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LVwG-AV-755/001-2025•LVwG N LVwG-AV-755/001-2025
LVwG-AV-755/001-2025Landesverwaltungsgericht11.12.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Gerätehütte; Gewächshaus; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, und beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2025, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21.10.2024, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21.10.2024, GZ. ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern A und B gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an das Hauptgebäude gartenseitig (südöstlich) errichteten Baukörper mit Abmessungen in Form einer Breite von 6,26 m, einer Tiefe von 2,29 m und einer Höhe von 2,48 m, somit einer Grundfläche von 14,34 m², innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Die Bauweise bzw. Ausführung des Baukörpers stelle sich derart dar, dass auf einem 55 cm hohen Betonsockel Wände in Pfosten-Riegel-Konstruktion errichtet worden wären, auf denen ein Holzdachstuhl mit durchlaufender Kupferblechdeckung ruhe. Die an das Hauptgebäude anliegende Pfette sei mit dem Hauptgebäude kraftschlüssig verbunden worden. Eine mit sogenannten Aquapaneelen verkleidete Zwischenwand bilde eine Raumtrennung. Der kleinere, zur Nachbarliegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, orientierte Raum weise keine Fenster auf und könne durch eine Holztüre verschlossen werden. Der größere Raum sei überwiegend verglast und sei durch eine Doppelflügeltüre zu betreten. Elektrische Anschlüsse und eine frostsichere Wasserentnahmestelle seien vorhanden.
Begründend führte dazu das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der Bestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 zusammengefasst aus, dass der spruchgemäße Baukörper ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 14 NÖ BO 2014 darstelle. Der Baukörper weise die spruchgemäßen Abmessungen auf und sei deshalb, da er kraftschlüssig mit dem Hauptgebäude verbunden sei, ein Teil des Hauptgebäudes. Die Räume mit den Widmungen „Gerätehütte“ und „Gewächshaus“ hätten eine gemeinsame Trennwand und würden von einem gemeinsamen Dach eingedeckt werden. Eine Gliederung in ein Gewächshaus und eine Gerätehütte sei somit nicht erfüllt. Von der Aufnahme weiterer Beweise durch Sachverständige habe abgesehen werden können, weil sich der Sachverhalt durch bloßen Augenschein bei dem Ortsaugenschein feststellen habe lassen. Parteiengehör sei anlässlich der Verhandlung am 20.08.2024 gewährt worden. Im Bauakt würde keine Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes aufliegen.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 24.09.2024 werde ausgeführt, dass die beiden Räume eben eine gemeinsame Trennwand hätten und von einem gemeinsamen Dach eingedeckt werden würden. Eine Gliederung in ein Gewächshaus und eine Gerätehütte sei somit nicht erfüllt und seien somit die Baukörperabmessungen als Ganzes anzunehmen. Die Titulierung „frostsichere Wasserentnahmestelle“ sei aus den der Baubehörde seitens des Planers D bei der Verhandlung um 20.08.2024 übergebenen Plan übernommen worden. Gemäß § 4 lit. 15 NÖ BO 2014 sei ein Nebengebäude als ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoss aufweise, keinen Aufenthaltsraum enthalte und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet sei, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich bestehe – es könne auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen – definiert. Die Abhängigkeit vom Hauptgebäude werde durch die kraftschlüssige Verbindung hergestellt und mache den Baukörper somit zum Teil des Hauptgebäudes. Selbst wenn es sich beim gegenständlichen Bauwerk um ein Nebengebäude handeln würde, wäre eine Bewilligungspflicht trotzdem gegeben.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 11.11.2024 erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern aufgetragen werde, die kraftschlüssige Verbindung mit dem Hauptgebäude zu lösen, eine zusätzliche Trennwand statt der gemeinsamen zu errichten und das gemeinsame Dach zu durchtrennen, womit die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für die Unzulässigkeit des gesamten Baukörpers beseitigt wären und die beiden Teile als getrenntes Gewächshaus und Gerätehütte bewilligungsfrei bestehen dürften.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gewächshaus und eine Gerätehütte handle und beide den jeweiligen Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 entsprechen würden und daher zulässige bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben seien. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer schon in der Verhandlung vom 20.08.2024 verlangt, dass nicht nur eine gemeinsame Abmessung des Gebäudes, sondern eine getrennte Vermessung der beiden Teile erfolge. Dies hätte gezeigt, dass beide Teile jeweils die in § 17 Z 8 NÖ BO 2014 festgelegten Maximalgrenzen nicht überschreiten würden.
Die erstinstanzliche Behörde habe es verabsäumt, Tatsachen, die für die Beurteilung als Gewächshaus und als Gerätehütte relevant seien, allen voran die jeweiligen Abmessungen, in die Sachverhaltsfeststellung aufzunehmen. Für eine getrennte Betrachtung würden folgende Tatsachen sprechen:
Die Baukörper würden nach ihrer Funktion und Ausgestaltung vollständig getrennte Elemente darstellen, sie seien jeweils nur getrennt von außen begehbar und gebe es keine Verbindung. Das Gewächshaus sei an allen Außenseiten vollständig verglast und sitze die Glaskonstruktion auf einem Betonsockel. Die Wände der Gerätehütte einschließlich der Türe hingegen würden aus einer reinen Holzlattung bestehen, die an der Vorderseite bis zum Boden reiche. Die gesamte Gerätehütte weise keine Fenster auf. Das Gewächshaus sei nicht mit dem Hauptgebäude am Grundstück verbunden und könne auch die Gerätehütte nur durch eine einfache Türe gartenseitig betreten werden. Weder würde sich in dieser Ausführung irgendeine Erweiterung des Wohnraumes erkennen lassen noch sei eine gemeinsame Nutzung der beiden Teile möglich. Beide Räume seien wärmetechnisch nicht gedämmt und nicht in die Wärmedämmfassade des Hauptgebäudes integriert und sei auch das Vorhandensein einer frostsichere Wasserentnahmestelle unzutreffend, da lediglich an der Außenseite sich eine nicht frostsichere Gartenwasserhahn befinde.
