LVwG N LVwG-M-34/001-2025

LVwG-M-34/001-2025Landesverwaltungsgericht19.12.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Halter; Tierhalteverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-34/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.34.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Abnahme von vier Hunden am 8. Juli 2025 in ***, ***, durch eine Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde; weitere Partei: NÖ Tierschutzombudsperson C) nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 2. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin bewohnt auf Grundlage eines Fruchtgenussrechts ein Einfamilienhaus an der Adresse ***, ***. Dieses Haus befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. An dieses grenzt in westlicher Richtung das Grundstück Nr. ***, KG ***, an, auf dem sich ebenfalls ein Einfamilienhaus befindet, welches zumindest früher vom Sohn der Beschwerdeführerin, dem Zeugen D, bewohnt wurde. Dieser ist auch Hälfteeigentümer beider (in derselben EZ einliegenden) Grundstücke. Sein Hauptwohnsitz lag seit 19. Jänner 2023 an dieser Adresse.

2. Über D wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2025 gemäß § 39 Abs. 1 TSchG ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren verhängt. Eine dagegen von D erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Mai 2025,LVwG-AV-354/001-2025, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde ihm am 12. Mai 2025 zugestellt.

3. Bereits am 9. Mai 2025 führte die Zeugin E als Amtstierärztin der belangten Behörde eine Überprüfung des Tierhalteverbots an der oben genannten Adresse durch. Bei dieser wurde nur die Beschwerdeführerin angetroffen, D befand sich im Spital.

4. Am 12. Mai 2025 wurden zwei bisher nach dem NÖ Hundehaltegesetz von der Beschwerdeführerin als Halterin der Stadtgemeinde *** gemeldete Hunde (ein Chihuahua und ein Dackel) auf die Tochter der Beschwerdeführerin umgemeldet. Gleichzeitig meldete die Beschwerdeführerin bei der Stadtgemeinde die Haltung von vier Labradoren (F, G, H und I). Diese waren zuvor nicht in *** gemeldet gewesen.

In der Heimtierdatenbank blieben der Dackel und der Chihuahua weiterhin auf die Beschwerdeführerin gemeldet. Die Labradore waren dort zum Teil auf den Zeugen D (unter einer früheren Adresse) gemeldet, zum Teil waren sie gar nicht gemeldet.

5. Am 19. Mai 2025 verlegte der Zeuge D seinen Hauptwohnsitz nach Rumänien.

6. Am 8. Juli 2025 fand an der Adresse *** in *** eine neuerliche, zunächst unangekündigte Kontrolle durch die Zeugin E gemeinsam mit zwei Polizeibeamtinnen bzw. -beamten statt. Beim ersten Eintreffen der Zeugin um ca. 12:00 Uhr waren weder die Beschwerdeführerin noch der Zeuge D zu Hause. Letzterer befand sich bei einem Arzt *** und wurde von einer Polizeibeamtin telefonisch kontaktiert. Um etwa 14:15 Uhr fand sich die Zeugin E mit den Polizeiorganen erneut an der Adresse ein und traf sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Zeugen D an. Daraufhin begab sich die Zeugin in das (jedenfalls ursprünglich) vom Zeugen bewohnten Haus, wo sie die vier Labradore (oben 4.; jeweils zwei in unterschiedlichen Räumen) vorfand. Daraufhin wurden diese vier Hunde von der Zeugin abgenommen.

7. Gegen diese Abnahme richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Juli 2025, mit der die Beschwerdeführerin zunächst begehrte, diesen Akt wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und anzuordnen, die negativen Folgen der Rechtswidrigkeit durch Rückstellung der Hunde zeitnah zu beseitigen. Weiters begehrte sie den Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß.

8. Die belangte Behörde erstattete am 6. August 2025 eine Stellungnahme, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde begehrt. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, die angefochtene Tierabnahme habe sich nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerin erstattete dazu am 18. August 2025 eine Gegenäußerung, in der sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der behördlichen Stellungnahme erklärte, schon daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Halterin der vier abgenommenen Hunde gewesen sei. Sie habe sich seit Jänner 2023 von früh bis spät liebevoll um die Tiere gekümmert. Das wäre dem Zeugen D nicht möglich gewesen, zumal dieser schwer erkrankt sei.

