projekte
LVwG-M-55/001-2025•LVwG N LVwG-M-55/001-2025
LVwG-M-55/001-2025Landesverwaltungsgericht05.01.2026
Maßnahmenbeschwerde; Führerschein; Abnahme; Aufwandersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B GmbH in ***, ***, betreffend eine vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 FSG durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht der Polizeiinspektion *** (zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 31. Juli 2025 in *** verfügte vorläufige Abnahme des Führerscheins mit der Nummer *** für rechtswidrig erklärt.
II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer EUR 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und EUR 922,-- als Ersatz des Verhandlungsaufwands, und EUR 50,- für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit EUR 1.709,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025, hg. eingelangt am 4. September 2025, erhob der anwaltlich vertretene A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) an das „Landesverwaltungsgericht Steiermark“ (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen die am 31. Juli 2025 in *** durch C (in der Folge: „C“ oder „einschreitendes Organ“) vorgenommene vorläufige Abnahme seines Führerscheins mit der Nummer ***, mit dem Begehren, diese für rechtswidrig zu erklären und „aufzuheben“.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer dabei vor, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die einschreitenden Organe der Polizeiinspektion *** im Fall des Beschwerdeführers nicht vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 39 Abs. 1 FSG geregelten Tatbestände für eine vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgehen hätten können. Der Beschwerdeführer sei außerhalb eines Ortsgebiets mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h – ohne Abzug der Toleranzgrenze – bei einer Autobahnabfahrt gemessen worden. Der einschreitende Beamte sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Führerscheinabnahme zu kennen. Die gesetzliche Grundlage – §§ 39 iVm 7 Abs. 3 Z 4 FSG – sehe vor, dass eine Abnahme nur bei einer Überschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes zulässig sei. Die Überschreitung sei vorliegend bei 46 km/h gelegen. Die Führerscheinabnahme am 31. Juli 2025 um 15:10 Uhr sei demzufolge rechtswidrig erfolgt.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution beantragt.
1.2. Mit Schreiben vom 15. September 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) legte mit Schreiben vom 25. September 2025 die bezughabenden Akten sowie die do. eingeholte Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 22. September 2025 vor und führte in der Gegenschrift zusammengefasst Folgendes aus:
Nach § 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 sei das Ortsgebiet definiert als das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b). Die Tatsache, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit (Autobahnabfahrt ***, Rampe ***, ) NICHT um Ortsgebiet handle, sei daher grundsätzlich unstrittig, wenngleich die irrige Annahme des einschreitenden Sicherheitsorganes, dass es sich bei der Örtlichkeit bereits um Ortsgebiet handle, insofern nachvollziehbar erscheine, als das Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) am Ende einer Ausfahrtstraße grundsätzlich angebracht werden dürfe, die höchstzulässige Geschwindigkeit im Bereich der Örtlichkeit 50 km/h betrage und sich die Örtlichkeit bereits am Beginn des verbauten Gebiets () befände.
Unstrittig sei weiters, dass die Geschwindigkeitsübertretung von 46 km/h mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei. Anzuführen sei auch, dass laut der VStV-Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 31. Juli 2025 der Beschwerdeführer gegenüber dem einschreitenden Sicherheitsorgan angegeben habe, einen Termin zu haben, weswegen er nicht auf die Geschwindigkeit geachtet hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die vorläufige Führerscheinabnahme im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung dann zulässig, wenn das Organ annehmen hätte können, dass der Lenker sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer neuerlich gefährden werde (vgl. VwGH 21.3.2006, 2006/011/0019). Die Annahme des Organs der Straßenaufsicht müsse sich dabei auf das weitere Fahrverhalten des Lenkers in dem auf die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Annahme von Wiederholungsgefahr zum Beispiel bei Vorliegen eines dringenden Firmentermines, den der Lenker noch rechtzeitig wahrnehmen sollte, bejaht. Aufgrund des auf dem Beschwerdeführer lastenden Zeitdruckes habe daher auch das einschreitende Sicherheitsorgan vertretbar annehmen können, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise fortsetzen werde.
Seitens der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer der Führerschein bereits am Vormittag des 1. August 2025 mangels Vorliegens eines Entzugsgrundes wiederausgefolgt und das Entzugsverfahren in der Folge eingestellt worden.