Die NÖ Bauordnung enthalte keine näheren Vorschriften über die Gestaltung von Gewächshäusern und Gerätehütten und finde sich auch kein Passus, dass diese untergeordneten baulichen Anlagen freistehend zu errichten seien. Sie könnten vielmehr auch direkt an der Außenwand eines Hauptgebäudes errichtet werden. Auch könne eine Gerätehütte beispielsweise auch offen errichtet werden auch könne eine Gerätehütte eine offene Seite und müsse sie nicht geschlossene Außenwände haben. Dementsprechend könne die vierte Wand auch durch eine Hauswand gebildet werden, was auch nicht untypisch bei Geräteschuppen sei. Dies liege auch im gegenständlichen Fall so vor.
Bei aneinander gebauten Gebäuden sei es immer notwendig, dicht verbundene Verblechungen zu verwenden, um ein Eindringen von Wasser zwischen den Gebäuden zu verhindern. Dadurch würden die Gebäude aber noch nicht zum einheitlichen Baukörper werden. Gegenständlich sei anstelle einer Verlötung von zwei getrennten Kupferabdeckungen ein durchlaufendes Kupferblechdach gewählt worden, was natürlich auch durchtrennt werden könnte. Es sei aber dementsprechend unwesentlich, ob zwei Dächer regenwasserdicht verbunden oder von Anfang an gemeinsam eingedeckt worden wären.
Es liege auch keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Hauptgebäude vor, zumal die Pfette am Hauptgebäude nur mit drei Schrauben und Muttern befestigt worden wäre, die sehr einfach gelöst werden könnten.
Zusammengefasst würden somit sämtliche Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 vorliegen. Jedenfalls könnten aber die von der Behörde angeführten Gründe für die Betrachtung als einheitlicher, bewilligungspflichtiger Baukörper leicht geändert werden, indem die Verankerung der Firstpfette mit dem Hauptgebäude gelöst werde und diese mittels Stuhlsäulen vom Haupthaus unabhängig abgestützt werde, das Gewächshaus oder die Gerätehütte eine eigene Trennwand erhalte und das gemeinsame Dach durchtrennt werde. Würden derartig geringe Abänderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig machen, so müsste anstatt einer Versagung einer Baubewilligung eine Verbesserung aufgetragen werden. Analog müsste auch in diesem Fall, in dem die geringfügigen Änderungen das Bauwerk bewilligungsfrei machen würden, anstatt des Abbruches eine Abänderung angeordnet werden. Die Beschwerdeführer hätten der Baubehörde genau diese Änderungen auch vorgeschlagen, um die Bewilligungsfreiheit herzustellen, jedoch habe die Baubehörde nur mit dem vollständigen Abbruchbescheid reagiert.
Mit dem nun hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2025, GZ. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach chronologischer Wiedergabe des „bisherigen Verwaltungsgeschehens“ (gemeint: des bisherigen gesamten Bauaktes das Grundstück der Beschwerdeführer betreffend), nach Wiedergabe des Verfahrens vor der Baubehörde I. Instanz und der Berufung sowie nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die Errichtung von Gebäuden und Bauwerken bereits auch nach den bisherigen NÖ Bauordnungen einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten.
Gemäß § 17 NÖ BO 2014 sei die Aufstellung jeweils eine Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordnete Gartenflächen auf dem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzone und außerhalb des vorderen Bauwichs, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Wie aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen ersichtlich, habe die Baubehörde (gemeint offensichtlich: die Baubehörde I. Instanz) auf Nachfrage mitgeteilt, dass der gartenseitige (südöstliche) Baukörper ohne kraftschlüssig Verbindung nicht stehen bleiben könne. Ohne das Hauptgebäude gebe es keine Pfette, ohne Pfette hätten die Sparren keine Auflager und die Dachkonstruktion würde in sich zusammenfallen. Festgehalten werde, dass es sich bei der Mittelwand des Baukörpers um eine nicht tragende Wand handle und somit das Gebäude aufgrund der Mittelwand alleine nicht bestehen könnte. Da der verfahrensgegenständlichen Baukörper somit statisch nicht selbstständig bestehen könne, sei er Teil des Hauptgebäudes und bedürfe einer baubehördlichen Bewilligung, die laut Aktenlage jedoch nicht vorliege.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Baukörper selbstständig bestehen könnte und nicht ein Teil vom Hauptgebäude wäre, würde es sich um ein einheitliches Gebäude handeln und eine Unterteilung in eine „Gerätehütte“ und ein „Gewächshaus“ würde aufgrund des einheitlichen Daches und der gemeinsamen Mittelwand sowie der Feststellung der Baubehörde, dass es sich um keine tragende Wand handle, nicht vorliegen. Dieses einheitliche Gebäude hätte eine überbaute Fläche von mehr als 10 m² und sei somit nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei im Sinne des § 17 NÖ BO 2014.
Die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei somit zu Recht erfolgt und habe sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der nunmehrigen Berufungsentscheidung nicht geändert.
In ihrer fristgerecht gegen diesen Berufungsbescheid mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 30.04.2025 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Z 8 NÖ BO 2014 auf ihrem Grundstück eine Gerätehütte und ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von jeweils nicht mehr als 10 m² errichtet hätten und die beiden Baukörper an der Außenwand eines bewilligten Wohngebäudes angrenzend an die Garage und aneinander angrenzend errichtet worden wären. Auch aus der Sachverhaltsfeststellung der Behörde ergebe sich, dass die überbaute Fläche nicht mehr als zweimal 10 m² und die Höhe jeweils nicht mehr als 3 m betragen würden, die Lage außerhalb des vorderen Bauwichs sei und die vorgesehene und tatsächliche Nutzung keine andere sei als die eines Gewächshauses bzw. einer Gerätehütte, womit sämtliche Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 erfüllt wären. Eine gesetzliche Grundlage für einen Abbruchauftrag fehle aber hinsichtlich von Baulichkeiten, die keiner Baubewilligung- oder Anzeigepflicht unterliegen würden.
