LVwG N LVwG-AV-1007/001-2024

LVwG-AV-1007/001-2024Landesverwaltungsgericht22.12.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Einwendung; Standsicherheit; Trockenheit; Emissionen; Gebäudehöhe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1007/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1007.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M., über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.06.2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, (mitbeteiligte Partei: C als Bauwerberin), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bauansuchen vom 21. Februar 2023 stellte die C in *** „C“ eingetragene Genossenschaft (in der Folge: mitbeteiligte Partei) den Antrag auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung (unter anderem) eines Doppelwohnhauses inklusive Terrasse, einer Pergola und eines Abstellraumes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück).

1.2. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 als Partei bzw. Nachbar nach § 6 NÖ BO 2014 vom Einlangen des Antrags verständigt und aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben der Marktgemeinde *** vom 17. Mai 2023 nachweislich am 22.Mai 2023 zugestellt.

1.3. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 2. Juni 2023, brachte die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 folgende Einwendungen vor:

„Einwendungen:

1. Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des (zukünftigen) Gebäudes der Einschreiterin sowie mangelhafter Brandschutz

1.1. Gemäß § 45 Abs 6 NÖ BO darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Nierderschlagswässern oder sonstigen Versicherungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken der Nachbarn beeinträchtigt werden.

1.2. Die Beurteilung, inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte der Einschreiterin betreffend die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des zur Errichtung gelangenden Gebäudes der Einschreiterin betroffen sind, ist aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen nicht möglich.

Die Einreichtunterlagen geben keinerlei Information darüber, inwieweit sich der Bestand des neuen Gebäudes auf die Standsicherheit und Trockenheit der Nachbargebäude auswirken wird.

1.3. Vor diesem Hintergrund erachtet sich die Einschreiterin durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Standsicherheit des Untergrundes ihrer Liegenschaft sowie der Trockenheit ihres darauf errichteten Bauwerks gemäß § 45 Abs 6 NÖ BO verletzt und erhebt daher die Einwendung des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO gegen das gegenständliche Bauvorhaben.

2. Beeinträchtigung durch Emissionen in unzumutbarem Ausmaß

2.1. Gemäß § 48 NÖ BO dürfen u.a. Emissionen durch Lärm, Geruch und Abgase die originär von Bauwerken oder deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.

2.2. Die Beurteilung, inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte der Einschreiterin betreffend den Schutz vor durch das gegenständliche Bauvorhaben ausgehenden Emissionen betroffen sein könnten, ist aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen nicht abschließend möglich. Die Einreichunterlagen geben keine ausreichende Information darüber, inwieweit sich der Bestand und der Betrieb des Bauvorhabens aus emissionstechnischer Sicht auf die Einschreiterin auswirken wird. Insbesondere hat die Baubehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens offenbar weder technische noch medizinische Gutachten zur Frage der Emissionsbelastung durch das gegenständliche Bauvorhaben eingeholt.

Erhebliche Bedenken in dieser Hinsicht bestehen insbesondere in Bezug auf die zu erwartenden Geruchs- und Geräuschemissionen des unmittelbar an der Grundgrenze zur Einschreiterin projektierten Müllsammelraums (siehe Einreichplan Lageplan). Weiter in Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen des Verkehrs auf den umfassend projektierten Zufahtsstraßen.

2.3. Dabei übersieht die Einschreiterin nicht, dass gemäß den Bestimmungen der NÖ BO die emissionstechnsichen Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie haustechnischen Anlagen und Pflichtstellplätzen) grundsätzlich hinzunehmen sind. Aufgrund der Größe und Komplexität des gegenständlichen Bauvorhabens erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass das gegenständliche Bauvorhaben Emissionsquellen aufweist, welche die durch §§ 6 Abs 2 Z 2 iVm 48 NÖ BO geschützten Interessen der Einschreiterin beeinträchtigen.

2.4. Gegen das gegenständliche Bauvorhaben wird daher jedenfalls die Einwendung gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO erhoben. In diesem Zusammenhang regt die Einschreiterin weiters an, die zuständige Baubehörde möge technische bzw. medizinische Sachverständige mit der Erstellung entsprechender Gutachten betreffend die Feststellung der Art bzw. des Ausmaßes der duch das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen beauftragen. Nur so kann die Baubehörde beurteilen, ob im gegenständlichen Fall gegebenenfalls eine gemäß § 48 NÖ BO mögliche Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigung der Einschreiterin vorliegt und damit die Rechte der Einschreiterin wahren.

3. Verletzung von Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe sowie den Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster des bewilligten Gebäudes der Einschreiterin.

3.1. Das gegenständliche Bauvorhaben verletzt die Bestimmungen der NÖ BO, des NÖ ROG, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe. Hierdurch kommt es insbesondere zu einer unzulässigen Einschränkung der Belichtung der Hauptfenster des zur Errichtung gelangenden Gebäudes der Einschreiterin.“

1.4. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) hat sich unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt. Aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 03. Oktober 2023, ergibt sich, dass aus bautechnischer Sicht festgestellt werden könne, dass das gegenständliche Bauvorhaben in Hinblick auf die NÖ BTV 2014 den Vorgaben entspreche. Aufgrund der sonstigen im Beobachtungsbereich vorhandenen Bebauungen habe festgestellt werden können, dass sich das projektierte Bauvorhaben harmonisch in das Ortsbild einfüge. Seitens der Baubehörde seien im Zuge der baubehördlichen Bewilligung näher angeführte Bescheinigungen vorzuschreiben und näher angeführte Auflagen zur Erfüllung vorzuschreiben.

