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LVwG-AV-1234/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1234/001-2025
LVwG-AV-1234/001-2025Landesverwaltungsgericht17.12.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; bestimmte Tatsache; Inbetriebnahme; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 30. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung von begleitenden Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 7, 24 und 26 Abs. 2 Z 2 Führerscheingesetz – FSG
§§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Mandatsbescheid vom 21. Juli 2025, Zl. ***, entzog der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 17. Juli 2027; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Juli 2025 um 20:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** bis zum Objekt Nr. *** gelenkt. Aufgrund einer Anzeige sei eine Polizeistreife zu genannter Örtlichkeit entsandt worden. Diese habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer im Fahrzeug schlief und der Zündschlüssel im Zündschloss steckte. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden. Trotz Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei habe der Beschwerdeführer diesen am 17. Juli 2025 um 9:30 Uhr verweigert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 9. Juni 2021, Zl. ***, sowie vom 21. September 2022, Zl. ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 bzw. 14 Monaten entzogen worden.
Der Beschwerdeführer sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, daher liege in seinem Fall eine bestimmte Tatsache iSd Führerscheingesetzes vor. Beim Beschwerdeführer liege bereits ein wiederholtes Alkoholdelikt vor und die Wiederholungstat lasse den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr zu.
1.2. Gegen den Mandatsbescheid vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte zusammengefasst aus, dass er den Fahrzeugschlüssel an einen Freund übergeben habe und er selbst bloß im Auto geschlafen habe. Der Schlüssel sei von einem Dritten in das Zündschloss gesteckt worden. Das bloße Schlafen im parkenden Fahrzeug erfülle nicht den Tatbestand des § 99 StVO. Dem Beschwerdeführer drohe durch den Bescheid ein unwiederbringlicher Nachteil, nämlich der Jobverlust als Berufsfahrer. Zudem sei die Dauer von 24 Monaten unverhältnismäßig lange.
1.3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2025, Zl. ***, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang (somit hinsichtlich der Entziehung und der begleitenden Maßnahmen) bestätigt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Juli 2025 um 20:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** bis zum Objekt Nr. *** gelenkt. Aufgrund einer Anzeige sei eine Polizeistreife zu genannter Örtlichkeit entsandt worden. Diese habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer im Fahrzeug schlief und der Zündschlüssel im Zündschloss steckte. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden. Trotz Aufforderung zur Durchführung des Alkotests durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei habe der Beschwerdeführer diesen am 17. Juli 2025 um 9:30 Uhr verweigert. Das Anstecken des Zündschlüssels sei als versuchte Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu werten. Die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen würden nicht zusammenpassen. Die Angabe, wonach ein Freund des Beschwerdeführers den Zündschlüssel in das Schloss gesteckt hätte, werde als Schutzbehauptung gewertet. Private und berufliche Umstände hätten bei der Entziehung der Lenkberechtigung außer Betracht zu bleiben. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe würden aufrecht bleiben. Die Vorstellung habe daher keinen Erfolg.
2.1. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusammengefasst aus, dass er am 16. Juli 2025 an der Arbeitsstätte seines Freundes, B, Geburtstag im kleinen Rahmen gefeiert hätte. Er habe seinem Freund den Fahrzeugschlüssel überlassen, da er Alkohol getrunken habe. Er habe sich auf die Rücksitzbank bei ausgeschaltetem Motor gelegt und geschlafen. Sein Verhalten sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, alkoholisiertes Fahren zu vermeiden. Am Morgen habe sein Freund das Fahrzeug geöffnet und den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, um das Fenster zu öffnen und frische Luft hereinzulassen. Danach sei eine Polizeistreife gekommen und habe den Beschwerdeführer schlafend im Fahrzeug vorgefunden. Er habe sich in keiner Weise in einer Situation befunden, in der er das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken beabsichtigt habe. Er habe den Alkotest verweigert, da er weder das Fahrzeug gelenkt hatte noch fahrbereit gewesen sei. Die Polizei habe keine tatsächliche Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch ihn wahrgenommen. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sei nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz der „vollständigen Beweisaufnahme“ verstoßen, da eine Einvernahme des Zeugen B nicht erfolgt sei. Da keine eindeutigen Beweise für die Inbetriebnahme vorliegen würden, sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt worden. Die Entziehungsdauer sei mit 24 Monaten unverhältnismäßig lange und stehe in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Situation. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei von Verantwortungsbewusstsein und Rechtsbefolgung geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich erfolgreich integriert, verfüge über ein gültiges Deutsch-Zertifikat, sei berufstätig und finanziell auf die Lenkberechtigung angewiesen. Er verliere durch die Entziehung die Arbeitsstelle, die finanzielle Stabilität und die soziale Integration.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der C, des D, der E und des B als Zeugen.
