LVwG N LVwG-M-74/001-2025

LVwG-M-74/001-2025Landesverwaltungsgericht15.12.2025

Regest

Richtlinienbeschwerde; Norm; Aufhebung; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-74/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.74.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Raunig über die Richtlinienbeschwerde des Herrn A, betreffend eine Amtshandlung vom 28. Dezember 2024 von Polizeiorganen der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer richtete eine Verhaltensbeschwerde vorerst an die Volksanwaltschaft und in weiterer Folge eine Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, die zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet wurde. Gegenstand der Beschwerde war das polizeiliche Verhalten beim Vorfall vom 28. Dezember 2024. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

„Ihre Beschwerde wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.

Vorab möchten wir Ihnen mitteilten, dass es für die Landespolizeidirektion Niederösterreich ein primäres Anliegen ist, dass die Polizistinnen und Polizisten ihre Aufgaben professionell und korrekt erfüllen und den Betroffenen mit der entsprechenden Wertschätzung und der notwendigen Fachkenntnis begegnen.

Die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich wurde in weiterer Folge mit den Erhebungen zu Ihrer Beschwerde beauftragt und ergaben diese, dass die Bediensteten nicht bestreiten, dass sie im Zuge der Amtshandlung die Aussage getätigt haben „Entweder Sie zahlen jetzt oder später“. Dies sollte aber nicht als Druck aufgefasst werden, sondern es entspricht den Tatsachen, dass ein verkürztes Verfahren (Ausstellung einer Organstrafverfügung) eine geringere Strafe bedeutet, als dies bei einer Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde der Fall ist.

Aus den Stellungnahmen der Beamten geht weiters hervor, dass aufgrund der Geräuschlage eine der Lautstärke angepasste Aussprache erfolgte. Entschieden wird zurückgewiesen, dass die Beamten, aufgrund des von Ihnen angeführten Migrationshintergrundes, eine diskriminierende oder gar rassistisch motivierte Haltung Ihnen gegenüber gehabt hätten.

Aus unserer Erfahrung und allgemein dürfen wir ausführen, dass Dialoge naturgemäß den Auffassungsunterschieden und subjektiven Wahrnehmungen der Beteiligten unterliegen. Möglicherweise war der Lärm bei der Amtshandlung auch ein Faktor. Aufgrund derartiger Auffassungsunterschiede kann es in Einzelfällen zu Missverständnissen oder Fehldeutungen von Aussagen kommen. Im Zuge von Schulungen werden die Bediensteten immer wieder auf ein korrektes Einschreiten hingewiesen.

Sie führen aus, dass die Kinder ordnungsgemäß den Sicherheitsgurt angelegt hatten und dass es Ihnen in der Beschwerde nicht um die Aufhebung der Strafen gehen würde.

Natürlich verstehen wir auch Ihren Unmut bezüglich der von Ihnen geschilderten Situation. Aufgabe der Polizei ist es aber auch unter anderem, Verwaltungsübertretungen wahrzunehmen und gegebenenfalls zu ahnden. Eine allfällige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Einschreitens obliegt jener Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde und nicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Dies wurde Ihnen auch von den Beamten angeboten. In vergleichbaren, künftigen Zweifelsfällen wird empfohlen, auf die Erstattung einer förmlichen Verwaltungsstrafanzeige zu bestehen, welche ein ordentliches Verfahren bewirkt, das auch entsprechende Parteienrechte beinhaltet.

Ihrem Ersuchen Videos sicherzustellen und auszuwerten kann von der Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht entsprochen werden. Eine Aufzeichnung hätten angekündigt werden müssen. Dies war bei Ihrer Amtshandlung nicht der Fall. Keinesfalls wollten die Bediensteten, dass Ihre Kinder einen unangemessenen Eindruck von der Polizeiarbeit bekommen. Es besteht immer wieder in Gemeinden in Niederösterreich die Möglichkeit, dass die Kinder mit der Polizei in Kontakt kommen und sehen welche Aufgaben und Ausrüstungsgegenstände die Polizei hat, damit sie die Arbeit der Polizei besser verstehen. Dies erfolgt durch besonders geschulte Polizisten im Rahmen der „Kinderpolizei“ ( Willkommen bei der Kinderpolizei ).

Wir können Ihnen versichern, dass jedes Anliegen sehr ernst genommen und von der Landespolizeidirektion Niederösterreich als auch von der zuständigen Dienststelle erhoben und bearbeitet wird und bedanken uns für Ihre Eingabe.“

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unabhängige Überprüfung der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er hiermit einen formellen Antrag auf unabhängige und objektive Überprüfung der polizeilichen Amtshandlung stelle. Mit der Antwort der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. November 2025 sei er nicht einverstanden. Die Prüfung erscheint einseitig und unverständlich, weshalb er die Angelegenheit dem unabhängigen Landesverwaltungsgericht vorlege.

Zum einen gebe es eine unzureichende und einseitige Prüfung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, weiters ein aggressives und unangemessenes Verhalten eines Beamten, die fehlenden Video- und Bodycam-Aufnahmen und sei das Ziel der Beschwerde nicht die Aufhebung der Strafe, sondern die Klärung des Vorgehens sowie des Umgangstons der Beamten.

Er stelle daher die Anträge auf Durchführung einer unabhängigen und umfassenden Überprüfung des Vorfalls, Einvernahme der beteiligten Beamten, Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit des polizeilichen Verhaltens und Klärung, ob die bisherige interne Untersuchung den Anforderungen einer objektiven und unparteiischen Sachverhaltsdarstellung genüge.

Diese Beschwerde langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. November 2025 ein.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem die Beschwerde an die Volksanwaltschaft einliegend ist, das Antwortschreiben der Volksanwaltschaft sowie der Landespolizeidirektion Niederösterreich und der nunmehrige Antrag auf Prüfung der Amtshandlung.

Rechtslage:

§ 89 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013:

„(1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH BGBl. I Nr. 10/2024)“

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Die Bestimmung des § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG eröffnete dem Betroffenen bei einer Amtshandlung in deren Rahmen die Vorgaben der Richtlinienverordnung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten worden sein sollen, eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit in Form einer Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (vgl. VfSlg 19.986/2015; VfGH 28.02.2024, G533/2023-8, V337/2023-8).

Eine Verhaltensbeschwerde hatte im Gegensatz zum in Abs. 1 des Art. 130 B-VG geregelten typengebundene Verwaltungshandeln der Z 1 bis 3 – „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Der Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG war das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung zu messen war (vgl. VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

Die zuständigkeitsbegründende Norm zur Entscheidung über die Richtlinienbeschwerden durch die Landesverwaltungsgerichte war § 89 Abs. 4 SGP. Diese Bestimmung normierte ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte (vgl. VfSlg 19.1986/2015).

Der Verfassungsgerichthof hob § 89 Abs. 4 SPG, BGBl. Nr. 556/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G533/2023-8, V337/2023-8 (mit Ablauf des 31. August 2025) als verfassungswidrig auf. Eine neue Regelung erfolgte seitens des Gesetzgebers nicht.

Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG und die fehlende Neuregelung der zuständigkeitsbegründenden Norm haben zur Folge, dass nunmehr keine zuständigkeitsbegründende Norm und somit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts mehr vorliegt, über die Richtlinienbeschwerde zu erkennen.

Nachdem die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des 31. August 2025 eintrat, und das Entscheidungsbegehren nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, war die Richtlinienbeschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Zuständigkeit mehr zu, über die behauptete Verletzung der Richtlinie zu erkennen.

Über Kosten war nicht zu entscheiden, da keine Partei Kosten beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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