1.5. Mit Bescheid vom 30.11.2023 erteilte die Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 iVm § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Doppelwohnhauses inklusive einer Terrasse, einer Pergola und eines Abstellraumes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die baubehördliche Bewilligung wurde unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Begründend wird zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

„2.1 Einwendungen von Frau A:

2.1. 1Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des (zukünftigen) Gebäudes der Einschreiterin sowie mangelhafter Brandschutz

2.1.1. 1 Gemäß § 45 Abs 6 NÖ BO darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken der Nachbarn beeinträchtigt werden.

Vorab ist festzuhalten, dass sich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** keine bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn befinden. Auf mögliche zukünftige Gebäude bestehen gemäß § 6 (2) Abs. 2 keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Sämtliche Niederschlagswässer sind auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen, dies ist in jedem Fall durch geplante Bauvorhaben zu erfüllen. Eine Gefährdung der Tragfähigkeit und der Trockenheit des nachbarlichen Grundstücks ist keinesfalls zulässig. Als zusätzlicher Auflagenpunkt wird ein entsprechendes Versickerungsprojekt verfasst von einem hierzu Befugten ist zu erbringen.

2.1.1. 2 Die Beurteilung, inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte der Einschreiterin betreffend die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des zur Errichtung gelangenden Gebäudes der Einschreiterin betroffen sind, ist aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen nicht möglich. Die Einreichunterlagen geben keinerlei Information darüber, inwieweit sich der Bestand des neuen Gebäudes auf die Standsicherheit und Trockenheit der Nachbargeäude auswirken wird.

Art und Umfang der geplanten baulichen Maßnahmen entsprechen den in Siedlungsgebieten Niederösterreichs üblichen Ausführungen, Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser in massiver Bauausführung, ausgestattet mit entsprechenden Lastableitungen in den Untergrund, sind vielfach genehmigt und ausgeführt. Die Planung und Ausführung solcher Bauvorhaben sind ausschließlich von hierzu Befugten zu Erbringen. Dies wurde von der Behörde eingehend geprüft. Eine ausreichende Sach- und Fachkenntnis, nachgewiesen durch entsprechende Zulassungsprüfungen bei Kammern und Behörden, sind die Basis zur Planung und Ausführung von Bauvorhaben durch entsprechend Befugte. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Bauvorhaben des neuen Gebäudes auf die Standsicherheit und Trockenheit der nicht bewilligten oder angezeigten Nachbargebäude auswirken wird. Die Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit von nachbarlichen Gebäuden bzw. möglichen nachbarlichen Gebäuden kann von der ggst. Einreichplanung nicht abgeleitet werden.

2.1.1. 3 Vor diesem Hintergrund erachtet sich die Einschreiterin durch das gegenständlche Bauvorhaben in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Standsicherheit des Untergrundes ihrer Liegenschaft sowie der Trockenheit ihres darauf errichteten Bauwerks gemäß § 45 Abs 6 NÖ BO verletzt und erhebt daher die Einwendung des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO gegen das gegenständliche Bauvorhaben.

Zu diesen Einwendungen hinsichtlich der Standsicherheit des Untergrundes ist festzuhalten, dass diesbezüglich den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt ist, als derzeit bewilligte oder angezeigte Bauwerke der Nachbarin betroffen sein könne. Dies ist bei gegenständlichen Bauvorhaben nicht der Fall, da sich auf dem Grundstück Nr. *** KG *** keine bewilligten oder angezeigten Bauwerke befinden. Eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit von nachbarlichen Gebäuden bzw. möglichen nachbarlichen Gebäude kann von der ggst. Einreichplanung durch die Behörde nicht abgeleitet werden.

2.1. 2 Beeinträchtigung durch Emissionen in unzumutbarem Ausmaß

2.1.2. 1 Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen u.a. Emissionen durch Lärm, Geruch und Abgase die originär von Bauwerken oder dren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der dür days Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.

Generell ist festzustellen, dass die vorranggebende Nutzungsarten der ggst. Bauvorhaben den geltenden Flächenwidmungsplan sowie den verordneten Nutzungen entspricht. Es kann bestätigt werden, dass sich die geplanten Bauvorhaben zur Gänze im Bauland-Wohngebiet liegen. Ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Benützung, weil durch dessen Verwirklichung der Lärm, Geruch und Abgase kennt die NÖ BO 2014 nicht und muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbarn hinnehmen, dass ein Bauwerk entsprechende Immissionen auslöst und steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 zu.

2.1.2. 2 Die Beurteilung, inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte der Einschreiterin betreffend den Schutz vor durch das gegenständliche Bauvorhaben ausgehenden Emissionen betroffen sin könnten, ist aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen nicht abschließend möglich. Die Einreichunterlagen geben keine ausreichende Information darüber, inwieweit sich der Bestand und der Betrieb des Bauvorhabens aus emissionstechnischer Sicht auf die Einschreiterin auswirken wird. Insbesondere hat die Baubehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens offenbar weder technische noch medizinische Gutachten zur Frage der Emissionsbelastung durch das gegenständliche Bauvorhaben eingeholt.