Die Gegenäußerung wurde der Behörde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Der NÖ Tierschutzombudsperson wurden ebenfalls mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Beschwerde, die behördliche Stellungnahme und die Gegenäußerung übermittelt.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. Dezember 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie die Tierschutzombudsperson teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung hingegen fern. Es wurden die Beschwerdeführerin (als Beteiligte), E als Zeugin sowie D als Zeuge einvernommen. Der bisher festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang erwiesen sich dort als unstrittig.

Am Schluss der Verhandlung hat das Gericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.

10. Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Dezember 2025 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Hiervon wurden die übrigen Parteien sowie die revisionsberechtigte Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 9. Dezember 2025 verständigt.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Zeuge D begründete seine Abwesenheit am Vormittag des 8. Juli 2025 im Telefongespräch mit einer Polizeibeamtin, die die Zeugin E bei der Kontrolle unterstützte, mit einem Arztbesuch in ***. Die Zeugin E wusste damals auch, wenngleich sie vom Zeugen D über dessen Umzug nach Rumänien informiert worden war (zumindest in dem Sinn, dass ein solcher beabsichtigt war), dass dieser regelmäßig Krankenbehandlungen in Niederösterreich in Anspruch nahm.

Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Zeuge D im Telefongespräch mit der Polizeibeamtin auf seinen Arztbesuch in *** hingewiesen hatte, beruht auf seiner eigenen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, an deren Glaubwürdigkeit insoweit kein Zweifel entstanden ist. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er die Zeugin E zumindest über einen beabsichtigten Umzug nach Rumänien informierte, was auch mit ihrer Zeugenaussage im Einklang steht. Die Feststellung, dass die Zeugin E über regelmäßige Krankenbehandlungen des Zeugen D in Niederösterreich informiert war, beruht auf ihrer Zeugenaussage sowie der damit übereinstimmenden Aussage der Beschwerdeführerin, wonach diese die Zeugin E bei der Kontrolle am 9. Mai 2025 bereits auf den damaligen Krankenhausaufenthalt des Zeugen D wegen einer Krebserkrankung hingewiesen hat. Der Zeuge D bestätigte diesen Aufenthalt ebenso wie regelmäßige Arztbesuche in Österreich (auch wegen anderer Erkrankungen) in seiner Aussage.

2. Der Zeuge D erklärte der Zeugin E bei der Kontrolle am 8. Juli 2025, die vier Labradore würden von ihm mit Futter und Wasser versorgt, was er insbesondere damit unterlegte, dass das Tragen der Wasserkübel für die Beschwerdeführerin zu schwer sei. Er wies aber auch auf eine Mitbetreuung durch die Beschwerdeführerin hin, was der Zeugin – insbesondere im Hinblick auf die ihr bekannten Erkrankungen des Zeugen D – logisch erschien. Für diese entstand der Eindruck einer gegenüber früheren Kontrollen im Wesentlichen unveränderten Situation.

Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Zeuge D erklärte, er versorge die Hunde mit Futter und Wasser, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung. Die Amtshandlung wurde von der Zeugin E sogleich in einem Aktenvermerk dokumentiert. Die Aussage steht insoweit mit jener der Beschwerdeführerin im Einklang, wonach sich auch noch am 8. Juli 2025 ihre ganze Familie um die Hunde gekümmert habe und ihr Sohn (der Zeuge D) bis heute „ein paar Tage da und ein paar Tage dort" (gemeint im Haus in *** bzw. in Rumänien) sei, was sie mit den Erkrankungen ihres Sohnes und den erforderlichen Behandlungen sowie dessen nach wie vor nicht abgeschlossener Übersiedlung näher erklärte. Beides trifft auch nach der Aussage des Zeugen D selbst zu, wenngleich er zu diesen Zwecken nur tageweise Aufenthalte in *** einräumte. Letzteres erscheint dem Gericht jedoch schon im Hinblick auf die große Distanz zwischen dem vom Zeugen angegeben Wohnort in Rumänien und *** bzw. den genannten Orten seiner Krankenbehandlungen (insbesondere ***; gut 500 km) als wenig glaubwürdig; es geht vielmehr mit der Zeugin E und der Beschwerdeführerin von (jedenfalls bis zum 08.07.2025) regelmäßigen längeren Aufenthalten des Zeugen im Haus in *** aus. Aus den gleichen Gründen ist auch die Feststellung zu treffen, dass für die Zeugin am 8. Juli 2025 der Eindruck einer gegenüber früheren Kontrollen im Wesentlichen unveränderten Situation (also weiterhin regelmäßige Aufenthalte des Zeugen D in dem bei den früheren Kontrollen unbestritten von ihm bewohnten Haus und dabei Betreuung der Hunde, wenngleich der Zeuge auch regelmäßig abwesend war und in diesen Zeiten die Beschwerdeführerin die Hunde betreute) entstand.