Die von der belangten Behörde reklamierte „kraftschlüssig Verbindung“ mit dem Hauptgebäude bestehe lediglich aus drei Schrauben und Muttern, die an der Hauswand befestigt worden wären und jederzeit wieder gelöst werden könnten. Die NÖ Bauordnung enthalte keine näheren Vorschriften über die Gestaltung von Gewächshäusern und Gerätehütten und finde sich auch kein Passus, dass diese freistehend errichtet werden müssten. Vielmehr könnten sie auch direkt an der Außenwand des Hauptgebäudes errichtet werden. Es bestehe gegenständlich auch sonst keine Verbindung zum Hauptgebäude und könnten das Gewächshaus und die Gerätehütte auch nur getrennt von außen vom Garten her betreten werden. Eine Erweiterung des Wohnraumes sei auszuschließen und sei auch der Geräteschuppen fensterlos und damit zum Aufenthalt von Personen ungeeignet. Das Gewächshaus sei lang gestreckt und an allen Außenseiten vollständig verglast. Eine Wärmedämmung bestehe nicht.
Wäre die Behörde ihrer Pflicht der umfassenden Beurteilung des Sachverhaltes nachgekommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden Gebäude in geradezu modellhafter Weise die Beschaffenheit eines Gewächshauses bzw. einer Gerätehütte aufweisen würden und keines der Kriterien verwirklicht sei, die regelmäßig zur Qualifikation als unzulässige „Zubauten“ durch die Rechtsprechung geführt hätten.
Die am Hauptgebäude angeschraubte Pfette sei jedenfalls für die Statik des Haupthauses unerheblich und stehe eine Prüfung der Statik des Gewächshauses der Behörde nicht zu, da den Kriterien des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 entsprechende Gewächshäuser und Gerätehütten schlichtweg der baubehördlichen Zuständigkeit entzogen seien. Die Argumentation der belangten Behörde, das Gewächshaus bzw. die Gerätehütte würden deshalb unzulässig sein, weil diese ohne die mit dem Haupthaus verschraubte Pfette nicht bestehen könnten, wäre auch deshalb unsinnig, weil die beiden Gebäude ohne das Haupthaus gar nicht bestehen dürften. Es müsse ein Wohngebäude auf dem Grundstück bestehen, um überhaupt eine Gerätehütte oder ein Gewächshaus nach § 17 Z 8 NÖ BO 2014 errichten zu dürfen.
Es sei auch eben genau nicht die klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers gewesen, ein Erfordernis des selbstständigen Bestandes der in § 17 Z 8 NÖ BO 2014 genannten Gebäude zu normieren, was auch unsinnig wäre, da dann auch tausende in Niederösterreich errichteten Gerätehütten und wohl auch Gewächshäuser rechtswidrig wären. Die Errichtung an ein Hauptgebäude sei eine übliche Vorgangsweise und widerspreche auch nicht der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers. So werde auf die im Handel angebotenen Gewächshäuser bzw. Gerätehütten in „Anlehnbauweise“ verwiesen. Selbstverständlich könnte die Pfette aber auch unabhängig vom Haupthaus abgestützt werden, sodass die beiden gegenständlichen Gebäude auch selbstständig bestehen könnten. Dies hätten die Beschwerdeführer auch bereits in ihrer Berufung angeboten.
Beide vorinstanzlichen Baubehörden hätten es zudem verabsäumt zu begründen, warum das Dach und die gemeinsame Wand zu einer Verbindung der Gebäude führen sollten. Vielmehr bestehe das Dach aus mehreren, miteinander verbundenen Blechbahnen und sei keinesfalls „einheitlich“. Nach der ständigen Rechtsprechung bewirke ein Verblechung, um ein Eindringen von Regenwasser zu verhindern, noch keine Verbindung zweier Gebäude. Es sei auch deutlich sichtbar, dass es sich gegenständlich um überlappende, einzelne Teile handle, genauso wie sie auch bei gekuppelten Gebäuden angebracht werden könnten. Es sei außerdem richtig, dass das Dach des Gewächshauses und jenes des Geräteschuppens optisch einheitlich gestaltet sei und schreibe § 17 Z 8 NÖ BO 2014 nicht vor, dass diese voneinander getrennt errichtet werden müssten. Ein Aneinanderbauen und eine einheitliche Gleichgestaltung seien somit zulässig.
Es gehe aus den Ausführungen der Behörde auch nicht hervor, warum eine „gemeinsame“ Wand der beiden Gebäude nicht zulässig sein solle. Genauso wie ein Geräteschuppen an eine Hauswand angebaut sein könne, um diese als Rückwand zu nutzen, könne ein Gewächshaus an einen Geräteschuppen angebaut werden und dessen Wand als Seitenwand nutzen. Dazu sei es nicht notwendig, dass eine solche Wand als „tragende Wand“ gestaltet sei. Es sei auch nicht üblich, dass Geräteschuppen oder Gewächshäuser mit tragenden Wänden errichtet werden würden und seien gegenständlich die tragenden Elemente auch ausschließlich Holzpfosten, die auf einem Betonsockel ruhen würden; keiner der Wände bei den Gebäuden sei tragend. Zudem sei die gegenständliche Trennwand auch sehr stabil ausgeführt und sei die gegenständliche Unterkonstruktion der Paneelen stabil genug, um das vergleichsweise geringe Gewicht des Kupferblechdaches zu stützen.
Ungeachtet all diese Punkte hätten die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren ihre Bereitschaft geäußert, der Rechtsansicht der Behörde zu folgen und durch konstruktive Änderungen die von der Behörde ins Treffen geführte Verbindung zum Hauptgebäude bzw. zwischen den beiden Gebäuden zu beseitigen. In der Berufung sei auch ein dementsprechender Eventualantrag gestellt worden. Die Baubehörden hätten auf das Angebot der Beschwerdeführer nicht reagiert und sei auch nicht der gestellte Eventualantrag bescheidmäßig nicht erledigt worden. Da das gewünschte Ziel eines baurechtskonformen Zustandes durch die von den Beschwerdeführern genannten Änderungen erreicht werden könne und diese einen wesentlich geringeren Eingriff bedeuten würden als ein vollständiger Abbruch, sei bereits der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip belegt. Die Anpassung an die Bauordnung sei stets das gelindeste Mittel, weil der Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen geringer sei.
