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LVwG-M-63/001-2025•LVwG N LVwG-M-63/001-2025
LVwG-M-63/001-2025Landesverwaltungsgericht10.12.2025
Maßnahmenbeschwerde; Befehl; Gemeinderat; Ausschusssitzung; Sitzungspolizei;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des Gemeinderatsausschusses *** (belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde ***) wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.09.2025 in Form der Entfernung aus dem Sitzungszimmer des Gemeindeamtes ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 18.11.2025, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat der Stadtgemeinde *** gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in der Höhe von Euro 829,80 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 25.09.2025 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung des Ausschussvorsitzenden und Stadtrat C. Am 01.09.2025 habe um 18:30 Uhr eine Gemeinderatsausschusssitzung für *** stattgefunden. Den Vorsitz habe Stadtrat C geführt. Der Beschwerdeführer habe als Zuhörer für die Wahlpartei „***“ an der Sitzung teilgenommen. Er sei vom Ausschutzvorsitzenden des Saales verwiesen worden. Dieser habe die Polizei gerufen, als der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht sofort nachgekommen sei. Die Polizisten hätten ihn unter Androhung von Zwangsmaßnahmen aufgefordert den Saal zu verlassen. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 brachte die Stadtgemeinde *** rechtsfreundlich vertreten vor, es liege kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Der Ausschutzvorsitzende sei kein Organ der Gemeinde. Im Übrigen habe der Vorsitzende der NÖ Gemeindeordnung entsprechend gehandelt, wonach der Vorsitzende bei Störungen der Sitzung des Gemeinderatsausschusses einen Zuhörer nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung entfernen lassen könne.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde aufgenommen durch (Verzicht auf) Verlesung des verwaltungsgerichtlichen Aktes, durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen C, D und E im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025.
Die Entscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung verkündet. Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Vollausfertigung.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Am 01.09.2025 fand die Sitzung des Gemeinderatsausschusses *** (***) für *** der Stadtgemeinde *** statt. Die Tagesordnung der Ausschusssitzung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Sitzungsthemen waren u.a. der Ankauf bzw. die Erweiterung des Zeiterfassungssystems auf Kindergärten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akt.
Schon vor Beginn der Sitzung diskutierten die Ausschussmitglieder darüber, dass einige unter ihnen die Sitzungsunterlagen nicht erhalten hatten, nachdem es offenbar ein Problem mit der Zustellung gegeben hatte. Auch A (in der Folge: Beschwerdeführer) erkundigte sich beim Ausschussvorsitzenden C nach dem Verbleib seiner Sitzungsunterlagen. Die Sitzungsunterlagen werden üblicherweise durch das Verwaltungspersonal der Gemeinde versendet. Dem Vorsitzenden war zum Zeitpunkt der Sitzung nicht bekannt, ob nach der Verwaltungspraxis der Gemeinde an Zuhörer der Ausschusssitzung im Vorfeld der Sitzung Unterlagen versendet werden. Bekannt war dem Vorsitzenden jedoch, dass es durch die Einführung des Verwaltungsprogrammes „“ mehrfach zu Problemen mit der Bereitstellung von Unterlagen gekommen war. Der Vorsitzende hatte dem Beschwerdeführer die Unterlagen nicht absichtlich vorenthalten, vielmehr war er vor der Konfrontation durch den Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Unterlagen auch an den Beschwerdeführer versendet worden waren. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer bereits vor Sitzungsbeginn nach seinen Unterlagen fragte, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus den Angaben der Zeugen C und D im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Versendung der Unterlagen sowie dem Wissen um den Adressatenkreis durch den Vorsitzenden ergeben sich aus dessen Angaben. Der Zeuge C führte in der Verhandlung glaubwürdig aus, sich im Vorfeld nicht damit beschäftigt zu haben, ob Zuhörer üblicherweise Unterlagen erhalten, nachdem die Versendung durch die Verwaltung abgewickelt würde. Nachdem es in der Vergangenheit Probleme mit dem Programm „“ gegeben habe, könne er sich jedoch vorstellen, dass dem Nichterhalt der Unterlagen ein elektronisches Problem zu Grunde gelegen sei. Dass er sich erst im Nachhinein mit der Problematik auseinandergesetzt habe und nunmehr sicher wisse, dass es eine Koalitionsvereinbarung gäbe, wonach Unterlagen auch an Fraktionsführer und Zuhörer in Ausschüssen versendet würden, gab er im Rahmen der Verhandlung schlüssig zu Protokoll. Dass der Zeuge C die Unterlagen nicht absichtlich vorenthalten hatte, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben hierzu (vgl. VHS S. 12: „Ich habe schon vorgesehen gehabt, dass auch die Fraktionsführer bzw. -führerinnen die Unterlagen erhalten sollen.