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LVwG-AV-1333/001-2025; LVwG-AV-1333/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1333/001-2025; LVwG-AV-1333/002-2025
LVwG-AV-1333/001-2025; LVwG-AV-1333/002-2025Landesverwaltungsgericht23.12.2025
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Verursacher; Beseitigungsauftrag; Amtswegigkeit; Alternativauftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 01. Oktober 2025, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
A.) zu Recht erkannt:
I.Spruchpunkt II. sowie die damit zusammenhängende Berichtsver-pflichtung im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
B.) und beschlossen:
I.Hinsichtlich des Spruchpunktes I. (und des darauf bezüglichen Teils des Spruchpunkts III.) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32 Abs. 1, 38, 39, 41, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1, 2 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 356b Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist unter anderem Eigentümerin der im Ort *** gelegenen Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, auf denen sich Reitsportanlagen befinden, welche mit gewerbebehördlicher Bewilligung von der C GmbH betrieben werden.
1.2. Am 24. April 2025 teilte die Abteilung Wasserbau des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) mit, dass auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, ein Damm geschüttet bzw. eine Weganhebung stattgefunden hätte, welche augenscheinlich dem Hochwasserschutz der genannten Grundstücke dienen sollten. Im Vorabzug einer Abflussuntersuchung sei sichtbar, dass beim 100-jährlichen Hochwasser (in der Folge: HQ 100) diese Grundstücke überflutet würden; Hochwasserereignisse im Jahre 2024 hätten diese ersten Ergebnisse der Untersuchung bestätigt.
Vorgelegt wurden eine Fotodokumentation sowie eine Visualisierung überfluteter Flächen gemäß Vorabzug der in Ausarbeitung befindlichen Abflussuntersuchung, aus welcher die (offenbar beim HQ100 und ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der in Rede stehenden Anlagen) überfluteten Flächen im Bereich des Ortes *** dargestellt sind. Danach kommt es beim untersuchten Hochwasser sowohl flussaufwärts als auch flussabwärts des Ortes *** zu großflächigen Ausuferungen des ***.
1.3. Die belangte Behörde befasste in der Folge ein Gewässeraufsichtsorgan, welches die angezeigten Anschüttungen näher beschrieb und dabei festhielt, dass „nicht festgestellt“ hätte werden können, ob der hergestellte Erdwall unter anderem „dem Stand der Technik eines Hochwasserschutzdammes“ entspräche. Weiters fand das Gewässeraufsichtsorgan, neben einer Schlauchleitung, die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht weiter von Interesse ist, einen im Freien aufgestellten Lagercontainer für Pferdemist und rund um den Container verschmutzte Einstreustroh vor, wobei das Gewässeraufsichtsorgan aufgrund der zum *** abfallenden Fläche und der Möglichkeit des Entstehens von Niederschlag bedingten Sickerwässern davon ausging, dass diese in den *** bzw. in das Grundwasser gelangen könnten.
1.4. Die belangte Behörde erließ ohne weiteres Ermittlungsverfahren einen auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Bescheid vom 20. Juni 2025, ***, mit dem die Beschwerdeführerin unter anderem zur Beseitigung von Dammbauwerk und Weganhebung sowie Entfernung des Lagercontainers für Pferdemist samt Mistlagerung verpflichtet wurde.
1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung, worauf die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens von wasserbautechnischen Amtssachverständigen einleitete.
1.6. Auf Basis dieser Begutachtung (Gutachten vom 02. September 2025) erließ die belangte Behörde – ohne die Beschwerdeführerin weiter anzuhören – den Bescheid vom 01. Oktober 2025, ***, mit der die Vorstellung unter näherer Präzisierung der betreffend Erdwall und Zufahrtsweg einerseits sowie Mistlagerung und Lagercontainer andererseits zu treffenden Maßnahmen abgewiesen wurde. Die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen lauten wie folgt:
I.„Der angeschüttete Erdwall auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und die Anhebung des Zufahrtsweges auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, sind bis spätestens 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides rückzubauen.
Dafür sind im Bereich des Erdwalls die vorgenommenen Anschüttungen bis auf Höhe des angrenzenden Geländes (abzüglich der vorhandenen Oberbodenschicht) abzutragen und die anfallenden Erdmassen sind ordnungsgemäß zu verbringen. Nach dem Abtrag ist im Ausmaß der angrenzenden Flächen eine ortsübliche Stärke von Humus wieder aufzutragen, um die Flächen zu rekultivieren.