Die belangte Behörde stellte in der Gegenschrift vom 15. September 2025 die Anträge, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten der belangten Behörde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
1.3. Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer diese Gegenschrift sowie die wesentlichen Aktenbestandteile sogleich zur Einsicht mitübermittelt. Weitergehende Anträge auf Akteneinsicht wurden nicht gestellt.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In der Verhandlung wurde insbesondere Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen in das Beweisverfahren miteinbezogenen Aktenbestandteile sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme von D und C als Zeugen.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, fuhr am 31. Juli 2025 von der Fahrtrichtung *** kommend mit seinem PKW der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen *** von der Autobahn *** bei der Autobahnabfahrt *** ab. Er wollte dann auf die *** in Richtung *** einbiegen.
Auf der Autobahnabfahrt ist unstrittig eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet.
Die Tatörtlichkeit in *** Autobahnabfahrt *** Rampe ***, liegt unstrittig außerhalb des Ortsgebietes.
Die Anhaltung fand am Nachmittag bei guten Sichtverhältnissen statt. Es herrschte zum Zeitpunkt der Anhaltung schönes Wetter.
Der Beschwerdeführer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit die Autobahnabfahrt ab; er dachte fälschlich, es wäre an der Tatörtlichkeit eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet.
2.2. Am 31. Juli 2025 führte C und D Verkehrsüberprüfungen und Lasermessungen auf der (im Google-Maps-Auszug gelb markierten) Verkehrsinsel vor der Autobahnabfahrt *** (***, Autobahnabfahrt *** Rampe ***) durch.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
D und C haben dabei in Richtung der Autobahnabfahrt – und nicht in die Richtung des bebauten Gebiets auf der anderen Kreuzungsseite liegend – die Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Geschwindigkeitslasermessgerät „LTI /TruSpeed“ Nr. *** durchgeführt.
Dabei haben sie den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, gelenkt durch den Beschwerdeführer, mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h (bzw. 93 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz) anstatt der gesetzlich erlaubten 50 km/h gemessen.
In weiterer Folge wurde das Fahrzeug angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. C führte sodann die weitere Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer.
Für C war der hauptsächliche Grund zur vorläufigen Führscheinabnahme die grundsätzlich vorliegende Geschwindigkeitsübertretung und weil diese für ihn in Anbetracht der dort verordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sehr massiven Geschwindigkeitsübertretung. Der Zeuge nahm auch aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung an, dass das Verhalten fortgesetzt wird. Er nahm an, dass, wenn er den Führerschein nicht vorläufig abnehmen würde, es zu weiteren Übertretungen kommen würde.
C überreichte dem Beschwerdeführer ein vollständig ausgefülltes Formular zur Bescheinigung gemäß § 39 FSG, wobei C als Grund für die vorläufige Abnahme „Geschwindigkeit“ in das Feld einfügte (vgl. Bescheinigung gemäß § 39 Nr. 161520).
Die an dem Tag amtshandelnden Polizeibeamten gingen zum Zeitpunkt der Messung davon aus, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um „Ortsgebiet“ handelt. Dabei handelte es sich um ein Versehen, zumal nach der Kreuzung – auf der zur Messung abgewandten Seite – bebautes Gebiet liegt und eine Ortstafel steht und an der Tatörtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet ist.
2.3. Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein bereits am Vormittag des 1. August 2025 wiederausgefolgt (s. Übernahmebescheinigung vom 1. August 2025). Mit Schreiben vom 4. August 2025, ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt wurde (s. Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. August 2025, ***).
2.4. Der Beschwerdeführer hat eine Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,-- tatsächlich entrichtet.
3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalte des Behördenaktes zur Zl. *** und der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung getroffen.
Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:
Anzeige vom 31. Juli 2025, Zl. ***;
Stellungnahme der PI *** vom 22. September 2025, ***;
Bescheinigung gemäß § 39 Nr. *** vom 31. Juli 2025, 15:15 Uhr;
Übernahmebescheinigung vom 1. August 2025;
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. August 2025, ***.
Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Lichtbilder wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken an der Richtigkeit bzw. Authentizität dieser Urkunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt dieser unstrittigen und unbedenklichen Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
3.2. Die Feststellungen zu den am Vorfallstag vorherrschenden Wetterverhältnissen konnten aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen D und C und des Beschwerdeführers getroffen werden (vgl. VH-Protokoll S. 3 und S. 5).