Auch nach Ansicht der Baubehörde liege ein Baugebrechen nach § 34 NÖ BO 2014 vor und hätte daher die Behörde durchaus die Beseitigung der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Verbindung mit dem Hauptgebäude und des Gewächshauses und der Gerätehütte untereinander verfügen können. Selbst wenn auch die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die im Eventualantrag enthaltenen Änderungen nicht möglich sei, so hätte sie dies begründen und über den Antrag bescheidmäßig entscheiden müssen; dadurch, dass sie nicht eine Entscheidung getroffen habe, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Jede Partei habe einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen sei, dies auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen würden.
Mit ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer einen Ausdruck von Angeboten von Anlehngarten- und -gewächshäusern (Beilage ./1) und eine Produktbeschreibung von Aquapanel-Platten (Beilage ./2) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20.05.2025, hg. eingelangt am 03.07.2025, legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen gesamten Bauakt zur Entscheidung vor, dies verbunden mit der Stellungnahme, dass nochmals auf die bereits in der Begründung des Berufungsbescheides angeführten Punkte im Detail verwiesen werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** verzichtet.
Mit weiterem Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 23.09.2025 wurde von den Beschwerdeführern zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass sie nunmehr die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren angesprochenen Änderungen am gegenständlichen Baukörper vorgenommen hätten, um dem Abbruchbescheid jede inhaltliche Grundlage zu nehmen. Konkret hätten die Beschwerdeführer die an das Hauptgebäude angeschraubte Pfette mittels neu errichteter Stuhlsäulen abgefangen und die Schrauben, mit denen die Pfette an das Haupthaus geschraubt gewesen wäre, entfernt. Es seien sämtliche Elemente der Dachkonstruktion, welche eine statische Verbindung der beiden Gebäude darstellen könnten, nämlich die durchgehenden Sparren, Riegel und Paneele durchsägt worden und würden die Dachsparren auf der Seite der Gerätehütte durch neu errichtete Stuhlsäulen abgestützt werden. Es habe auch eine abschließende Begutachtung durch einen Statiker stattgefunden und sei von diesem festgestellt worden, dass Hauptgebäude, Gewächshaus und Gerätehütte statisch voneinander unabhängig und statisch selbständig standsicher seien. Bezüglich der Wand zwischen Gewächshaus und Gerätehütte habe bereits die belangte Behörde festgestellt, dass diese nicht tragend sei, dh keine statische Funktion habe. Dass die Dachhaut, welche aus überlappenden, mittels Stehfalz miteinander verbundenen Kupferblechbahnen bestehe, die beiden Gebäude nicht zu einem Baukörper mache, ergebe sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der ständigen Rechtsprechung. Es seien daher sämtliche Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 erfüllt. Dazu legten die Beschwerdeführer einen Plan, eine Stellungnahme des D vom 20.07.2025 und eine Stellungnahme des E vom 14.08.2025 vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.10.2025 wurde dem Stadtrat der Stadtgemeinde *** zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer und zu den von den Beschwerdeführern ergänzend vorgelegten Urkunden binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung nahm der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 12.11.2025 dahingehend ergänzend Stellung, dass eine nunmehrige Herstellung eines Zustandes durch die Beschwerdeführer, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspreche, einen solchen Auftrag nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtswidrig mache; eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage wäre erst ein einem allfälligen Vollstreckungsverfahren beachtlich. Im Übrigen habe die Berufungsbehörde eine nochmalige bautechnische Stellungnahme eingeholt und komme diese nach Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines zum Ergebnis, dass nunmehr von einer Trennung der beiden Räumlichkeiten ausgegangen werden könne und es augenscheinlich keine statische Verbindung mehr zwischen dem Hauptgebäude und dem verfahrensgegenständlichen Baukörper gebe. Die augenscheinliche Begutachtung lasse die Annahme zu, dass beide Baukörper unabhängig voneinander standsicher seien. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** schließe sich dieser Stellungnahme an. Mit dieser Stellungnahme wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitere 17, offenkundig im Rahmen des angesprochenen Ortsaugenscheines angefertigte Fotos zeigend den verfahrensgegenständlichen Baukörper vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in die im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern ergänzend mit Schriftsatz vom 23.09.2025 vorgelegten Urkunden und in die vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 12.11.2025 ergänzend vorgelegten Fotos.
Die Beschwerdeführer A und B sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen und baubehördlich bewilligten Einfamilienhaus ***, ***. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland auf. Nordwestlich an das Grundstück und das Wohnhaus angrenzend verläuft die ***, südöstlich des Wohnhauses ist der hintere Gartenbereich der Beschwerdeführer.
Im Rahmen einer am 20.08.2024 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung durch das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz wurde festgestellt, dass von den Beschwerdeführern bzw. in deren Auftrag an das Wohnhaus der Beschwerdeführer südöstlich und damit gartenseitig und nicht im vorderen Bauwich ein Baukörper errichtet wurde.
Die Errichtung erfolgte ursprünglich und wie im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung festgestellt wie folgt:
Der Baukörper besteht aus einer Pfosten-Riegel-Konstruktion, wobei Holzsteher auf einem Betonsockel stehen und die Holzsteher mit Verglasungen bzw. verschlagenen Holzlatten ausgefüllt wurden. Der gesamte Baukörper besteht zudem aus zwei durch eine Aquapaneele getrennte Räume, die beide nur gartenseitig durch eine jeweils eigene Tür betreten und nicht vom Wohnhaus aus direkt betreten werden können. Auch besteht keine Öffnung zwischen den beiden Räumen selbst. Der Baukörper ist an der nordwestlichen Breitseite direkt an die Außenwand der Garage des Wohnhauses angebaut und ist bzw. war an dieser Außenwand derart fixiert, dass die Firstpfette, auf der auch die Holz-Dachkonstruktion des Baukörpers aufliegt, mit drei Schrauben und Muttern daran angeschraubt war.