Das aufgebrachte Material für die Anhebung des Weges ist abzutragen, damit der Weg wieder dem Niveau vor der Anhebung entspricht. Das abgetragene Wegmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Rechtsgrundlagen:
§ 138 i.V.m. §§ 38, 39 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
II.Die Mistlagerung bzw. der bei der Verbringung in den Lagercontainer am Mistplatz angefallene Mist auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist außerhalb der dafür vorgesehenen, flüssigkeitsdichten Betonfläche zu entfernen und ist der Lagercontainer auf der flüssigkeitsdichten Betonfläche so aufzustellen, dass entstehende Sickerwässer in die dafür vorgesehenen Anlagenteile (dichtes Rigol und dichter Sammelschacht) einfließen kann, ohne die Betonfläche zu verlassen. Ablagerungen auf dem Rigol sind zu entfernen. Diese Maßnahmen sind unverzüglich, ab Zustellung des Bescheides, zu setzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 138 i.V.m. § 32 WRG 1959
III.Über die Umsetzung der unter Spruchpunkt I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen ist der Behörde unaufgefordert per Fotodokumentation schriftlich (z.B. per E-Mail) zu berichten.“
Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend legt die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei das wasserbautechnische Gutachten vom 02. September 2025 wörtlich wiedergegeben wird. Schließlich wird festgestellt, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke *** und ***, KG ***, bereits bei „häufigen Hochwässern (HQ30) betroffen“ seien und überflutet würden. Weiters erfolgen Feststellungen zu Lage und Dimension der vorgenommenen Anschüttungen, welche die Abflussverhältnisse von Hangwässern und Hochwässern „zum Nachteil anderer Grundstücke erheblich“ veränderten; im Hochwasserfall würde das vorhandene Wasser im Bachbereich verbleiben und weiter mit erhöhter Menge aufgrund entfallender Retention Richtung Unterlieger abgeleitet bzw. erhöhten sich die Wassertiefen bei Überflutungen auf Oberliegerflächen bzw. auf Grundstücken in gegenüber liegenden Vorland bzw. flussabwärts.
Hinsichtlich des im Bereich des Lagercontainers festgestellten Mistlagerung sei es nach dem natürlichen Lauf der Dinge möglich bzw. zu erwarten, dass im Niederschlagsfall entstehende Sickerwasser in den *** und das Grundwasser gelangten.
Nach Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen befasst sich die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher mit einem angenommenen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 39 und 41 WRG 1959 durch die konsenslose Errichtung von Damm und Weganhebung sowie gegen § 32 Abs. 1 WRG 1959 durch die konsenslose Mistablagerung. In beiden Fällen nimmt die belangte Behörde eine Verletzung öffentlicher Interessen und damit die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an. Bezüglich der Errichtung des Erdwalls und der Weganhebung begründet sie dies mit einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse im Hochwasserfall zum Nachteil (nicht näher bezeichneter) anderer Grundstücke bzw. durch die Erhöhung der Gefahrensituation im Hochwasserfall, ohne jedoch festzustellen bzw. anzugeben, worin diese Nachteile/verschärfte Gefahrensituationen konkret gelegen sind und insbesondere welche konkreten Auswirkungen die vorgenommenen Maßnahmen im Hochwasserfall hätten. Die Mistablagerung bewertet die belangte Behörde dahingehend, dass das verschmutzte Einstreustroh aufgrund der Niederschlagsexposition und der dabei drohenden Abschwemmung von Verunreinigung nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen auf *** bzw. Grundwasser erwarten lasse, weshalb ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorliege, der den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründet die belangte Behörde damit, dass durch Erdwall und Weganhebung Retentionsflächen am *** verringert würden und sich die Abflussverhältnisse im Hochwasserfall zum (nicht näher umschriebenen) Nachteil anderer Grundstücke veränderten; im Fall von Extremwetterereignissen sei auch Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet, wie auch das Hochwasserereignis im September 2024 gezeigt hätte (was damals konkret in *** passiert ist, wird nicht gesagt). Auch hinsichtlich der Mistlagerung sei Gefahr in Verzug anzunehmen, da bei Niederschlagsereignissen oder durch die Bildung von Sickerwässern die angenommene Gewässerverunreinigung jederzeit eintreten könne.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der sich die Einschreiterin einerseits – mangels Vorliegens der Voraussetzungen, was ausführlich begründet wird – gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet, andererseits den aufgetragenen Maßnahmen mit näherer Argumentation entgegentritt. Abgesehen von Vorbringen zur mangelnden Konkretisierung der Leistungsverpflichtung werden in Bezug auf Erdwall und Weganhebung fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen der angewendeten Gesetzesbestimmungen geltend gemacht; eine konkrete Gefährdung und damit ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses iSd § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 wird bestritten.
Hinsichtlich der Mistlagerung wird auf einen (im Akt vorliegenden, an die C GmbH ergangenen) gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid und die diesbezügliche Zuständigkeit der Gewerbebehörde verwiesen; die bloße Möglichkeit einer Gewässerbeeinträchtigung, von der die belangte Behörde ausginge, reiche für die Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nicht. Außerdem sei die Mistlagerung um den Lagercontainer bereits entfernt worden, was der belangten Behörde auch am 23. Oktober 2025 mitgeteilt worden wäre, sodass eine nachteilige Einwirkung auf die Gewässer und damit auch ein Verstoß gegen § 32 WRG 1959 nicht (mehr) vorliege. Weiters wird geltend gemacht, dass die aufgetragenen Anordnungen über die von § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gedeckte Beseitigung des konsenslosen Zustandes hinaus gingen, in dem einerseits über die Entfernung von Anschüttungen hinaus die Humusierung und Rekultivierung von Flächen bzw. hinsichtlich der Mistlagerung eine bestimmte Aufstellung des Lagercontainers aufgetragen würde.
