LVwG N LVwG-AV-1225/001-2025

LVwG-AV-1225/001-2025Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Sache des Verfahrens; Akteneinsicht; Kinder- und Jugendhilfe; Subsidiarität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1225/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1225.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 8. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützter Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§§ 8 und 10 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes – NÖ KJHG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 8. September 2025 stellten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt das Ersuchen, „mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes *** gegen gleichzeitiger Kostenbekanntgabe zu übermitteln oder allenfalls den gegenständlichen Akt meiner Kanzlei digital zugänglich zu machen.“

Nach Rückfrage durch den Magistrat der Stadt St. Pölten (als Hilfsapparat des Bürgermeisters) teilten die Beschwerdeführer mit, dass „die gegenständliche Anfrage vom 08.09.2025 im Vollmachtsnamen der [Beschwerdeführer] und darüber hinaus auch im Vollmachtsnamen der minderjährigen [Tochter der Beschwerdeführer] erteilt durch die Kindeseltern, erfolgt ist […]. Ausdrücklich halte ich fest, dass es sich dabei um einen Antrag handelt und dass dieser Antrag insbesondere auch auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 gestützt wird.“

Nach formloser Mitteilung, dass dem Antrag der Beschwerdeführer nicht nachgekommen werde, stellten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, in dem festgehalten wurde, dass der einschreitende Rechtsanwalt „die Kindeseltern nicht nur persönlich, sondern auch im Rahmen ihrer Vertretung der minderjährigen [Tochter] rechtsfreundlich vertrete.“

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 wurde der „Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht“ vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde einerseits darauf hingewiesen, dass es sich um Tätigkeiten gemäß §§ 30 und 44 NÖ KJHG gehandelt habe, auf die nach näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden seien, weshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht zustehe. Andererseits wurde in Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz ausgeführt, dass dieses bei Bestehen besonderer Auskunftsrechte nur subsidiär anwendbar sei. Als Adressaten des Bescheides scheinen nur die beiden Beschwerdeführer auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (wohl aufgrund der Rechtsmittelbelehrung) als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, bei den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe handle es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl um behördliche Aufgaben und das NÖ KJHG könne nicht die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes außer Kraft setzen bzw. von vornherein als Ausnahme gelten. Zudem wird ausgeführt, dass „die Antragsteller die Vertretung des Kindes argumentiert und die Akteneinsicht namens des Kindes beantragt haben.“ Als „Berufungswerber“ scheinen die beiden Beschwerdeführer (unter 1. und 2.) auf, beigefügt ist „auch als Eltern der minderjährigen [Tochter]“; in der einleitenden Bemerkung wird ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer „im eigenen Namen, wie auch als gesetzliche Vertreter der minderjährigen [Tochter] Berufung“ erheben.

Die dem Pflegschaftsakt *** zugrunde liegenden Tätigkeiten wurde auf Grundlage der §§ 30 und 44 NÖ KJHG durchgeführt und betrafen die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Der (insbesondere zur Beurteilung der rechtlichen Einordnung des Antrages, des Rechtsmittels und des Umfangs der Sache) festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Art der dem Akt, in den unter Berufung auf das IFG Einsicht begehrt wurde, zugrunde liegenden Tätigkeiten wurden von der Behörde im Bescheid dargelegt und von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lautet wie folgt:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

„Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) und (3) …

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes – NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, lauten:

„§ 8

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 10

Auskunftsrechte

(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.

(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.“

4. Erwägungen:

4.1. Zum Antrag:

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der Antrag der Beschwerdeführer als Antrag nach dem IFG zu werten. Für diese Deutung des Antrages spricht insbesondere die Antwort der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Rückfrage, in der ausdrücklich auf das IFG verwiesen wurde. Es schadet insoweit auch nicht, dass die Beschwerdeführer die Übermittlung einer vollständigen Kopie des Aktes begehrt haben, weil damit nur die begehrte Information dargelegt wird (vgl. zudem zur Umdeutung von Anträgen in Zusammenhang mit Informationsrechten auch VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0130).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich auch der zurückweisende Bescheid auf das Informationsfreiheitsgesetz (bzw. exakter auf dessen Nichtanwendbarkeit) stützt.

