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LVwG-AV-9/002-2026; LVwG-AV-9/001-2026•LVwG N LVwG-AV-9/002-2026; LVwG-AV-9/001-2026
LVwG-AV-9/002-2026; LVwG-AV-9/001-2026Landesverwaltungsgericht07.01.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. November. 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Informationserteilung, soweit er sich auf die Fragen 3. (einschließlich Unterpunkten), 4. (einschließlich Unterpunkten), 5.2., 5.3., 6. (einschließlich Unterpunkten) und 7. (einschließlich Unterpunkten) gemäß Informationsfreiheitsgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 25., 26. und 28. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Reihe von Informationen. Diese betrafen die Bekanntgabe personenbezogener Daten nach Dienstnummern konkretisierter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Frage 1. samt Unterpunkte), Fragen des inneren Dienstes des Wachkörpers Bundespolizei (Frage 2. samt Unterpunkte und 5.1., 8.5. und 8.6.), Fragen im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren und damit der Kriminalpolizei (Frage 3. und 4. samt Unterpunkte, 5.2. und 5.3., 6. 2. samt Unterpunkte), Fragen im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen der Sicherheitspolizei (Frage 7. samt Unterpunkte) und der Verfahrensführung durch eine Staatsanwaltschaft (Fragen 8.1. bis 8.4.). Unter einem beantragte er für den Fall der Verweigerung der Auskunft eine bescheidmäßige Erledigung.
Soweit die Fragen den Themenbereich der Sicherheit- bzw. Kriminalpolizei betrafen, wurden sie von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als zuständiger Behörde mit Schreiben vom 26. Oktober 2025, ***, erledigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die personenbezogenen Daten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht dem Zugang zu Informationen unterlegen und wies „den Antrag“ im Übrigen zurück.
Mit Verfügung vom heutigen Tag wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die Erledigung der verbleibenden Fragen bezog, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Der Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nicht über die Sache des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinausgehen (§ 27 VwGVG). Demgemäß hat sich die Prüfung im vorliegenden Fall nur auf die vom Bescheid erfassten Anträge vom 25., 26. und 28. September 2025 zu beziehen.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es nach Abs. 3 dieser Bestimmung den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist nach § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Art. 131 B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.
Im konkreten Fall betreffen die Fragen 1. (samt Unterprunkten) 2. (samt Unterpunkten), 5.1.und Frage 8. (samt Unterprunkten) Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung, nämlich solche des Dienstrechts der Bundesbediensteten bzw. der Führung eines gerichtlichen Strafverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft. Zumal diesbezüglich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, war die Beschwerde diesbezüglich an dieses abzutreten.
Bei den übrigen Fragen handelt es sich wiederum um solche, die ausnahmslos der Kriminal- bzw. Sicherheitspolizei zuzuordnen sind. Beide Aufgabenbereiche werden gemäß § 2 Abs. 1 SPG bzw. § 18 StPO durch die Sicherheitsbehörden erster Instanz, im konkreten Fall durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, wahrgenommen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der belangten Behörde besteht daher nicht.
Wenngleich für den Fall der Unzuständigkeit des angerufenen Organs der Antrag an das zuständige Organ weiterzuleiten oder der Antragsteller an dieses zu verweisen ist, gilt – in Entsprechung der einschlägigen Rechtsprechung zur gleichartigen Regelung des § 6 Abs. 1 AVG – dann anderes, wenn der Antragsteller auf einer Zuständigkeit des angerufenen Organs beharrt bzw. – wie hier – für den Fall einer Verweigerung der Auskunft eine bescheidmäßige Erledigung beantragt (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084). Die Zurückweisungen erfolgten daher zu Recht.
3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
4. Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.
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