Schließlich wird – ohne dass die mündliche Verhandlung beantragt würde – die ersatzlose Behebung, in eventu Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt. Vorgelegt wird eine Darstellung mit den Gefällsverhältnissen *** aufwärts der Liegenschaften der Beschwerdeführerin.
1.8. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung an und forderte gleichzeitig die belangte Behörde zu einer Äußerung in mehreren Punkten auf. Diese kam der Aufforderung nach, indem sie zunächst ihre Einschätzung des Vorliegens der Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung näher begründete. Vor dem Hintergrund, so die belangte Behörde, dass die Witterungsverhältnisse der letzten Jahre unvorhergesehen gewesen seien und Starkregenereignisse plötzlich und verstärkt auftreten, und im Zusammenhang mit dem Umstand, dass kein dem Stand der Technik entsprechendes und von einem Fachkundigen erstelltes Projekt vorgelegt worden sei, welches die Berechnung des Ausmaßes der nachteiligen Auswirkungen des durch die gegenständlichen Erdbauwerke verdrängten Wasservolumens auf die Anrainer ermöglichen würden, sei die Wasserrechtsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass Gefahr in Verzug vorläge. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass eine Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht am 27. Oktober 2025 ergeben hätte, dass der Auftrag betreffend die Entfernung der Mistlagerung erfüllt sei; die vollständige Beseitigung der beanstandeten Mistlagerungen sei bestätigt worden.
Die weiteren Fragen des Gerichts beantwortete die belangte Behörde dahingehend, dass für die auf dem Gelände der C GmbH vorhandenen Koppeln, Zäune und Ställe wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 WRG 1959 nicht erteilt worden seien. Bezüglich der bei Hochwasserereignissen allenfalls entstandenen Schäden lägen der belangten Behörde „mangels Zuständigkeit“ keine Unterlagen vor; seitens des Bürgermeisters der Standortgemeinde *** sei auf telefonische Anfrage mitgeteilt worden, dass Schäden an landwirtschaftlichen Produkten über Versicherungen bzw. die Bezirksbauernkammern *** abgewickelt worden wären.
1.9. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 erstattete die Beschwerdefühererin ein ergänzendes Vorbringen, wobei sie – zusammengefasst – insbesondere folgendes vorbrachte:
die belangte Behörde hätte sich auf eine der Beschwerdeführerin nicht vorliegende Abflussuntersuchung gestützt, die überdies nur vorläufigen Charakter hätte und aus der sich die von der Behörde getroffenen Schlussfolgerungen richtigerweise nicht ableiten ließen; die herangezogenen Amtssachverständigen hätten keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern schienen nur bemüht, die Einschätzung der Gewässeraufsicht zu bestätigen und seien deshalb nicht unbefangen
das „betreffende Gebiet“ sei gar kein Hochwassergebiet, jedenfalls im NÖ Atlas nicht als solches ausgewiesen
der Weg hätte bei Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin schon bestanden, sei beim Hochwasser 2024 weggeschwemmt und von der Beschwerdeführerin danach wiederhergestellt worden, wobei sie sich an der Höhe der selbst nicht überfluteten Reithalle orientiert hätte
der Damm sei kein solcher, läge entfernt vom *** und hätte wie auch der Weg keine nachteiligen Auswirkungen
die Mistlagerung sei Gegenstand der im Jahre 2022 der C GmbH erteilten gewerbebehördlichen Bewilligung und darin „abschließend geregelt“; es bestünde hier keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, sondern der Gewerbebehörde; außerdem sei die beanstandete Form der Mistlagerung bereits beseitigt worden.
Schließlich werden die Übermittlung der Abflussuntersuchung sowie Vertagung der Verhandlung zwecks Ermöglichung der Begutachtung durch einen von der Beschwerdeführerin beauftragten (namentlich nicht genannten) Sachverständigen begehrt.
Die Feststellungen zum Sachverhalt (1.) ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Hinsichtlich des Gegenstandes des Spruchpunktes I. reichen die dem Gericht vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, auch im Lichte der ergänzenden Äußerung der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin, nicht aus, um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu tragen. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(…)
Gewerbeordnung 1994
§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;
7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.
(…)
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es, wenngleich in einem Bescheid zusammen-gefasst, um zwei voneinander unabhängige und trennbare gewässerpolizeiliche Aufträge wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes. Bei der Beurteilung ist daher zwischen diesen beiden Fällen zu differenzieren.
