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LVwG-S-2063/001-2025•LVwG N LVwG-S-2063/001-2025
LVwG-S-2063/001-2025Landesverwaltungsgericht11.12.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Bestellungsurkunde; Nachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.9.2025, ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 14.04.2025, 10:40 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
***, ***, Fahrtrichtung Norden
Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug
***, Sattelanhänger
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer folgende Übertretung begangen hat:
Der Zustand des Sattelzugfahrzeuges hat nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprochen. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass der Hydraulikschlauch für den Aufleger gebrochen war und dadurch starker Hydraulikölverlust mit Abtropfung auf die Fahrbahn bestand.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG 1967, § 9 Abs. 2 VStG 1991 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 30,- vorgeschrieben.
Dagegen hat Herr A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu es gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß insbesondere in Anwendung des § 20 VStG herabsetzen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der vom Beschwerdeführer eingesetzte Fahrer sich vor Fahrtantritt durch eine umfassende und sorgfältige Rundumkontrolle des Fahrzeugs davon überzeugt habe, dass dieses in ordnungsgemäßem Zustand sei. Der behauptete Mangel sei dabei nicht festgestellt worden. Wäre dem Fahrer bei der Kontrolle ein Mangel aufgefallen, so hätte er die Fahrt nicht angetreten, sondern den Beschwerdeführer verständigt und den Mangel umgehend reparieren lassen.
Sofern überhaupt ein Mangel am gegenständlichen Fahrzeug vorgelegen haben sollte, was bestritten werde, wäre diese ausschließlich auf ein Ereignis während der Beförderung zurückzuführen, etwa aufgrund von Erschütterungen aufgrund von Unebenheiten in der Fahrbahn und den allgemeinen Straßenverhältnissen. Dies sei weder vorhersehbar noch vermeidbar.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer (durch seine Mitarbeiter) täglich kontrolliert, ob das Fahrzeug hinsichtlich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen überprüft worden sei. Im Betrieb des Beschwerdeführers bestehe zudem auch ein entsprechendes Kontrollsystem, das Übertretungen wie die vorgeworfenen jedenfalls verhindern solle.
Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche unternommen worden, um den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs im Sinne des KFG zu gewährleisten.
Weiters wurde ein umfangreiches Vorbringen zum ausreichenden und effektiven Kontrollsystem im Unternehmen erstattet. Das Personal des Unternehmens werde regelmäßig (unter anderem vom Beschwerdeführer) unterwiesen und auch überprüft. Es gebe die strikte Anweisung, dass die Vorschriften des KFG vom Personal ausnahmslos einzuhalten seien. Das Personal werde regelmäßig geschult. In Gesprächen würden die Mitarbeiter insbesondere auch über die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des KFG belehrt bzw. angewiesen. Der Beschwerdeführer übe alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen aus, um Übertretungen wie im gegenständlichen Fall vorgeworfen, hintanzuhalten. Insofern könne dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein Verschulden zur Last gelegt werden.
Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, seien diverse Maßnahmen vorgesehen. Das Personal verfüge über notwendige Schulungen und Qualifikationen. Es sei eine Sicherheitsvertrauensperson bestellt worden. Der Beschwerdeführer überprüfe vor Einstellung jedes Lenkers die entsprechenden Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften und beobachte diese in weiterer Folge. Die Mitarbeiter würden in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erhalten. Fragen, welche die Mitarbeiter stellten, würden gesammelt und danach von Experten besprochen. Die Durchführung der gegebenen Weisungen an die Lenker werde vom Beschwerdeführer überwacht. Die Kontrollmaßnahmen würden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.
Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebs keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten.
Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen worden. Bereits im Voraus würden Konsequenzen angedroht, wenn einer Weisung nicht nachgekommen werde, wie insbesondere eine Abmahnung und in weiterer Folge beim nochmaligen Verstoß eine Kündigung oder Entlassung.
