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LVwG-S-1090/001-2025•LVwG N LVwG-S-1090/001-2025
LVwG-S-1090/001-2025Landesverwaltungsgericht02.01.2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzüchtungen; Tierhaltung; Zucht; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf zum Wurf vom *** „ca. *** (Wurfdatum *** minus ca. 2 Monate)“ entfällt und das Verfahren hinsichtlich dieser Tatanlastung nach Stattgabe der Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird.
Der verbleibende Tatvorwurf des 1. Spruchpunktes wird unterteilt in Spruchpunkt 1.a) und 1.b). Diese haben nunmehr wie folgt zu lauten:
1. a) „Sie haben es zu verantworten, dass Sie Züchtungen vorgenommen haben, bei denen vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen der Elterntiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien klinische Symptome wie Taubheit oder Blindheit bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten. Sie haben die Zucht der Welpen der Rasse Australien Shepard mit dem Wurfdatum *** der Elterntiere C, geb. ***, Chip Nr. ***, und D, geb. ***, Chip Nr. ***, der Rasse Australien Shepard durch gemeinsames Halten der Elterntiere vorgenommen, wobei das Merlegen in der Population von Australien Shepards bei bis zu 60 % der Tiere vorkommt, womit Verpaarungen von Hunden der Rasse Australien Shepard ohne Vorliegen eines Maßnahmenprogammes für die Nachkommen vorhersehbar mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind.
Sie haben dadurch § 5 Abs. 1 iVm. 2 Z 1 TSchG, BGBl. I Nr.118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 verletzt und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 erster Strafsatz iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.“
1. b) „Sie haben es zu verantworten, dass Sie Züchtungen vorgenommen haben, bei denen vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen der Elterntiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien klinische Symptome wie Taubheit oder Blindheit bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten. Sie haben die Zucht der Welpen der Rasse Australien Shepard mit dem Wurfdatum *** der Elterntiere C, geb. ***, Chip Nr. ***, und E, geb. ***, der Rasse Australien Shepard durch gemeinsames Halten der Elterntiere vorgenommen, wobei die Mutter-Hündin „E“ bereits offensichtliche Merleträgerin ist und das Merlegen in der Population von Australien Shepards bei bis zu 60 % der Tiere vorkommt, womit Verpaarungen von Hunden der Rasse Australien Shepard ohne Vorliegen eines Maßnahmenprogammes für die Nachkommen vorhersehbar mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind.
Sie haben dadurch § 5 Abs. 1 iVm. 2 Z 1 TSchG, BGBl. I Nr.118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 verletzt und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 erster Strafsatz iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.“
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 und 3 wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesen Spruchpunkten behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
3. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 4 und zu Spruchpunkt 5 wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 4 in der Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 550,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 5 in Höhe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt werden.
4. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 140,00 neu festgesetzt.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) in fünf Spruchpunkten zur Last gelegt, es als Halterin der Hunde C, E und D zu verantworten zu haben, dass sie deren Nachkommen Schmerzen, Schäden, Leiden oder schwere Angst zugefügt habe, indem sie diese Hunde durch gemeinsames Halten der geschlechtsreifen Elterntiere zur Zucht im Sinne des § 4 Abs. 14 TSchG verwendet habe, obwohl der Rüde C mit kryptischer Merle-Färbung Träger des Merle-Gens sei, die Hündin E Trägerin des Merle-Gens sei und die Hündin D der Verpaarung von einer merlegefärbten Mutterhündin und einem Merle-Gen-Träger Vaterhund entstamme und damit mit 75%iger Wahrscheinlichkeit Trägerin des Merle-Gens sei, wobei eine vollständige Dokumentation des Maßnahmenprogramms inklusive aller notwendigen Untersuchungen nicht vor der Verpaarung vorgelegt worden sei und diese Tiere somit nicht miteinander verpaart hätten werden dürfen (Qualzucht), wobei es sich darüber hinaus bei der Verpaarung zwischen C und D um Inzucht gehandelt habe (Spruchpunkt 1).
Weiters habe die Beschwerdeführerin nachstehende Hunde und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten, ohne vor Aufnahme der Zucht die erforderliche Bewilligung der örtlich zuständigen Behörde erwirkt zu haben:
C (Rüde, geb. ***, Chip Nr. ***)
E (Hündin, geb. ***, Chip Nr. ***)
F (Rüde, geb. ***, Chip Nr. ***)
G (geb. ***, Chip Nr. ***)
D (Hündin, geb. ***, Chip Nr. ***)
alle Hundewelpen, welche im Zuge der Würfe vom ***, *** und *** aus den Züchtungen der oben genannten Hunde hervorgegangen seien
eine geschlechtsreife unkastrierte weibliche Katze (schwarz-weißes Fell)
sowie alle Katzenwelpen aus dem Wurf vom *** (Spruchpunkt 2).
Weiters sei ein Wurf- und Rückzugsort nach der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, 1.4, für den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin E (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen, den Wurf vom *** der Malteser Hündin G (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen sowie den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin D (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen nicht zur Verfügung gestanden (Spruchpunkt 3).
Zwei Hunde (Rasse Australian Shepherd, Rufnamen „H“ und „I“) aus dem Wurf vom *** der Merlegenträger-Elterntiere E und C seien weitergegeben wurden, obwohl es gemäß § 8 Abs. 2 TSchG verboten sei Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden (Spruchpunkt 4).
Weiters habe die Beschwerdeführerin zwei Hunde (Rasse Australian Shepherd), im von Alter unter sechs Monaten zumindest im oben genannten Zeitraum auf der Internetplattform „***“ zum Verkauf angeboten, obwohl das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen verboten sei (Spruchpunkt 5).
Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen die Bestimmungen der §§ 5, 31, 8 und 8a TSchG sowie Anlage 1, Pkt. 1.3 und 1.4 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Es wurden über sie Geldstrafen in Höhe von Euro 750,00 (Spruchpunkt 1), Euro 375,00, (Spruchpunkt 2), Euro 375,00 (Spruchpunkt 3), Euro 750,00 (Spruchpunkt 4), und Euro 375,00 (Spruchpunkt 5), verhängt.