4.2. Zum Instanzenzug:

Die nach dem IFG begehrte Information betraf eine (nicht hoheitlich vollzogene) Angelegenheit der Landesvollziehung, die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen ist und somit nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Gegen den erlassenen Bescheid ist daher jedenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (und nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angegeben, eine Berufung) als Rechtsmittel zu ergreifen. Es kann insoweit dahinstehen, ob Bescheide, die aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erlassen werden, überhaupt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen können. Das (wohl auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid) als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde zu werten.

4.3. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist nur an die Beschwerdeführer adressiert und auch in der Begründung findet sich kein Hinweis darauf, dass ein allfälliger Antrag der Tochter der Beschwerdeführer miterledigt werden hätte sollen. Vielmehr deutet auch die in der Begründung enthaltene Aussage „Hauptpartei [sei] das Kind, und nicht die Eltern“ darauf hin, dass nur über den Antrag der Eltern entschieden wurde. Es kann daher im Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob durch die Beschwerdeführer auch ein Antrag für die Tochter gestellt wurde und inwieweit ein solcher in den gegenständlichen Angelegenheiten überhaupt von den Eltern gestellt werden könnte, weil darüber von der Behörde (noch) nicht entschieden wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Angabe im Rubrum der Beschwerde, in dem als „Berufungswerber“ nur die Beschwerdeführer aufscheinen (wenngleich mit der Beifügung „auch als Eltern der minderjährigen [Tochter]“), ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerde nur den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Eine durch die Tochter erhobene Beschwerde wäre nach dem Vorgesagten mangels Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen (und auch zu vergebühren).

4.4. Zur Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer:

Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Sowohl das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, als auch die in den §§ 8 und 10 NÖ KJHG vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsrechte stellen solche Informationszugangsregelungen dar (vgl. dazu auch die explizite Nennung der Akteneinsicht und des Kinder- und Jugendhilferechts in den Materialien zum IFG: AB 2420 BlgNR 27. GP, 26). Aufgrund des Wortlautes des Antrages und der fehlenden Bezeichnung von konkreten Informationen geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag die Einsicht in einen konkreten Akt begehrt wurde (siehe schon unter 4.1.) und nicht Informationen über das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer betreffende Tatsachen.

