LVwG N LVwG-S-2266/001-2025

LVwG-S-2266/001-2025Landesverwaltungsgericht15.12.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verwaltungsstrafe; Kirrung; Tatbestand; Konkretisierungsgebot; Verfolgungsverjährung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2266/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2266.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung beider darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

Am 9. Dezember 2024 hat ein Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) eine Begehung des Eigenjagdgebietes C durchgeführt.

Dabei hat er an einer vormals gemeldeten Kirrstelle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Vorlage unzähliger zerkleinerter Zuckerrüben festgestellt.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Begehung hat die belangte Behörde eine an A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gerichtete Strafverfügung vom 10. Jänner 2025 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) erlassen.

Gegen diese Strafverfügung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben.

Infolge dieses Einspruches hat das Fachgebiet Strafen der belangten Behörde diesen am 4. Februar 2025 behördenintern an das Fachgebiet Forstwesen der belangten Behörde weitergeleitet und dieses dazu um Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom 20. März 2025 ist seitens des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen der belangten Behörde an deren Fachgebiet Strafen eine Stellungnahme des Bezirksförsters übermittelt worden. In der Stellungnahme ist zwar von zerkleinerten Zuckerrüben die Rede. Doch erfolgen weder in dem Schreiben noch in der damit übermittelten Stellungnahme Ausführungen dazu, welche Mengen der – im Rahmen der Begehung des genannten Jagdgebietes vom Bezirksförster festgestellten – zerkleinerten Zuckerrüben vorgelegt worden sind, ob durch die Vorlage der zerkleinerten Zuckerrüben ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren ist dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zur Vernehmung geladen oder aufgefordert worden, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer etwa im Wege einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere von der Stellungnahme des Bezirksförsters – Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

Vielmehr sind sodann über den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2025, Zl. ***, Geldstrafen wegen zweier Übertretungen des NÖ JG verhängt worden. Ihm ist – wie bereits in der Strafverfügung vom 10. Jänner 2025 – zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Zeit: 09.12.2024, 11:52 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf dem Grundstück mit der Nr. ***, Eigenjagd C,dortige Rotwildkirrstelle

Tatbeschreibung:

1. Sie haben zur oben angeführten Zeit und am oben angeführten Ort eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen, obwohl die Kirrfütterung von Rotwild in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten ist.

2. Die Eigenjagd C hat keine Rotwildfütterung betrieben. Es gab eine Fütterungsbeteiligung an der Rotwildfütterung der Eigenjagd D. Diese Fütterungsbeteiligung wurde im Jahr 2019 beendet. Es gibt daher derzeit keine angezeigte Futterstelle für Rotwild für die Eigenjagd C. Sie haben zur oben angeführten Zeit und am oben angeführten Ort eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen, obwohl dies nur in Jagdgebieten erlaubt ist, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben wird oder in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung beteiligen.“

Mit diesem Straferkenntnis sind über den Beschwerdeführer einerseits wegen Verletzung von § 47 Abs. 1 NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) und andererseits wegen Verletzung von § 47 Abs. 3 NÖ JVO in Verbindung mit § 87 Abs. 7 NÖ JG gemäß § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben worden.

Im Begründungsteil dieses Straferkenntnisses ist die Stellungnahme des Bezirksförsters, in der lediglich von zerkleinerten Zuckerrüben die Rede ist, wiedergegeben. Weder in dieser Stellungnahme noch im übrigen Begründungsteil des Straferkenntnisses erfolgen Ausführungen dazu, welche Mengen der – im Rahmen der Begehung des genannten Jagdgebietes vom Bezirksförster festgestellten – zerkleinerten Zuckerrüben vorgelegt worden sind, ob durch die Vorlage der zerkleinerten Zuckerrüben ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit dem am 6. November 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 19. November 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält insbesondere einen mit 12. Dezember 2024 datierten Erhebungsbericht des Bezirksförsters, der die Ergebnisse der am 9. Dezember 2024 durchgeführten Begehung dokumentiert, aufgrund derer die belangte Behörde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung erlassen hat.

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zudem die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Jänner 2025 enthalten, aus der sich eindeutig insbesondere die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung zur Last gelegten Taten sowie die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften ergeben.

Im Verwaltungsstrafakt ist auch der Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers gegen diese Strafverfügung enthalten.

Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält zudem das Schreiben des Fachgebietes Strafen der belangten Behörde, mit dem dieses am 4. Februar 2025 behördenintern den Einspruch an das Fachgebiet Forstwesen der belangten Behörde übermittelt und dazu um Stellungnahme ersucht hat.