Mit Beschwerde vom 04.05.2025 wandte sich die Beschwerdeführerin inhaltlich gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, wobei sie diverse Amtshandlungen des Amtsveterinär zusammenhanglos wiedergab. Mit ergänzendem Vorbringen vom 14.08.2025 führte die Beschwerdeführerin durch einen Verfahrenshelfer vertreten aus, es sei lediglich auf Grund von Fehlkommunikation zu den verhängten Strafen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei bei Vorlage der Laborbefunde betreffend des Merle-Gen-Tests unzureichend aufgeklärt worden. Ansonsten wäre eine Anpaarungshandlung unterblieben. Alle notwendigen Unterlagen seien fachgerecht durchgeführt und der Behörde vorgelegt worden. Hinsichtlich der unter 2. vorgeworfenen Tathandlung sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, sie habe eine konforme Meldung an den Amtstierarzt durchgeführt. Hinsichtlich des Wurfes vom *** sei eine konforme Meldung erfolgt. Der Amtstierarzt habe zudem kommuniziert, dass die vorliegenden Nachweise ausreichend gewesen seien. Dies sei jedenfalls strafmildernd zu werten. Den Hunden stehe im Erdgeschoß des Wohnhauses der Beschwerdeführerin eine Fläche von 70 m2 zur Verfügung. Die Hunderüden würden sich im Obergeschoß aufhalten. Es hätten sich lediglich temporär platzierte Umzugskisten in der Wohnung befunden. Auch der Wurfraum im Innenbereich einer ehemaligen Gartenhütte sei als tauglicher Hunde-Aufenthaltsbereich zur Verfügung gestanden.
Zu Spruchpunkt 4 zeige sich die Beschwerdeführerin schuldeinsichtig, wobei die Fehlkommunikation mit dem Amtstierarzt der Behörde zu werten sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Dokument der Behörde überreicht worden, von dem sie ausgegangen sei, dieses berechtige zum Verkauf der Welpen auf der Plattform „***“. Im Zuge des Vorbringens wurden Meldebestätigungen der Zucht sowie ein Laborbefund des Hunderüden C vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers J zu LVwG-S-1091/001-2025 und des Zeugen K im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025, fortgesetzt am 15.12.2025. Das durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 08.10.25 wurde den Parteien übermittelt. Dieses wurde im Zuge der fortgesetzten Verhandlung vom 15.12.2025 erörtert und ergänzt.
A (in der Folge: Beschwerdeführerin) war bis zum 29.05.2024 Halterin der Hunde der Rasse Australien Shepard E (geb. ***), C (geb. ***) und D (geb. ***) sowie der Rasse Malteser mit Namen F (geb. ***) und G (geb. ***) samt deren Welpen an der Adresse ***, ***.
Am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere E und C. Es kamen zumindest die Welpen mit Namen M, D und N zur Welt. N ist offensichtlicher Träger des Merle Gens. Am *** kam ein Wurf der Hunde E und C mit zumindest 5 Welpen zur Welt, am *** ereignete sich ein Wurf der Elterntiere D und C mit 5 Welpen. Der Wurf der Elterntiere E und C vom *** brachte bereits nach behördlicher Abnahme der Hunde am 29.05.2025 im Tierheim *** 6 Welpen hervor. Die Fortpflanzung der Tiere war jeweils unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin erfolgt. Der Wurf vom *** sowie jener vom *** wurde durch die Beschwerdeführerin nicht bewusst herbeigeführt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Zeugen K noch vor September 2023 über die Notwendigkeit von Qualzuchtuntersuchungen vor Aufnahme der Zucht informiert.
Die Hündin E ist auf Grund ihrer Färbung mit freiem Auge als Trägerin des Merle Gens zu identifizieren. Mit Laborbefund vom 18.03.2024 wurde diese als Trägerin des Gentyps M/m bestätigt. Mit Laborbefund vom 25.01.2024 wurde der Hund C ebenso als Träger des Merlegens identifiziert. Der Befund wurde der belangten Behörde mit 26.02.2024 vorgelegt. Die Hündin D wurde nicht auf das Vorliegen des Merlegens untersucht.
Sowohl bei den Verpaarungen der Hündin E mit dem Rüden C, als auch der Hündin D mit dem Rüden C handelt es sich um Züchtungen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für deren Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind. Die durch das Merlegen verursachten Symptome manifestieren sich in Augenfehlbildungen, Taubheit oder neurologischen Auffälligkeiten. Schon auf Grund des offensichtlichen Trägerstatus der Hündin E (M/m) bzw. der überdurchschnittlichen Häufigkeit des Merlegen Trägerstatus von Hunden der Rasse Australien Shepard bis zu 60 % war bei einer Verpaarung der Hündinnen E und D mit dem Rüden C vorhersehbar, dass diese für die Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden ist. Durch eine Dokumentation konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt würde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den konkreten Wurfdaten sowie der Anzahl der geborenen Welpen sind als unstrittig zu beurteilen. Bestritten wurde durch die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Vatertier der Würfe vom *** und vom *** um den Rüden C handeln würde. Diese Verantwortung ist für das Gericht nicht glaubwürdig. So führte die Beschwerdeführerin eingangs aus, die Hündinnen wären ihr über Nacht entwischt, sodass eine Befruchtung durch einen ihr unbekannten Hund erfolgt sei. Schließlich gestand die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung zu, zwar zu erkennen, wann Hunde läufig seien, jedoch gegebenenfalls nicht entsprechend gehandelt und die Hunde zu spät voneinander getrennt gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 7). Dies ist für das Gericht auch in Anbetracht der Schilderung der Beschwerdeführerin über die Haltung der Hündinnen und Hunde schlüssig. So gab diese an, im Fall einer Läufigkeit der Hündinnen die Rüden im ersten Stock des Wohnhauses zu halten, die Fütterung aber im Erdgeschoß durchzuführen. Dies konnte auch im Zuge des Lokalaugenscheins bestätigt werden, nachdem der Zeuge K jegliche Hunde im Erdgeschoß vorfand. Auch der Zeuge K gab zum Vatertier der Würfe im Zuge der Verhandlung an, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber jedenfalls geäußert, es würde sich jeweils um C handeln (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 15). Glaubwürdig sind demgegenüber die Angaben der Beschwerdeführerin auch nach deren Schilderung zur Haltung der Tiere, dass die Würfe vom *** und vom *** durch diese nicht bewusst herbeigeführt wurden (vgl. zur Hündin D VHS vom 15.12.2025, S. 3). Die Feststellungen zum Trägerstatus des Merlegens ergeben sich aus den im Akt einliegenden Untersuchungsbefunden. Dass die Verpaarungen für die Welpen vorhersehbar mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden waren, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen vom 08.10.2025 bzw. vom 15.12.2025. So führte dieser aus, dass allein auf Grund des hohen Merle-Gen-Trägerstatus von Hunden der Rasse Australien Shepards eine Verpaarung ohne vorhergehende genetische Untersuchung für die Nachkommen vorhersehbar mit Schmerzen etc. verbunden ist. Dass die Beschwerdeführerin durch den Zeugen K von der Notwendigkeit der Zuchtuntersuchungen informiert wurde, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen im Rahmen der Verhandlung (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 14). Die Feststellung zum nicht Vorliegen eines Maßnahmenprogrammes sind als unstrittig zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 25.02.2019 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt der Zuchtmeldung „betreffend die Hündin G“. Weiters erfolgte dem Schreiben entsprechend die Registrierung im Ordner des Fachgebietes Veterinär. Der Betreff des Schreibens enthält u.a. die Bezeichnung „Hundezucht; Bestätigung“. Der belangten Behörde war bekannt, dass die Beschwerdeführerin eine Malteserzucht betreibt. Eine Meldung zur Zucht vom 19.12.2023 der Tierhalterin A betreffend die Hunde G, E, F und C wurde durch die Behörde nicht bestätigt.