Erhebliche Bedenken in dieser Hinsicht bestehen insbesondere in Bezug auf die zu erwartenden Geruchs- und Geräuschemissionen des unmittelbar an der Grundgrenze zur Einschreiterin projektierten Müllsammelraums (siehe Einreichplan Lageplan). Weiter in Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen des Verkehrs auf den umfassend projektierten Zufahrtsstraßen.

Ein Verbot eines Bauvorhabens und dessen Benützung deshalb, weil durch dessen Verwirklichung Immissionen infolge der Abgabe von Zufahrtsstraßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen oder auch der Lärm durch den projektierten Müllsammelraums, ist nicht zulässig. Bei der Benützung von Zufahrtsstraße kann die Behörde im Beurteilungsverfahren nicht davon ausgehen, dass Verkehrsflächen der Art benutzt werden, dass unzumutbare Belästigungen entstehen.

Aufstellungsflächen und Bauwerke für Abfallgefäße sind allenfalls zu errichten, um eine geordnete Abfallentsorgung durchzuführen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abfallentsorgung nicht ordnungsgemäß erbracht wird und sich dadurch unzumutbare Geruchsbelästigungen ergeben.

Eine Prüfung auf die zu erwartenden Emissionen auf Anrainer wird gemäß der jeweilig gültigen Nutzungsart durchgeführt.

Technische und medizinische Gutachten zur Frage der Emissionsbelastung durch Bauvorhaben sind seitens Behörde im Rahmen der NÖ BO 2014 nicht einzuholen, da ausschließlich solche Bauvorhaben zulässig sind, deren Nutzungsart den verordneten Flächenwidmungsplänen entsprechen.

2.1.2. 3 Dabei übersieht die Einschreiterin nicht, dass gemäß den Bestimmungen der NÖ BO die emissionstechnischen Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör, wie technische Anlagen und Pflichtstellplätzen) grundsätzlich hinzunehmen sind. Aufgrund der Größe und Komplexität des gegenständlichen Bauvorhabens erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass das gegenständliche Bauvorhaben Emissionsquellen aufweist, welche die durch §§ 6 Abs 2 Z 2 iVm 48 NÖ BO 2014 geschützten Interessen der Einschreiterin beeinträchtigen.

Vorab muss erwähnt werden, dass die Behörde nur die vorgelegten Unterlagen prüft. Ob andere Emissionsquellen welcher Art auch immer bei ggst. Bauvorhaben künftig errichtet werden, kann durch die Behörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Bei genanntem Bauvorhaben handelt es sich um Doppelwohnhäuser, welche allenfalls im Bauland – Wohngebiet zulässig sind. Der Schutz vor Emissionen bezieht sich im § 6 Abs. 2 Z 2 der NÖ BO 2014 ausgenommen auf jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen).

2.1.2. 4 Gegen das gegenständliche Bauvorhaben wird daher jedenfalls die Einwendung gemäß §6 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 erhoben. In diesem Zusammenhang regt die Einschreiterin weiters an, die zuständige Baubehörde möge technische bzw. medizinische Sachverständige mit der Erstellung entsprechender Gutachten betreffend die Feststellung der Art bzw. des Ausmaßes der durch das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden Emissionen beauftragen. Nur so kann die Baubehörde beurteilen, ob im gegenständlichen Fall gegebenenfalls eine gemäß § 48 NÖ BO 2014 mögliche Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigung der Einschreiterin vorliegt und damit die Rechte der Einschreiterin zu wahren.

Wie bereits bei 2.1.2.2 erwähnt, obliegt die Beurteilung von Bauvorhagen der Behörde und nicht den Anrainern, bzw. Einschreiter/innen. Das Bauvorhaben obliegt mit seiner Nutzungsart dem verordneten Flächenwidmungsplan, daher ist weder ein technisches noch ein medizinisches Gutachten einzuholen. Eine Prüfung gemäß § 48 der NÖ BO 2014 wurde seitens der Baubehörde vollzogen.

2.1. 3 Verletzung von Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe sowie den Bestimmungen der Erzielung einer ausrechenden Belichtung Hauptfenster des bewilligten Gebäudes der Einschreiterin.

2.1.3. 1 Das gegenständliche Bauvorhaben verletzt die Bestimmungen der NÖ BO, des NÖ ROG, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe. Hierdurch kommt es insbesondere zu einer unzulässigen Einschränkung der Belichtung der Hauptfenster des zur Errichtung gelangenden Gebäudes der Einschreiterin.

Zu diesen Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, Bebauungsweise, Bauwich und Abstände zwischen Bauwerken ist festzuhalten, dass diesbezüglich den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt ist, als Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. VwGH 2000/05/0120).

Hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (VwGH 2005/05/0101), sondern lediglich bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 genannten Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wurde vom bautechnischen ASV aber nicht festgestellt.“

Die Baubehörde I. Instanz sah es insgesamt als erwiesen an, dass die sich gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen als unzutreffend erwiesen haben und somit die Baubehörde (unter Erteilung von Auflagen) die Baubewilligung erteilen konnte, zumal durch das Bauvorhaben nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde und die Bewilligung spruchgemäß zu erteilen und die Einwendungen der Beschwerdeführerin zurück- bzw. abzuweisen waren.