3. Die Beschwerdeführerin kam während der Kontrolle zu dieser hinzu und sprach sich, als sie von der Tierabnahme erfuhr, sehr emotional (mit den Worten: „Die Hunde sind wie meine Kinder!“) dagegen aus.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Aussage der Zeugin E, der in der mündlichen Verhandlung keine Partei entgegengetreten ist. Vielmehr wurde sie vom Beschwerdeführervertreter in seinen Schlussausführungen bestätigt.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[…]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I 118/2004 idF BGBl. I 21/2025, lauten:

„[...]

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

[...]

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

[...]

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

[...]

§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Die belangte Behörde bestreitet (ebenso wie die Tierschutzombudsperson in der mündlichen Verhandlung) mit dem Argument, die angefochtene Tierabnahme habe sich nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, die Zulässigkeit der Beschwerde.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 2012, 2012/02/0132, zu Tierabnahmen nach § 37 TSchG ausgesprochen hat, dass – auf Grund der dadurch bewirkten Beendigung der Sachherrschaft – Adressat dieser Bestimmung alleine der Halter (und nicht der Eigentümer) der abgenommenen Tiere ist. Im Hinblick darauf geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass auch bei einer Tierabnahme nach § 39 Abs. 3 TSchG die Stellung als Halter iSd § 4 Z 1 TSchG jedenfalls die Beschwerdelegitimation nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art 132 Abs. 2 B-VG begründet, weil dadurch ebenso wie bei einer Abnahme nach § 37 TSchG die Sachherrschaft beendet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Begriff des Halters in § 4 Z 1 TSchG eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet, voraus. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat. Sie liegt auch dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (dazu wiederum das vorzitierte Erkenntnis und jüngst VwGH 09.10.2025, Ra 2025/02/0168, mwN). Schon der Wortlaut des § 4 Z 1 TSchG macht überdies deutlich, dass die Haltereigenschaft auch bloß vorübergehend sein kann (vgl. VwGH 16.12.2011, 2008/02/0379, mwN).

Weiters ist den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Z 1 TSchG (XXII. GP 446 BlgNR, 6) zu entnehmen, dass ein Tier auch mehrere Halter haben kann.

Es ist unbestritten, dass sich alle vier abgenommenen Hunde bei der am Nachmittag des 8. Juli 2025 von der Zeugin E durchgeführten Kontrolle nicht im von der Beschwerdeführerin bewohnten, sondern im von ihrem Sohn, dem Zeugen D, bewohnten Haus befanden, der dort auch selbst anwesend war. Nach den getroffenen Feststellungen (die insbesondere auf dem Vorbringen der belangten Behörde beruhen) gab dieser an, die Versorgung der Hunde erfolge neben ihm selbst auch durch die Beschwerdeführerin, wobei die Fütterung (einschließlich der Versorgung mit Wasser) im Wesentlichen durch ihn erfolge. Demnach war – wie die Zeugin E bei ihrer Einvernahme auch einräumte –damals klar, dass die abgenommenen vier Hunde durch die – bei der Kontrolle ebenfalls anwesende – Beschwerdeführerin mitbetreut wurden, was mit deren Vorbringen im Einklang steht und auf Grund der Erkrankungen des Zeugen D und seiner Aufenthalte in Rumänien offenkundig war, weil die Hunde während seiner dadurch bedingten Abwesenheiten der Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedurften.