Mit Schreiben vom 07.03.2024 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Zuchtmeldung für den einmaligen Wurf vom *** mit zwei Australien Shepard Welpen namens M und D der Mutterhündin E.
Am *** kam es zu einem Wurf der Hunde der Rasse Malteser mit Namen F und G.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schreiben der Behörde. Dass der Behörde über die Malteser-Zucht der Beschwerdeführerin bescheid wusste, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen K im Rahmend der Verhandlung. Zwar führte dieser an, die Bestätigung seines Vorgängers vom 25.02.2019 habe sich lediglich auf einen von der Beschwerdeführerin beantragten Wurf bezogen, doch spricht schon der Wortlaut der Bestätigung selbst gegen diese Annahme und kam auch im Rahmen der Verhandlung hervor, dass selbst der Zeuge K – wie die Beschwerdeführerin – von einer durch die Behörde bestätigten Malteser Zucht ausging (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 14: „Also bei den Maltesern haben diese Untersuchungen ja gut funktioniert […]“; S. 16: „[…] auch mit den Australien Shepards, neben den Maltesern, eine Zucht aufgebaut werden soll.“; die Beschwerdeführerin, S. 3: „G liegt bereits seit 2019 bei der BH als Zuchthund auf.“).
Am 17.05.2024 führte der Zeuge K in ***, *** einen Lokalaugenschein durch. Vor diesem Termin hatte er sich letztmalig am 05.10.2023 an der Adresse befunden, wobei er an diesem Tag lediglich J unweit des Grundstückes vorfand, der sich nicht als Ehegatte der Beschwerdeführerin ausgab. Eine Kontrolle konnte daher nicht durchgeführt werden. Am 17.05.2024 fand der Zeuge K im Erdgeschoß des Hauses neben drei Hunden aus dem Wurf der Hündin E vom ***, die Hunde E, L, M, C, G und F vor. Nachdem D auf den Zeugen den Anschein machte Welpen zu säugen, erkundigte sich der Zeuge K nach dem Verbleib der Welpen. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Hündin D sei scheinträchtig. Wie sich im Zuge eines Gesprächs auf der Behörde am 21.05.2024 herausstellte, hatten sich die am *** geborenen 5 Welpen der Hündin D im Badezimmer im Erdgeschoß befunden. Im Zuge der Kontrolle vom 17.05.2024 äußerte die Beschwerdeführerin auf die Frage des Zeugen K, ob weitere Tiere vorhanden seien, es gäbe eine Katze, die sich im Freien aufhalten würde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Lokalaugenschein vom 17.05.2024 ergeben sich aus den Angaben des Zeugen K im Zuge der Verhandlung. Letztlich bestätigte auch die Beschwerdeführerin die Angaben des Zeugen. Sie gab an eine Fütterung durchgeführt zu haben, als der Zeuge K gemeinsam mit einer Vertreterin der belangten Behörde zum Lokalaugenschein erschienen sei. Dass die Beschwerdeführerin die Anwesenheit der Welpen des Wurfes vom *** bewusst verschwiegen hatte, steht für das Gericht unstrittig fest, nachdem der Zeuge K glaubwürdig angab die Beschwerdeführerin nach der Anwesenheit weiterer Tiere gefragt zu haben. Dass die Beschwerdeführerin derart eingeschüchtert gewesen sei, dass diese von einer Scheinträchtigkeit der Hündin D gesprochen habe, erscheint nach dem durch das Gericht wahrgenommenen Auftreten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen unglaubwürdig. Die Feststellungen zum Gespräch vom 21.05.2024 sind als unstrittig zu beurteilen.
Der Zeuge K besichtigte im Zuge des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Hundezimmer. Dieses befand sich in einer Lagerhalle für KFZ-Gegenstände mit entsprechendem Geruch nach Öl und Treibstoff. Es war dergestalt ausgestaltet, als es vier geschlossene Seiten aufwies. Etwa zur Hälfte war der Raum durch eine Balustrade unterteilt. Ein Teil dieses Raumes wies eine geschlossene Decke auf, der andere Teil war nach oben hin zur Lagerhalle offen. Die Welpen wurden durch die Beschwerdeführerin dort lediglich in ihrem Beisein jeweils für wenige Stunden gehalten, wenn es der Dienstplan der Beschwerdeführerin zuließ. Das Welpenzimmer wurde nicht als ständiger Aufenthaltsort für Hunde genutzt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Hundezimmer ergeben sich aus den Angaben des Zeugen K im Rahmen der Verhandlungen vom 29.09.2025 sowie vom 15.12.2025. Auch die Beschwerdeführerin bestritt nicht, das Hundezimmer lediglich für wenige Stunden und nur in ihrer Anwesenheit genutzt zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 6).