“ sowie „Ich wusste eben nur, dass es aufgrund des Gesetzes nicht zwingend erforderlich war. Ursprünglich bin ich aber schon davon ausgegangen, dass der BF die Unterlagen auch bekommen hat. Ich weiß, bei den vorigen Sitzungen gab es für die Zuhörer Unterlagen und auch für die Sitzungen danach gab es für die Zuhörer Unterlagen, deshalb bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass der BF die Unterlagen bekommen hat.“). Auch der Zeuge D bestätigte die Angaben des Zeugen C.
Der Vorsitzende wies den Beschwerdeführer darauf hin, nicht zu wissen, warum der Beschwerdeführer keine Unterlagen erhalten habe. Er gab an, nach dem Gesetz zur Übermittlung an Zuhörer im Ausschuss nicht verpflichtet zu sein. Weiters gab er die vorliegenden Probleme mit dem Verwaltungsprogramm „***“ bekannt. Der Beschwerdeführer gab sich mit der Antwort des Vorsitzenden nicht zufrieden und insistierte darauf, dass er Unterlagen zu erhalten habe. Nach gemeindeinternen Usancen werden Sitzungsunterlagen an Fraktionsführer und Zuhörer in Ausschüssen übermittelt.
Beweiswürdigung: Die Auskunft des Vorsitzenden an den Beschwerdeführer bezüglich dessen Frage nach seinen Sitzungsunterlagen ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C (vgl. VHS, S. 7 und S. 11). Die Feststellung zu den gemeindeüblichen Usancen ist als unstrittig zu beurteilen, zumal diese sowohl vom Beschwerdeführer als auch dem Zeugen C angeführt wurden.
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung um 18:30 Uhr und wollte mit der Besprechung der Tagesordnung beginnen. Der Beschwerdeführer unterbrach den Vorsitzenden und forderte eine Antwort auf die Frage, warum er keine Sitzungsunterlagen erhalten habe. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied des Ausschusses für *** (***). Er nahm an der Sitzung als Zuhörer teil. Der Ausschussvorsitzende ermahnte den Beschwerdeführer, die unaufgeforderte Nachfrage nach seinen Unterlagen einzustellen. Weiters teilte er dem Beschwerdeführer mit, als Zuhörer kein Rederecht im Ausschuss zu haben und forderte ihn auf, die Sitzung nicht zu stören. Nachdem der Beschwerdeführer der Ermahnung keine Folge leistete und den Vorsitzenden neuerlich damit konfrontierte, dass er ein Recht auf Unterlagen habe, erteilte der Vorsitzende eine neuerliche Ermahnung. Er forderte den Beschwerdeführer auf das Reden einzustellen, da er dadurch die Sitzung stören würde. Auch weitere Ausschussmitglieder versuchten die Situation zu kalmieren und den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Nachfragen nach seinen nicht erhaltenen Unterlagen einzustellen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung sowie zum geplanten Beginn mit der Tagesordnung ergeben sich aus den Angaben des Zeugen D und C. Unstrittig nahm der Beschwerdeführer als Zuhörer an der nicht öffentlichen Ausschusssitzung teil. Die Feststellungen zu den Unterbrechungen durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C sowie jenen des Zeugen D. Der Zeuge D machte auf das Gericht einen um Objektivität bemühten Eindruck. Er führte an, dass sich der Beschwerdeführer seinem Empfinden nach zwar nicht aggressiv, aber doch provokant verhalten und sich die Situation immer mehr aufgeschaukelt habe, sodass eine inhaltliche Debatte der Tagesordnungspunkte nicht aussichtsreich erschienen sei. Auch führte der Zeuge D an, dass der Vorsitzende dem Beschwerdeführer auf dessen mehrmalige Aufforderung nach der Beantwortung seiner Fragen bekannt gegeben habe, als Zuhörer kein Rederecht im Ausschuss zu haben. Weiters gab er an, die Ermahnung des Vorsitzenden seien basierend auf immer wiederkehrenden Fragen nach den Unterlagen entstanden und nicht – wie durch den Beschwerdeführer vorgebracht – im Stakkato erteilt worden. Auch die Feststellungen zum Eingreifen weiterer Ausschussmitglieder basieren auf den Angaben des Zeugen D.