Die Feststellung zur konkreten Fahrtroute des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 8). Die Feststellungen zum konkreten Ort, von wo aus die beiden Zeugen die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hatten, ergeben sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen aller Befragten, die alle drei dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf „google maps“ nachvollziehbar anzeigen konnten (vgl. VH-Protokoll S. 6, S. 8 und S. 11-12). Der in der mündlichen Verhandlung per „Screenshot“ durchgeführte „google-maps-Auszug“ konnte daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zum konkreten Messgerät und zum Fahrzeug ergeben sich aus der im Akt inliegenden Anzeige 31. Juli 2025, Zl. ***, sowie den damit übereinstimmenden Aussagen der messenden Beamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
3.3. Dass sich die Tatörtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes von *** befindet und an der Tatörtlichkeit zugleich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet ist, ist für sämtliche Verfahrensparteien (nunmehr) unstrittig und lässt sich dies ebenfalls unzweifelhaft aufgrund der im Behördenakt inliegenden Erhebungen feststellen. Dass über das Bestehen des Ortsgebiets ein Irrtum seitens der einschreitenden Beamten herrschte, legten die beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar; insbesondere gab auch der Zeuge D besonders glaubhaft und detailliert an, selbst im Nachgang zur Amtshandlung noch Erkundigungen bei der Polizeiinspektion eingeholt zu haben. Er zeichnete sich durch besonders hohes Engagement aus und versuchte selbst im Nachgang zur Amtshandlung die Sachverhaltselemente aufzuklären. Schließlich führte dieser verfahrensgegenständliche Vorfall dazu, dass der bestehende Irrtum, der maßgeblich aufgrund der verordneten maximalen Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit dem verbauten Gebiet auf der anderen Seite der Kreuzung vorlag, aufgeklärt werden konnte. Den einschreitenden Beamten persönlich war daher kein Fehlverhalten vorzuwerfen, wenngleich unstrittig zum (hier maßgeblichen) Zeitpunkt des Vorfalls ein Irrtum über die wesentlichen Sachverhaltselemente (Bestehen von Ortsgebiet an der Tatörtlichkeit) vorlag.
3.4. Die Feststellung unter Punkt 2.4. ergibt sich aus der am 26. September 2025 seitens der anwaltlichen Vertretung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Überweisungsbestätigung, hg. protokolliert zur Zl. LVwG-M-55/002-2025.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
[…]
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt (Unterstreichung hg. vorgenommen):
§ 7. (1) […]
(2) […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…];
[…]
[…]
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
[…]
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
[…]
(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
(6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.
[…]“
5.1. Zum (tauglichen) Anfechtungsgegenstand
5.1.1. Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektivöffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407; 26.5.2009, 2005/01/0203; 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
5.1.2. Der vorliegend zu beurteilende Prüfungs- und Anfechtungsgegenstand ist entsprechend seiner Bezeichnung im Beschwerdeschriftsatz die am 31. Juli 2025 durch C in *** durchgeführte vorläufige Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers zur Zahl *** gemäß § 39 Abs. 1 FSG.
5.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (dh ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).
Die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte im Sinne des § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG stellt eine solche unmittelbare Zwangsgewalt (und somit einen tauglichen Anfechtungsgegenstand) dar (vgl. VfSlg. 16.563/2002, vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 76 Abs. 1 KFG, VfSlg. 8671/1979, 8818/1980, 9931/1984, 11923/1988; siehe ebenso LVwG Tirol vom 18.4.2024,
LVwG-2023/12/2086).
5.2. Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Akts der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins)
5.2.1. Rechtswidrig ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, wenn er entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).
5.2.2. Der konkret zu überprüfende Zwangsakt, die vorläufige Abnahme des Führerscheins, stützte sich auf § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG. § 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht (vgl. hierzu etwa VwGH 6.3.2014, Zl. 2013/11/0247).
Schon § 39 FSG unterscheidet zwischen der vorläufigen Abnahme und der allfälligen Einleitung eines Entziehungsverfahrens. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes nach § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer „unmittelbaren Unfallgefahr“ entgegengewirkt werden (vgl. etwa VwGH 18.6.2008, 2005/11/0048). Ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nicht von Belang (vgl. zu alledem VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191).
5.2.3. Dabei sieht § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG unter anderem vor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben.
Wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wird (vgl § 7 Abs. 3 Z 4 FSG), gilt er im Sinne des § 7 Abs. 1 als verkehrsunzuverlässig und ist solchen Besitzern einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Vorliegend ist für sämtliche Parteien des Verfahrens aber auch von amtswegen unstrittig, dass sich die Tatörtlichkeit außerhalb eines Ortsgebietes befindet, weshalb für die Einleitung eines Entziehungsverfahren nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hätte werden müssen. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gingen die einschreitenden Beamten noch (irrig) davon aus, dass sich die Tatörtlichkeit im Ortsgebiet befände. Eine rechtsirrige Annahme fälschlicher Sachverhaltsannahmen – so nachvollziehbar sie auch wie vorliegend auch sein möge – vermag jedoch keine „vertretbare“ Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigen, wäre doch so im Umkehrschluss jedwedes irriges staatliches Handeln rechtfertigbar.
Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung zwar mit einem geeichten technischen Hilfsmittel gemessen, jedoch lag „bloß“ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (bzw. 43 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz) vor. Aus diesem Grund bot – aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG durch das Nichtüberschreiten der 50 km/h – § 39 Abs. 1 FSG keine tragfähige Grundlage für die Abnahme des Führerscheins und erwies sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als (gerade noch) unzureichend.
Somit fehlte es an der gesetzlichen Voraussetzung des § 39 Abs. 1 FSG (arg. „festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden“), weshalb der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits aus diesem Grund rechtswidrig war.
5.2.4. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und das Ziel des § 39 Abs. 1 FSG (Sicherheitsmaßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit) müsste zusätzlich zu diesen gesetzlichen Anforderungen angenommen werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auch im Fall einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich ist, dass das einschreitende Organ ausgehend von dem im Zeitpunkt des Einschreitens gegebenen Sachverhalt (vertretbar) den Eindruck haben konnte, der Betreffende werde – weiterhin – durch sein Verhalten, etwa durch abermalige Einhaltung einer massiv überhöhten Geschwindigkeit, die Verkehrssicherheit gefährden (s. VwGH 21.3.2006, 2006/11/0019). Im Lichte der bereits fehlenden „ausreichenden“ Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG kommt es aber auf die von der belangten Behörde zitierten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. erneut VwGH 21.3.2006, 2006/11/0019) zusätzlich erforderlichen vertretbare Annahme des Sicherheitsorgans einer Wiederholungsgefahr durch den Lenker gar nicht mehr an, weshalb auf die dahingehenden Ausführungen der belangten Behörde nicht weiter einzugehen war.
Soweit die belangte Behörde weiter angab, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht hätten „vertretbar“ davon ausgehen können, dass es sich noch um Ortsgebiet handelt, zumal es sich um verbautes Gebiet handle, ist nach den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, dass die beiden Zeugen von sich aus angaben, die Geschwindigkeitsmessung nicht in Richtung des verbauten Ortsgebiets, sondern in Richtung der Autobahnabfahrt *** gemacht zu haben. Dabei handelt es sich unstrittigerweise nicht um verbautes Ortsgebiet, sondern um eine Autobahnabfahrt. Selbst wenn an dieser Tatörtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h in Geltung steht, liegt an einer Autobahnabfahrt rücklings zur Ortstafel und rücklings zum verbauten Ortsgebiet, in deren gegengesetzte Richtung die Messung durchgeführt wurde, offenkundig kein verbautes Gebiet vor.
5.2.5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die „Aufhebung“ der verfahrensgegenständlichen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beantragte (vgl. Schriftsatz vom 2. September 2025, S. 5, unter Punkt III. 2.), reicht der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer bereits am 1. August 2025, sohin am Folgetag, sein Führerschein mit der Zahl *** seitens der belangten Behörde wiederausgefolgt wurde. Eine „Aufhebung“ der am 1. August 2025 bereits aufgehobenen Sicherungsmaßnahme kommt daher nicht mehr in Betracht.
5.2.6. Im Lichte dessen war im Ergebnis die angefochtene Ausübung unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (hier: vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 FSG) rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.3. Zu den Kosten (Aufwandersatz)
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Die Vollziehung des Führerscheingesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Aufwandersatzpflicht zukommt (vgl. zur Aufwandersatzpflicht im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem FSG ausführlich VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019, Rn. 9).
Im konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihm – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der gesetzlich determinierten Höhe (Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in der Höhe von EUR 922,--) zuzuerkennen waren.
Darüber hinaus sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S. 68), weshalb diese im tatsächlichen Ausmaß iHv EUR 50,-- spruchgemäß zuzusprechen waren.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt die insbesondere unter Punkt 5.1. bis 5.3. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut der §§ 7 Abs. 3 Z 4 und 39 Abs. 1 vierter Satz FSG verwiesen (zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.