Die Hunde der Beschwerdeführerin wurden samt deren Welpen gemeinsam im Erdgeschoß des Hauses in *** gehalten. In jenen Zeiträumen, in denen die Hündinnen läufig waren, befanden sich die Rüden C und F im ersten Stock des Wohnhauses, das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bewohnt wird. Die Fütterung auch der Rüden fand im Erdgeschoß statt. Lediglich im Zeitraum der durch die Beschwerdeführerin beurteilten Läufigkeit einer Hündin waren die Rüden im ersten Stock aufhältig. Alle Hunde wurden gemeinsam im Erdgeschoß in Vorraum, Bad und Wohnküche gehalten.
Das Erdgeschoß der Adresse der Beschwerdeführerin besteht aus einem Vorraumbereich, in welchen man durch die Haustür kommend gelangt. Weiters weist das Erdgeschoß ein Badezimmer von einer Größe von unter 15 m2 und eine Wohnküche auf. Die Wohnküche ist mit dem Vorraum durch eine Türöffnung verbunden. Die Räume waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins vom 17.05.2024 nicht durch eine Tür getrennt. Ein weiterer Raum war mit einem in einer Türöffnung befindlichen Gitter vom Aufenthaltsbereich der Hunde getrennt. Wohnküche, Vorraum und Badezimmer weisen etwa eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 35 m2 auf. Das gesamte Erdgeschoß weist eine Fläche von rund 70 m2 auf. Dass die Hündinnen mit den Hundewelpen der Würfe vom ***, *** und *** bis zu einem Alter von 8 Wochen lediglich im Badezimmer oder einem anderen Raum getrennt von den übrigen Hunden gehalten worden wären ist nicht feststellbar.
Im Zuge eines Gesprächs vor der belangten Behörde am 21.05.2024 informierte die Beschwerdeführerin den Zeugen K über einen Katzenwurf vom ***. Dieser ereignete sich am Anwesen in ***. Dass die Deckung der Katze im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin passierte und die Beschwerdeführerin die Katzenwelpen auf einem Markt angeboten oder die Katze zur Zucht gehalten hätte, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen K. Der Zeuge K nahm zu keiner Zeit ein Gitter im Zugangsbereich des Badezimmers wahr, wie dies die Beschwerdeführerin beschrieb. Die Beschwerdeführerin sagte für das Gericht allerdings glaubwürdig aus, dass sich die Welpen des Wurfes vom *** nur zum Zeitpunkt der Fütterung im Badezimmer aufgehalten hätten. Es war daher eine Negativfeststellung zu treffen. Nicht glaubwürdig war dagegen, dass die Beschwerdeführerin diese ansonsten in den mit einem Gitter von der Wohnküche abgetrennten Räumlichkeiten gehalten hätte. Noch im Zuge der Verhandlung vom 29.09.2025 hatte die Beschwerdeführerin glaubwürdig angeführt, die Hündinnen mit den Welpen gemeinsam im Erdgeschoß gehalten zu haben (vgl. VHS vom 29.09.2025, S. 11).
Dass sich der Katzenwurf an der Adresse der Beschwerdeführerin ereignete, ergibt sich daraus, dass diese das genaue Wurfdatum der Katzenwelpen nennen konnte (vgl. VHS vom 15.12.2025, S. 3). Dass nicht bekannt war, ob die Deckung sich in der Verantwortung der Beschwerdeführerin ereignete, gab selbst der Zeuge K im Zuge der Verhandlung vom 15.12.2025 zu Protokoll.
Am 14.05.2024 inserierte die Beschwerdeführerin auf der Plattform „***“ zwei Hunde der Rasse Australien Shepard im Alter von unter sechs Monaten, wobei sie Fotos von Hundewelpen dem Inserat beifügte. Die Hunde M und D waren zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr alt. Mit den am *** geborenen Welpen der Hündin D war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inserats Halterin von Australien Shepard Hunden im Alter von unter 6 Monaten. Weder lag eine bewilligte Haltung vor, noch wurde die Zucht von Australien Shepards nach Anmeldung durch die Beschwerdeführerin behördlich bestätigt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Zeugen K. Dieser konnte einen Ausdruck der Annonce samt Fotos von Hundewelpen in der Verhandlung vorweisen (VHS vom 15.12.2025, S. 7). Unglaubwürdig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wenn diese ausführt, versehentlich ein Alter von unter 6 Monaten angeführt zu haben und die Hunde M und D im Inserat bezeichnet zu haben. Befragt nach den Welpen führte die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung an, 5000 Aufrufe im Internet für die Welpen gehabt zu haben (VHS vom 29.09.2025, S. 5).
Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit 03.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Das Straferkenntnis vom 17.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit 23.04.2025 zugestellt.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Akt.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
[…]
g)Blindheit,
h)Exophthalmus,
i)Taubheit,
j)Neurologische Symptome,
[…]
§ 8a. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 130/2022
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2)Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
[…]
2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
3. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
[…]
§ 31. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 86/2018
(1)Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(4)Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Anlage 1 BGBl. II Nr. 486/2004 idF. BGBl. II Nr. 193/2024
Pkt. 1.3
(3)Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
Pkt. 1.4.
(2)Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG verstößt gegen § 5 Abs. 1 TSchG, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Nach § 44 Abs. 17 TSchG lag im Tatzeitraum bei bestehenden Tierrassen dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden konnte, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt wurden. Die Dokumentation war schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Die Nachweisverpflichtung des zum Tatzeitpunkt geltenden § 44 Abs. 17 TSchG stellte einen Befreiungsgrund einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG dar. Ein derartiges Maßnahmenprogramm wurde durch die Beschwerdeführerin unstrittig nicht vorgelegt.
Nach der im Tatzeitraum geltenden Bestimmung des § 4 Z 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung des Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Gegenständlich sind das gemeinsame Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts (a) sowie die gezielte Anpaarung (b) einschlägig. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte der Wurf vom *** nach gezielter Anpaarung, wogegen die Würfe vom *** und vom *** auf ein gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts zurückzuführen sind.
§ 5 Abs. 2 Z 1 TSchG stellt ein Ungehorsamsdelikt in Form eines potenziellen Gefährdungsdeliktes dar, nachdem der Gesetzgeber die Vorhersehbarkeit der im Gesetz angeführten Symptome pönalisiert (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 5, S. 119; vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 8 ff; vgl. weiters LVwG Tirol 17.04.2018, LVwG-217/46/0237-4; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vgl: BVerwG 17.12.2009, BVerwG 7 C 4.09).