Der Vorsitzende versuchte weiterhin in die Tagesordnung einzusteigen. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterbrechungen nicht einstellte, forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer erneut zur Ruhe auf und drohte diesem an, ihn widrigenfalls – nötigenfalls auch unter Beiziehung der Polizei – der Sitzung verweisen zu müssen. Daraufhin nahm die Situation an Dynamik zu. Der Beschwerdeführer konterte damit, dass eine Entfernung aus dem Saal nicht zulässig sei. Dem Vorsitzenden warf der Beschwerdeführer vor, seine Macht als Ausschussvorsitzender zu missbrauchen. Er gab an, dass die Ausübung des Hausrechts nur dem Bürgermeister zukomme. Der Fortgang der Sitzung wurde durch die Wortmeldungen des Beschwerdeführers gestört.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich neuerlich aus den Angaben der Zeugen C und D. Dass der Vorsitzende mehrfach versuchte, in die Tagesordnung einzusteigen, gab der Zeuge D zu Protokoll. Auch gab dieser an, dass der Vorsitzende den Beschwerdeführer noch vor Eintreffen der Polizei des Sitzungssaales verwies, worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte. Dass ebenso eine Androhung des Verweises aus dem Saal erfolgte, woraufhin der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf des Machtmissbrauches reagierte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C. Schließlich gab der Zeuge D zu Protokoll, dass ein Hinweis auf die Beiziehung der Polizei durch den Vorsitzenden erfolgt sei und unter den vorherrschenden Umständen eine Sitzung nicht ordnungsgemäß geführt werden hätte können.
Der Vorsitzende forderte den Beschwerdeführer auf, den Sitzungsraum zu verlassen, weil er stören würde, die Störungen aufgrund der mehrmaligen Ermahnungen nicht eingestellt habe und der Vorsitzende den Verweis angekündigt habe. Diese Aufforderung nahm der Beschwerdeführer dergestalt nicht ernst, als er sie mit einem Lachen erwiderte. Daraufhin unterbrach der Ausschussvorsitzende die Sitzung, um die Polizei via Notruf 133 zur Umsetzung seiner Anordnung zur Unterstützung zu rufen. Nach einigen Minuten nahm der Vorsitzende zwei Exekutivbeamte während der unterbrochenen Sitzung am Haupteingang des Gemeindeamtes in Empfang, beschrieb diesen die vorherrschende Situation, wonach der Beschwerdeführer seiner Aufforderung den Saal zu verlassen keine Folge leistete und ging mit ihnen in den im ersten Stock befindlichen Sitzungssaal.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaales ergeben sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch des Zeugen C. Dass der Beschwerdeführer mit einem Lachen reagierte und die Aufforderung nicht ernst nahm, gab der Zeuge C zu Protokoll. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit und dem Eintreffen der Polizei ergeben sich aus den Angaben des Zeugen C.