1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. In dieser Berufung wird der Bescheid der Baubehörde I. Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin mangelnd behandelt worden seien; die Baubehörde I. Instanz habe vielmehr mit pauschalen Begründungen zurück- bzw. abgewiesen. So spreche die belangte Behörde etwa über die betreffend den Schutz vor Emissionen vorgebrachten Einwendungen pauschal damit ab, dass „die Baubehörde bei der Benützung von Zufahrtsstraßen im Beurteilungsverfahren nicht davon ausgehen könne, dass Verkehrsflächen derart benutzt werden, dass unzumutbare Belästigungen entstehen“. Zu den betreffend durch den geplanten Müllraum zu befürchtenden und unzulässigen Emissionen führt die Baubehörde I. Instanz pauschal aus, dass „nicht davon auszugehen sei, dass die Abfallentsorgung nicht ordnungsgemäß erbracht würde und sich dadurch unzumutbare Geruchsbelästigungen ergeben“. Mit diesen pauschalen Aussagen komme die belangte Behörde jedenfalls nicht ihrer iSd Judikatur des VwGH obliegenden Begründungspflicht nach. So lasse sich aus diesen pauschalen und unbegründeten Aussagen insbesondere nicht ableiten, aus welchen Gründen die Behörde zur Beurteilung gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben nicht durch unzumutbare Belästigungen beeinträchtigt werde. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht eingeschränkt worden, dass sie Einsicht in den Teilungsplan nehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Akteneinsicht bei der Baubehörde I. Instanz nicht in den dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Teilungsplan einsehen können (dieser soll erst grundbuchsrechtlich geschaffen werden). Die Beschwerdeführerin sei dahin in ihrem Recht eingeschränkt, das gegenständliche Bauvorhaben anhand der Projektunterlagen ausreichend beurteilen zu können. Ohne den entsprechenden Teilungsplan sei es der Beschwerdeführerin insbesondere nicht möglich, die endgültige Konfiguration des gegenständlich bewilligten Bauvorhabens und des entsprechenden Bauplatzes abschließend beurteilen zu können.

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides vorliegen würde. So gehe aus dem Spruchpunkt 1 des gegenständlich bekämpften Bescheides hervor, dass eine baubehördliche Bewilligung „für die Errichtung eines Doppelwohnhauses“ erteilt werde. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wird auf S. 5 allerdings angeführt, dass „es sich beim genannten Bauvorhaben um Doppelwohnhäuser handelt“. Hierbei liege unstrittig ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des gegenständlichen Bescheides vor.

Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit des (zukünftigen) Gebäudes der Beschwerdeführerin sowie ein mangelhafter Brandschutz vorliegen würde. Die Einreichunterlagen und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides geben keinerlei Informationen darüber, inwieweit sich die zur Errichtung der gelangenden Gebäude auf die Standsicherheit und Trockenheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auswirken werde. Daran vermöge auch die seitens der Baubehörde I. Instanz vorgeschriebene Auflage der „Erbringung eines entsprechenden Versickerungsprojektes verfasst von einem hierzu Befugten“ nichts zu ändern. In diesem Hintergrund erachte sich die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Bauvorhaben nach wie vor in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit des Untergrundes ihrer Liegenschaft sowie der Trockenheit ihres darauf zu errichtenden Bauwerks verletzt. Zur Beurteilung, ob durch die Benützung des Bauwerkes Emissionen durch Lärm, Geruch oder Abgase ausgehen, sei nach wie vor aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen eine gegenständliche Beurteilung nicht abschließend möglich.

Des Weiteren ergeben sich in diesem Zusammenhang erhebliche Bedenken dahingehend, ob die Errichtung des gegenständlich projektierten Müllgebäudes in der für die Projektliegenschaft ausgewiesenen Widmung Bauland-Wohngebiete überhaupt zulässig sei. Darüber hinaus werden Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe sowie den Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster des künftig zu bewilligenden Gebäudes der Beschwerdeführerin verletzt.

1.7.1. In der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.02.2024 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz der Beschluss gefasst, das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren durch eine weitere an den bautechnischen Sachverständigen zu richtende Fragestellung und der schriftlichen Beantwortung zu ergänzen. Hierbei geht es in konkreten Ausführungen zur Standsicherheit und Trockenheit, zum mangelhaften Brandschutz, zum Schutz vor Emissionen sowie zur Bebauungsweise, zur Bebauungshöhe, zum Bauwich und den Abständen zwischen den Bauwerken und deren zulässigen Höhe sowie zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster des künftig zu bewilligenden Gebäudes der Beschwerdeführerin.

Der bautechnische Amtssachverständige hat die an ihn gerichteten Fragen mit seinem Gutachten vom 30.04.2024 wie Folgt beantwortet:

„Befund des bautechn. ASV:

1. ) Standsicherheit und Trockenheit, Mangelhafter Brandschutz

Entlang des nachbarlichen Grundstückes mit der Gst.-Nr. *** sind vier Doppelhäuser samt Nebengebäuden projektiert.

Die Abstände der Hauptgebäude zur nachbarlichen Grundstücksgrenze des Gst.-Nr. *** betragen mehr als 8,00 m.

Die Abstände der Nebengebäude (AR) zur nachbarlichen Grundstücksgrenze des Gst.-Nr. *** betragen jeweils mehr als 5,00 m.

Die Bauausführung der Bauwerke erfolgt in Massivbauweise.

Die Hauptgebäude verfügen über Erd- und Obergeschoss.

Bei sämtlichen Bauwerken erfolgt die Lastableitung in den Untergrund durch massive Bodenplatten samt Streifenfundamenten.