Gegenständlich richte sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises bzw. nach dem, was von einem dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen (Branchenvergleich im Transportwesen) billigerweise verlangt werden könne. Auch der sogenannte ordentliche Transportunternehmer hätte im konkreten Fall kein anderes, insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert. Daraus folge zwingend, dass der Beschwerdeführer auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt und somit insgesamt kein Verschulden gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen.
Schließlich wurde vorgebracht, dass im konkreten Fall ein geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vorliege, sodass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei.
Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt werde, werde auf die Möglichkeit der Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hingewiesen, da eben ein solch geringes Verschulden und wenn überhaupt eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vorliege.
Mit Schreiben vom 21.10.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde beantragt, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl *** sowie in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** betreffend die Firma C GmbH.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Die gegenständlichen Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** (Sattelzugfahrzeug) und *** (Sattelanhänger) waren zum Tatzeitpunkt auf die C GmbH, ***, ***, zugelassen
Gemäß dem Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** betreffend die C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, war A, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer, die Löschung dieser Funktion wurde am 16.2.2012 im Firmenbuch eingetragen. Zum Tatzeitpunkt war er nicht mehr Mitglied der Geschäftsführung der C GmbH.
Laut der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inneliegenden Bestellungsurkunde der C GmbH vom 10.1.2023 wurde mit Wirkung vom 10.1.2023 Herr A, geboren ***, zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für folgenden sachlichen Zuständigkeitsbereich und die Einhaltung folgender Rechtsvorschriften bestellt:
Es wird dabei Folgendes ausgeführt: „Herr A ist als Mitglied der Geschäftsleitung jedenfalls die erforderliche, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereiche wirksam nachkommen zu können.
Der Arbeitnehmer ist von der Gesellschaft zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für folgenden sachlichen Zuständigkeitsbereich und die Einhaltung folgender Rechtsvorschriften bestellt und ist für deren Einhaltung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich:
Arbeitszeitgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz
Arbeitsmittelverordnung
Wasserrechtsgesetz
Mineralrohstoffgesetz
Kraftfahrgesetzes 1967 idgF •
Straßenverkehrsordnung 1960 idgF
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Bundesstatistikgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
Containersicherheitsgesetz
Güterbeförderungsgesetz
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Gewerberecht und Gewerbeordnung
Wiener Baumschutzgesetz
und sämtlicher auf diesen Rechtsvorschriften basierenden Verordnungen und Erlässen wie insb. KDV, PBStV etc.
Herr A ist in den angeführten Bereichen handlungsbevollmächtigt und eigenverantwortlich tätig.
Örtlich erstreckt sich die Verantwortung des Herrn A auf den gesamten Betrieb der C GmbH, sohin österreichweit.“
Das Dokument ist von E („für C GmbH“), F („für G“) und H („für G“) unterfertigt und auch von A unterschrieben.
Die Geschäftsführer der C GmbH waren zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestellungsurkunde E (seit 30.7.2002),
F (seit 15.2.2012) und I (seit 17.7.2019).
Vom dritten handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH, I ist die Bestellungsurkunde nicht unterschrieben.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, wo aus der Anzeige vom 21.4.2025 hervorgeht, dass das gegenständliche Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger zum Tatzeitpunkt auf die C GmbH in ***, ***, zugelassen waren. Im Verwaltungsstrafakt liegt auch die Bestellungsurkunde über die Bestellung von Herrn A zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG inne. Dass die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH am 16.2.2012 im Firmenbuch eingetragen wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer ***, worauf auch die Feststellung zu den handelsrechtlichen Geschäftsführern zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bestellungsurkunde beruht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet auszugsweise:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[…]
Bei einer GmbH ist der nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der handelsrechtliche Geschäftsführer (vgl. VwGH 15.7.2022, Ra 2022/08/0085). Bei mehreren Geschäftsführern – wie im vorliegenden Fall – trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich alle (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015 mwN) – anderes würde bei einer satzungsgemäßen Aufgabenteilung gelten.
Bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf diesen über.
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und seine Zustimmung können grundsätzlich formfrei erfolgen, müssen jedoch nachweislich sein (VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158) und aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen. Gleichermaßen muss der Nachweis durch ein Beweismittel geführt werden, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Dies in aller Regel durch Urkunden (VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191), mögen diese auch nicht im Original vorgelegt werden.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seiner Funktion als verantwortlichen Beauftragten der C GmbH im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Übertretung nach dem KFG 1967 bestraft.
Dazu wurde festgestellt, dass die Bestellungsurkunde vom 10.1.2023 mit Wirkung vom 10.1.2023, womit Herr A, geboren ***, zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt wurde, von E („für C GmbH“), F („für G“) und H („für G“) unterfertigt und auch von A unterschrieben wurde. Vom dritten handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH, I ist die Bestellungsurkunde nicht unterschrieben.
Nach der hM ist eine wirksame Bestellung von anderen Personen (insbesondere Angestellten) durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz. 36 mwH). Diese Rechtsansicht ist überzeugend: Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen ist wohl unstrittig eine Bestellung durch alle Vertretungsorgane erforderlich, arg. „Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und […] verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen“. Aus systematischen Gründen muss dies wohl auch (umso mehr) bei der Bestellung von „anderen Personen“ gelten. Dies ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konsistent, der generell an die Bestellung „anderer Personen“ zu verantwortlichen Beauftragten hohe Anforderungen stellt.
Schließlich ist es durchaus sinnvoll und gleichzeitig zumutbar, die Übertragung der Verantwortlichkeit mehrerer Geschäftsführer (von denen jeder, wie oben ausgeführt, wiederum verantwortlich ist) auf eine andere Person eben von all jenen Geschäftsführern unterfertigen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist dies nicht erfolgt. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Bestellungsurkunde nur von zwei der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer unterschrieben und ist somit formell unwirksam.
Im Übrigen erscheint die Bestellungsurkunde auch inhaltlich mangelhaft: Wie in den Feststellungen angeführt, wird der Beschwerdeführer als „Mitglied der Geschäftsleitung“ bezeichnet – was eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG suggeriert.
Da der Beschwerdeführer aber eben kein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist (sondern eine „andere Person“), käme nur eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG in Frage – dahingehend ist die Bestellungsurkunde allerdings alles andere als eindeutig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist daher ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zu alldem VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191, mwN). Die Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG erweist sich auch aus dem Grunde als unwirksam, weil der Inhalt der Bestellungsurkunde dahingehend nicht eindeutig ist, in welcher Funktion der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden sollte, also ob es sich um eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 erster oder zweiter Satz VStG handelt.
Zu § 9 Abs. 1 VStG, welcher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Gesetzesstelle zwar festlegt, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Sie normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang (vgl. VwGH 1.4.2022, Ra 2022/02/0042 mwN).
In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2023/11/0055 mit Hinweis auf E 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist somit nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten, wenn etwa § 9 Abs. 1 VStG zur Anwendung gelangt, auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist auch berechtigt und verpflichtet, in seinem Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber allenfalls nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend oder unzureichend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2023/11/0055 mit Hinweis auf E 27.2.2019, Ra 2018/15/0098; 9.6.2022, Ra 2019/08/0178).
Eine Richtigstellung des gegenständlichen Straferkenntnis dahingehend, dass dem Beschwerdeführer A die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht als verantwortlicher Beauftragter, sondern als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer Gesellschaft angelastet wird, scheidet jedoch aus, da, wie festgestellt wurde, A seit 16.2.2012 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin mehr ist.
Es war daher die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 VStG im gegenständlichen Fall rechtswidrig und konnte auch keine Berichtigung hinsichtlich der Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG erfolgen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war.
In der Folge wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob nicht gegen andere - zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufene - Personen vorzugehen wäre – zumal Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
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