Wie die Behörde unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zutreffend ausgeführt hat, wäre der Antrag der Beschwerdeführer auch zurückzuweisen gewesen wäre, wenn er als auf § 17 AVG gestützter Antrag auf Akteneinsicht gewertet würde, weil ein solches Recht auf Akteneinsicht in Zusammenhang mit den festgestellten, nicht in einem behördlichen Verfahren erfolgten Tätigkeiten nicht besteht.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Judikatur der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz einzugehen, wonach das Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen“ (vgl. VfSlg. 12.847/1991 unter Bezug auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze (1990), S. 36, Anm. 4 zu § 5 AuskunftspflichtG und im Anschluss daran VwGH 17.03.1992, 91/11/0162 und 26.05.1998, 97/04/0239). Diese Formulierung wird auch in der zugrunde liegenden Literaturstelle nicht näher erläutert (vgl. Wieser, aaO). Während der Verfassungsgerichtshof sich im zitierten Erkenntnis darauf beschränkt, auszuführen, dass er diese Meinung im Grundsätzlichen teile, ohne sie aber anzuwenden, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1992, 91/11/0162, aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 AuskunftspflichtG einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehen könne, wenn das Auskunftsverlangen in der materiengesetzlichen besonderen Auskunftspflicht (konkret der Auskunft aus der Zulassungsevidenz) keine Deckung finde. Der Verwaltungsgerichtshof dürfte also davon ausgegangen sein, dass das AuskunftspflichtG auf einen Antrag anwendbar ist, wenn die begehrte Information aufgrund der für die besondere Auskunftspflicht vorgesehenen Kriterien nicht zu erteilen ist. Im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/04/0239, ist die Aussage insoweit allgemeiner, als der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass eine Regelung über die Auflage zur Einsicht von genehmigten Voranschlägen, Nachtragsvoranschlägen und Rechnungsabschlüssen eine Erteilung von Auskünften zu näheren Details zur Gebarung nicht ausschließe. In der Literatur zum IFG wird mit guten Argumenten die Übertragbarkeit dieser Judikatur vertreten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6). Auch der Wortlaut des § 16 spricht grundsätzlich nicht gegen eine solche Deutung (arg: „Soweit“, insbesondere in Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Begriff in Zusammenhang mit § 6 IFG, siehe AB 2420 BlgNR 27. GP, 19).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann diese Judikatur allerdings nur eingeschränkt auf die neue Rechtslage übertragen werden und ist für die Frage, ob im Sinne von Wieser eine Überschreitung vorliegt, auf die in der besonderen Informationszugangsregelung geregelte Information abzustellen (idS wohl auch VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Besteht für bestimmte (Kategorien von) Informationen (wie hier etwa die Einsicht in einen Akt) eine besondere Informationszugangsregelung, können diese nur nach der besonderen Informationszugangsregelung begehrt werden und die Anwendung des IFG scheidet aufgrund dessen § 16 aus. Das Abstellen auf die begehrte bzw. geregelte Information würde auch ein (halbwegs) trennscharfes Abgrenzungskriterium bilden, das ex ante beurteilt werden könnte. Bei einer solchen Auslegung ergeben auch die Ausführungen in den Materialien, wonach besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen seien, Sinn (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 26, kritisch zu diesen Ausführungen Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 7). Ginge man davon aus, dass auch bei der identen Information eine Prüfung allenfalls aufgrund des IFG zu erfolgen hätte, wenn aufgrund der besonderen Informationszugangsregelung kein Zugang besteht (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 6 f; in diesem Sinne zum AuskunftspflichtG wohl auch VwGH 17.03.1992, 91/11/0162) bzw. die besondere Informationszugangsregelung verfassungswidrig, weil nicht den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG entsprechend, sei (siehe Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 23), liefen zum Einen die besonderen Informationszugangsregelungen ins Leere, weil die damit intendierte Ausgestaltung des Zugangs zu den geregelten Informationen qua Anwendbarkeit der Regelungen des IFG unterlaufen würde (und man insoweit [zumindest bei nach den Auskunftspflichtgesetzen erlassenen besonderen Informationszugangsregelungen] wohl auch von einer partiellen materiellen Derogation sprechen könnte, die ausweislich der Materialien eben nicht bewirkt werden sollte) und wäre zum Anderen auch bei einem nur auf das IFG gestützten Antrag zuerst eine umfängliche Prüfung erforderlich, ob die begehrte Information aufgrund der materiengesetzlichen Regelung im konkreten Fall zugänglich gemacht werden könnte bzw. ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen wäre. Insbesondere in Hinblick auf den letzten Punkt scheint es auch zweckmäßig die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit von besonderen Informationszugangsregelungen beim Verfassungsgerichtshof zu bündeln und diese Beurteilung nicht den einzelnen Informationspflichtigen zu überlassen, um eine gleichförmige Auslegung und insoweit auch Rechtssicherheit zu garantieren.

Wie die Behörde somit im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ist das Informationsfreiheitsgesetz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (vgl. insoweit auch schon zur bisherigen Rechtslage etwa LVwG NÖ 11.11.2024, LVwG-AV-838/001-2024). Die Beschwerde war daher mit der im Spruch vorgesehenen Maßgabe abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob und, falls ja, in welchem Umfang eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes bei Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen trotz § 16 IFG in Betracht kommt (siehe näher unter 4.4.). Zusätzlich zu den in den Erwägungen enthaltenen Ausführungen käme allenfalls auch noch eine partielle Anwendung des IFG, etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fristen), in Betracht (arg. „Soweit“), wenn die besondere Informationszugangsregelung nur die materielle Beurteilung, ob die Information zu erteilen ist, regelt (wie etwa im NÖ KJHG).

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