Aufgrund der vorgelegten Einreichpläne, insbesondere der Abstände zum nachbarlichen Grundstück Gst.-Nr. *** ist eine Gefährdung durch das projektierte Bauvorhaben allfälliger nachbarliche Bauwerke hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz keinesfalls erwartbar.

Die projektierte Bauausführung entspricht jedenfalls den derzeit bekannten und angewandten Baumethoden.

Im Bauakt des Grundstückes Gst.-Nr. *** sind keine bewilligten Bauvorhaben vorhanden.

2. ) Schutz vor Emissionen

Die Flächenwidmung im ggst. Bereich wurde mit „Bauland-Wohngebiet“ verordnet.

Grundstücke mit der ggst. Widmung sind jedenfalls für die Bebauung mit Wohngebäuden geeignet.

Bei Wohngebäuden ist die Errichtung von Räumen zum Aufstellen der erforderlichen Müllsammelbehälter erforderlich.

Bei ggst. Müllsammelraum handelt es sich um ein massives Gebäude. Das Gebäude ist dreiseitig zur Gänze umschlossen und hat lediglich an der Seite zum öffentlichen Gut entsprechende Öffnungen. Der obere Abschluss des Müllsammelraumes erfolgt durch eine flach geneigte massive Dachkonstruktion. Der Abstand diese Gebäudes zum nachbarlichen Grundstück mit der Gst.-Nr. *** beträgt 5.12 m. An der Seite zum nachbarlichen Grundstück mit der Gst.-Nr. *** ist das Gebäude zur Gänze verschlossen und zeigt keinerlei Öffnungen.

Der Müllsammelraum dient ausschließlich für Bewohner der insgesamt geplanten Dollelhausanlagen im ggst. Bereich und ist nicht für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zugänglich.

Aufgrund der Projektsunterlagen ist ableitbar, dass der ggst. Müllsammelraum ausschließlich einer der typischen Wohnnutzung dienenden und vorgeschriebenen Müllsammlung dient.

Der ggst. Müllsammelraum entspricht den Anforderungen und Erfordernissen gem. den geltenden Bauvorschriften.

Es kann davon ausgegangen werden, dass Bauwerke die den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen, diese Bauwerke zu keinerlei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen.

Im ggst. Umfeld sind keine Vorbelastungen hinsichtlich Emissionen bekannt, die bei einer Gesamtbeurteilung in Bedacht zu nehmen sind.

Bauvorhaben sind dann genehmigungsfähig, wenn sie den geltenden gesetzlichen Vorschriften wie dem Niederösterreichischen Raumordnungs-Gesetz, der Niederösterreichischen Bauordnung, der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung entsprechen.

Der Gesetzgeber hat den Baubehörden für die Beurteilung von Bauvorhaben diese gesetzlichen Grundlagen vorgegeben, eine Einholung von separaten medizinischen Gutachten ist jedenfalls nicht gefordert, zumal keinesfalls dann nicht wenn es sich um übliche Bauvorhaben, wie beim ggst. Projekt handelt.“

  1. Gebäudehöhe, Bebauungsweise und Bauwich

Die Bebauungsweise, Gebäudehöhe, Bauwich und insbesondere Abstände zum nachbarlichen Grundstück Gst.-Nr. *** entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Gefährdung allfälliger künftiger am nachbarlichen Grundstück Gst.-Nr. *** bzw. deren errichtenden Hauptfenster ist aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben.

Im ungeregelten Bauland ohne Bebauungsplan ist eine Bauklasse von maximal I oder II zulässig. Bei offener Bebauungsweise, wie auf den Grundstücken der Bauwerber, sowie am Grundstück der Berufungswerberin trifft dies zu. Bei einer maximalen Gebäudehöhe von 8,00m muss ein seitlicher Bauwich von min. 4,00m eingehalten werden. Dies gewährleistet allenfalls die notwendige Belichtung der künftig zulässigen nachbarlichen Hauptfenster.

Die Gebäudehöhe des projektierten Bauvorhabens an der Seite zur Berufungswerberin beträgt 6,13m Höhe und befindet sich 8,00m entfernt von der nachbarlichen Gundstücksgrenze.

Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster an künftig zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ist damit bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ausgeschlossen.

Das antragsgegenständliche Bauvorhaben wurde mit seinem Hauptgebäude 8,00m und mit seinem Nebengebäude (AR) 5,00m von der Grundstücksgrenze entfernt projektiert.“

1.7.2. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der eingeräumten Frist zum Ergänzungsgutachten eine Stellungnahme ein.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2024, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde – durch die nunmehr vom bautechnischen Amtssachverständigen getroffenen Tatsachenfeststellungen – keine Veranlassung gesehen habe, die von der Baubehörde I. Instanz getroffene Entscheidung zu reviedieren.

Begründend wird ausgeführt, dass Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zustehe.

Inwieweit somit ein Nachbar iSd § 6 ein Mitspracherecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Anspruch nehmen könne, hänge zunächst davon ab, ob auf seinem Nachbargrundstück überhaupt ein gefährdetes Bauwerk bereits errichtet ist. Im Zuge des Verfahrens wurde diese Frage abschließend beantwortet. Am Grundstück der Beschwerdeführerin, GrstNr. ***, KG ***, befinden sich keine bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführerin.