Wie festgestellt waren bei der Verpaarung der angeführten Hunde – ohne Einsatz eines Maßnahmenprogrammes – Qualzüchtungen vorhersehbar (zu den exemplarisch aufgezählten Merkmalen in § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG vgl. RV, 291 BlgNR 23. GP, 3; zu den Symptomatiken von Blindheit und Taubheit vgl. die durch die Beschwerdeführerin beigebrachte Unterlage des tiermedizinischen Diagnostiklabors O aus Mai 2024, Beilage ./III). Dies geht aus den auf dem veterinärmedizinischen Gutachten fußenden Feststellungen zweifelsfrei hervor. Einerseits zeigte die Hündin E bereits auf Grund ihrer Färbung ihre Merleträgerschaft. Andererseits ergibt sich die Vorhersehbarkeit von Schmerzen, Schäden, Leiden oder schwerer Angst der Nachkommen schon aus der Häufigkeit des Vorkommens des Merlegens in der Population von Australien Shepards von bis zu 60 % und war die Hündin D auf Grund ihrer Abstammung von der Hündin E überdies einer größeren Wahrscheinlichkeit ausgesetzt, Merleträgerin zu sein (zur Notwendigkeit der Kenntnis der Genotypen bei der Verpaarung vgl. die Unterlage des tiermedizinischen Diagnostiklabors O aus Mai 2024, Beilage ./III).
Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass selbst für den Fall, dass man der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen – auch N könnte der Vater der beiden Würfe vom *** und *** sein – folgen würde, dies für die Beurteilung der Qualzüchtung nach § 5 TSchG nach dem veterinärmedizinischen Gutachten keine Änderung herbeiführen würde, zumal auch N nach den Feststellungen bereits offensichtlicher Träger des Merle Gens ist.
Der objektive Tatbestand wurde nach diesen Ausführungen erfüllt.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Ein mangelndes Verschulden liegt nicht vor. Obgleich die Würfe vom *** und vom *** durch die Beschwerdeführerin nicht intendiert waren, plante sie mit den Australien Shepard Hunden eine Zucht aufzubauen. Dementsprechend wäre sie als Züchterin gehalten gewesen, sich vor Aufnahme der Zucht über die Anforderungen zu informieren und dementsprechend Untersuchung der Hunde durchführen zu lassen. Dass ihr diese Vorgehensweise durch die Zucht der Malteserhunde bereits bekannt war, fällt in diesem Zusammenhang ebenso ins Gewicht. Hinsichtlich der nicht intendierten Würfe war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat, indem sie geschlechtsreife Tiere gemeinsam hielt. Dies hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung letztlich selbst zugestanden.
Die Beschwerdeführerin hat die Übertretung demnach zu verantworten.
Zur Präzisierung des Spruches:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe an die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. Zu diesen verpflichtenden Spruchmerkmalen (Tatvorwurf, verletzte Verwaltungsvorschrift sowie Sanktionsnorm) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055; 07.02.2024, Ra 2023/02/0102-8).
Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwSlg 15.745 A/2001; VwGH 28. 11. 2008, 2008/02/0200).
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 16. 3. 2016, Ra 2016/04/0034; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 26. 6. 2019, Ro 2018/03/0047). Im Übrigen ist das gemäß § 44a Z 1 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 21. 10. 2022, Ra 2022/09/0070).
Der Beschwerdeführerin wurden die wesentlichen Tatbestandselemente zu den Würfen vom *** und vom *** innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen. So enthielt der Tatvorwurf etwa den Begriff der Qualzucht, der in § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG als Züchtung definiert ist, bei der vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden ist. Allein das Fehlen der durch das Gericht ergänzten verba legalia vermag an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG nichts zu ändern (VwGH 20.09.2002, 2000/03/0225). Weiters wurde der Beschwerdeführerin angelastet, Hunde zur Zucht im Sinne des § 4 Z 14 TSchG verwendet zu haben, obwohl die Elterntiere auf Grund nicht geprüftem Merle Genstatus bzw. bereits bekannter Merle-Trägerschaft der Hündin E nicht hätten verpaart werden dürfen und ein Maßnahmenprogramm nicht vorgelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass bei den Nachkommen auf Grund konkreter genetischer Gegebenheiten der Elterntiere gesundheitliche Probleme auftreten können. Auch waren die angelasteten Würfe Inhalt des Tatvorwurfes. Die vorhersehbaren Symptome Blindheit und Taubheit wurden in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722). Die Tatanlastung trat überdies im Zuge der Vernehmung vor der Behörde zu Tage. Das Kernelement des Tatvorwurfes nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG bildet die Vornahme von dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Züchtungen. Die gesetzwidrige Vornahme dieser mit den Wurfdaten präzise dargestellter Zuchten wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, womit sie einer Doppelverfolgung nicht ausgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Präzisierung des Tatvorwurfes nach diesen Ausführungen weiters in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt (vgl. zur Verpflichtung der Präzisierung des Tatvorwurfes weiters: VfGH 25.02.2025, E- 3995/2024).
Das Gericht folgt der von der Behörde argumentierten Annahme zum Vorliegen nur einer Übertretung nicht. Das angeführte Judikat (vgl. VwGH 28.07.2010, 2009/02/0344) betrifft das Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden durch eine Tathandlung bzw. die gleichzeitige Erfüllung mehrerer in § 5 Abs. 2 TSchG angeführter Tatbestände, dies, obgleich Schmerzen, Schäden und Leiden einem Tier bzw. mehreren Tieren nur einmal zugefügt werden können und die mehrfache Erfüllung von Tatbeständen des § 5 Abs. 2 TSchG nach dem zitierten Judikat lediglich straferschwerend zu werten ist. Dies liegt darin begründet, dass die einzelnen unter § 5 Abs. 2 TSchG aufgezählten Tathandlungen keine selbstständigen unter Strafe stehenden Tatbestände darstellen. Ein vergleichbarer Fall liegt gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat durch Handlungen zu verschiedenen Tatzeitpunkten Übertretungen nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG gesetzt.
Im gegenständlichen Fall ereigneten sich die Würfe vom *** und vom *** durch Zuchten in Form einer gemeinsamen Haltung geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts. Der Wurf vom *** wurde durch die Beschwerdeführerin bewusst veranlasst. Das Vornehmen von Züchtungen und die Vorhersehbarkeit des Zufügens von Schmerzen, Schäden und Leiden betrifft jeweils unterschiedliche Tiere zu unterschiedlichen Tatzeiten. Es liegen daher jeweils eigenständig verwirklichte und zu ahndende Sachverhalte vor.