Der Vorsitzende eröffnete neuerlich um 18:45 Uhr die Sitzung und forderte den Beschwerdeführer im Beisein der uniformierten Polizisten auf, den Sitzungssaal zu verlassen. Der Beschwerdeführer konterte wieder, dass er das Recht habe an der Sitzung teilzunehmen und nicht stören würde. Ein Ausschussmitglied zitierte die Gesetzesbestimmung des § 49 Abs. 3 NÖ GO 1973. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Gesetz nicht mehr zeitgemäß sei. In Richtung Polizei gerichtet fragte der Beschwerdeführer, ob es sich beim Saalverweis um eine Anweisung handeln würde. Die anwesenden Polizisten gaben dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass der Anordnung des Vorsitzenden Folge zu leisten sei und er den Sall zu verlassen habe, widrigenfalls sie mit weiteren Maßnahmen zu dessen Entfernung beitragen müssten. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer, ohne Anwendung von Körperkraft durch die Polizisten den Sitzungssaal und das Gemeindeamt. In Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde die Ausschusssitzung störungsfrei abgehalten. Der Vorsitzende gab den Ausschussmitgliedern die Möglichkeit im Zuge der Beratungen in seine Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Beweiswürdigung: Dass der Vorsitzende den Beschwerdeführer im Beisein der Polizei neuerlich aufforderte, den Sitzungssaal zu verlassen ist unstrittig. Der Zeuge C gab an, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr ansah, sondern nur noch in Richtung Polizei kommunizierte. Dass die Polizei letztlich das Verlassen des Sitzungssaales durch den Beschwerdeführer erwirkte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen D. Dieser führte aus, dass die anwesenden Polizisten sich anfangs davor zu drücken schienen, eine direkte Aufforderung zum Verlassen auszusprechen, letztlich dem Beschwerdeführer aber doch zu verstehen gaben, dass dieser den Raum zu verlassen habe, widrigenfalls sie Maßnahmen physischer Natur zu dessen Entfernung aus dem Saal zu treffen hätten. Dass der Beschwerdeführer den Sitzungssaal daraufhin ohne körperliches Zutun durch die Polizei verließ, ist unstrittig.
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 30 (1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß) zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z. B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).
(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
§ 44 (1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 2
abgesehen werden.
§ 49 (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben oder von der
Teilnahmepflicht befreit wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45 Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.
(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 57 (2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist die Sitzung abzubrechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, beratende Stimme. Dem Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden. Die Tagesordnung ist auch den Wahlparteien zuzustellen. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuß.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).
Beschwerdelegitimiert ist gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG ist eine Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. Mit Maßnahmenbeschwerde vom 25.09.2025 wendete sich der Beschwerdeführer gegen eine Amtshandlung, die sich im Zuge der Ausschusssitzung vom 01.09.2025 ereignete. Die Beschwerde wurde damit rechtzeitig eingebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
Ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt weiters voraus, dass ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt bzw. dass das mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH 20.10.2011, 2008/11/0159; VfSlg. 10.051).
Dem Ausschuss eines Gemeinderates kommt mangels Organfunktion die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates zu (VfGH 24.11.2020, E3748/2020). Nach § 30 NÖ GO 1973 wird ein Ausschuss durch den Gemeinderat gebildet. Funktionell zuordenbar ist der Ausschuss als dessen Hilfsorgan dem Gemeinderat. Für die Sitzung des Gemeinderatsausschusses für *** (***) der Stadtgemeinde *** war am 01.09.2025 als Tagesordnungspunkt u.a.