Aus den Feststellungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Tierabnahme jedenfalls auch Halterin der vier abgenommenen Labradore iSd § 4 Z 1 TSchG war, weshalb ihre Beschwerde entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der Tierschutzombudsperson zulässig ist. Dass gegen die Beschwerdeführerin kein Tierhalteverbot vorlag und die Behörde alleine das gegen den Zeugen D ausgesprochene Verbot als Grundlage der Amtshandlung heranzog, ändert an dem Eingriff in die (Mit-)Halterposition der Beschwerdeführerin nichts.

2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Tierabnahme im Lichte des von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage herangezogenen § 39 Abs. 3 TSchG ist vorab festzuhalten, dass schon der Wortlaut ein schuldhaftes Handeln der davon betroffenen Halterin nicht voraussetzt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin von dem gegen den Zeugen D verhängten Tierhalteverbot wusste. Vielmehr reicht es nach § 39 Abs. 3 TSchG für die Abnahme der Tiere aus, wenn die Tiere im Zeitpunkt der Abnahme entgegen diesem Verbot gehalten wurden.

Weiters handelt es sich bei der Tierabnahme, wie die wechselseitigen Bezugnahmen in § 39 Abs. 3 auf § 40 Abs. 1 TSchG und umgekehrt zeigen, um eine Maßnahme, die (ähnlich einer Sicherstellung nach § 39 Abs. 2 VStG) der Sicherung der in § 40 Abs. 1 TSchG angeordneten Strafe des Verfalls dient.

Für die Rechtsmäßigkeit solche Sicherungsmaßnahmen in Gestalt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, dass die einschreitenden behördlichen Organe von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vertretbar ausgehen können. Eine endgültige Beurteilung, ob tatsächlich ein rechtswidriger Zustand bzw. eine strafbare Handlung vorlag, ist dem anschließenden (Verwaltungsstraf-)Verfahren vorbehalten (vgl. etwa zu einer Festnahme nach § 35 VStG VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; zu einer Führerscheinabnahme nach § 39 FSG VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048, jeweils mwN). Ergibt sich dort, dass nicht rechtswidrig bzw. strafbar gehandelt wurde, ist die Sicherungsmaßnahme zu beenden.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Tierabnahme am Nachmittag des 8. Juli 2025 gegen den Zeugen D ein rechtskräftiges Tierhalteverbot bestand und die vier abgenommenen Labradore in dem jedenfalls lange Zeit von ihm bewohnten Haus vorgefunden wurden. Weiters war der Zeuge selbst bei der von der Zeugin E durchgeführten Kontrolle zugegen und war dieser bekannt, dass er seine Abwesenheit am Vormittag mit einem Arztbesuch in *** begründet hatte.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Zeuge D damals angab, die Tiere würden von ihm mit Futter und Wasser versorgt. Weiters zeigen die Feststellungen bei objektiver Betrachtung ein Bild, wonach der Zeuge weiterhin regelmäßig in dem bei früheren Kontrollen unbestritten von ihm bewohnten Haus anwesend war und somit die Hunde betreuen konnte, also eine gegenüber den früheren Kontrollen im Wesentlichen unveränderte Situation im Hinblick auf den Aufenthalt und die Betreuung der Tiere. Die Beschwerdeführerin sprach sich zwar vehement (sehr emotional) gegen die Tierabnahme aus, behauptete aber nicht, die Tiere würden nunmehr von ihr alleine gehalten. Vielmehr ging sie damals gegenüber der Zeugin E – wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte – von einer gemeinsamen Verantwortung für die Tiere mit D aus.

Bei diesem Gesamtbild konnte die Zeugin E beim Ausspruch der angefochtenen Tierabnahme vertretbar von einer (weiteren) Haltung der vier abgenommenen Labradore iSd § 4 Z 1 TSchG auch durch den Zeugen D ausgehen. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, steht dem die zusätzliche Stellung der Beschwerdeführerin als weitere Halterin der vier Hunde nicht entgegen.

Die angefochtene Abnahme erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3. Kostenersatz wurde von der belangten Behörde nicht begehrt, weshalb ein solcher nach § 35 Abs. 7 VwGVG nicht zuzuerkennen ist.

V.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen ist. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der §§ 4 Z 1, 39 Abs. 3 und 40 TSchG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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