Zum Punkt Schutz vor Emissionen führt die belangte Behörde aus, dass der projektierte Müllsammelraum zum Nachbargrundstück einen Abstand von 5,12 m aufweise und dass das Gebäude, das den Müllsammelraum beherberge zum nachbarlichen Grundstück zur Gänze verschlossen sei und keinerlei Öffnungen aufweise. Des Weiteren wird festgehalten, dass der Müllsammelraum ausschließlich für Bewohner des Bauvorhabens vorgesehen sei und nicht für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zugänglich sei. Er diene somit ausschließlich einer der typischen Wohnnutzung und der vorgeschriebenen Müllsammlung, sodass ohnehin von den Ausnahmen der § 6 Abs. 2 Z 2 und § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 auszugehen sei. Auch etwaige Vorbelastungen hinsichtlich Emissionen seien ausgeschlossen, sodass sich unter Berücksichtigung der gesamten Beurteilungsparameter auch das Erfordernis der Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht ergeben habe. Es dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass einerseits keinerlei bestehende Emissionsbelastung für (bewilligte oder angezeigte) Bauwerke am Nachbargrund festgestellt werden konnten, weil es solche Bauwerke gar nicht gibt, andererseits eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht dem Gesetz entspreche.

Da nach den nunmehr vorliegenden Ergebnissen davon auszugehen sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin zum Gegenstand ihrer Einwendungen erhobenen Umstände sich als bloße abstrakte Mutmaßungen und Befürchtungen, für die konkreten Ansätze aus den vorliegenden Projektunterlagen nicht ableitbar seien, darstellen, werden auch hier keine subjektiven Rechte iS des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angesprochen und seien sie als unbeachtlich zu werten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe und des Bauwichs wird festgehalten, dass die Abstände zum nachbarlichen Grundstück den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es seien alle gesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe der entscheidungsrelevanten Projektunterlagen erfüllt. Eine Gefährdung allfälliger künftiger (bestehende Hauptfenster existieren nicht) zu errichtende Hauptfenster sei aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht ausreichend dargelegt habe, warum sie die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet ansehe. Zum Vorbringen zum Schutz vor Emissionen führt die Beschwerdeführerin aus, dass die geplante Müllsammelstation nicht Teil des mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligten Bauvorhabens sei, vielmehr sei die geplante Müllsammelstation mit einem gesonderten Bescheid bewilligt worden (auch gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.02.2024 eine entsprechende Berufung erhoben). Allein dieser Umstand zeige, dass die geplante Müllsammelstation nicht nur als ein den künftigen Bewohnern des gegenständlichen Bauvorhabens dienendes Nebengebäude zu beurteilen sei, sondern vielmehr, als ein Hauptgebäude, dass einer gesonderten emissionstechnischen Beurteilung zu unterziehen sei. Aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen und den entsprechenden Erwägungen des gegenständlich bekämpften Bescheides, könne durch die Müllbehälter eine mögliche Beeinträchtigung durch Lärm vorliegen. Der Befund des Amtssachverständigen stütze sich vielmehr auf eine rechtliche Beurteilung und liege damit ein unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Befund vor. Aufgrund der Ausführungen sei es daher evident, dass die belangte Behörde die Abweisung des diesbezüglich vorgebrachten Nachbarrechts offenbar allein auf das mangelhafte Gutachten des Amtssachverständigen stütze und belaste dieses den gegenständlich bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es ergeben sich erhebliche Bedenken, ob die Errichtung des gegenständlich projektierten Müllgebäudes in der für die projektierte Liegenschaft ausgewiesenen Widmung Bauland-Wohngebiete überhaupt zulässig sei. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROK sei die Widmung Bauland-Wohngebiete für die Errichtung von Wohngebäuden und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude bestimmt. Bei dem gegenständlich zur Errichtung gelangenden Müllgebäude erscheine es mehr als fraglich, ob es sich hierbei um ein dem täglichen Bedarf dienendes Gebäude iSd § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROK handle, zumal dieses die Dimension eines gewöhnlichen Müllplatzes bei weitem überschreite. Auch aufgrund dieser Bedenken erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Schutz vor Emissionen gemäß § 48 NÖ BO 2014, insbesondere vor Lärm, Geruch und Abgase verletzt. Zur Bebauungsweise, Bebauungshöhe, den Bauwich und den Abständen zwischen den Bauwerken und deren zulässiger Höhe sowie den Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster des künftig zu bewilligenden Gebäudes der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten festhalte, dass die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe und der Bauwich ohne Abstände zum nachbarrechtlichen Grundstück den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid übersehe jedoch, dass die Einhaltung des seitlichen und hinteren Bauwichs stets – auch – von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen sei bzw. stets die öffentliche Verkehrsfläche bei der dahingehenden Beurteilung zu berücksichtigen sei. Gegenständlich sei diese Betrachtung jedoch ausschließlich ausgehend von der innerhalb des Gesamtprojektes verlaufenden Privatstraße erfolgt.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den Antrag auf Baubewilligung des Bauvorhabens abzuweisen in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides.

