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LVwG-S-1532/001-2025•LVwG N LVwG-S-1532/001-2025
LVwG-S-1532/001-2025Landesverwaltungsgericht18.12.2025
Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.6.2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) verhängt:
„Sie haben Arzneiwaren der Position 3004 9000, nämlich 40 Stück *** (***) aus der Slowakei (Versender: C, ***, ***) nach Österreich ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 verbracht, indem Sie diese im Fernabsatz bestellt haben, obwohl die Verbringung von Waren der Position 3004 dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf in das Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn dafür eine Meldung iSd § 3 ff Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 erfolgt ist.
Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt: öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind. Für andere Personen ist der Bezug von Arzneiwaren verboten.
Am 23.05.2024 um 11:00 Uhr wurden anlässlich einer Kontrolle im Postverteilerzentrum in ***, ***, durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle ***, in der Postsendung, Kennzeichen/Flugnummer: ***, lautend auf den Empfänger: A, ***, *** die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden.“
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor im Wesentlichen vor, dass er die Arzneiware nicht bestellt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
(…)
c) Waren der Position 3004,
(…)
Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 2 Z. 5 AWEG 2010 bedeutet „Verbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 AWEG 2010 darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß Abs. 3.
Gemäß § 6 Abs. 3 AWEG 2010 hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
Gemäß § 21 Abs. 1 AWEG 2010 begeht, wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt,
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt,
(…)
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Beförderung einer Arzneiware aus der Slowakei nach Österreich am 23.5.2024, also am Tag der Auffindung durch die Zollstelle, ist, da die Slowakei als EU-Mitgliedstaat Vertragspartei des EWR ist, nicht als „Einfuhr“ im Sinne des § 2 Z. 4 AWEG, sondern als „Verbringen“ im Sinne des § 2 Z. 5 AWEG zu beurteilen und war somit grundsätzlich dann zulässig, wenn spätestens zwei Monate nach diesem Verbringen eine Meldung im Sinne des § 6 AWEG durch eine gemäß § 4 Abs. 1 AWEG berechtigte Institution an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) erfolgt ist.
Im von der belangten Behörde angelasteten § 21 Abs. 1 Z. 2 erster Fall AWEG (der zweite Fall liegt nicht vor, da es gegenständlich nicht um eine immunologische Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität und somit um keinen Anwendungsfall der §§ 7, 8 oder 9 AWEG geht) wird ein echtes Unterlassungsdelikt normiert, das das Unterlassen der nachträglichen Meldung, für die das Gesetz eine Frist von zwei Monaten einräumt, nicht aber (schon) das Verbringen der Arzneiware ins Bundesgebiet mit Strafe bedroht. Somit kann nicht der Tag der Auffindung durch die Zollstelle bzw. der Tag des Verbringens ins Bundesgebiet als Tatzeitpunkt herangezogen werden, weil die Meldefrist ja noch zwei Monate lang gelaufen ist und die angelastete Tat vorher gar nicht begangen werden konnte. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer, selbst wenn man ihm unterstellte, er hätte die gegenständliche Arzneiware tatsächlich bestellt, nicht – wie geschehen – das Bestellen und das Verbringen am 23.5.2024 nach Österreich, sondern vielmehr das Unterlassen der Meldung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Verbringen unter konkreter Anführung jenes Datums, ab dem die Unterlassung strafbar wurde, vorwerfen müssen; eine solche Unterlassung wurde ihm aber nicht angelastet.
Die erforderliche Spruchkorrektur ist dem Verwaltungsgericht – unabhängig von der Frage, ob es sich damit vom Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich der Verwaltungsstrafsache im Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts, entfernen würde (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2017/11/0080) – nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175); es war aber die Tatanlastung in der als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung vom 12.6.2024 bereits gleichlautend zu jener im Straferkenntnis.
Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine strafbare Handlung bildet, lag der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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