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LVwG-AV-659/001-2025•LVwG N LVwG-AV-659/001-2025
LVwG-AV-659/001-2025Landesverwaltungsgericht19.12.2025
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Verfahrensrecht; Feststellungsbegehren; Unzulässigkeit; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Mai 2025, ***, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides nachdem NÖ ElWG 2005, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags richtet, abgewiesen; die Kostenentscheidung wird ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 46 ElWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
BGBl. I Nr. 110/2010 idgF)
§§ 1, 2 Abs. 1 Z 45, Z 46, Z 52 und Z 53, 30, 32, 33, 40, 67 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 (NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800-0 idgF)
§§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 1, 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025, LGBl. Nr. 59/2024
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Anbringen vom 14. Jänner 2025 stellte die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) bei der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: die belangte Behörde) folgenden Antrag:
„die NÖ LReg möge gemäß § 40 Abs 3 NÖ ElWG 2005 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der Antragstellerin A GmbH als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass die B GmbH im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ ElWG 2005 verpflichtet ist, die auf dem Gelände des Flugplatzes ***, Grundstück *** KG ***, errichtete PV-Anlage der A GmbH mit einer Leistung von zumindest 9 MW mit einem Netzanschlusspunkt im Bereich der äußeren Grenze des Areals des Flugplatzes ***, welches durch die Grenzen der Liegenschaften EZ *** und *** KG ***, EZ *** und *** KG ***, EZ *** und *** KG *** und EZ *** und *** KG *** gegenüber Liegenschaften im Eigentum Dritter bestimmt wird, an ihr Verteilernetz anzuschließen.““
Begründend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Betreiberin des Flugplatzes *** sei, wobei mit luftfahrbehördlicher Bewilligung vom 08. August 2023 auf dem zum Flugplatzareal gehörenden Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 9,3 MWpeak errichtet worden sei. Der Flugplatz und damit auch die gegenständliche Photovoltaikanlage befänden sich im Verteilernetz-Konzessionsgebiet der B GmbH (in der Folge: die Antragsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin) und sei diese somit die örtlich zuständige Verteilernetzbetreiberin iSd § 2 Abs. 1 Z 73 NÖ ElWG 2005.
Vor Errichtung der Photovoltaikanlage hätte die D AG als hundert-prozentige „Großmuttergesellschaft“ der Beschwerdeführerin Gespräche mit der Antragsgegnerin geführt, um den Netzanschluss der genannten Photovoltaikanlage im Bereich der bestehenden Trafostation im Ausmaß von zumindest 9 MW zu vereinbaren; die darauf folgenden Verhandlungen seien insofern ergebnislos verlaufen, als die Antragsgegnerin nur dazu bereit gewesen wäre, einen Anschluss mit 1 MW Anschlussleistungen im Bereich des Flugplatzes *** herzustellen; in diesem Rahmen sei ein Netzanschlussvertrag im November 2023 abgeschlossen worden.
Über die Allgemeine Anschlusspflicht iSd NÖ ElWG 2005 hätte die belangte Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten zu entscheiden; diese Zuständigkeit umfasse nicht bloß die Entscheidung über die Anschlusspflicht „dem Grunde nach“, sondern sei die belangte Behörde aufgrund des § 40 Abs. 3 leg. cit. auch dafür zuständig, über das Bestehen der Allgemeinen Anschlusspflicht „im Hinblick auf eine bestimmte Anschlussleistung und die Lage des Netzanschlusspunktes“ abzusprechen. Da § 40 Abs. 1a leg. cit. die Allgemeine Anschlussverpflichtung auch für den Fall statuiere, dass eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird, dürfe der Verteilernetzbetreiber den Anschluss nicht mit der Begründung eines dieser Erfordernisse ablehnen. Da die Allgemeine Anschlusspflicht nur in den seltensten Fällen dem Grunde nach strittig seien würde, zumal sich in der Regel immer ein Ort fände, an dem ein Netzanschluss hergestellt werden könne, umfasse die Feststellung der Allgemeinen Anschlusspflicht notwendigerweise auch den Abspruch im Hinblick auf die Lage des Netzanschlusspunktes. Dies ergebe sich auch aus § 40 Abs. 1a leg. cit., dem andernfalls ein Anwendungsbereich entzogen wäre. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht bestünden nur im Rahmen des § 40 Abs. 2 leg. cit., welche im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Wenn demgegenüber die Netzkapazitäten einem unverzüglichen Anschluss des Netzanschlusswerbers entgegenstünden, müsste der Verteilernetzbetreiber eben einen entsprechenden Ausbau des Netzes vornehmen. Ein Verteilernetzbetreiber könne die Verweigerungsgründe hinsichtlich eines Anschlusses nicht dadurch ausweiten, indem er sich auf seine Allgemeinen Netzbedingungen iSd § 40 Abs. 1 leg. cit. berufe.
Zusammenfassend vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Allgemeine Anschlusspflicht iSd § 40 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 im konkreten Fall dahingehend bestehe, dass die geplante Erzeugungsanlage mit der beabsichtigten Anschlussleistung von 9 MW im Bereich der äußern Grenzen des Areals des Flugplatzes *** anzuschließen sei.