Eine Anlastung eines eigenen Tatvorwurfes hinsichtlich des Wurfes vom *** war durch das Gericht nicht möglich, nachdem der Beschwerdeführerin dieser Vorwurf erst mit 03.10.2024 und damit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gelangte. Tatzeitpunkt der Zuchthandlung ist jener, zu welchem die Fortpflanzungshandlung gesetzt wird. Nun wird dieser Zeitpunkt in der Praxis naturgemäß nicht genau festgesetzt werden können. Es genügt daher an den Wurfzeitpunkt anzuknüpfen, wobei eine Verfolgung nur dann in Betracht kommt, wenn der Zuchtzeitunkt unter Zugrundelegung der maximalen Trächtigkeitsdauer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegt (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 4, S. 88). Nachdem die Verfolgungshandlung erst mit 03.10.2024 gesetzt wurde, der Beschwerdeführerin vor diesem Tatzeitpunkt der Tatvorwurf aus dem Akt – etwa durch Übermittlung einer Aktenabschrift – nicht bekannt war, ist gegenständlich Verfolgungsverjährung eingetreten und war hinsichtlich der Tatanlastung zum Wurf vom *** das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 31 Abs. 1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend der anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 86/2018) einer Bewilligung nach § 23 TSchG. Nach § 31 Abs. 4 TSchG idF. BGBl. I Nr. 86/2018 ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, sofern diese nicht bereits einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 bedarf.
Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist in Folge auf die Rechtfrage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum Hunde im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 31 Abs. 1 TSchG zum Zwecke der Zucht hielt. Die Bewilligungspflicht der Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit wurde mit BGBl. I Nr. 61/2017 in § 31 Abs. 1 TSchG integriert. Dies diente nach den Gesetzesmaterialien der Klarstellung, dass neben Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten von den Regelungen erfasst sind. Betont wird nach den Materialien, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit selbst dann vorliegen kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist (vgl. RV 1515 BlgNR 25. GP 4).
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach der Intention des Gesetzgebers jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der Unternehmenscharakter einer Einrichtung hängt dabei nicht von der Rechtsform oder der sonstigen wirtschaftlichen Zielsetzung ab, sondern allein davon, ob die Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. Waren auf einem bestimmten Markt anbietet (StenProtNR 51. Sitzung, 26. GP, 92). Erfasst werden all jene Handlungen, die der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile dienen, im Ergebnis auf einen Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen hinauslaufen und nicht ohne Gegenleistung erbracht werden (zum Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 1 Abs. 5 VO (EG) 1/2005 vgl. EuGH, 18.12.2007, C-281/06).
Mit BGBl. I Nr. 124/2024 wurde die Haltung zum Zwecke der Zucht in § 31b TSchG neu geregelt und legistisch von der gewerbsmäßigen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit getrennt (vgl. AB 2658 BlgNR 27. GP 8). Auch § 31b TSchG enthält – wie schon die Vorgängerbestimmung des § 31 TSchG – eine Unterteilung in meldepflichtige und in bewilligungspflichtige Zucht. Nunmehr wurde in § 31b Abs. 2 TSchG erstmals eine klare Abgrenzung für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht normiert. Bisher orientierten sich Verwaltungsbehörden an der durch die Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 03.07.2017 ausgestellten „Anleitung für den Vollzug des TSchG“. Festzuhalten ist vorweg, dass diese durch die Abteilung *** ausgestellte Anleitung keine das Verwaltungsgericht bindende generelle Norm darstellt, sodass die Rechtsfrage der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch das Gericht an Hand der Interpretation des Gesetzestextes zu beurteilen ist (vgl. zu Vollzugsempfehlungen etwa VwGH, 12.03.2015, Ro 2015/02/0008). Im Übrigen ist selbst in der Empfehlung zur Abgrenzung des § 31 Abs. 1 TSchG (sonstige wirtschaftliche Tätigkeit) zu § 31 Abs. 4 TSchG von „Indizien“ für ein Vorliegen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit die Rede.
Das Gericht orientiert sich zur Beurteilung daher an den nunmehr im Gesetz festgelegten, für Vollzugseinheitlichkeit sorgenden, Kriterien des § 31b Abs. 2 TSchG (vgl. AB 2658 BlfNR 27. GP 8). Danach liegt eine Bewilligungspflicht jedenfalls dann vor, wenn mehr als zwei Würfe Hundewelpen oder drei Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgegeben werden.
Überdies verlangt § 31 TSchG in der anzuwendenden Fassung die Haltung zum Zwecke der Zucht. Diese liegt dann nicht vor, wenn es zunächst an dieser Intention fehlt, es allerdings tatsächlich zu einer Zucht im Sinne der weiten Definition des § 4 Z 14 TSchG gekommen ist (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG3, § 31, S. 209; Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 31b, S. 359). Hinsichtlich der Tatanlastung der „geschlechtsreifen unkastrierten weiblichen Katze sowie deren Welpen“ war weder festzustellen, dass die Zucht im Sinne des Zeitpunktes der Deckung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, noch, dass diese die Katzenwelpen auf einem Markt anbieten wollte.
Weiters lastete die Behörde der Beschwerdeführerin die Haltung der Hunde C, E, F, G und D zum Zwecke der Zucht sowie die Zucht der Welpen mit Wurfdaten ***, *** und *** an. Nun gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung glaubwürdig an, es sei nie ihre Intention gewesen, die Hündin D zur Zucht einzusetzen. Der Wurf vom *** war der Beschwerdeführerin nach der ihr angelasteten Bestimmung nicht vorzuwerfen (zur Haltung zum Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG3, § 31, S. 209). Tatsächlich zur Zucht gehalten wurden durch die Beschwerdeführerin die Hunde E, C, F und G. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Malteser Hündin G, obgleich für das Vorliegen einer möglichen Übertretung nach § 31 Abs. 1 TSchG nicht relevant, zu Recht von einer aufrechten Zuchtmeldung ausging, nachdem die Behörde diese nach dem Schreiben vom 25.02.2019 „registrierte“.