Für die Statik des Wohnhauses ist der gesamte Baukörper im Generellen und diese Pfette im Besonderen ohne jegliche Bedeutung. Insgesamt weist dieser Baukörper Abmessungen von 6,26 m Breite, 2,29 m Tiefe und 2,48 m Höhe und eine Grundfläche von insgesamt 14,34 m² auf.
Die Unterkonstruktion des Daches besteht bzw. bestand eben aus jeweils an der Oberseite (First) und an der unteren Seite des Daches durchgehend verlaufende Querpfetten mit den darauf aufliegenden Sparren und einer darauf angebrachten Dachlattenverschalung. Die darauf verlegte Dacheindeckung besteht aus mehreren miteinander verbundenen Bahnen aus Kupferblech; durch eine Überlappung der Bahnen ist sichergestellt, dass kein Regenwasser durch das Dach eindringt. Das Dach ist am gesamten Baukörper demnach einheitlich gestaltet. Die Räume verfügen zwar über elektrische Anschlüsse, sind jedoch nicht wärmegedämmt und haben keine frostsichere Wasserversorgung; lediglich an der Außenseite des Gewächshauses befindet sich ein nicht frostsicherer Gartenwasserhahn.
Der größere der beiden Räume wird als Gewächshaus genutzt und ist 4,32 m breit, sodass er eine Grundfläche von 9,89 m² aufweist. Der Raum weist insofern 4 Wände auf, als eben die nordwestliche Außenwand durch die Außenwand der Garage des Wohnhauses, die nordöstliche (Innen-)Wand durch die Aquapaneele sowie die südwestlichen und südöstlichen Außenwände durch Verglasungen zwischen den Holzstehern einschließlich einer an der Oberseite verglasten doppelflügeligen Holztür gebildet werden. Der Boden dieses Raumes ist verfliest.
Der kleinere der beiden Räume unmittelbar nordöstlich davon wird als Gerätehütte genutzt und ist 1,94 m breit, sodass er eine Grundfläche von 4,44 m² aufweist. Der Raum weist seinerseits insofern 4 Wände auf, als eben die nordwestliche Außenwand ebenso durch die Außenwand der Garage des Wohnhauses, die südwestliche (Innen-)Wand durch die Aquapaneele sowie die südöstlichen und nordöstlichen Außenwände durch verschlagene Holzlatten zwischen den Holzstehern einschließlich einer Holztür gebildet werden. Dieser Raum ist fensterlos. Eine Wohnraumnutzung beider Räume ist in der bestehenden Form ausgeschlossen und ist der Baukörper als Gesamtes funktionell mit dem Wohnhaus als Hauptgebäude in keiner Weise verbunden.
Im Sommer 2025 wurden nunmehr von den Beschwerdeführern Abänderungen an diesem Baukörper in der Form vorgenommen, dass die gesamte Verschraubung der angesprochenen Firstpfette an das Hauptgebäude entfernt wurde. Die Firstpfette bzw. der Querbalken dieser Pfette wird nun durch direkt am Boden errichtete Stuhlsäulen getragen, sodass keine statische Verbindung mehr zum Haupthaus besteht. Weiters wurden sämtliche Teile der Dachkonstruktion bzw. der Dachunterkonstruktion, so alle Sparren, Riegel und Paneele, die beide Räume des Gewächshauses und der Gerätehütte durchlaufen haben, durchgesägt und daher durchgetrennt und erfolgte die dadurch ergänzend notwendige Abstützung innerhalb der Räume ebenso durch neu errichtete Stuhlsäulen. Es besteht daher keine Konstruktion mehr, die eine statische Verbindung des Gewächshauses und der Gerätehütte mit dem Haupthaus und/oder eine statische Verbindung des Gewächshauses mit der Gerätehütte oder umgekehrt darstellen würde. Das Hauptgebäude, das Gewächshaus und die Gerätehütte sind daher jeweils statisch unabhängig und statisch selbständig standsicher.
Weder für die Gartenhütte an der tatsächlich errichteten Position noch für die Garage liegt eine baubehördliche Bewilligung vor.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch vollumfänglich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Bauakten in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen betreffend das Wohnhaus der Beschwerdeführer, dessen Situierung und Bewilligung sowie der Widmung des Baugrundstückes aus den im Bauakt erliegenden Bewilligungsbescheiden und Lageplänen.
Die gesamten Feststellungen in Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Baukörper in der ursprünglich errichteten Form, so wie sie auch im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung vorgefunden wurden, ergeben sich aus der Niederschrift über eben die baupolizeiliche Überprüfungsverhandlung vom 20.08.2024, aus den in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern vorgelegten beiden Lageplänen und aus den insgesamt 18 vorliegenden Fotos eben diesen Baukörper von außen und innen zeigend. Auch diesbezüglich gehen die von den vorinstanzlichen Baubehörden getätigten Feststellungen im Wesentlichen mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer konform.
Die Feststellungen über die erfolgten Abänderungen am verfahrensgegenständlichen Baukörper und dessen jetzige Ausgestaltung ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern und vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Beschwerdeverfahren ergänzende vorgelegten Urkunden. In beiden vorgelegten Stellungnahmen des D und des E sowie auch in der in der ergänzenden Stellungnahme der Berufungsbehörde wiedergegebene bautechnischen Stellungnahme wird im Detail die nunmehr vorliegenden technische Ausführung unter Anschluss von Fotodokumentationen beschrieben und bestätigen diese Urkunden – vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** unwidersprochen – das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Schriftsatz vom 23.09.2025.
Unstrittig ist nicht zuletzt auch, dass für eben diesen Baukörper keine baubehördliche Bewilligung besteht und auch insbesondere von den Beschwerdeführern auch bis dato nicht die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bei der zuständigen Baubehörde I. Instanz in Person des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** beantragt wurde, vertreten diese doch auch die Rechtsansicht, dass es gegenständlich nicht der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für dieses Bauwerk bedarf.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 17 Z 8 NÖ BO 2014:
„Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
(…)
8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit
einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
(…)“
§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.“
§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014:
„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7. 1 Vorauszuschicken ist zunächst in formalrechtlicher Hinsicht, dass den Beschwerdeführern nicht dahingehend zu folgen ist, dass gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 Anwendung zu finden habe.