1.2. Der gegenständlichen Antragstellung vorangegangen war ein gleichgelagertes Verwaltungsverfahren, in dem die D AG bei der belangten Behörde folgenden Antrag gestellt hatte:
„(1) Die D AG stellt hiermit den
Antrag,
die NÖ LReg möge gemäß § 40 Abs 3 NÖ EIWG 2005 einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der D AG als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass
•die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ EIWG auf den Anschluss einer geplanten PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von zumindest 9 MW anwendbar ist;
•die Allgemeine Anschlusspfiicht nur im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht besteht;
•der Netzanschlusspunkt für die gegenständliche Erzeugungsanlage am Standort Flughafen *** auf dem Grundstück *** KG *** im Bereich der bestehenden Trafostation liegt und erst dann von der B GmbH mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn die Erzeugungsanlage aufgrund begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität am Standort Flughafen *** angeschlossen werden kann und
•der Netzanschlusspunkt nicht willkürlich mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn ein Anschluss auch am Standort Flughafen *** technisch, gegebenenfalls nach Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Verteilernetzes, möglich wäre."“
Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2024, ***, zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, LVwG-AV-1073/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.3. Die Beschwerdegegnerin erstattete zum Antrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend macht, dass
-im Hinblick auf das vorerwähnte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, wobei sich die Parteibegehren deckten, eine entschiedene Sache vorliege
-die Beschwerdeführerin der „falsche Antragsteller“ wäre, da Vertragspartner der Beschwerdegegnerin die D AG und nicht die A GmbH wäre; die Beschwerdeführerin hätte niemals einen Netzzutrittsantrag gestellt
-das Feststellungsbegehren hinsichtlich eines konkreten Netzanschlusspunktes gesetzlich nicht vorgesehen sei; es handle sich um die Feststellung allenfalls rechtserheblicher Tatsachen; welche mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht Inhalt eines Feststellungsbescheides sein könne; gleiches gelte für das bestimmte Leistungsausmaß
-von § 40 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 nur die Feststellung der Allgemeinen Anschlusspflicht vorgesehen sei, darüber hinaus gehende Feststellungen seien vom Wortlaut nicht gedeckt; die nähere Ausgestaltung der Anschlusspflicht erfolge in den Allgemeinen Strom-Verteilernetzbedingungen (AVB); diese hätten die Ziele des NÖ ElWG 2005 zu beachten, darunter auch jenes, wonach die Energieversorgung einschließlich des Netzbetriebs kostengünstig sein solle; aus § 40 Abs. 1a leg. cit. ergäbe sich nicht die Pflicht, dem einzelnen Anschlusswerber auf Kosten der Allgemeinheit große Leitungsquerschnitte bis an die Grundgrenze zu legen, damit dieser seinen Energiehaushalt optimieren könne; im konkreten Fall ergäbe sich aufgrund der Leistung der gegenständlichen Energieerzeugungsanlage ein Netzanschlusspunkt in einem geeigneten Umspannwerk; dies sei auch das Resultat des erforderlichen Interessenausgleichs und von Sicherheitsaspekten.
Schließlich wird die Zurück- bzw. Abweisung des Antrags begehrt.
1.4. Nach weiterer Anhörung der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Vorgangsweise der Zurückweisung des Antrags erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 13. Mai 2025, ***, mit der im Spruchpunkt I. der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen und im Spruchpunkt II. die Beschwerdeführerin (erkennbar) zur Bezahlung einer Landesverwaltungsabgabe (Tarif II, A, 2 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025) verpflichtet wurde.
Die Zurückweisung des Antrags begründete die belangte Behörde mit einer fehlen-den Antragslegitimation, da sich aus dem unbedenklichen Behördenakt ergäbe, dass den Netzzugang die D AG, nicht jedoch die Beschwerdeführerin begehrt hätte, von welcher demgegenüber kein „Netzzugangsbegehren bekannt“ sei. Die Kostenentscheidung stützte die belangte Behörde auf die „genannten Gesetzesstellen“.
1.5. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde begehrt die Einschreiterin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit dem Ziel einer neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde in der Sache.
Begründend wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Verständnis der belangten Behörde hinsichtlich der Begriffe Netzzugang und Netzanschluss und der daraus resultierenden Annahme der fehlenden Antragslegitimation, die an keine weiteren prozessualen Voraussetzungen gebunden wäre; dies wird jeweils näherer ausgeführt.
1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.7. Dieses gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung, wovon sie Gebrauch machte und im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt weiter vertrat.
1.8. Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig (und war dies auch im Zeitpunkt der Antragstellung durch die D AG gemäß Punkt 1.2. oben) Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts bzw. – hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Bezug habenden Grundstück – aus dem offenen Grundbuch.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ElWOG 2010
§ 46.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
NÖ ElWG 2005
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(…)
(…)
(…)
(…)
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb) und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, die Nutzung der Netze zu begehren.