3.2.2. Während Spruchpunkt I. sich mit – nach Meinung der belangten Behörde – konsenslos ausgeführten, sich auf Oberflächen- und Hochwasserabfuhr nachteilig auswirkenden Maßnahmen befasst (welche einer eingehenderen Betrachtung erfordern, dazu später), geht es im Spruchpunkt II. um eine - nach der Beurteilung der belangten Behörde - ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Einwirkung auf Gewässer iSd § 32 Abs. 1 WRG 1959.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligungspflicht für mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer bereits dann gegeben ist, wenn mit einer Maßnahme dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (z.B. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/07/0126). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung selbst ist für die Bewilligungspflicht selbst irrelevant (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet noch nicht die Bewilligungspflicht, sondern es kommt darauf an, ob nach der praktischen Erfahrung des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit der Einwirkung zu rechnen ist (VwGH 16.11.1993, 93/07/0094; 15.12.1992, 91/07/0168). Die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959 setzt allerdings einen beabsichtigten „Angriff“ auf die Beschaffenheit von Wasser voraus; demgegenüber kommt bei Herbeiführung einer Gewässergefährdung aufgrund eines Sorgfaltsverstoßes § 31 WRG 1959 zum Tragen (vgl. VwGH 29.10.1991, 90/07/0159).
Auch bei gewerblichen Betriebsanlagen ist bei Verstößen gegen das WRG 1959 mittels gewässerpolizeilichen Auftrags vorzugehen, wobei im Rahmen des § 356b Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 die Gewerbebehörde (konkret ebenfalls die belangte Behörde) zuständig ist.
3.2.4. Freilich erübrigen sich in Bezug auf den Spruchpunkt II nähere Überlegungen zu diesen Voraussetzungen, dies aus folgenden Erwägungen:
Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrags ist in erster Linie der Verursacher (zB VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Der Grundeigentümer, dem die Neuerung nicht als primären Verursacher zuzurechnen ist, kann demgegenüber nur subsidiär im Rahmen des § 138 Abs. 4 WRG herangezogen werden (vgl. zB VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Nach der Aktenlage und dem Parteienvorbringen erfolgte die inkriminierte Mistlagerung im Rahmen des Gewerbebetriebes der C GmbH, die somit Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrags hätte sein müssen. Dafür, dass diese nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten hätte können, liegen weder Feststellungen noch auch nur bloße Hinweise vor. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang (Spruchpunkt II. samt diesbezüglichen Ausspruch in Punkt III.) aufzuheben. Abgesehen davon wurde die beanstandete Mistlagerung bereits beseitigt.
3.2.5. Die Errichtung eines Erdwalls sowie die Anhebung eines Wirtschaftsweges (in der Folge zusammenfassend auch als Errichtung von Dämmen bezeichnet) hat die belangte Behörde erkennbar einerseits als Verstoß gegen § 39 WRG 1959 als auch als konsenslose Hochwasserschutzmaßnahme iSd § 41 Abs. 1 WRG 1959 ange-sehen und deshalb die Beseitigung angeordnet , ohne allerdings – wie aus dem Folgenden deutlich werden wird - den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt zu haben.
3.2.6. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachver-haltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
3.2.7. Der Erlassung eines Bescheides wie im gegenständlichen Fall hat ein Ermittlungsverfahren nach den Vorschriften des AVG vorauszugehen. Dessen Zweck ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschrift(en) eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dabei hat sie vom Amts wegen vorzugehen.
3.2.8. Sofern es – wie hier - zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderer Fachkunde bedarf, hat sich die Behörde entsprechender Sachverständiger iSd § 52 AVG zu bedienen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unzureichend. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. zB VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mit Hinweis auf VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131, VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, mwH). Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 Rz 59 und die dort zitierte Judikatur). Wesentlich für die Brauchbarkeit eines Gutachtens ist also, dass es sämtliche als Entscheidungsgrundlage benötigten Fragen schlüssig und nachvollziehbar beant-wortet. Allerdings ist ein Sachverständiger nicht gehindert, auch von anderen vorgenommenen Ermittlungen, etwa in den Akten enthaltene Informationen, seiner Begutachtungen zugrunde zu legen, wobei freilich Unzulänglichkeiten in solchen Grundlagen auch auf das Gutachten durchschlagen.
3.2.9. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114; 25.06.2015, Ro 2015/07/0007). Die Vorgangsweise beim Vorliegen einer solchen Neuerung hängt davon ab, ob das Verfahren aufgrund des Antrags eines Betroffenen (vgl. § 138 Abs. 6 leg.cit.) oder von Amts wegen geführt wird.
3.2.10. In gegenständlicher Angelegenheit ist die belangte Behörde von Amts wegen – und nicht aufgrund eines Antrags eines hiezu Berechtigten - vorgegangen, wobei in einem solchen Fall ein Beseitigungsauftrag, wie er erlassen wurde, nur dann zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Wegen (bloßer) Verletzung fremder Rechte durch eine konsenslose Maßnahme oder Anlage kommt ein Beseitigungsauftrag nur auf Verlangen eines Betroffenen, das heißt aufgrund eines Antrags eines dazu Legitimierten iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959, in Betracht. Im Fall des Vorliegens einer wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Maßnahme, die nicht mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht (bzw. wenn dieser Widerspruch durch Vorschreibung von Auflagen behoben werden kann), kann die Wasserrechtsbehörde im amtswegigen Verfahren lediglich einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilen, selbst wenn die konsenslose Anlage oder Maßnahme wasserrechtlich geschützte fremde Rechte verletzt.