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.
Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001). Unbestritten und wie festgestellt lag und liegt für das gegenständliche Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vor und vertreten die vorinstanzlichen Baubehörden die Auffassung, dass eine Bewilligungspflicht für die Errichtung dieses Bauwerks besteht, sodass die Baubehörde I. Instanz auf Basis dieser Rechtsansicht zu Recht entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorgegangen ist und die Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 keine Anwendung finden kann.
7. 2Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).
Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauwerk errichtet wurde, aber keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche – eben bewilligungspflichtige – Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.
Sehr wohl ist demnach im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauwerks nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sämtliche Vorgängerbestimmungen des § 14 NÖ BO 2014 sahen grundsätzlich die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden sowie von baulichen Anlagen vor, sodass im Übrigen auch nicht festzustellen war, wann überhaupt das gegenständliche Bauwerk errichtet wurde.
Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Unter einer Wand wird gemäß § 14 Z 31 NÖ BO 2014 ein seitlicher Raumabschluss verstanden, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z.B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen z.B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass jedenfalls unbestritten das verfahrensgegenständliche Bauwerk, auch wenn man es als 2 getrennte Baukörper betrachten will, ein „Gebäude“ ist (bzw. nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer zwei Gebäude sind). Der Baukörper besteht aus jedenfalls mehr als zwei Wänden als seitliche Raumabschlüsse und einem Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, (hier wohl) Menschen und Sachen zu schützen. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht ist somit in grundsätzlicher Hinsicht zweifellos anzunehmen.
7. 3Der Landesgesetzgeber sieht nun jedoch in der Bestimmung des § 17 NÖ BO 2014 vor, dass die in den Z 1 bis 23 aufgezählten Bauvorhaben bewilligungs-, anzeige- und meldefrei sind. Diese Aufzählung ist zwar nicht taxativ formuliert, indem der Landesgesetzgeber den Begriff „jedenfalls“ verwendet, wird aber nach den Materialien zur NÖ BO 2014 trotzdem so zu verstehen sein, da ein Großteil der genannten Vorhaben eindeutig der Bewilligungspflicht nach § 14 bzw. der Anzeigepflicht nach § 15 unterliegen würde.
Gemäß § 17 Z 8 NÖ BO 2014 ist nun eben ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs. Die vorinstanzlichen Baubehörden vertreten im gegenständlichen Fall die Auffassung, dass diese Bestimmung nicht auf das verfahrensgegenständliche Bauwerk anzuwenden sei, da zum Einen dieses kraftschlüssig mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und demnach mit dem Hauptgebäude verbunden sei und daher Teil dieses Hauptgebäudes sei und zum Anderen nicht jeweils eine Gerätehütte und ein Gewächshaus, sondern ein einheitliches Gebäude vorliege, wodurch die überbaute Fläche größer als 10 m² sei.
7. 4Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bauliche Gestaltung ausschlaggebend dafür, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen (vgl. etwa VwGH 09.05.2012, 2011/17/0284; VwGH 17.10.2003, 2003/17/0224; VwGH 25.06.2002, 2002/17/0048, jeweils mwN). Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, also ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbstständigkeit aufweist und ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang besteht, sodass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen (vgl. VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015, mwN). Ein einheitliches Gebäude ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/13/0022; vgl. auch nochmals VwGH 09.05.2012, 2011/17/0284; VwGH 17.10.2003, 2003/17/0224; VwGH 25.06.2002, 2002/17/0048).
Selbst eigene, als getrennte Gebäude in Betracht kommende Bauwerke sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ein einheitliches Gebäude anzusehen, wenn durch Zugangsmöglichkeiten zwischen den Trakten eine funktionelle Einheit geschaffen wird (vgl. etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/13/0022; VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0164; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0064, mwN). Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl. VwGH 24.06.2008, 2008/17/0050).
7. 5Die Baubehörden I. und II. Instanz begründen ihre Rechtsansicht, wonach das verfahrensgegenständliche Bauwerk als Teil des Hauptgebäudes zu sehen sei, damit, dass durch die angesprochene Pfette infolge deren Verschraubung mit der Außenwand der Garage des Hauptgebäudes eine kraftschlüssige Verbindung hergestellt worden wäre und ohne diese Pfette das Bauwerk nicht stehen bleiben könne und auch durch die nicht tragende Mittelwand des Bauwerks dieses nicht selbstständig bestehen könne.
Dieser Rechtsansicht ist unter Bezugnahme auf die soeben dargelegte Judikatur zwar nun entgegenzuhalten und den Beschwerdeführern in diesem Sinne auch als richtig zuzugestehen, dass eine funktionelle Einheit zwischen diesem Baukörper und dem Wohnhaus der Beschwerdeführer auch schon bei der ursprünglichen Errichtung dahingehend nicht zu erkennen ist bzw. war, dass keine Verbindung im Sinne einer Öffnung zwischen den beiden Bauwerken besteht, so insbesondere auch keine direkten Zugangsmöglichkeiten von einem in den anderen Baukörper besteht. Zuzugestehen ist den Beschwerdeführern grundsätzlich auch, dass alleine dadurch, dass eine Seitenwand des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes durch die Außenwand des Hauptgebäudes gebildet wird, noch nicht per se von einem einheitlichen Gebäude auszugehen ist, zumal es durchaus möglich ist, dass der Baukörper auch mit nur drei Wänden bestehen kann, dies auch dann, wenn man die Mittelwand nicht als tragende Wand in technischer Hinsicht ansehen möchte, zumal überhaupt eine tragende Wand bei dieser Bauweise bzw. bei diesen Gebäuden nicht anzunehmen ist.
