LVwG N LVwG-AV-1209/001-2025

LVwG-AV-1209/001-2025Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Zubau; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1209/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1209.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal in der Höhe von € 397,96 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt wird. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung (1.112,59 m² x € 9,02 = € 10.035,56) und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung (1.068,47 m² x € 9,02 = € 9.637,60) und beträgt sohin € 397,96 (zuzüglich Umsatzsteuer).

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabeordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. *** in der KG ***.

Dieses Grundstück ist an den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde angeschlossen.

Auf diesem Grundstück befanden sich ursprünglich ein Wohnhaus mit einem Heurigen und Garagen, die eine Fläche von 536,39 m² aufwiesen, Lagerräume mit einer Fläche von 133,12 m² und eine Halle mit 1.317,43 m² die an den Regenwasserkanal angeschlossen waren.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes, Errichtung einer Wohneinheit im Dachgeschoss und Errichtung eines Zubaus im Erdgeschoss“ erteilt.

Nach Fertigstellung dieses Bauvorhabens brachte der Beschwerdeführer am 12.02.2025 die diesbezügliche Fertigstellungsanzeige bei der Behörde ein.

Die Halle mit nunmehr einer Wohnung und Zubau weist jetzt nicht mehr 1.317,43 m², sondern 1.405,67 m² Fläche auf.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.05.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal in Höhe von € 7.135,54 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 9,02, eine Berechnungsfläche von 3.046,22 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit einem Heurigen und Garagen mit 536,39 m² bebauter Fläche und zwei angeschlossenen Geschoßen; Lagerräume mit einer bebauten Fläche von 133,12 m² und einem angeschlossenen Geschoß; Halle mit Wohnung mit einer bebauten Fläche von 1.405,67 m² und zwei angeschlossenen Geschoßen) und eine Berechnungsfläche von 2.255,14 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit einem Heurigen und Garagen mit 536,39 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen; Lagerräume mit einer bebauten Fläche von 133,12 m² und eine Halle mit 1.317,43 m², jeweils mit einem Geschoß angeschlossen) zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 04.06.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berechnung falsch sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.09.2025, Zl. ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.10.2025. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung falsch sei.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Marktgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Abgabenakt wie auch den Bauakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine – aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges der Verfahren LVwG-AV-1208/001-2025, LVwG-AV-1209/001-2025 und LVwG-AV-1210/001-2025 – gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen sowie durch die Vorbringen der Parteien.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Insbesondere ergeben sich die festgestellten Berechnungsflächen aus den im Bauakt erliegenden Plänen.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 270.

(1) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).

(2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 2.

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. …

§ 3.

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß

§ 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9.

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12.

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 14.

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***

§ 1

In der Marktgemeinde *** werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des

NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.

A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 17,19 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 15,892.427,- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von Ifm 27.741 zugrunde gelegt.

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 16,48 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanal gesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 2,370.144,- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von Ifm 5.753 zugrunde gelegt.

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 9,02 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzesl977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 971.773,- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von Ifm 5.388 zugrunde gelegt.

§ 2

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

[…]

3. Erwägungen:

3.1.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.2.

Festgehalten wird, dass im Abgabenverfahren kein Neuerungsverbot besteht (§ 270 Abs. 1 BAO). Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist bei der Entscheidung über die Beschwerde daher zu berücksichtigen.

3.3.

Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an den bestehenden öffentlichen Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** und ist diese auch tatsächlich an diesen Kanal angeschlossen.

3.4.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ (vgl. § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Änderung der Berechnungsgrundlagen durch eine baubewilligungspflichtige Bauführung bewirkt, weshalb es gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 auf das Einlangen einer Fertigstellungsmeldung bzw. Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung ankommt.

Die Abgabenbehörden sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Fertigstellungsmeldung an die Baubehörde vom 12.02.2025 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal entstanden ist.

Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Aus Anlass einer Bauführung, durch welche es zu einer Vergrößerung der bebauten Fläche eines an den Kanal angeschlossenen Gebäudes und/oder zur Erhöhung der Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße kommt, ist dementsprechend im Ausmaß der Differenz (vgl. § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977) eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

3.5.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Ein Geschoß iSd § 3 Abs 2 KanalG NÖ 1977 bilden die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes bilden (VwGH 2011/17/0284).

Das Dach, von dem die Regenwässer in den Regenwasserkanal eingeleitet werden, ist demnach kein Geschoß. Für die gegenständliche Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in den öffentlichen Regenwasserkanal bedeutet dies, dass die Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße = 0 ist.

3.6. Bestand nach der Änderung

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung:

Wohnhaus + Heurigen + Garagen: (536,39 m² / 2) x (0 + 1) = 268,195 m²

Lagerräume: (133,12 m² / 2) x (0 + 1) = 66,56 m²

Halle + Wohnung: (1.405,67 / 2) x (0 + 1) = 702,835 m²

Anteil der bebauten Fläche: 1.037,59 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von max. 500 m² = 75,00 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 1.112,59 m² (1.037,59 m² + 75,00 m²).

Der Vorschreibung ist daher eine Berechnungsfläche von 1.112,59 m² für den Bestand nach der Änderung („Neubestand“) zu Grunde zu legen.

3.7.

Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Aus Anlass einer Bauführung, durch welche es zu einer Vergrößerung der bebauten Fläche eines an den Kanal angeschlossenen Gebäudes und/oder zur Erhöhung der Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße kommt, ist dementsprechend im Ausmaß der Differenz (vgl. § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977) eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung baubewilligt war.

3.8. Bestand vor der Änderung

Nur eine bewilligte Bauführung mit anschließender Fertigstellung kann einen Abgabenanspruch auslösen.

Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung („Altbestand“) ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.

Wohnhaus + Heurigen + Garagen: (536,39 m² / 2) x (0 + 1) = 268,195 m²

Lagerräume: (133,12 m² / 2) x (0 + 1) = 66,56 m²

Halle: (1.317,43 / 2) x (0 + 1) = 658,715 m²

Anteil der bebauten Fläche: 993,47 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von max. 500 m² = 75,00 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 1.068,47m² (993,47m² + 75,00 m²).

Anzurechnen als Altbestand ist demnach jene Fläche, die zur Berechnung einer früher vorzuschreibenden Kanaleinmündungsabgabe zugrunde zu legen gewesen wäre im Ausmaß von 1.068,47 m².

3.9.

Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.

Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit € 9,02 pro m² festgesetzt.

Die Ergänzungsabgabe war daher wie folgt zu ermitteln:

Neu berechnete Kanaleinmündungsabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung): 1.112,59 m² x € 9,02 = € 10.035,56.

Bereits entrichtete Kanaleinmündungsabgabe (Abgabe für den Bestand vor der Änderung): 1.068,47 m² x € 9,02 = € 9.637,60.

Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977):

€ 10.035,56 - € 9.637,60 = € 397,96 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.10.

Die Fläche eines Gebäudes stellt ein taugliches Indiz für den zu erwartenden Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalanlage bzw. Wasserversorgungsanlage der Gemeinde dar. Bedenken gegen eine derartige flächenbezogene Berechnungsmethode aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen nicht

(vgl. VfGH B 96/64 Slg.5028/65 und G 27/64 V 38/64 Slg. 5022/65). Darin hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es das Gleichheitsprinzip nicht verbietet, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode.

3.11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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