3.2.11. Nach der Rechtsprechung liegt eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes iSd § 138 WRG 1959 auch im Falle eines Verstoßes gegen die den Liegenschaftseigentümer nach § 39 WRG 1959 treffenden Verpflichtungen vor; allerdings begründet § 39 leg. cit. keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (vgl. VwGH 07.03.1989, 85/07/0059). Es handelt sich bei den Regelungen des § 39 WRG 1959 um nachbarrechtliche Verpflichtungen, die parallel zu zivilrechtlichen Ansprüchen bestehen können (vgl. OGH 23.02.2011, 1 Ob 227/10d). Daraus und aus dem Umstand, dass nur „willkürliche“ Änderungen tatbestandsmäßig sind, welche nicht vorliegen, wenn ein privatrechtlicher Titel dazu berechtigt, folgt, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 nur auf Antrag eines Berechtigten, nicht jedoch von Amts wegen in Frage kommt. Da durch einen privatrechtlichen Titel, also etwa die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, ein Verstoß gegen § 39 WRG 1959 ausgeschlossen ist, verbietet sich die Annahme, dass es im Regelungsbereich des § 39 WRG 1959 um öffentliche Interessen ginge, die die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hätte.
3.2.12. Zusammenfasend ergibt sich also, dass der vorliegende amtswegige Beseitigungsauftrag von vornherein nicht auf § 39 WRG 1959 gestützt werden konnte. Damit gehen aber auch die diesbezüglichen Ermittlungsschritte und Feststellungen ins Leere.
3.2.13. Es bleibt also lediglich ein möglicher Bewilligungstatbestand nach § 41, subsidiär nach § 38 WRG 1959, bei dessen Vorliegen – mangels unstrittig nicht erteilter wasserrechtlicher Bewilligung – ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 WRG 1959 zu ergehen hat.
3.2.14. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbauten wasserbauliche Anlagen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und da anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (z.B. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086); der Zweck ist daher allein dafür bestimmend, ob eine Anlage als Schutz bzw. Regulierungswasserbau oder nur als besondere bauliche Herstellung iSd § 38 WRG 1959 zu beurteilen ist (z.B. VwGH 16.11.1961, 1891/60). Im vorliegenden Fall scheint der schutzwasserbauliche Zweck der in Rede stehenden Anlagen – zumindest der dammartigen Anschüttung - evident, was besonders auch in der Begründung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommt, wird darin doch die klare Absicht deutlich, mittels der betreffenden Anlagen das für die Pferdehaltung bzw. Reitsportzwecken dienende Gelände und die sich dort aufhaltenden Personen und Tiere vor den schädlichen Wirkungen des Hochwassers zu schützen. Freilich scheint die Beschwerdeführerin (die ihre Verursacherschaft selbst hinsichtlich der im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behandelten Anlagen übrigens nicht bestreitet) in der Eingabe vom 22. Dezember 2025 dies relativieren zu wollen, sodass auch dieser Punkt noch ergänzend aufklärungsbedürftig ist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Zweck einer Anlage nicht nach den vorgeblichen subjektiven Motiven des Verursachers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, also welche Funktion einer Anlage bei verständiger Betrachtung durch einen objektiven Beobachter beizumessen ist. Zum Vorbringen, der Weg hätte auch schon bei Erwerb der Liegenschaft bestanden, ist anzumerken, dass auch die aktive Aufrechter-haltung eines konsenslosen Zustandes (worin jedenfalls die Wiederherstellung nach Beschädigung zu sehen ist) als Übertretung iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu werten ist. Der Umstand allein, dass der Zweck eines Weges an sich nicht der Hochwasserschutz ist, steht der Qualifikation als Schutzwasserbau dann nicht entgegen, wenn die Art der Ausführungen gerade zu diesem Zweck so gewählt wurde (zB größere Höhe zwecks Dammfunktion). Dafür scheint das Vorbringen zu sprechen, dass eine Anpassung an die (bei Hochwasser 2024 nicht überflutete) „Höhe der Reithalle“ (gemeint wohl: des Geländes, auf dem die Halle steht) vorgenommen wurde.
Vorliegend scheint auch nicht fraglich, dass es sich beim *** um ein öffentliches Gewässer iSd § 41 Abs. 1 WRG 1959 handelte; selbst wenn es in diesem Bereich ein Privatgewässer wäre, ist die Bewilligungspflicht für Schutzwasserbauten nach § 41 unzweifelhaft, kann doch nicht in Abrede gestellt werden, dass zwangsläufig die Errichtung von Dämmen und die damit verbundenen Freihaltung einer größeren Fläche von Überflutungen im Hochwasserfall geeignet ist, fremde Rechte (nämlich das Eigentum an Grundstücken, auf das die verdrängten Wassermassen ausweichen) zu beeinträchtigen bzw. den Lauf und den Wasserstand im nicht der Beschwerdeführerin gehörenden *** zu beeinflussen. Für diese Bewilligungspflicht genügt schon die Eignung, ob und in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung stattfindet, ist Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.