Allerdings vermochten die Beschwerdeführer nicht wirksam dem Argument der Baubehörden I. und II. Instanz entgegenzutreten, dass in der ursprünglich bestehenden Form, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen der vorinstanzlichen Baubehörden dargestellt hat, der verfahrensgegenständliche Baukörper als Ganzes insofern mit dem Hauptgebäude sehr wohl kraftschlüssig verbunden war, als eine Pfette, nämlich die Firstpfette, die quer über die gesamte Breite des Baukörpers verlaufen ist, mit der Außenwand der Garage und demnach dem Hauptgebäude verschraubt war. Die Pfette und demnach der Baukörper lehnte nicht nur an das Hauptgebäude an, sondern wurde durch die Verschraubung mit der Außenwand des Wohnhauses als Ganzes dadurch gestützt. Dazu kam, dass auf dieser Pfette die gesamte Dachkonstruktion des Bauwerks aufliegt; hätte man die Pfette oder auch nur die Verschraubung entfernt, wäre es denklogisch zum Einsturz des Bauwerks gekommen, das Bauwerk konnte somit durch bloßes Wegnehmen der Verschraubung der Pfette nicht bestehen.
Eine kraftschlüssige Verbindung ist eine mechanische Verbindung, bei der zwei oder mehr Teile durch die Wirkung von Kräften, typischerweise durch Reibung, zusammengehalten werden; ihre gegenseitige Verschiebung wird dadurch verhindert. Unbestritten ist, dass die Pfette mit dem Hauptgebäude mit drei Schrauben und Muttern befestigt worden war und diente diese Befestigung natürlich auch geradezu dazu, die beiden Bauwerke derart zusammenzuhalten, dass nicht nur das Bauwerk an das Hauptgebäude festgehalten wird, sondern vor allem auch die Dachkonstruktion des Bauwerks eine Auflage und ausreichend Halt hatte. Dafür bedarf es keines Sachverständigenwissens, sondern entspricht den Denksätzen der Logik. Es besteht daher kein Zweifel, dass auch „nur“ durch diese 3 Schrauben samt Muttern eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk und dem Hauptgebäude hergestellt wurde.
Von den Beschwerdeführern wurde bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass diese Schrauben leicht zu lösen sind und dass die Pfette anderwärtig, etwa durch Steher ausreichend abgestützt werden könne, um die Dachkonstruktion zu tragen. Soweit diese Ausgestaltung aber von den Beschwerdeführern nur beabsichtigt war und angekündigt wurde, konnte dies bis zur tatsächlichen Umsetzung von den Baubehörden noch nicht berücksichtigt werden. Beurteilungsmaßstab kann in einem baupolizeilichen Verfahren nur die tatsächliche Ausgestaltung des Bauvorhabens sein. Soweit zudem die Beschwerdeführer auf andere Gewächs- und Gartenhäuser verwiesen haben, die im Sinne der Beilage ./1 in Anlehnbauweise errichtet werden, kann daraus nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass unabhängig von der Errichtungsweise von einem Bauvorhaben im Sinne des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Es ist vielmehr eben auch die tatsächliche Ausführung abzustellen.
Der rechtlichen Beurteilung war daher von den vorinstanzlichen Baubehörden richtig zusammengefasst zu Grunde zu legen, dass nicht nur eine gemeinsame Wand zwischen dem Bauwerk an dem Hauptgebäude besteht, sondern vor allem ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang in der soeben dargestellten Form bestand, der (wenngleich nicht für das Hauptgebäude, aber jedenfalls) für das Bauwerk in der tatsächlich errichteten Form essentiell war, womit sich eine bauliche Gestaltung ergab, die zwangsläufig zur Annahme eines einheitlichen Gebäudes führen musste. Davon war der von den Beschwerdeführern relevierte Umstand zu trennen, dass an sich die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses erst dann überhaupt zulässig ist, wenn ein Wohngebäude auch tatsächlich vorhanden ist, da ohne Vorhandensein eines Wohngebäudes von vornherein mangels Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 von einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 auszugehen wäre. Alleine das Vorhandensein eines Wohngebäudes macht die Errichtung eines Gewächshauses und einer Gerätehütte nicht bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 nicht erfüllt sind.
Es war daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und demnach natürlich auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Abbruchauftrages den Baubehörden I. und II. Instanz im Ergebnis zu folgen, dass in dieser Ausgestaltung das verfahrensgegenständliche Bauwerk zum Teil des Hauptgebäudes wurde, womit die Ausnahmeregelung des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 nicht mehr zur Anwendung gelangen konnte, sondern schon aus diesem Grund von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen war.
7. 6Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauwerk an sich getrennt als Gewächshaus und Gerätehütte oder auch selbst als einheitliches Gebäude anzusehen ist, war daher nicht weiter einzugehen. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass eine gemeinsame komplette Dachunterkonstruktion vorlag, wie sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Plan und aus dem dementsprechend festgestellten Sachverhalt ergibt. Im Detail verliefen beide Querpfetten augenscheinlich über die gesamte Breite des Baukörpers und war auch ansonsten der Dachstuhl baulich nicht bezogen auf die beiden Räume getrennt.
Schon alleine auf Basis dieses gesamten und zweifelsohne einheitlichen Dachkonstruktion als Ganzes lag auch keine bauliche Selbstständigkeit der beiden Räumlichkeiten vor, sondern bestand auch hier deshalb ein bautechnischer und funktioneller Zusammenhang, sodass beide Räume als eine Einheit betrachtet werden mussten. Es lag kein von der Gerätehütte getrenntes Gewächshaus und umgekehrt vor. Auch wenn es grundsätzlich auf Basis des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 zulässig ist, eine Gerätehütte und ein Gewächshaus direkt aneinander zu bauen, darf dadurch keine Einheitlichkeit der Gebäude im Sinne der aufgezeigten Judikatur geschaffen werden, da damit die Intentionen des Landesgesetzgebers, eben insbesondere nur Gebäude mit maximal jeweils 10 m2 überbaute Fläche bewilligungs-, anzeige- und meldefrei zuzulassen, umgangen werden würden.