4.1. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B.
4.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 17. Juli 2025, jedenfalls nach 0:00 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** – einer Straße mit öffentlichem Verkehr – bis zum Objekt Nr. ***.
4.3. Der Beschwerdeführer feierte am 17. Juli 2025 seinen Geburtstag bei einer Tankstelle an der Adresse ***, ***, und konsumierte dabei mehrere alkoholische Getränke. Der Beschwerdeführer begab sich um ca. 2:30 Uhr zu seinem Fahrzeug und schlief auf der Rückbank des Fahrzeuges ein. Den Fahrzeugschlüssel übergab der Beschwerdeführer davor dem B, der an diesem Abend an der Tankstelle arbeitete. Um ca. 3:00 Uhr ging B zum Fahrzeug, steckte den Schlüssel ins Zündschloss und ließ die hinteren Seitenscheiben ca. 10 cm hinunter, um Frischluft ins Auto zu bringen.
4.4. Am 17. Juli 2025, 9:00 Uhr, wurde von einer dritten Person eine Anzeige betreffend die oben angeführte Örtlichkeit hinsichtlich eines beschädigten Fahrzeuges und eines darin schlafenden alkoholisierten Mannes erstattet. Von den amtshandelnden Polizisten konnte der Beschwerdeführer schlafend auf der Rückbank im beschädigten Fahrzeug wahrgenommen werden. Der Fahrzeugschlüssel war angesteckt und die hinteren Seitenscheiben waren ca. 10 cm heruntergelassen. Der Beschwerdeführer wies Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute auf. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2025, um 9:25 Uhr, von den Polizisten zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert.
4.5. Der Beschwerdeführer hat sich am 17. Juli 2025, 9:25 Uhr, in ***, , Parkplatz „“, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er aufgrund der oben angeführten Umstände im Verdacht gestanden war, dass er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.
4.6. Der Beschwerdeführer lenkte am 15. November 2025, 9:10 Uhr, in ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da dem Beschwerdeführer diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2025, Zl. ***, entzogen wurde.
4.7. Mit Straferkenntnis vom 10. Februar 2022 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. Mai 2021, 1:00 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** von *** kommend – linksseitige Straßenfront des Objektes *** in Richtung , ein Fahrzeug (, Personenkraftwagen) gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,96 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.800,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 367 Stunden) verhängt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2021 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Deliktes vom 31. Mai 2021 die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für acht Monate entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet.
Mit Straferkenntnis vom 19. August 2025 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. September 2022, gegen 2:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, , ein Fahrzeug (, Personenkraftwagen) gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,93 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 461 Stunden) verhängt. Mit Bescheid vom 21. September 2022 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Deliktes vom 17. September 2022 die Lenkberechtigung der Klassen AM und B für 14 Monate entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet.
5.1. Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer bis zur erfolgten Entziehung im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B war.
5.2. Unstrittig ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** bis zum Objekt Nr. *** gelenkt hat und, dass diese Straße unzweifelhaft von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer erst nach Mitternacht (also in den Morgenstunden des 17. Juli 2025) zur Tankstelle gekommen ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Zeugen B. Der Zeuge gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer relativ spät und jedenfalls erst nach Mitternacht an der Tankstelle angekommen ist. Der Zeuge machte dabei auf das erkennende Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge in diesem Zusammenhang eine wahrheitswidrige Aussage machen sollte. Der Zeuge konnte zwar den genauen Zeitpunkt nicht mehr angeben, jedoch konnte er glaubwürdig darlegen, dass es jedenfalls nach Mitternacht gewesen sein muss. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen wenig glaubwürdigen Eindruck. In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, dass er gegen 20 Uhr (am 16. Juli 2025) bei der Tankstelle eingetroffen war. Nach der Zeugenaussage des Zeugen B relativierte er seine Aussage dahingehend, dass es vielleicht 10 Uhr oder 11 Uhr (somit 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr am 16. Juli 2025) gewesen sein konnte (vgl. VH-Protokoll S. 14). Es war daher in diesem Punkt den glaubwürdigen Angaben des Zeugen B zu folgen.
5.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Feierns des Geburtstages und der Konsumation von mehreren alkoholischen Getränken ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und sind unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufes des Schlafenlegens im Fahrzeug, insbesondere wer den Fahrzeugschlüssel angesteckt und die Seitenscheiben heruntergelassen hat, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge B machte auch in dieser Hinsicht auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck; er schilderte konsistent und widerspruchsfrei seine Wahrnehmungen und Erinnerungen. Die Angaben des Zeugen lassen sich mit den Angaben des Beschwerdeführers gut in Einklang bringen, weswegen entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
5.4. Die in den Feststellungen dargestellte Situation beim Eintreffen der Polizisten (insbesondere der schlafend vorgefundene Beschwerdeführer, das beschädigte Kraftfahrzeug, der steckende Fahrzeugschlüssel, die heruntergelassenen Seitenscheiben und die Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer) ergeben sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D und E in der mündlichen Verhandlung. Diese Sachverhaltselemente werden vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten und waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.