eine Beschlussfassung über einen Gemeinderatsantrag bzgl. der Anschaffung bzw. Ausweitung des Zeiterfassungssystems auf Kindergärten angesetzt, womit Akte der Staatsfunktion Verwaltung zu behandeln waren. Insofern ist der Gemeinderatsausschuss der Stadtgemeinde *** verwaltungsrechtlich tätig geworden (VfSlg 6110/1969; VfGH 16.06.2017, V74/2016). Der Zeuge C übte in seiner Funktion als Ausschussvorsitzender die Sitzungspolizei aus, indem er im Beisein von Exekutivorganen den Beschwerdeführer aufforderte, den Saal zu verlassen bzw. letztlich diese damit beauftragte, die Aufforderung umzusetzen. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. Handlungen von Hilfsorganen, selbst jene privater Rechtsträger, sind jener Staatsfunktion zuzuordnen, die diese Maßnahmen angeordnet hat (VfGH 28.11.1988, B1355/88).
Nach den Feststellungen musste der Beschwerdeführer in objektiver Betrachtungsweise, im Falle seiner anhaltenden Weigerung den Saal zu verlassen, unmittelbar folgend mit einer physischen Sanktion in Form des Abführens durch die vom Ausschutzvorsitzenden zur Unterstützung gerufenen Exekutivbeamten rechnen, womit ein (hoheitlicher) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010; zur Problematik auf den bloßen Wortlaut des Geschehens abzustellen vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S. 19).
Zur Sache:
Nach § 44 Abs. 3 NÖ GO 1973 gelten die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß auch für […] die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt ist.
Die Bestimmung des § 49 NÖ GO 1973 hinsichtlich der Wahrnehmung der Sitzungspolizei gilt neben dem Gemeindevorstand auch für die Ausschüsse (vgl. dazu Domian/Nerath/Schmid, NÖ Gemeindeordnung, Rz 414 sowie Rz 505). Nach § 57 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 hat der Vorsitzende im Gemeinderatsausschuss den Vorsitz zu führen. Nach dessen Abs. 3 hat jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in den Ausschuss als Zuhörer zu entsenden. Der Beschwerdeführer nahm als Zuhörer an der nicht öffentlichen Ausschusssitzung teil.
Nach § 49 Abs. 1 NÖ GO 1973 eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer (Abs. 3 leg. cit.) kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
In Zusammenschau der zitierten Bestimmungen der NÖ GO 1973 wird deutlich, dass dem Vorsitzenden eines Ausschusses während der Sitzungen die Handhabung der Sitzungspolizei obliegt (vergleiche insbesondere „Ruf zur Sache“, „das Wort entziehen“, „Ruf zur Ordnung“, „Ermahnung“, „störende Zuhörer entfernen lassen“, „den Zuhörerraum räumen lassen“). Dieser Begriff umschreibt die Berechtigung und die Pflicht des Vorsitzenden für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gemeinderatsausschusses entsprechenden Anstandes im Sitzungssaal zu sorgen. Dementsprechend sollen die in § 49 iVm. § 44 Abs. 3 NÖ GO 1973 normierten sitzungspolizeilichen Maßnahmen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Ausschusssitzungen gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw. des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen. Die Anwendung des § 49 auf die Geschäftsführung von Ausschusssitzungen ist in § 44 Abs. 3 NÖ GO 1973 zweifelsfrei normiert. Die dort angeführten Bestimmungen der §§ 56 und 57 sehen diesbezüglich keine spezielleren Vorschriften vor. Das Gericht stimmt dem Beschwerdeführer dahingehend zu, als er sich als Zuhörer in einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung von einem Zuhörer in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung dadurch unterscheidet, dass ihm über die im Ausschuss beratenen Themen ein Stimmrecht im Gemeinderat zukommt. Nichtsdestotrotz normiert § 57 Abs. 3 NÖ GO das Recht der Wahlparteien, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder explizit als Zuhörer in den Ausschuss zu entsenden (vgl. RV zu LGBl. 1100-22). Dadurch wird nach den Materialien gewährleistet, dass auch eine „Ein-Personen-Fraktion“ an Gemeinderatsausschüssen als Zuhörer teilnehmen kann (vgl. RV zu LGBl. 1000-10).
