LVwG N LVwG-AV-1452/001-2025

LVwG-AV-1452/001-2025Landesverwaltungsgericht22.12.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Grundeigentümer; Parteistellung; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1452/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1452.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, E, F und G, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Bewilligung und Feststellung einer nicht erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** besteht eine Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung einer elektrischen Hochspannungsleitung gemäß dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 28. Oktober 1960 zugunsten der Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung).

Mit dem am 14. Februar 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Schriftsatz hat die H AG die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) für die ersatzweise Neuerrichtung einer 110 kV-Bahnstromleitung außerhalb des Ortsbereiches in näher bezeichneten Katastralgemeinden – darunter die Katastralgemeinde *** – sowie die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, dass dieses Vorhaben weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, beantragt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde der H AG die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 erteilt und zugleich gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 festgestellt, dass es durch dieses Vorhaben weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „FFH-Gebiet ***“ kommen kann.

Mit dem am 9. Dezember 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und begehrt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, zu sein, wobei das letztgenannte Grundstück mit einer Hochspannungsleitung belastet sei.

Der angefochtene Bescheid berühre seine Eigentumsverhältnisse und Eigentumsrechte.

Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthalte keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsmittelbefugnis, weshalb jede Person zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt sei, wenn ein Bescheid in Rechte der betroffenen Person eingreife.

Unter Hinweis auf § 23 NÖ NSchG 2000 bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass ihm als Grundeigentümer im Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben Entschädigungsansprüche wegen vermögensrechtlicher Nachteile zustehen könnten und er sich dadurch in subjektiven Rechten betroffen erachte.

Am 11. Dezember 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, ist, und dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** eine Dienstbarkeit im festgestellten Sinn besteht, beruhen auf dem vom Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Grundbuchauszug, der den Grundbuchstand vom 27. November 2025 wiedergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

„Sache“ im Sinne des § 8 AVG ist der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (die „Verwaltungssache“), d.i. die die Hauptfrage bildende Angelegenheit, über die im Spruch des Bescheides entschieden werden soll (vgl. VwGH 11.10.1984, 82/08/0242, m.w.N.).

Bei der Erlassung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung – wie im vorliegenden Fall einer solchen nach § 7 NÖ NSchG 2000 – handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. hierzu etwa VwGH 21.03.2001, 98/10/0376, m.w.N.).

Ebenso handelt es sich bei der im vorliegenden Fall erfolgten bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, zumal eine solche Feststellung nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft zu erfolgen hat.

Im antragsgebundenen Verfahren wird der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert (vgl. VwGH 28.03.2023, Ro 2021/04/0035, m.w.N.).

Prozessgegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und damit „Sache“ im Sinne des § 8 AVG ist daher im Lichte der referierten Rechtsprechung ausschließlich die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 für die Neuerrichtung der Bahnstromleitung sowie die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, dass es durch dieses Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes kommen kann, gewesen, zumal ausschließlich hierüber – entsprechend dem zugrundeliegenden Antrag der Projektwerberin – im Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden worden ist.

Demgegenüber ist im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers entschieden worden; solche Ansprüche betreffen daher nicht den Prozessgegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und sind nicht „Sache“ im Sinne des § 8 AVG.

Entscheidend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 14.12.1995, 94/19/1203, m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm könnten im Zusammenhang mit dem vom Spruch des angefochtenen Bescheides erfassten Vorhaben Entschädigungsansprüche gemäß § 23 NÖ NSchG 2000 zustehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Sachentscheidung über derartige Ansprüche getroffen worden ist. Mangels einer solchen Sachentscheidung entfaltet der angefochtene Bescheid keinerlei unmittelbare Wirkung auf allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers. Da mit dem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht in die die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers betreffende Rechtssphäre eingegriffen wird, ist von keiner Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AVG auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 8 AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, anhand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben (vgl. VwGH 24.10.2006, 2006/17/0143, m.w.N.).

Die Parteistellung ergibt sich nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 14.06.1996, 96/02/0088).

Da im vorliegenden Fall die Verwaltungssache die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 sowie die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 betrifft, ergibt sich die Parteistellung vorliegend aus den auf diese Verwaltungssache anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000.

Bewilligungsverfahren auf Grund der NSchG sind klassische Einparteienverfahren. Partei ist der Antragsteller (Projektwerber) (vgl. Köhler, Naturschutzrecht, in: Pürgy [Hrsg.], Das Recht der Länder, Band II/2, 41).

Ist der Antragsteller – wie im gegenständlichen Fall – nicht Grundeigentümer, bestimmt § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, dass die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen ist, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei einer solchen Bestimmung lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift handelt, die etwa auch nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt, sodass aus dieser Vorschrift nicht einmal eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, m.w.N.).

Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0210, m.w.N.).

Ob der Beschwerdeführer als vom Antragsteller verschiedener Grundeigentümer eine Zustimmung – etwa im Rahmen eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages oder in sonstiger Weise – erteilt hat, kann daher für die Frage der Parteistellung dahingestellt bleiben.

Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem naturschutzrechtlich anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016, m.w.N.).

Schließlich kommt in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zu (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).

Zu diesen Formalparteien zählen gemäß § 27 NÖ NSchG 2000 die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden, letztere jedoch nur insoweit, als es um die Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes sowie der örtlichen Raumordnung geht.

Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren weder Antragsteller gewesen ist noch zu den in § 27 NÖ NSchG 2000 genannten Formalparteien zählt, lässt sich aus den auf die vorliegende Verwaltungssache anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ableiten.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Eigentümer der vom Vorhaben, welches vom Spruch des angefochtenen Bescheides erfasst ist, betroffenen Grundstücke, vermag nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 im Lichte der referierten Rechtsprechung keine Parteistellung zu begründen.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Stellung als Eigentümer der allenfalls vom Vorhaben betroffenen Grundstücke noch im Hinblick auf allfällige Entschädigungsansprüche gemäß § 23 NÖ NSchG 2000 Parteistellung im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, zugekommen.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist oder zuerkannt worden ist (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).

Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, m.w.N.).

Da dem Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, fehlt es ihm auch an der erforderlichen Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.