2.2. Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23.10.2025 wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sie als Miteigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks eindeutig die Voraussetzungen des § 6 NÖ BO erfülle. Ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte – etwa hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Emissionen, Abstandsflächen und Belichtung – können durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Die Behauptungen der Gegenseite seien unbegründet und rechtlich verfehlt. Die Beschwerdeführerin betont, dass aufgrund ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerden keinerlei Rechtskraft der Baubewilligungsbescheide bestehe. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, es liege bereits eine rechtskräftige Bewilligung vor, zeuge von einer Verkennung der Rechtslage. Zudem seien aufgrund anhängiger Rechtsmittel die Bescheide nach § 64 AVG nicht konsumierbar gewesen, weshalb der bereits erfolgte Baubeginn rechtswidrig erfolgt sei.

Die belangte Behörde habe sich unzulässigerweise auf ein Ergänzungsgutachten des ASV D gestützt, wonach das Grundstück der Beschwerdeführerin „unbebaut“ sei. Ob ein Gebäude vorhanden ist oder nicht, sei jedoch eine Rechtsfrage, die von der Behörde selbst zu beurteilen gewesen wäre. Der Verweis auf das Gutachten stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides dar. Die weiteren Ausführungen der mitbeteiligten Partei zu erwartenden Emissionen des Müllgebäudes und zum internen Verkehr seien mangels konkreter Argumentation unsubstantiiert und teilweise unverständlich.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26.07.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt vor. Mit E-Mail des Bauamtes *** vom 21.11.2025 wurde mitgeteilt, dass für das Grundstück *** der KG *** keine Baubewilligung erteilt wurde und auch kein Antrag Erteilung einer Baubewilligung vorliegt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenzt an der nord-östlichen Grundstücksgrenze an das Baugrundstück. Für die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***, liegt keine Baubewilligung und kein Bauansuchen im Bauakt der Marktgemeinde *** vor.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.11.2023 erteilte die Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 iVm § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Doppelwohnhauses inklusive einer Terrasse, einer Pergola und eines Abstellraumes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Nach den vorliegenden Planunterlagen wurde die Gebäudehöhe in dem der Beschwerdeführerin zugewandten Seite mit 6,13 m errechnet. Der geringste Abstand dieser zugewandten Seite zur Grundgrenze beträgt 8 m. Für das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. ***, KG ***, ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude in einem Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze zum Baugrundstück durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) durch das konkret projektierte Bauvorhaben aufgrund der Lage (Hauptgebäude) sowie Höhe und Abstand zur Grundstücksgrenze ausgeschlossen.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes der Baubehörde, insbesondere den darin enthaltenen Einreichunterlagen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und den für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke relevanten Flächenwidmungsplan.

Die Beurteilung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück erfolgte unter Beachtung der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes und sind für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Umstände hervorgekommen, die an der Schlüssigkeit des Gutachtens im Verfahren vor der belangten Behörde Zweifel aufkommen lassen könnten. Auch ist die Beschwerdeführerin dem fachspezifischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, die durch das fachspezifische Gutachten festgestellte ausgeschlossene Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster an künftig zulässigen Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen oder zu widerlegen.

Dass für das Grundstück der Beschwerdeführerin keine Baubewilligung vorliegt und auch kein Bauansuchen bei der zuständigen Baubehörde gestellt wurde, ergibt sich aus dem E-Mail des Bauamtsleiters der Marktgemeinde *** vom 21.11.2025.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (vgl. § 70 Abs. 20 leg.cit. idF LGBl. 40/2025) lauten:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[...]“

„§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„Verhandlung

§ 24. […]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

7. Erwägungen

7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren –, nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf die in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 14.06.1996, 96/02/0088; siehe auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008). Die Parteistellung der Beschwerdeführer ist daher nach der NÖ BO 2014 zu beurteilen.

In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.

7.2. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Für das Baubewilligungsverfahren zählt § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ auf und legt somit den Rahmen jener Rechtsverletzungsbehauptungen fest, die von Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, denen nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt sind, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist sohin in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2022/05/0014, 0015, mwN). Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).

§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.

Außerdem ist in grundsätzlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und der sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit in solcher Art der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. z.B. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (auch hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0004; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

7.3. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdegründe nicht begründet:

7.3.1. Zur Einwendung „Standsicherheit und Trockenheit, Mangelhafter Brandschutz“:

Hinsichtlich des Einwandes der Beeinträchtigung der Standsicherheit, Trockenheit und des mangelnden Brandschutzes ist festzuhalten, dass sich der Schutzumfang des § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 ausschließlich auf bewilligte oder angezeigte Bauwerke auf dem Nachbargrundstück bezieht. Der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass nur solche baulichen Anlagen erfasst sind, die rechtmäßig errichtet wurden oder zumindest Gegenstand eines Bauverfahrens sind.

Im gegenständlichen Fall befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbargrundstück) kein bewilligtes oder angezeigtes Bauwerk. Für dieses Grundstück liegt weder eine rechtskräftige Baubewilligung vor, noch wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eingebracht. Damit fehlt es an einem tauglichen Schutzobjekt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit des Nachbargrundstücks geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass solche Einwendungen nur insoweit rechtlich relevant sind, als sie sich auf ein bestehendes oder zumindest bewilligtes Bauwerk beziehen. Eine bloße Beeinträchtigung des Grundstücks oder eines faktischen, nicht bewilligten Zustandes vermag hingegen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der genannten Bestimmung zu begründen.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Abstände der beiden Hauptgebäude zur nachbarlichen grundstückstrenze (Grundstück der Beschwerdeführerin) mehr als 8,00m betragen. Aufgrund der Abstände ist eine Gefährdung durch das projektierte Bauvorhaben hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz nicht erwartbar.