Das Gesetz unterscheidet dementsprechend nicht zwischen Zuhörern einer öffentlichen Gemeinderatssitzung und einem Zuhörer einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung. Demgegenüber gestand der Landesgesetzgeber im gleichen Absatz (§ 57 Abs. 3 NÖ GO 1973) Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes beratende Stimme im Gemeinderatsausschuss zu (vgl. dazu Domian/Nerath/Schmid, NÖ Gemeindeordnung, Rz 511). Die Zuhörer dürfen dagegen nicht das Wort ergreifen bzw. darf ihnen der Vorsitzende nicht das Wort erteilen (vgl. dazu Domian/Nerath/Schmid, NÖ Gemeindeordnung, Rz 512).
Unter einer Störung im Sinne des § 49 Abs. 3 NÖ GO 1973 sind nicht nur Handlungen wie Zwischenrufe, Beschimpfungen, Lärmerregungen oder ungebührliches Verhalten zu verstehen, sondern jedes Verhalten, dass den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung oder die freie Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates beeinträchtigt (zur Unterbrechung der Sitzung und Beiziehung von Polizeiorganen vgl. Domian/Nerath/Schmid, NÖ Gemeindeordnung, Rz 424).
Dass nach einer gemeindeinternen Vorgehensweise Ausschussunterlagen an Zuhörer der Ausschusssitzungen übermittelt werden, ändert nichts an dem Umstand, dass eine gesetzliche Vorschrift dazu nicht existiert (zum Recht des Erhalts des Gemeindeausschusssitzungsprotokolls durch jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei vgl. RV zu LGBl. 1000-10). Überdies vermögen die Intensität und Penetranz der Unterbrechungen und Wortmeldungen ein Nachfragen nach Unterlagen zu einer Störung zu qualifizieren. Ein Abgehen von gemeindeinternen Usancen rechtfertigt nicht eine den Feststellungen entsprechende Störung des Fortganges der Ausschusssitzung, zumal auch ein technisches Versagen als Ursache für die fehlende Versendung im Raum stand und kommuniziert wurde. Im gegenständlichen Fall führten die ununterbrochenen Nachfragen des Beschwerdeführers nach dem Erhalt seiner Unterlagen nach mehrmaliger Ermahnung durch den Vorsitzenden das Reden bzw. die Störungen einzustellen – verbunden mit der Androhung des Verweises aus dem Sitzungssaal – zur Unterbrechung der Ausschusssitzung. Der vom Vorsitzenden ausgesprochene Verweis aus dem Saal wurde vom Beschwerdeführer nicht befolgt, vielmehr als lächerlich bewertet. Der Vorsitzende versuchte mehrmals erfolglos in die Tagesordnung der Sitzung einzusteigen. Nachdem diesem eine Beruhigung des Beschwerdeführers nicht gelangt, sah sich der Vorsitzende – um den Fortgang der Sitzung nicht zu gefährden – zu Recht veranlasst, den Beschwerdeführer unter Beiziehung der Polizei aus dem Saal entfernen zu lassen.
Die unaufgeforderten Nachfragen und Wortmeldungen des Beschwerdeführers waren nach den Feststellungen als Störung des Fortgangs der Sitzung zu qualifizieren. Gelindere gesetzlich vorgesehene Mittel – wie etwa der Ausspruch von Ermahnungen – führten nicht zum Erfolg. Im Ergebnis erfolgte die Entfernung aus dem Gemeinderatssaal rechtskonform. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, wobei die belangte Behörde als obsiegende Partei zu qualifizieren ist. Gemäß § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV beträgt die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand). Im vorliegenden Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war dem Beschwerdeführer daher ein Verwaltungsaufwand von insgesamt Euro 829,80 aufzuerlegen. Mangels Aktenvorlage war der Vorlageaufwand nicht zuzuerkennen. Auf die Anzahl der eingebrachten Schriftsätze kommt es nicht an, sodass der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand einmal zuzusprechen war (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0103).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 49 NÖ GO 1973 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086).
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