichen besonderen Auskunftspflicht (konkret der Auskunft aus der Zulassungsevidenz) keine Deckung finde. Der Verwaltungsgerichtshof dürfte also davon ausgegangen sein, dass das AuskunftspflichtG auf einen Antrag anwendbar ist, wenn die begehrte Information aufgrund der für die besondere Auskunftspflicht vorgesehenen Kriterien nicht zu erteilen ist. Im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/04/0239, ist die Aussage insoweit allgemeiner, als der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass eine Regelung über die Auflage zur Einsicht von genehmigten Voranschlägen, Nachtragsvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen eine Erteilung von Auskünften zu näheren Details zur Gebarung nicht ausschließe. In der Literatur zum IFG wird die Übertragbarkeit dieser Judikatur vertreten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6). Auch der Wortlaut des § 16 spricht grundsätzlich nicht gegen eine solche Deutung (arg: „Soweit“, insbesondere in Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Begriff in Zusammenhang mit § 6 IFG, siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 19).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann diese Judikatur allerdings nur eingeschränkt auf die neue Rechtslage übertragen werden und ist für die Frage, ob im Sinne von Wieser eine Überschreitung vorliegt, auf die in der besonderen Informationszugangsregelung geregelte Information abzustellen (idS wohl auch VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Besteht für bestimmte (Kategorien von) Informationen (wie hier Tatsachen des Privat- und Familienlebens in Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe) eine besondere Informationszugangsregelung, können diese nur nach der besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden und die Anwendung des IFG scheidet aufgrund dessen § 16 aus. Das Abstellen auf die begehrte bzw. geregelte Information würde auch ein (halbwegs) trennscharfes Abgrenzungskriterium bilden, das ex ante beurteilt werden könnte. Bei einer solchen Auslegung ergeben auch die Ausführungen in den Materialien, wonach besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen seien, Sinn (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26, kritisch zu diesen Ausführungen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 7). Ginge man davon aus, dass auch bei der identen Information eine Prüfung allenfalls aufgrund des IFG zu erfolgen hätte, wenn aufgrund der besonderen Informationszugangsregelung kein Zugang besteht (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6 f; in diesem Sinne zum AuskunftspflichtG wohl auch VwGH 17.03.1992, 91/11/0162) bzw. die besondere Informationszugangsregelung verfassungswidrig, weil nicht den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG entsprechend, sei (siehe Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 23), liefen zum Einen die besonderen Informationszugangsregelungen ins Leere, weil die damit intendierte Ausgestaltung des Zugangs zu den geregelten Informationen qua Anwendbarkeit der Regelungen des IFG unterlaufen würde (und man insoweit [zumindest bei nach den Auskunftspflichtgesetzen erlassenen besonderen Informationszugangsregelungen] wohl auch von einer partiellen materiellen Derogation sprechen könnte, die ausweislich der Materialien eben nicht bewirkt werden sollte) und wäre zum Anderen auch bei einem nur auf das IFG gestützten Antrag zuerst eine umfängliche Prüfung erforderlich, ob die begehrte Information aufgrund der materiengesetzlichen Regelung im konkreten Fall zugänglich gemacht werden könnte bzw. ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen wäre. Insbesondere in Hinblick auf den letzten Punkt scheint es auch zweckmäßig die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit von besonderen Informationszugangsregelungen beim Verfassungsgerichtshof zu bündeln und diese Beurteilung nicht den einzelnen Informationspflichtigen zu überlassen, um eine gleichförmige Auslegung und insoweit auch Rechtssicherheit zu garantieren.
Aufgrund des Wortlautes des Antrages (insbesondere der Bezugnahme auf den „Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger“) geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag Informationen über Tatsachen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als Elternteil und seiner Kinder beantragt werden. Da der Zugang zu diesen Informationen in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG geregelt ist, ist nach dem oben Gesagten das IFG gemäß dessen § 16 nicht anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des NÖ KJHG Zugang zu diesen Informationen zu gewähren wäre.
Das Informationsbegehren wurde von der belangten Behörde somit zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Wenngleich die Behörde ohnehin in der Begründung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Informationsbegehrens hingewiesen hat, scheint aus Gründen der Klarheit eine entsprechende Ergänzung („als unzulässig“) des Spruches geboten. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung nicht erst aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2025 auf Erlassung eines Bescheides zu erfolgen hatte (wie dies der Kopf des Bescheides vermuten ließe), sondern schon ab Einbringung des (unzulässigen) Informationsbegehrens geboten gewesen wäre. Ist nämlich das IFG nach dem oben Gesagten nicht anwendbar, so gilt dies auch für dessen § 11 (und die im IFG vorgesehen Fristen).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Aktenlage eine Entscheidung über die gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 2025 eingebrachte Beschwerde bislang nicht erfolgt ist.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.
6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt (siehe näher unter 4.). Zusätzlich zu den in den Erwägungen enthaltenen Ausführungen käme allenfalls auch noch eine partielle Anwendung des IFG, etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fristen), in Betracht (arg. „Soweit“), wenn die besondere Informationszugangsregelung nur die materielle Beurteilung, ob die Information zu erteilen ist, regelt (wie etwa im NÖ KJHG).
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