Die diesbezüglichen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.

7.3.2. Zur Einwendung „Schutz vor Emissionen“:

In der Beschwerde wird zum Thema Emission vorgebracht, dass die geplante Müllsammelstation nicht als ein den künftigen Bewohnern des gegenständlichen Bauvorhabens dienendes (Neben-)Gebäude zu beurteilen sei, sondern vielmehr als ein einer gesonderten emissionstechnischen Beurteilung zu unterzeihendes Hauptgebäude anzusehen sei.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen unter anderem der NÖ BO 2014 begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten.

Der Müllsammelraum ist – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – nicht Bestandteil des gegenständlich projektierten Bauvorhabens. Er wurde nicht in den Bau- und Einreichunterlagen dieses Verfahrens beantragt, sondern war Gegenstand eines eigenständigen behördlichen Verfahrens, welches mit einem gesonderten Bescheid abgeschlossen wurde. Eine rechtliche Zuordnung des Müllsammelraums zum hier zu beurteilenden Bauvorhaben ist daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Es darf dazu dennoch Folgendes ausgeführt werden:

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen gemäß § 48 erster Satz NÖ BO 2014 weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Unter die typischerweise mit der Wohnnutzung verbundenen Immissionen fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere aufgrund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind (vgl. z.B. VwGH vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302, 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/01130, 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062, und 23. November 2016, Zl. Ra 2016/05/0023). Im vorliegenden Fall fehlen solche Anhaltspunkte, zumal der Müllplatz nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin situiert ist. Auch geht aus den Einreichunterlagen hervor, dass der Müllsammelraum ein massives Gebäude ist, dass dreiseitig zur Gänze umschlossen ist und lediglich an der Seite zum öffentlichen Gut entsprechende Öffnungen aufweist. Der Abstand dieses Gebäudes zum nachbarlichen Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt 5,12 m. An der Seite zum nachbarlichen Grundstück der Beschwerdeführerin ist der Müllsammelraum zur Gänze verschlossen. Der projektierte Müllsammelraum dient ausschließlich für die Bewohner im Rahmen der typischen Wohn(neben)nutzung und ist nicht für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit zugänglich.

Weder aus den Einwendungen noch aus der Beschwerde oder dem übrigen Vorbringen ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass die aus der bewilligten Wohnanlage zu erwartenden Immissionen, über die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder eines Müllplatzes im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß hinausgehen. Da bezüglich solcher Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 BO 2014 nicht besteht (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/01130), vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit der von der in Rede stehenden Wohnanlage samt Abstellanlage ausgehenden Immissionen aufgrund des § 48 NÖ BO 2014, der an den der Immissionsschutz nach § 6 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. anknüpft, darzutun.

Das beantragte Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten „Luft/Geruch, Lärm und Medizin“ war daher aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage nicht einzuholen.

7.3.2. Zu den Einwänden betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich:

Nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kommt den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe zu. Dieses Recht kann jedoch ausschließlich in Bezug auf jene Gebäude- bzw. Fassadenfront geltend gemacht werden, die dem jeweiligen Nachbargrundstück zugekehrt ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der „generellen“ Gebäudehöhe noch hinsichtlich jener Gebäude- oder Fassadenfronten zukommt, die ihrem Grundstück nicht zugewandt sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn durch die Missachtung von Vorschriften über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 für Hauptfenster der zulässigen – das heißt bestehender bewilligter sowie künftig bewilligungsfähiger – Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2016/05/0006).

Das den Nachbarn eingeräumte Mitspracherecht in Bezug auf die genannten baurechtlichen Parameter ist daher auf jene Fälle beschränkt, in denen diese Bestimmungen der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster bewilligter oder bewilligungsfähiger Nachbargebäude dienen (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020, auf die derzeitige Rechtslage übertragbar).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist durch das bewilligte Vorhaben keine Beeinträchtigung der Belichtung künftig zulässiger Gebäude der Beschwerdeführerin gegeben. Schon aufgrund der Grundsätze der Mathematik und seiner Berechnungsmethoden kann bei solch einer Gebäudehöhe und bei solch einem Abstand jegliche Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung auf die bestehenden und zukünftigen Hauptfenster der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für das verfahrensgegenständliche Nebengebäude, welches die Gebäudehöhe von 3 m nicht überschreitet.

Bereits aus diesem Grund scheidet eine Verletzung von Nachbarrechten in diesem Zusammenhang aus.

7.3.4. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Stellungnahme durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht, dass die Bauarbeiten ohne rechtskräftige Baubewilligung begonnen wurden und dies rechtswidrig gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass damit gar kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht wird und dieses Vorbringen keine von der Beschwerdeführerin als Nachbarin im Bewilligungsverfahren zulässige Einwendung sein kann. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, das dem Nachbarn die Durchsetzung der Einhaltung der Baubewilligungspflicht oder die Ahndung eines allfälligen konsenslosen Bauens eröffnen würde, ist § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht zu entnehmen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach mit den Bauarbeiten ohne rechtskräftige Baubewilligung begonnen worden sei und dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei, vermag keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte darzutun.

7.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei geklärt und wurde – insbesondere im Umfang der oben getroffenen Feststellungen – auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Zudem war im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, weil sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn stützen konnte, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Verhandlungspflicht in einem baurechtlichen Verfahren). Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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