7. 7Von den Beschwerdeführern wurde bereits in ihrer Berufung vom 11.11.2024 ihre Bereitschaft geäußert und wurde dies in ihrer Beschwerde wiederholt, die Verankerung der Firstpfette mit dem Hauptgebäude zu lösen und mittels Stuhlsäulen abzustützen, eine weitere Trennwand zwischen Gewächshaus und Gerätehütte zu errichten und das gemeinsame Dach zu durchtrennen, um solcherart die Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 zu erfüllen.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden nun auch tatsächlich von den Beschwerdeführern Abänderungen in baulicher Form vorgenommen, die allesamt zum Ergebnis führten, dass keine Konstruktion mehr besteht, die eine statische Verbindung des Gewächshauses und der Gerätehütte mit dem Haupthaus und/oder eine statische Verbindung des Gewächshauses mit der Gerätehütte oder umgekehrt darstellen würde. Das Hauptgebäude, das Gewächshaus und die Gerätehütte sind daher nunmehr jeweils statisch unabhängig und statisch selbständig standsicher.
Eine Verbindung mit dem Hauptgebäude besteht daher nicht mehr mit der Ausnahme, dass es daran anlehnt, womit nicht mehr davon auszugehen ist, dass der verfahrensgegenständliche Baukörper ein Teil des Hauptgebäudes ist. Auch ist die gesamte Baukonstruktion, insbesondere jene des Daches und des Dachunterbaus, des Gewächshauses und der Gerätehütte voneinander bzw. zueinander getrennt; beide Baulichkeiten können selbständig bestehen. Alleine dadurch, dass sie eine gemeinsame – nicht tragende – Zwischenwand aufweisen, ist kein einheitliches Gebäude anzunehmen, zumal insbesondere eben die Räume jeweils durch die Holzkonstruktion an sich getragen und gestützt werden. Eine funktionelle Einheit dieser Wand, die insbesondere durch eine Öffnung hergestellt wird, besteht nicht. Der Umstand, dass eine gemeinsame Wand vorliegt ist ohne Bedeutung, zumal ein Gebäude nicht einmal vier Wände haben muss. Was schlussendlich das Dach selbst betrifft, ist dieses zwar optisch einheitlich; es liegen jedoch nur überlappende Kupferblechbahnen vor, die für die Statik ohne jede Bedeutung sind, sondern ausschließlich dazu dienen, den Baukörper regendicht zu machen. Demnach ist auch nicht (mehr) von einem einheitlichen Gebäude auszugehen.
Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund der nunmehr erfolgten Änderungen, dass zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich die Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 erfüllt sind, wodurch insbesondere keine Bewilligungspflicht besteht.
7. 8 Die behauptete Erfüllung eines behördlichen Auftrages nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides stellte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118). Dass der Verwaltungsgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung ablehnte, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen, stellte keinen Widerspruch zu jener Judikatur dar, welche die Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der Berufungsentscheidung forderte. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu beurteilen, war schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden durfte.
Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bestand. Auch in solchen Fällen ist in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bzw. der erstinstanzlichen Baubehörde vorlag; auf seither eingetretene Änderungen brauchte durch das Verwaltungsgericht infolgedessen nicht näher eingegangen zu werden (vgl. zu alldem VwGH 11.10.2024, Ra 2024/10/0123; VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056).
7. 9Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies eben, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages an die Beschwerdeführer mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 21.10.2024 der Zustand des verfahrensgegenständlichen Baukörpers zum damaligen Zeitpunkt und nicht jener zum nunmehrigen Zeitpunkt von Bedeutung ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen erwies sich aber eben dieser baupolizeiliche Auftrag zum damaligen Zeitpunkt als rechtsrichtig, sodass auch der Berufung der Beschwerdeführer richtig vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** nicht Folge zu geben war.
7. 10Soweit schließlich die Beschwerdeführer auf ihren in der Berufung vom 11.11.2024 gestellten Eventualantrag verweisen, wonach der angefochtene Abbruchbescheid derart abgeändert werden möge, dass den Beschwerdeführern aufgetragen werden möge, diese von ihnen angekündigten und hier unter Punkt 7.7 wiedergegebenen Umbauarbeiten durchzuführen, und wonach über diesen Eventualantrag bisher noch nicht entschieden worden wäre, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 eben eine derartige, von den Beschwerdeführern in eventu gewünschte Vorgangsweise bei bewilligungspflichtigen, aber nicht bewilligten errichteten Bauwerken nicht vorsieht. Nach Vollendung des unzulässigen Bauvorhabens kommt nur ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Betracht (vgl. auch VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde zudem auch klargestellt, dass die Regelung des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht und auch nicht unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich ist, zumal ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beenden ist (VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195, mwH auf VfGH 30.09.1989, V 18/89; VwGH 21.01.2017, Ra 2016/05/0066).
Unabhängig davon ist es nun zwar richtig, dass eine Entscheidung der vorinstanzlichen Baubehörden über diesen bei ihr gestellten Eventualantrag noch nicht vorliegt. Es besteht aber auch keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag), darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. z.B. VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040).
Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb, da noch nicht über diesen Eventualantrag der Beschwerdeführer entschieden wurde, nicht zu erkennen ist und mangels Entscheidung durch die Baubehörde I. bzw. II. Instanz dieser Eventualantrag auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens mangels eines anfechtbaren Gegenstandes sein kann.
7. 11Mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung trotz bestandener und bestehender Bewilligungspflicht für das hier verfahrensgegenständliche Bauwerk – im damaligen Zustand – hatte daher die Baubehörde I. Instanz in Person des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** den Abbruchbescheid nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer der beiden Gebäude (siehe dazu VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087) zu erlassen, sodass auch der hier angefochtene Bescheid der Baubehörde II. Instanz in Person des Stadtrates der Stadtgemeinde *** im Ergebnis zu bestätigen war.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG wäre demzufolge grundsätzlich lediglich im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine angemessene neue Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Dazu ist allerdings zum Einen festzuhalten, dass die Leistungsfrist im konkreten Fall nicht datumsmäßig, sondern mit 3 Monaten ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzt wurde und daher die Frist auch grundsätzlich erst jetzt zu laufen beginnt. Zum anderen erübrigt sich im Ergebnis die Festsetzung einer – neuen – Leistungsfrist auch deshalb, da wie ebenso oben umfassend ausgeführt nunmehr ein den Voraussetzungen des § 17 Z 8 NÖ BO 2014 erfüllendes Bauvorhaben vorliegt, wodurch insbesondere keine Bewilligungspflicht besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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