Die angelasteten Würfe vom *** und vom *** wären damit unter den Tatbestand des § 31 Abs. 1 TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 86/2018 zu subsumieren. Allerdings liegt die den Schwellenwert erfüllende jährliche Anzahl von mehr als zwei abgegebenen Hundewürfen nicht vor. Hervorzuheben ist weiters, dass die Welpen des Wurfes vom *** durch die Beschwerdeführerin auch nicht abgegeben wurden, zumal diese durch die Behörde mit 29.05.2024 abgenommen wurden.
Überdies findet sich das erforderliche wirtschaftliche Element im Spruch des Straferkenntnisses nicht. Die Behörde wies lediglich in der Begründung des Straferkenntnisses auf das Inserat auf der Plattform „***“ vom 14.05.2024 hin und sah darin das Vorliegen von Wirtschaftlichkeit begründet.
Dieser Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin bereits mit eigenständiger Tatanlastung in Spruchpunkt 5 vorgeworfen, sodass im zweifachen Vorwurf desselben Sachverhalts eine unzulässige Doppelverfolgung vorläge.
Zweifelsohne wäre die Zucht der Australien Shepard Hunde vor deren Aufnahme einer Meldeverpflichtung nach § 31 Abs. 4 TSchG unterlegen. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht angelastet. Der Beschwerde war zu Spruchpunkt 2 mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes Folge zu geben, dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3:
Nach § 13 Abs. 2 TSchG haben Tierhalter dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Nach Anlage 1 Pkt. 1.3. Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung darf ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Nach Anlage 1 Pkt. 1.4. Abs. 2 muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
Nach den Feststellungen stand das Erdgeschoß des Wohnhauses der Beschwerdeführerin mit den Räumlichkeiten Vorraum, Wohnküche und Bad ausschließlich den Hunden zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehegatten den ersten Stock des Hauses. Die Räumlichkeiten Vorraum, Badezimmer und Wohnküche mit gesamt etwa 35 m2 uneingeschränkt benutzbarer Fläche dienten damit nicht dem Aufenthalt von Menschen.
Entgegen dem Tatvorwurf ergibt sich aus der angelasteten Bestimmung jedoch nicht, dass einer Hündin samt ihren Welpen eine allein genutzte Fläche (in Form eines Rückzugs-/Wurfortes) zukommen müsse. Aus der Formulierung zu Pkt. 1.4 Abs. 2 der 2. THVO ist vielmehr ableitbar, dass diese Fläche gerade nicht ausnahmslos dem Wurf zukommen muss, wenn der Verordnungstext von einer Zusatzfläche von 5 m2 pro „weiteren Hund“ spricht. Bei entsprechender Größe ist es dem Verordnungstext entsprechend daher zulässig etwa eine Hündin samt Wurf sowie weitere Hunde gemeinsam zu halten. Der Ausdruck „uneingeschränkt“ bezieht sich dabei auf die zur Verfügung stehende Bodenfläche. Die Formulierung „weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen“ stellt sicher, dass für den Wurf eine Zusatzfläche von 5 m2 gewährt wird. Hunden über acht Wochen ist dagegen eine Zusatzfläche von je 5 m2 zur Verfügung zu stellen.
Dass die insgesamt den anwesenden Hunden zustehende Fläche nicht eingehalten worden wäre, wurde der Beschwerdeführerin im Tatvorwurf nicht zur Last gelegt. So enthält der Spruch weder die zustehende Gesamtfläche von etwa 35 m2, noch die Anzahl der weiteren auf der Gesamtfläche gehaltenen Hunde. Auch in der Niederschrift vom 21.10.2024 ging die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit eines gesonderten Wurf- und Rückzugsraumes aus, nachdem sie in ihrer Verantwortung ausführt, die Hündinnen hätten sich samt den jeweiligen Würfen im abgegrenzten Badezimmer bzw. dem Wurfraum aufgehalten.
Die Behörde lastete der Beschwerdeführerin in einem Dauerdelikt von 30.11.2023 bis zum 29.05.2024 an, den Würfen vom ***, *** und *** (versehentlich wurde das Jahr 2023 eingefügt) jeweils einen Wurf- und Rückzugsort in der Größe von 20 m2 nicht zur Verfügung gestellt zu haben. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeit ist auszuführen, dass nach dem gegenständlichen Tatvorwurf kein Dauerdelikt vorliegt. Vielmehr ist nach dem Vorwurf betreffend die einzelnen Würfe von gesonderten Tatverwirklichungen auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerin im Zuge jeden Wurfes den Entschluss fasste, diesen wieder im Erdgeschoß – mit einer je anderen Zusammensetzung gehaltener Hunde – unterzubringen. Ebenso ist nach der Tatumschreibung mit dem zur Verfügungstellen eines Wurf- und Rückzugsortes das vorgeworfene Delikt mit Ablauf der 8 Wochen beendet. In der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Behörde lastete diese der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 3 noch drei gesonderte Delikte an.
Der Beschwerdeführerin wurde das Straferkenntnis vom 17.04.2025 mit 23.04.2025 zugestellt. Erst in der Begründung des Straferkenntnisses nimmt die Behörde unter „Rechtliche Würdigung“ unter Angabe der Gesamtfläche jeweils auf die Anwesenheit weiterer Hunde Bezug.
Der betreffende Tatvorwurf kann sich in Hinblick auf die zu setzende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. VwGH 25. 8. 2022, Ra 2020/11/0060). Hinsichtlich des 1. und 2. Wurfes wurden der Beschwerdeführerin die essenziellen Tatbestandselemente nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen. Der Deliktszeitraum des 2. Wurfes endete bereits mit 08.03.2024, womit hinsichtlich der 1. und 2. Tatanlastung jedenfalls Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist.
Hinsichtlich der 3. Tatanlastung ist zu prüfen, ob das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, den Spruch des Straferkenntnisses zu präzisieren (zu den Voraussetzungen vgl. bereits Spruchpunkt 1). Auch in der Begründung des Straferkenntnisses sind den Feststellungen keine Angaben zur Gesamtanzahl der gehaltenen Hunde zu entnehmen. Diese findet sich erst in der rechtlichen Würdigung, wenn die Behörde ausführt, dass auf Grund der näher angegebenen gehaltenen Hunde auf der Fläche von 35 m2 dem Wurf vom *** eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 20 m2 als Rückzugsort nicht zur Verfügung stand. Neuerlich nimmt die Behörde auf einen ausschließlich den Welpen zustehenden Rückzugsbereich Bezug. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus der Verordnung. Auch ist dieser nicht zu entnehmen, dass eine Hündin samt Welpen bei Anwesenheit weiterer Hunde eine allein nutzbare Fläche von 20 m2 zuzukommen hat. Dem wird der Tatvorwurf mit der Anforderung eines allein den Welpen inkl. Mutterhündin zustehenden Rückzugsbereiches in der Größe von 20 m2 nicht gerecht. Dass bei Vorhandensein der übrigen Hunde die gesetzliche Mindestgröße unterschritten worden wäre, ergibt sich aus der Tatanlastung nicht. Bei Richtigstellung durch das Gericht wäre die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt. Dies würde eine Auswechslung der Tat darstellen.
