LVwG N LVwG-AV-1254/002-2025

LVwG-AV-1254/002-2025Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung; Bauplatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1254/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1254.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09. September 2025, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass der mit Berufung angefochtene Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02. Dezember 2024, Zl. ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Auf den früheren Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** wurde im Jahr 1899 ein Wohngebäude errichtet. Die Grundstücke waren bzw. ist das zusammengelegte Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Im Flächenwidmungsplan von 1988 waren die damaligen Grundstücke Nr. *** und *** ebenfalls als Bauland gewidmet.

1.2.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 06. Februar 2024, Zl. ***, erging ein Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich des Wohngebäudes auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***.

1.3.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03. September 2024, Zl. ***, wurde gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, ***, bewilligt. Die Zusammenlegung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. November 2024, NGB *** TZ ***, durchgeführt.

1.4.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02. Dezember 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide EZ *** KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von EUR 18.774,78 vorgeschrieben.

1.5.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09. September 2025, ***, abgewiesen.

1.6.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 05. September 2024 gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Dachgeschoßausbau, bauliche Änderungen am Bestand, Errichtung eines Nebengebäudes sowie Änderung der bestehenden Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt.

1.7. Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt:

„[…]

1

Die belangte Behörde referiert rechtsrichtig die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 201 4, nach der eine Vorschreibung nicht zu erfolgen hat, wenn für den Baubestand durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bebauungsplanes sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt werden.

Die belangte Behörde vertritt in Folge dann aber den Standpunkt, dass diese Ausnahmebestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar sein soll, weil der bereits existente Baubestand auch nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf diesem Grundstück nicht hätte neu errichtet werden dürfen.

Die vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde ist unrichtig.

2

Dazu ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Behörde auf eine noch zur Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 der NÖ BauOrdnung 1996

„Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 1 1 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet."

ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Materialien zu diesem Gesetz verweist.

Diese Rechtsprechung ist so tatsächlich überholt und nicht mehr einschlägig. Die aktuellen Materialien enthalten auch keine Überlegungen (mehr), die diese Rechtsansicht stützen würden.

3

Die belangte Behörde begründet aber auch inhaltlich nicht näher, warum eine Bewilligungsfähigkeit - trotz Vereinigung - nicht gegeben sein sollte, sondern verweist vielmehr ausschließlich auf einen Feststellungsbescheid vom 6. Februar 2024 gemäß § 70 Abs 6 NÖ Bauordnung 201 4.

Eine mit Bescheid vom 6. Februar 2024 unrichtig getroffene Sachverhaltsannahme und rechtliche Beurteilung sind aber nicht geeignet, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilungen im nun angefochtenen Bescheid zu ersetzen.

Der Bescheid weist tatsächlich so auch durch den bloßen Verweis auf einen in einem anderen Bescheid getroffene Feststellungen und Ausführungen auch keine ordnungsgemäße Begründung auf.

4

Die vertretene Rechtsansicht ist aber unrichtig, weil der existente Baubestand bewilligungsfähig war.

Ganz konkret hat der Beschwerdeführer auch am 15. Jänner 2025, *** der Stadtgemeinde ***, eine baubehördliche Bewilligung für einen Dachgeschossausbau, bauliche Änderungen am Bestand und die Errichtung eines Nebengebäudes sowie Änderung der bestehenden Einfriedung des betreffenden Grundstückes erwirkt.

Dabei mögen zwar auch bauliche Änderungen am Bestand bewilligt worden sein; dies hat aber nur Adaptierungen betroffen, die einer Bewilligung grundsätzlich nicht entgegengestanden wären.

5

Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 1 2. Satz NÖ Bauordnung 201 4 in der geltenden Fassung sind und waren daher erfüllt, sodass eine Ergänzungsabgabe tatsächlich nicht vorzuschreiben war.

[…]“

1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Stadtgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt.

1.9. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 20214)

§ 11

Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder

6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

[…]

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF

BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,1 1,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,0 2,5 und

  • über 2,0 3,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. (…)

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 4 Bundesabgabeordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Die Entstehung, der Inhalt und das Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz bzw. die auf dem Gesetz basierende Verordnung geregelt.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).

Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).

Dies trifft jedoch auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht zu. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.

3.2.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03. September 2024, Zl. ***, wurde gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, ***, bewilligt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

3.3.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 02. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide EZ *** KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von EUR 18.774,78 vorgeschrieben.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung in § 39 Abs. 1 2. Satz NÖ Bauordnung 2014 erfolgen durfte.

Demnach hat eine bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.

Mit § 39 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 2014 sollen Fälle erfasst werden, in denen ein Bauplatz iSd § 11 Abs. 1 Z 4 leg. cit. erst durch Vereinigung mit daran anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den (gegenüber früheren Bauordnungen abweichenden) Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 erfüllt. Die sich dabei ergebende Vergrößerung des Gesamtausmaßes des Bauplatzes sollte abweichend von § 39 Abs. 1 erster Satz der NÖ Bauordnung 2014 nicht zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe führen. Die Vereinigung eines Bauplatzes iSd § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 mit anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon führt allerdings nicht zu einer Änderung der Anzahl der Bauplätze (VwGH Ro 2020/16/0001).

§ 39 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO verwendet ohne weiteres das begriffliche Gegensatzpaar „bebaut“ und „unbebaut“; es ist kein Grund zu ersehen, dass der Begriff "unbebaut" im selben Satz nicht bloß die Negation des Begriffes „bebaut“ im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 4 leg. cit. sein soll. Aus dem systematischen Zusammenhang, nämlich der Gegenüberstellung von „bebauten“ zu „unbebauten“ Grundstücken in § 39 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014, mit § 11 Abs. 1 Z 4 leg. cit. ist daher zu schließen, dass unbebaute Grundstücke im Sinn dieser Bestimmung solche sind, die (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen) nicht mit einem - baubehördlich bewilligten - Gebäude oder Gebäudeteil bebaut waren (VwGH Ra 2018/16/0030).

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 06.02.2024, Zl. ***, erging ein Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich des Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***.

Wurde - wie hier - mit Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ausgesprochen, das auf den Grundstücken Nr. *** und *** bestehende Gebäude gelte als bewilligt, so bindet dies die Abgabenbehörde (VwGH Ra 2022/13/0009).

Für Zwecke der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe ist somit davon auszugehen, dass den Grundstücken Nr. *** und *** schon vor Zusammenlegung der Grundstücke, welche Anlass für die Vorschreibung der Abgabe war, ein unbefristet bewilligtes Gebäude bestand.

Nach der im Bauakt aufliegenden E-Mail der Stadtgemeinde vom 06. Februar 2023 wurde das Wohngebäude im Jahr 1899 errichtet. Die Grundstücke sind derzeit als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Im Flächenwidmungsplan von 1988 war dies ebenfalls der Fall.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 ist Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1 [Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m], § 17 Z 8 [Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m] und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz [Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst], bebaut war.

Die ehemaligen Grundstücke Nr. *** und *** waren seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit dem seit 1899 bewilligten Wohngebäude (das ehemalige Grundstück Nr. *** mit einem Teil des Wohngebäudes) bebaut. Sie waren damit bereits vor der Zusammenlegung ex-lege Bauplätze gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 NÖ Bauordnung 2014.

Folglich wurde durch die Zusammenlegung weder das Gesamtausmaß noch die Anzahl der Bauplätze vergrößert. Der Abgabentatbestand gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wurde daher nicht erfüllt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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