3.2.15. Eine wasserrechtliche Bewilligung wurde jedenfalls bislang nicht erwirkt. Dass eine solche – Vorliegen des Schutzzweckes vorausgesetzt – nicht erforderlich wäre, vermochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen. Für die Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 kommt es auch nicht auf das optische Erscheinungsbild oder die Ausweisung als „Hochwassergebiet“ oder die unmittelbare Lage an einem Gewässer an, sondern allein auf den Zweck der Anlage. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei, wenn einerseits Hochwassergefahren bestritten, anderseits von drohenden Schäden für Leib und Leben sowie Eigentum im Fall einer Beseitigung der Anlagen die Rede ist und vorgebracht wird, der inkriminierte Weg in seiner ursprünglich bestehenden Ausführung sei beim Hochwasser im September 2024 weggespült worden.
3.2.16. Da die belangte Behörde, wie schon gesagt, nicht auf Antrag eines Betroffenen, sondern von Amts wegen vorgegangen ist, hatte sie unter Zugrundelegung der (wenigstens betreffend den Weg noch endgültig zu verifizierenden) Annahme des Vorliegens eines Schutzwasserbaues zu prüfen, ob die Anlage(n) unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen bewilligungsfähig erscheint/en oder die öffentlichen Interessen der Erteilung einer Bewilligung entgegenstehen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt kaum ansatzweise ermittelt, wobei sie die Erteilung eines Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 offensichtlich von vornherein nicht in Erwägung gezogen zu haben scheint. Allerdings darf ein solcher Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. nur dann ergehen, wenn die Beseitigung der konsenslosen Neuerung weder von öffentlichem Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (z.B. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). Dabei ist weiters zu beachten, dass ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. lediglich bedeutet, dass die Erteilung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist; die Behörde hat daher im amtswegigen gewässerpolizeilichen Verfahren eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit durchzuführen, mit der Folge, dass die Behörde in der Folge nicht an diese grundsätzliche Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit gebunden ist (vgl. VwGH 23.05.2019, Ra 2019/07/0044). Demgegenüber darf sich die belangte Behörde bei einem Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. nicht mit einer Grobprüfung begnügen, da ein solcher rechtskräftiger Auftrag später der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für dieselbe Anlage oder Maßnahme entgegensteht (z.B. VwGH 20.05.2010, 2008/07/0104). Weiters ist zu beachten, dass die mit einer Anlage verbundene Beeinträchtigung fremder Rechte allein einen amtswegigen gewässerpolizeilichen Auftrag nicht zu tragen vermögen, zumal der Verursacher die Möglichkeit hat, in einem späteren wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Zustimmung des in seinen Rechten Beeinträchtigten zu erlangen (bzw. im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen die Einräumung von Zwangsrechten gegen Entschädigung zu erwirken). Das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergibt sich nicht schon aus der Bewilligungspflicht der konsenslos gesetzten Maßnahme, sondern muss zusätzlich das öffentliche Interesse an der Beseitigung hinzutreten (VwGH 11.03.1999, 97/07/0123). Wie auch im Fall der Verweigerung einer wasserrechtlichen Bewilligung wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen, bedarf es auch im gewässerpolizeilichen Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrags konkreter Feststellungen auf sachverständiger Grundlage, aus denen sich zweifelsfrei der Widerspruch zum öffentlichen Interesse ergibt. Solche Feststellungen hat die Behörde jedoch nicht getroffen. Dies betrifft einerseits die Ausführung der Anlagen selbst, als auch deren Auswirkungen.
3.2.17. Aus den im Verfahrensverlauf eingeholten Stellungnahmen ergibt sich, dass keinerlei Feststellungen zur dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Dammbauwerke vorliegen (vgl. dazu die ausdrückliche Nichtfeststellung im Bericht des Gewässeraufsichtsorgans, die allenfalls als Ausdruck des Bezweifelns verstanden werden kann, was zu weiteren Ermittlungen hätte führen müssen). Aus dem Fehlen von Projektsunterlagen bzw. der bisher nicht erfolgten wasserrechtlichen Einreichung kann jedoch noch nicht schon der Schluss gezogen werden, dass die Anlagen nicht dem Stand der Technik entsprechen. Nun ist aber durchaus denkbar, dass hier bei der Herstellung der Dammbauwerke, etwa beim Aufbau des Damms, der verwendeten Materialien, etc. nicht dem Stand der Technik entsprechend vorgegangen wurde und daraus nachteilige Auswirkungen entstehen könnten, die den öffentlichen Interessen widerstreiten; vorstellbar wäre etwa, dass durch die nicht fachgerechte Ausführung die Dammsicherheit nicht gewährleistet ist, was zu einem Dammbruch führen könnte, welcher die im – so nur vermeintlichen – geschützten Bereich aufhältigen Personen gefährden könnte, was zweifellos einen – durch die Betroffenen nicht disponiblen - Widerspruch zum öffentlichen Interesse darstellte. Derartige Feststellungen wurden jedoch nicht getroffen, wobei diesbezüglich der Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukäme (etwa, wenn die fachgerechte Ausführung behauptet wird); da die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bislang im Ermittlungsverfahren nicht beteiligt hat, kann ihr allerdings eine diesbezügliche Obliegenheitspflichtverletzung (noch) nicht angelastet werden. Aus der unterlassenen Antragstellung mit Projektsvorlage allein kann, wie gesagt, noch nicht die nicht bewilligungsfähige Ausführung der Dammbauwerke abgeleitet werden. Indem dies die belangte Behörde aber unterstellt hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren schon in dem Punkt als grob mangelhaft.