Nun ist der Behörde in Zusammenschau mit den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen beizupflichten, dass Hundewelpen kurz nach deren Geburt einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen, sodass sie von Störungen durch andere Hunde abzuschirmen sind. Die Regelungstechnik des § 13 Abs. 2 TSchG iVm. den Mindestanforderungen der 2. THVO hat allerdings zur Folge, dass bei Erfüllung der auf Verordnungsebene ausdrücklich statuierten Mindesterfordernisse von einer Übereinstimmung mit den Haltungsgrundsätzen des § 13 Abs. 2 TSchG auszugehen ist (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG, § 13, S. 192). Für die Heranziehung strengerer Maßstäbe etwa in Form eines ausschließlich dem Wurf zukommenden Bereiches bleibt insofern kein Raum.
Denkbar wäre, auch entsprechend den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 15.12.2025 nach Erhebung weiterer Anhaltspunkte in Form der – neben den jeweiligen Würfen– teils großen Anzahl der anwesenden Hunde sowie den durch den Zeugen K dargelegten hygienischen Haltungsbedingungen das Vorliegen von Schmerzen, Schäden, Leiden oder schwerer Angst in Hinblick auf die neugeborenen Welpen zu prüfen. Eine diesbezügliche Tatanlastung ist durch die belangte Behörde allerdings nicht erfolgt.
Der Beschwerde war nach diesen Ausführungen Folge zu geben, das Straferkenntnis zu Spruchunkt 3 zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchunkt 4:
Die Beschwerdeführerin schränkte die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 mit Schriftsatz vom 27.10.2025 sowie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 auf die Strafhöhe ein, sodass hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten ist. Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, diesbezüglich eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen.
Zu Spruchpunkt 5:
Gemäß § 8a Abs. 1 TSchG sind das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen verboten. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Nachdem der Begriff des Feilbietens in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gebraucht wird und nach der Regierungsverordnung zu BGBl. I Nr. 61/2017 zu Fehlinterpretationen geführt hat (vgl. zum entgeltlichen „Feilbieten“ bspw. VwGH 28.01.1993, 92/04/0131), wurde nunmehr in Abs. 2 klargestellt, dass jedes selbst unentgeltliche Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen bzw. Vereinen stammen, unzulässig ist. Dies betrifft auch das Anbieten im Internet (RV, 1515 BlgNR 25. GP S. 3; VwGH, 15.12.2021, Ra 2021/02/0185). Das Anbieten von Tieren ist gewerblichen Tierhandlungen und behördlich gemeldeten ZüchterInnen vorbehalten. Zum Zeitpunkt des Anbietens lag weder eine aufrechte Zuchtmeldung betreffend die inserierten Australien Shepard Welpen vor, noch erfüllte die Beschwerdeführerin einen anderen der in Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände. Dies wurde von ihr auch nicht dargetan. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat die Tat in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten, nachdem sie dem Gericht nicht glaubhaft machen konnte, dass sie an der Tat kein Verschulden trifft. Unglaubwürdig ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, die bereits über einjährigen Hündinnen D und M im Inserat angesprochen zu haben.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt […]. Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vor, nachdem die einschlägigen Vormerkungen zu den jeweils angelasteten Tatzeitpunkten noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Die Behörde ging somit zu Recht vom Vorliegen des ersten Strafsatzes aus.
Die gegenständlich geschützten Rechtsgüter betreffen allesamt Interessen des Tierschutzes. Diese wurden jeweils nicht unerheblich beeinträchtigt.
Als Verschuldensform war jeweils Fahrlässigkeit zu werten.
Mildernd wie erschwerend wurden durch die Behörde keine Umstände berücksichtigt. Der bloße Mangel "einschlägiger" Verwaltungsvorstrafen bedeutet noch keine gänzliche, das heiße absolute Unbescholtenheit iSd. in der Rechtsprechung des Milderungsgrundes (VwGH, 25.9.1990, 90/05/0043). Das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin weist mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte strafrechtliche Vormerkungen auf.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war die nachträgliche Zuchtmeldung des Wurfes bei dem die Hündin D entstand in Hinblick auf die Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG nicht mildernd zu werten, indem dieser Wurf vom *** in Spruchpunkt 1 nicht angelastet wurde. Auch lag eine strafmildernde, offensichtliche Misskommunikation in Hinblick auf die Befunde der Hunde C und E nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin diese vor Aufnahme der Zucht hätte durchführen müssen (Wurf vom ***) und es sich bei den Würfen vom *** und vom *** ohnehin um nicht intendierte Würfe gehandelt hatte.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1.a) und 1.b) war trotz Anlastung zweier gesonderter Delikte nach Erhebung der Beschwerde ausschließlich durch die Beschuldigte das Verbot der reformatio in peius zu beachten (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0106). Der Wegfall des Tatvorwurfes hinsichtlich des Wurfes vom *** war entsprechend zu berücksichtigen (VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718). Die deutliche Strafreduktion des Spruchpunktes 4 basiert auf dem bereits im behördlichen Verfahren vorliegenden Geständnis der Beschwerdeführerin. Dieser Milderungsgrund wurde durch die Behörde nicht berücksichtigt. Als Einkommen waren Euro 1.700,00 monatlich heranzuziehen. Von welchen finanziellen Verhältnissen die Behörde ausging geht aus der Entscheidung nicht hervor. Das geringe monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin schlug sich daher in der Strafreduktion zu Spruchpunkt 5 nieder.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Mangels Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung basiert jeweils auf den angeführten Gesetzesstellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und behandelt (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung. Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit einer Entscheidung hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, oder VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 - 0083, 0130, jeweils mwN).
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