5.5. Unstrittig und vom Beschwerdeführer zugestanden hat sich der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025, 9:25 Uhr geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, er müsse den Alkotest nicht machen, weil er lediglich im Fahrzeug geschlafen habe.
Aufgrund der vorgefundenen Umstände ergab sich – neben dem Verdacht der (versuchten) Inbetriebnahme – der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** davor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Verdacht hat sich sowohl auf eine Alkoholisierung als auch auf das Lenken eines Fahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bezogen. Insbesondere die Zeugin E hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass aufgrund der gesamten Situation – Schlafen auf der Rückbank eines (beschädigten) Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ohne weitere Personen im und um das Fahrzeug, Stecken des Fahrzeugschlüssels, heruntergelassene Seitenscheiben – der Verdacht bestanden hat, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug davor in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat (vgl. die Aussagen der E in der mündlichen Verhandlung: „Weil der Schlüssel gesteckt hat, sind wir davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer hierhergefahren ist.“, „Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wie der Zündschlüssel ins Zündschloss kommt. Er hat vorerst angegeben, dass er selbst den Zündschlüssel reingesteckt hätte. Ich glaube auch, dass er zu uns gesagt hat, dass er die Fenster selbst runtergelassen habe. Zu den Zeitpunkt war noch keine Rede von einer anderen Person, deswegen ist der Beschwerdeführer auch aus unserer Sicht im Verdacht gestanden, dass er selbst im alkoholisierten Zustand hingefahren ist.“ sowie „Für uns hat das so gewirkt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der Früh das Auto dorthin gelenkt hat, sich dann schlafen gelegt hat und den Zündschlüssel zum Rausziehen vergessen hat bzw. dass er nach dem Trinken es probiert hätte und den Schlüssel reingesteckt hat und das dann eben aufgegeben hat und sich dann ins Auto schlafen gelegt hat.“).
5.6. Die Feststellungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung am 15. November 2025 ergeben sich aus der diesbezüglichen Anzeige vom 15. November 2025 sowie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin C.
5.7. Die Feststellungen zu den vergangenen Alkoholdelikten des Beschwerdeführers sowie zu den bisherigen Entziehungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den eingeholten Vor(strafen)akten und dem Vorstrafenauszug.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lauten wie folgt:
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
[…]
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]“
6.2. Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[…]
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
7.1. Hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG wird Folgendes erwogen:
7.1.1. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sind. Sind die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben, hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
7.1.2. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Somit ist im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsunzuverlässigkeit zu prüfen, ob eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorliegt.
7.1.3. Eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach den Feststellungen hat der Zeuge B und nicht der Beschwerdeführer den Schlüssel in das Zündschloss gesteckt und die hinteren Seitenscheiben ca. 10 cm heruntergelassen. Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob in einer Konstellation wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen (Stecken des Zündschlüssels und Betätigung der Zündung durch den Beschwerdeführer sowie Herunterlassen der Seitenscheiben), eine (versuchte) Inbetriebnahme durch den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall gegeben gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 02.06.2022, Ro 2022/02/0009, im Zusammenhang mit einem Fall, bei dem das Starten des Motors nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen ist).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der von den Polizisten wahrgenommenen Umstände (auch) in Verdacht gestanden, das Kraftfahrzeug zuvor in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Das erkennende Gericht ist nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde des vorliegenden Sachverhaltes gebunden, sondern kann sich auf einen anderen Tatbestand stützen (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 reicht der Verdacht aus, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (VwGH 27.01.2012, 2011/02/0006; 14.12.2012, 2011/02/0240).
Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung Alkoholisierungsmerkmale in Form von Alkoholgeruch und geröteter Bindehäute. Die einschreitenden Beamten konnten daher aufgrund der Symptome davon ausgehen, dass eine Alkoholisierung beim Beschwerdeführer vorgelegen war. Nach den Feststellungen schlief der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 in der Früh allein in alkoholisiertem Zustand in einem beschädigten Kraftfahrzeug, der Schlüssel war angesteckt und die hinteren Seitenscheiben ca. 10 cm heruntergelassen. Im vorliegenden Fall hatte zumindest die einschreitende Polizistin E gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.
Im vorliegenden Fall hat daher zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkoholtest eine konkrete Verdachtslage gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden. Die Aufforderung zum Alkoholtest erfolgte daher von den einschreitenden Beamten zurecht. Nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer nach der Aufforderung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer war aus all diesen Gründen gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 verpflichtet, sich der entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer durch Testverweigerung seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, zur Ablegung eines Alkomattests nicht verpflichtet zu sein, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte er auf Grund der Aufforderung durch die Polizisten jedenfalls Zweifel an seiner unrichtigen Rechtsansicht haben müssen (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145).
Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960, für die nach dem Wortlaut der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (vgl.: „wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei ...“) bzw. § 26 Abs. 2 FSG zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende – tatsächlich – ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 05.07.2021, Ra 2020/11/0128). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025, jedenfalls nach 0:00 Uhr, tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt. Auch wenn man von einem Lenken des Fahrzeuges – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuletzt angegeben hat – am 16. Juli 2025 um 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr ausgeht, wäre die gegenständliche Aufforderung zum Alkotest rechtmäßig erfolgt, zumal das Abverlangen eines Alkotests nach der höchstgerichtlichen Judikatur so lange zulässig ist, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist, d.h. wenn die seit dem Zeitpunkt, für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch verwertbare Ergebnisse erwarten lässt (vgl. VwGH 30.10.2006, 2005/02/0332, wo ein diesbezüglicher Zeitraum von jedenfalls bis zu sechs Stunden angeführt und auf die Vorjudikatur zu Zeiträumen bis zu zehn Stunden verwiesen wird).
Somit hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug, nämlich den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, tatsächlich gelenkt und in der Folge eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, indem er sich am 17. Juli 2025, 9:25 Uhr, in ***, , Parkplatz „“, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug tatsächlich in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat (vgl. VwGH 05.07.2021, Ra 2020/11/0128).
Der Beschwerdeführer hat somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht.
7.1.4. Eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 15. November 2025, 9:10 Uhr, in ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da dem Beschwerdeführer diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2025, Zl. ***, entzogen wurde.
Der Beschwerdeführer hat somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG verwirklicht.
7.2.1. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung ist bestimmt auszusprechen, für welche Dauer die Entziehung erfolgt (§ 25 Abs. 1 erster Satz FSG).
7.2.2. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (nämlich das jüngste Delikt vom 17. Juli 2025) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (insbesondere das Delikt vom 31. Mai 2021) begangen, somit ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten auszugehen.
Der Beschwerdeführer weist jedoch noch ein drittes Delikt (nämlich das Delikt vom 17. September 2022) nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geben die in § 26 Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten für eine erstmalige Begehung sowie für eine neuerliche Begehung einschlägiger Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch Anhaltspunkte für die Wertung eines dritten einschlägigen Alkoholdelikts. Danach ist bei einer dritten Begehung eines Alkoholdeliktes im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden für einen Zeitraum anzunehmen ist, der mehr als das Dreifache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung beträgt, weil eine bereits dritte Begehung eines solchen Alkoholdelikts bei der Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird, jedenfalls überproportional zum Nachteil des Betreffenden ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/11/0231).
7.2.3. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Will die Behörde einen längeren Zeitraum festsetzen, hat sie gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der „bestimmten Tatsache(n)“ durchzuführen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat aber nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 11.07.2022, Ra 2022/11/0107). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich dabei nicht an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.03.2006, 2005/11/0196; 26.02.2008, 2006/11/0149).
7.2.4. Sowohl die Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges als auch die Entziehungen der Lenkberechtigung haben letztendlich nicht den gewünschten Erfolg erzielt, zumal der Beschwerdeführer nun wiederum ein schwerwiegendes Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen hat.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer der Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz bestehender Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt; dieser Umstand ist im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen. Die Verwaltungsgerichte haben nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
7.2.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde eine Entziehungsdauer von 24 Monaten, also das Vierfache der Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung, unter Berücksichtigung des Deliktes vom 17. Juli 2025 ausgesprochen. Diese Entziehungsdauer erscheint für das erkennende Gericht angesichts der Deliktsbegehung der Vordelikte in den Jahren 2021 und 2022 grundsätzlich überhöht. Von der belangten Behörde wurde jedoch noch nicht die „bestimmte Tatsache“ vom 15. November 2025 – welche nach Bescheiderlassung gesetzt wurde – in der Entziehungsdauer berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Überlegungen auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und der nunmehrigen Berücksichtigung des Deliktes vom 15. November 2025 geht das erkennende Gericht im Sinne der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG der bestimmten Tatsachen in Anbetracht der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit tatsächlich nach einer Entziehungsdauer im von der Behörde angenommenen Ausmaß, sohin bis einschließlich 17. Juli 2027, wiedererlangen kann.
7.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung aufgrund beruflicher Umstände benötige, ist im gegenständlichen Fall nicht beachtlich, zumal nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. z.B. VwGH 24.08.1999, 99/11/0166, mwN).
7.4. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung bzw. Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war.
7.5. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs. 4 FSG keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen (vgl. VwGH 29.09.2025, Ra 2025/02/0170).
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