3.2.18. Umso mehr gilt dies für die Auswirkungen des Vorhabens, beschränkt sich die belangte Behörde doch auf die pauschale Einschätzung (aus dem eingeholten Gutachten), dass es durch Dammbauwerke und Verlust des Retentionsraums zu Veränderungen des Abflussgeschehens mit potenziell nachteiligen Auswirkungen auf fremde Grundstücke kommen könnte. Dies ist zwar im Grundsätzlichen durchaus nachvollziehbar, reichte auch für die Begründung der Bewilligungspflichtigkeit im Falle des § 41 Abs. 2 WRG 1959, vermag jedoch die negative Beurteilung des konkreten Vorhabens unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen noch nicht zu tragen. Vielmehr bedarf es dazu konkreter Feststellungen der Auswirkungen.
Nun ergibt sich geradezu notwendigerweise bei jedem konventionellen Hochwasserschutzdamm (sogenannte „lineare“ Hochwasserschutzbauten) eine Auswirkung auf das Abflussgeschehen, indem das sonst die zu schützenden Flächen überflutende Wasser im Gewässer bleibt (und dort zu einem höheren Wasserstand bzw. größeren Fließgeschwindigkeiten führt) oder auf andere Flächen verlagert wird (auf diese allgemeine Aussage beschränken sich auch die Schlussfolgerungen im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, welches auch einräumt, über die zu erwartenden Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten – schon im unbeeinflussten Zustand - keine Aussage treffen zu können). Daraus allein folgt jedoch nicht zwangsläufig die von der belangten Behörde angenommene, einer Bewilligung entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs iSd § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ;sonst wären übrigens lineare Hochwasserschutzmaß-nahmen generell nicht bewilligungsfähig, wovon aber nicht auszugehen ist.
Vielmehr kommt es auf Art und Ausmaß der Auswirkungen an, ob diese unter Berücksichtigung des angestrebten Schutzzwecks und möglicher Alternativen einen unlösbaren Widerspruch zu den öffentlichen Interessen begründen, bloß durch Zustimmung der Betroffenen (wenigstens wenn nur unbebaute landwirtschaftliche Flächen im Hochwasserfall stärker betroffen wären, schiene dies nicht ausgeschlossen) oder durch Zwangsrechte überwindbare Verletzung fremder Rechte darstellen oder sogar, weil die Auswirkungen entweder nicht „merklich“ (vgl. dazu VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136) oder wegen ihrer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. dazu VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030 bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit entsprechend dem 300-jährlichen Hochwasser) überhaupt irrelevant sind. Wesentlich ist, dass die erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs iSd § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in fachlichen Gutachten definitiv nachgewiesen sein muss (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037), wobei sich die Erheblichkeit auch aus Summationseffekten ergeben könnte. In diesem Zusammenhang scheint nicht unwesentlich, dass – legt man die Annahme der belangten Behörde zugrunde – auch bestehende Anlagen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführerin innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches gelegen sind, wofür aber eine wasserrechtliche Bewilligung – nach Auskunft der belangten Behörde – ebenfalls nicht vorliegt. Es scheint daher auch erforderlich zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang (weitere) wasserrechtlich konsenslose Maßnahmen vorliegen, die Summationseffekte im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dammbauwerken haben könnten (wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle vorangegangener konsensloser Bauten das Interesse an deren Schutz nach dem Rechtsgrundsatz „turpitudinem suam allegans nemo auditur“ nicht gegen andere Schutzinteressen ins Treffen führen wird können (vgl. auch VwGH 21.12.1995, 95/07/0035).
In diesem Zusammenhang wird es auch einer Überprüfung der bislang nur als vorläufig bezeichneten Abflussuntersuchungen bedürfen, wozu die Einholung eines hydrologischen Gutachtens notwendig ist; um eine Beurteilung von Auswirkungen von Maßnahmen vornehmen zu können, bedarf es nämlich zunächst einer fachlich einwandfreien Ermittlung der Ausgangslage. Dies ist auch zur Beurteilung von Anlagen erforderlich, die nicht unter § 41 WRG 1959 fallen, da diesfalls nur § 38 WRG 1959 zur Anwendung kommt, dessen Beurteilungsbereich und -maßstab lediglich das 30-jährliche Hochwasser darstellt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine bereits erfolgte Ausweisung der Hochwasseranschlagslinien im Wasserbuch keine Tatbestandsvoraussetzung darstellt, zumal dieser Ersichtlichmachung nur deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/07/0090).
In Bezug auf „Altanlagen“ ist zu beachten, dass dafür Sach- und Rechtslage im Errichtungszeitpunkt maßgeblich sind und die Bestimmung des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 relevant sein kann (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0080). Im Falle der Änderung (etwa beim in Rede stehenden Weg) ist für die Änderung auf deren Durchführungszeitpunkt abzustellen.
Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht bloß § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 von Bedeutung, sondern kann ua auch das in § 105 Abs. 1 lit c leg.cit. normierte öffentliche Interesse zum Tragen kommen; da offensichtlich für den in Rede stehenden Gewässerabschnitt ein Wasserverband (***-Wasserverband) besteht, wird es einer Prüfung mit der Vereinbarkeit bestehender und geplanter Regulierungs- bzw. Hochwasserschutzmaßnahmen dieses Verbandes bzw. seiner Mitglieder bedürfen; so wäre ein Widerspruch mit bestehenden oder geplanten Regeulierungs-maßnahmen etwa dann anzunehmen, wenn die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen die Schaffung zusätzlicher Retentionsräume erforderten bzw. bereits getroffene oder noch bevorstehende Maßnahmen konterkarierten.
3.2.19. Aus dem soeben Gesagten resultiert ein umfangreicher Ergänzungsbedarf des Ermittlungsverfahrens, welches aus offenkundiger Verkennung der Rechtslage nicht zielführend vorgenommen bzw. grob unvollständig geblieben ist.
3.2.20. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
Ein derartiger Ausnahmefall – einer teils ungeeigneten (in Richtung § 39 WRG 1959), teils bloß ansatzweisen und damit grob lückenhaften Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall ganz eindeutig gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001; zur Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in einer gewässerpolizeilichen Angelegenheit vgl. weiters den Beschluss VwGH 17.10.2024, Ra 2024/07/0182). Zu betonen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht mit dem Einholen eines weiteren Gutachtens das Auslangen zu finden ist, sondern dass es erst der Ermittlung sämtlicher Grundvoraussetzungen bedarf, um zu beurteilen, welche konkreten Auswirkungen die in Rede stehenden Anlagen (allenfalls in Summation mit weiteren festzustellenden bestehenden Anlagen) auf die im Wasserrechtsverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen hat und welche Maßnahmen darauf aufbauend zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (unter Wahrung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten) erforderlich sind. Zum möglichen Inhalt eines Beseitigungsauftrages ist darauf hinzuweisen, dass eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht gedeckt ist (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038); was die Bestimmtheit von behördlichen Aufträgen anbelangt, sind nach mittlerweile gefestigter Judikatur die Anforderungen nicht zu überspannen (vgl. zB VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015; 23.04.2007, 2003/10/0298); wesentlich ist, dass die Leistungsverpflichtung so konkret zu umschreiben ist, dass im Vollstreckungsverfahren der mit der Ersatzvornahme betraute fachkundige Unternehmer allein aus dem behördlichen Bescheid - ohne weitere Instruktionen der Behörde oder ihrer Sachverständiger zu benötigen – zweifelsfrei Art und Umfang der zu erbringenden Leistung bestimmen kann (vgl. VwGH 15.09.1987, 87/07/0057; 17.02.2011, 2010/0770128). Die Anordnung lediglich der Herstellung des früheren Zustandes (etwa des Niveaus des Weges vor der Anhebung) reicht dazu nicht aus, wenn nicht gleichzeitig angegeben wird, was konkret der frühere Zustand war bzw. diesem entspricht (ganz abgesehen davon, dass womöglich auch der frühere Zustand einer Anlage konsenslos gewesen sein könnte).
3.2.21. Aus den dargelegten Erwägungen resultiert, dass der gegenständliche gewässerpolizeiliche Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Die belangte Behörde wird sodann Ermittlungen unter Beiziehung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Oberflächenhydrologie und Wasserbautechnik (denen die entsprechenden Beweisthemen zu stellen sind) vorzunehmen haben, um die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Diese Vorgangsweise hat den verwaltungsökonomischen Vorteil, dass die belangte Behörde gleichzeitig auch die nach ihren Angaben ohne wasserrechtliche Bewilligung vorhandenen weiteren Anlagen im HQ30 mitbehandeln und zutreffendenfalls in den gewässerpolizeilichen Auftrag miteinbeziehen kann, wobei jeweils zu prüfen ist, wer als Verursacher (und damit als primär zu Verpflichtender) anzusehen ist.
3.2.22. Da im vorliegenden Fall zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG. Von der zunächst geplanten Verhandlung wurde nach näheren Prüfung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des Vorbringens von Behörde und Beschwerdeführerin Abstand genommen, auch zumal aufgrund des erforderlichen Ermittlungsumfangs Entscheidungsreife bei diesem Termin nicht zu erwarten war und das Gericht überdies die Annahmen der belangten Behörde betreffend Gefahr in Verzug nicht teilt; sollte sich im weiteren Verfahrensverlauf Gegenteiliges ergeben, sei die belangte Behörde noch auf § 122 WRG 1959 hingewiesen, welcher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch während eines anhängigen Verfahrens nach § 138 WRG 1959 vorläufige Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermöglicht. Hinsichtlich Spruchpunktes II kommt § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG zur Anwendung.
3.2.23. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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