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er den Netzzugangsberechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden (z. B. elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(1a) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen.
(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025
II.
Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird
10,90
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 10,90
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 40 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dem von ihr konkret formulierten Begehren. Zentrales Ziel des Antrages ist – wie auch schon des vorangegangen Antrags der D AG – die Herbeiführung einer Entscheidung, welche die Beschwerdegegnerin dahingehend binden soll, den Netzzugang der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geplanten bzw. bereits errichteten Photovoltaikanlage im Ausmaß von annähernd deren Maximalleistung an der Eigentumsgrenze der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Letztlich geht es in Wahrheit darum, wer die aufgrund der Leistung (ca. 9 MW) der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin anfallenden zusätzlichen Kosten für eine verstärkte Leitung bis zum nächsten Umspannwerk zu tragen hat.
3.2.2. Zunächst sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036)
3.2.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der oben unter Punkt 1.2. zitierten Entscheidung im Hinblick auf den dinglichen Charakter der Sache und die gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der jeweiligen Antragstellerinnen ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch zum damaligen Zeitpunkt bereits Eigentümerin der Anlagenliegenschaft war, also eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hat, Sperrwirkung (res iudicata) im Hinblick auf eine neuerliche Behandlung der im Kern identen Angelegenheit zukam, und gegebenenfalls wer von den beiden gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaften antragslegitimiert war, erweist sich des gegenständliche Feststellungsbegehren doch jedenfalls aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
3.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.
Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. zB VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 21. 02. 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. 11. 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).
Zu beachten ist, dass die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden durch eine Verwaltungsbehörde auf den Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beschränkt ist. (z.B. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).
3.2.5. Beim Abschluss von Verträgen über die Verwendung eines Verteilernetzes handelt es sich zweifellos um eine zivilrechtliche Angelegenheit (so ausdrücklich die grundsatzgesetzliche Regelung in § 46 ElWOG 2010), wobei Streitigkeiten hierüber (letztlich) vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. Allerdings hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Festlegung von Mindestnormen, die unter anderem den Zielen des Verbraucherschutzes und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen sollen (vgl. etwa die Gesetzesmaterialien zum ElWOG 2010 unter Verweis auf unionsrechtliche Grundlagen) regulatorische Regelungen getroffen und in diesem Rahmen auch in die Privatautonomie der Parteien eingegriffen.
3.2.6. Im System des NÖ ElWG 2005 werden die Netzbetreiber verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen zu gewähren (§ 30 Abs. 1 leg. cit.). Diese – genehmigungspflichtigen – Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nach § 33 Abs. 2 leg. cit. nicht diskriminierend sein, keine missbräuchlichen Praktiken oder Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Unter anderem müssen die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sein (Ziffer 3) und Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, der sich an der Kostenverursachung orientiert (Ziffer 6).
In Ausführung des § 46 ElWOG 2010, welche die Allgemeine Anschlusspflicht als die Verpflichtung von Verteilernetzbetreibern definiert, mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss zu den von der Regulierungsbehörde genehmigten allgemeinen Bedingungen abzuschließen, trifft § 40 NÖ ElWG 2005 nähere Bestimmungen und sieht unter anderem vor, dass die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten das Bestehen der Allgemeinen Anschlusspflicht festzustellen hat.
Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 leg. cit. und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass sich die Feststellungskompetenz der NÖ Landesregierung als zuständiger Behörde iSd § 67 leg. cit. auf die Frage beschränkt, ob eine Anschlussverpflichtung besteht; wogegen deren nähere Ausgestaltung, wozu auch die Modalitäten des Netzanschlusses und damit des Netzanschlusspunktes gehört, in den Allgemeinen Netzbedingungen zu regeln sind. Dementsprechend ist die Bestimmung des Netzanschlusspunktes eine der Frage nach der Allgemeinen Anschlusspflicht nachgelagerte. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung der Fragestellung nichts zu ändern.
Daraus folgt aber auch, dass ein Begehren, welches über die Frage der Anschlusspflicht dem Grunde nach hinaus geht, von der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde iSd § 40 Abs. 3 leg. cit. nicht gedeckt und daher unzulässig ist. Da sich der Netzanschlusspunkt aufgrund der Allgemeinen Netzbedingungen festlegen lässt und diese wiederum der Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde obliegen sowie darüber entstehende Streitigkeiten – allenfalls nach Befassung der Regulierungsbehörde – im Wege der ordentlichen Gerichte auszutragen sind, besteht nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen über die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden weder ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin noch eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Grenzen des § 40 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 hinaus.
3.2.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich sohin als unzulässig und wurde daher - im Ergebnis - zutreffend von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte sohin ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Voraussetzung für die Auferlegung einer Verwaltungsabgabe bestanden angesichts dieser Erledigungsform jedoch nicht, da damit (von der belangten Behörde) dem Parteienbegehren nicht Rechnung getragen wurde. Die Kostenentscheidung war daher ersatzlos zu beheben.
3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster bzw. dritter Fall VwGVG entfallen.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch konkret um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
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