Außerdem enthält der vorgelegte Verwaltungsstrafakt das Schreiben vom 20. März 2025, mit dem seitens des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen der belangten Behörde an deren Fachgebiet Strafen eine Stellungnahme des Bezirksförsters übermittelt worden ist.

Dem genannten Schreiben des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen sowie der damit übermittelten Stellungnahme ist der im festgestellten Sinn relevante Inhalt zu entnehmen.

Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu rechtfertigen und er insbesondere weder zur Vernehmung geladen noch aufgefordert worden ist, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen, gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt keinerlei Hinweis auf Derartiges findet.

Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig im Wege einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit gegeben worden ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere von der Stellungnahme des Bezirksförsters – Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass der Verwaltungsstrafakt weder eine solche Verständigung noch sonstige Hinweise darauf enthält.

Darüber hinaus enthält der vorgelegte Verwaltungsstrafakt das angefochtene Straferkenntnis, aus dem sich eindeutig insbesondere die in dessen Spruch enthaltenen als erwiesen angenommenen Taten und die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften ergeben; ebenso gehen daraus die jeweils verhängten Strafen und die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen hervor.

Dem Begründungsteil des Straferkenntnisses ist der im festgestellten Sinn relevante Inhalt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer zum einen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG und zum anderen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG bestraft worden.

Gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Gemäß § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 NÖ JG Wildfütterungen vornimmt.

Konkret ist dem Beschwerdeführer einerseits die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG durch Verletzung des § 47 Abs. 1 NÖ JVO und andererseits die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG durch Verletzung des § 87 Abs. 7 NÖ JG angelastet worden.

Gemäß § 47 Abs. 1 NÖ JVO ist die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.

Wesentliche Voraussetzung für die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG durch Verletzung des § 47 Abs. 1 NÖ JVO ist demnach, dass im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Juli eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen wird.

Gemäß § 87 Abs. 7 NÖ JG ist die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung insbesondere von Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird, sowie von Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) beteiligen.

Dementsprechend bestimmt auch § 47 Abs. 3 NÖ JVO, dass eine Kirrung nur für jenes Rotwild gestattet ist, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird.

Wesentliche Voraussetzung für die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG durch Verletzung des § 87 Abs. 7 NÖ JG ist demnach ebenfalls, dass eine Kirrfütterung (Kirrung) vorgenommen wird.

Der Begriff der Kirrfütterung (Kirrung) ist in § 87 Abs. 1 NÖ JG legaldefiniert und wird als punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen, beschrieben.

Sowohl der Tatbestand des § 47 Abs. 1 NÖ JVO als auch jener des § 87 Abs. 7 NÖ JG übernehmen diesen Begriff und knüpfen an diesen an, sodass der in § 87 Abs. 1 NÖ JG gesetzlich definierte Begriff der Kirrfütterung mit all seinen Merkmalen sowohl in den Tatbestand des § 47 Abs. 1 NÖ JVO als auch in den Tatbestand des § 87 Abs. 7 NÖ JG integriert wird.

Die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafnorm des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG durch Verletzung des § 47 Abs. 1 NÖ JVO wie auch die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafnorm des § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG durch Verletzung des § 87 Abs. 7 NÖ JG setzt somit voraus, dass eine Kirrfütterung (Kirrung) im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG vorliegt, also ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Für die Qualifikation einer Wildfütterung als Kirrung bedarf es der tatsächlichen Erfüllung der in § 87 Abs. 1 NÖ JG genannten Merkmale.

Dies erfordert das tatsächliche Vorliegen eines punktuellen Anlockens von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel zu Beobachtungs- oder Erlegungszwecken.

Ob eine festgestellte Wildfütterung als Kirrung zu qualifizieren ist, hängt demnach entscheidend davon ab, ob diese Merkmale – insbesondere ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel zu Beobachtungs- oder Erlegungszwecken – tatsächlich vorliegen.

Dazu sind jedenfalls entsprechende Feststellungen zu den konkreten Umständen und zur Zweckverfolgung der jeweiligen Wildfütterung erforderlich, die eine Qualifikation als Kirrung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG ermöglichen.

Denn es ist auch zu beachten, dass nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb der genehmigten Fütterungsanlagen das Betreiben einer Lockfütterung ist; es bedarf auch konkreter Feststellungen dazu, dass die Fütterung den Zweck verfolgt, Wild an bestimmten Stellen anzulocken (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, m.w.N.).

Die bloße Eignung Rotwild anzulocken ist jedoch nicht ausreichend, um eine Kirrung anzunehmen. Vielmehr sind Feststellungen dazu zu treffen, zu welchem Zweck die Futtermittel ausgebracht wurden (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, m.w.N.).

