projekte
LVwG-S-2146/001-2024•LVwG N LVwG-S-2146/001-2024
LVwG-S-2146/001-2024Landesverwaltungsgericht16.12.2025
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung; Barauslagen; Dolmetschergebühren;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.09.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß § 31 iVm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß §§ 52 Abs 3, 17 VwGVG iVm § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und § 76 Abs 1 AVG weiters die im gegenständlichen Verfahren auf Grund der erforderlichen Einvernahme eines der beantragten Zeugen und der notwendigen Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die slowakische Sprache die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstehenden Barauslagen (Gebühr für Dolmetsch) dem Grunde nach zu tragen. Der hiernach zu ersetzende Betrag wird durch einen besonderen Beschluss ziffernmäßig, nach Prüfung, rechtskräftigem Zuspruch und Auszahlung an die Dolmetscherin, bestimmt.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.09.2024, ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 1 GütbefG eine Geldstrafe gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 erster Satz GütbefG von 363 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 36,30 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur zeugenschaftlichen Einvernahme des Lenkers C unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Disponenten der D GmbH, E, beantragt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 08.10.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Vom erkennenden Gericht wurde infolge dieser Beschwerde am 15.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen C und E Beweis erhoben wurde. Der Zeuge C wurde dabei unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache einvernommen.
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel gegen das genannte Straferkenntnis schließlich in der Verhandlung zurückgezogen.
Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens beschlussmäßig auszusprechen war. Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der Einstellung des Verfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 VwGVG keine Kosten aufzuerlegen.
Da die Dolmetscherkosten als Barauslagen mangels Bestimmung und Auszahlung noch nicht erwachsen sind, ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 91/05/0173).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.