Insgesamt bedarf die Qualifikation einer Wildfütterung als Kirrung daher der Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Mengen welcher für die konkret in Rede stehende Wildart artgerechten Futtermittel vorgelegt worden sind, ob dadurch ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, m.w.N.; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4).

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).

Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0222). Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2020/17/0032, m.w.N.).

Im Spruch ist also darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wiederfinden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4, m.w.N.). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0285).

Diesen Anforderungen genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – zunächst in Ansehung der ersten darin beschriebenen Tat – nicht:

Zwar werden darin Tatzeit und Tatort angeführt und dem Beschwerdeführer wird angelastet, „eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen [zu haben], obwohl die Kirrfütterung von Rotwild in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten ist.“

Der Spruch des Straferkenntnisses wiederholt jedoch im Wesentlichen bloß den Wortlaut des § 47 Abs. 1 NÖ JVO und führt – ohne konkrete Tatsachenfeststellungen – aus, dass eine Kirrfütterung vorgenommen worden sei.

Insbesondere fehlen Feststellungen zu jenen tatsächlichen Umständen, die eine Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG zu begründen vermögen, also ob und gegebenenfalls welche Mengen welcher für die konkret in Rede stehende Wildart – hier Rotwild – artgerechten Futtermittel vorgelegt worden sind und ob dadurch ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte.

Ebenso wenig enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Feststellungen zur Zweckverfolgung einer konkreten Wildfütterung, nämlich ob durch die – allenfalls vorgefundenen – Futtermittel ein punktuelles Anlocken von Rotwild außerhalb einer Fütterung zum Zwecke der Beobachtung oder des Erlegens bewirkt werden sollte.

Mangels solcher konkreten Feststellungen erfolgt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – in Ansehung der ersten darin beschriebenen Tat – weder eine Tatkonkretisierung noch eine eindeutige und vollständige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 NÖ JVO, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht.

Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung angelastet.

Der Spruch dieses Straferkenntnisses enthält zu dieser angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG durch Verletzung von § 87 Abs. 7 NÖ JG – neben Tatzeit und Tatort – insbesondere folgende Beschreibung der Tat: „Sie haben […] eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen, obwohl dies nur in Jagdgebieten erlaubt ist, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben wird oder in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung beteiligen.“

Die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafnorm des § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG durch Verletzung des § 87 Abs. 7 NÖ JG setzt jedoch – wie bereits dargelegt – voraus, dass eine Kirrfütterung (Kirrung) im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG vorliegt, also ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält auch in Ansehung der zweiten darin beschriebenen Tat jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich konkret das Vorliegen einer Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG ableiten ließe, also ob und gegebenenfalls welche Mengen welcher für die konkret in Rede stehende Wildart artgerechten Futtermittel vorgelegt worden sind, ob dadurch ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Es erfolgt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder eine Tatkonkretisierung noch eine eindeutige und vollständige Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG in Verbindung mit § 87 Abs. 7 NÖ JG, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch in Ansehung der zweiten darin beschriebenen Tat nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, m.w.N.).

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 21.07.2022, Ra 2022/04/0018, m.w.N.).

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.).

Da eine Strafverfügung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gilt (vgl. 06.05.2025, Ra 2025/02/0050), ist mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfügung vom 10. Jänner 2025 eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden.

Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde auch in der Strafverfügung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten lediglich dahingehend bezeichnet, dass er eine Kirrfütterung von Rotwild vorgenommen habe, obwohl die Kirrfütterung von Rotwild in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten sei bzw. obwohl dies nur in Jagdgebieten erlaubt sei, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben werde oder in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung beteiligen würden. Eine nähere Beschreibung jener tatsächlichen Umstände, aus denen das Vorliegen einer Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG zu schließen wäre, fehlt jedoch auch in der Strafverfügung.

Da an die Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, sohin an die Strafverfügung, hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.), vermag die Tatumschreibung ohne konkrete Darstellung jener tatsächlichen Umstände und der Zweckverfolgung einer konkreten Wildfütterung, aus denen sich das Vorliegen einer Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG ableiten lässt, nicht den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, und zwar aus denselben Erwägungen, aus denen auch der die Taten nicht ausreichend konkretisierende Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten Anforderungen nicht entspricht.

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Jänner 2025 hat sich als Verfolgungshandlung somit nicht vollständig und eindeutig auf die Tatbestandselemente des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 NÖ JVO sowie des § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG in Verbindung mit § 87 Abs. 7 NÖ JG im Sinne des § 44a Z 1 VStG bezogen.

In Anbetracht dessen stellt diese Strafverfügung keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt ist im vorliegenden Fall der korrekte Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht Bestandteil einer anderen Verfolgungshandlung gewesen.

So stellt auch die behördeninterne Übermittlung des Schreibens vom 20. März 2025, mit dem die Stellungnahme des Bezirksförsters seitens des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen der belangten Behörde an deren Fachgebiet Strafen weitergeleitet worden ist, keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar.

Denn für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein (vgl. VwGH 28.02.1997, 97/02/0041, m.w.N.).

Bei der Übermittlung dieses Schreibens samt Stellungnahme seitens des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen an das Fachgebiet Strafen hat es sich somit um einen rein behördeninternen Vorgang gehandelt, der in keiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Die Übermittlung dieses Schreibens kann daher nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung qualifiziert werden.

Außerdem ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186).

In der mit dem behördeninternen Schreiben übermittelten Stellungnahme ist zwar von zerkleinerten Zuckerrüben die Rede. Doch erfolgen weder in dem Schreiben noch in der damit übermittelten Stellungnahme Ausführungen dazu, welche Mengen der – im Rahmen der Begehung des genannten Jagdgebietes vom Bezirksförster festgestellten – zerkleinerten Zuckerrüben vorgelegt worden sind, ob durch die Vorlage der zerkleinerten Zuckerrüben ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Mögen zerkleinerte Zuckerrüben zwar geeignet sein, Rotwild anzulocken, so ist diese bloße Eignung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, m.w.N.) jedoch nicht ausreichend, um eine Kirrung anzunehmen.

Damit fehlt dem Schreiben vom 20. März 2025 samt der damit behördenintern übermittelten Stellungnahme im Lichte der referierten Rechtsprechung (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.) im Übrigen auch ein Bezug auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf jene tatsächlichen Umstände und die Zweckverfolgung einer konkreten Wildfütterung, die für die Qualifikation als Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG maßgeblich sind.

Das behördeninterne Schreiben genügt daher auch aus diesem Grund nicht den Anforderungen an eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung.

Auch das angefochtene Straferkenntnis stellt – selbst in seiner Gesamtheit betrachtet – keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar.

Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten, sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/09/0071, m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall ergibt jedoch auch die Wertung des angefochtenen Straferkenntnisses in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung – also auch unter Heranziehung der Begründung – keinen tauglichen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Tatvorwurf. Weder der Spruch des Straferkenntnisses noch dessen Begründung enthalten tatsächliche Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen einer Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG ableiten ließe, insbesondere nicht dazu, welche Mengen der – im Rahmen der Begehung des genannten Jagdgebietes vom Bezirksförster festgestellten – zerkleinerten Zuckerrüben vorgelegt worden sind, ob durch die Vorlage der zerkleinerten Zuckerrüben ein punktuelles Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen bewirkt werden sollte und ob damit tatsächlich der Zweck verfolgt worden ist, das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

Damit sind jedoch nicht alle einer späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente erfasst, insbesondere nicht jene tatsächlichen Umstände und die Zweckverfolgung einer konkreten Wildfütterung, die für die Qualifikation als Kirrfütterung im Sinne des § 87 Abs. 1 NÖ JG maßgeblich sind.

Das angefochtene Straferkenntnis – auch in seiner Gesamtheit – stellt daher keine taugliche Verfolgungshandlung dar, die geeignet gewesen wäre, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.

Dem Verwaltungsgericht ist es nunmehr im vorliegenden Fall verwehrt, (erstmals) den in Bezug auf die Tat unzureichenden Abspruch der belangten Behörde zu ergänzen, läge dies doch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).

Das Verwaltungsgericht ist somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wie ausgeführt, sind die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und ist im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon (verfolgungs-)verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (zu vergleichbaren Fällen siehe VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommt aber auch nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Betracht: Denn nur ein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf kann rechtlich neu bewertet werden; mangelt es der Entscheidung schon daran, so ist das Verwaltungsstrafverfahren – endgültig – einzustellen, und zwar nicht in Ermangelung von Beweisen, sondern mangels einer eine Verwaltungsübertretung bildenden Tat (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 10).

Im vorliegenden Fall mangelt es gerade an einer hinreichend konkretisierten Tatumschreibung, da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wie ausgeführt – nicht vollständig und eindeutig die die Tatbestandselemente des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 NÖ JVO sowie des § 135 Abs. 1 Z 17 NÖ JG in Verbindung mit § 87 Abs. 7 NÖ JG erfüllenden Umstände enthält. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Bewertung eines konkreten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass gegenständlich keine eine Verwaltungsübertretung bildende Tat als vorliegend anzusehen ist und daher auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG infrage kommt.

Im gegenständlichen Fall liegt damit jedenfalls ein Einstellungsgrund vor.

Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen können, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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