LVwG N LVwG-M-26/008-2025

LVwG-M-26/008-2025Landesverwaltungsgericht10.12.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Antrag; Berichtigung; Parteienbezeichnung; Wiedereinsetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-26/008-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.26.008.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Anträge des A in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, auf Berichtigung der Parteienbezeichnung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; weitere Partei: Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich C), den

BESCHLUSS:

1. Die Anträge werden gemäß § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Der Antragsteller erhob am 28. Mai 2025 gemeinsam mit einer weiteren Beschwerdeführerin, beide vertreten durch den Rechtsanwalt des Antragstellers, Maßnahmenbeschwerde, in der die beiden die Rechtswidrigkeit einer am 30. April 2025 in *** auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG) durchgeführten Abnahme von 43 Pferden, drei Lamas, drei Alpakas und drei Hunden behaupteten, die der belangten Behörde zuzurechnen sei.

Der Beschwerde angeschlossen war unter anderem eine Niederschrift über die Einvernahme des Antragstellers als Zeuge am 30. April 2025 durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen die andere Beschwerdeführerin, in dem letzterer zahlreiche Verwaltungsübertretungen durch die Haltung der abgenommenen Tiere zur Last gelegt wurden.

2. Die Beschwerde der weiteren Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juni 2025, LVwGM26/0022025, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.

3. Die Beschwerde des Antragstellers erachtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen der fehlenden Bezeichnung des Organs, welches die Maßnahme gesetzt hat, als nicht § 9 Abs. 4 VwGVG entsprechend. Das Gericht erkannte auch keinen Grund, warum eine solche Angabe dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte. Diesem wurde daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG am 6. Juni 2025 aufgetragen, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen entsprechend zu verbessern.

4. Am 16. Juni 2025 brachte der Rechtsanwalt einen Schriftsatz ein, in dessen Rubrum als „Beschwerdeführer“ nur die frühere weitere Beschwerdeführerin genannt und als ihr Vertreter danach der Rechtsanwalt angeführt war. Auch am Schluss des Schriftsatzes fand sich (neben Ort und Datum seiner Verfassung) nur der Name der weiteren Beschwerdeführerin. Ausdrücklich wurde auch vorgebracht, diese sei bereits aus dem Verfahren ausgeschieden. Als Betreff („wegen“) war ein (näher bezeichnetes) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Mai 2025 angeführt, mit dem eine Strafe nach § 38 Abs. 3 TSchG in der Höhe von € 8.250,– verhängt wurde.

Inhaltlich wurde zunächst auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach „Exekutivorgane der BH Neunkirchen“ bzw. „Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ die Abnahme durchgeführt hätten, weiters auf die in der angeführten Beilage zur Beschwerde (Niederschrift vom 30.04.2025) namentlich genannte Leiterin der Amtshandlung. Eine genauere Angabe könne nicht gemacht werden, da eine Reihe weiterer Behördenvertreter bei der Amtshandlung mitgewirkt hätten, etwa uniformierte Exekutivbeamte sowie weitere Verwaltungsmitarbeiter. Diese hätten sich „beim Beschwerdeführer“ nicht namentlich vorgestellt und auch sonst keine persönliche Referenz (Anwesenheitsliste, Funktion, Titel, Name, Dienstgrad, Dienststelle) hinterlassen. Derartiges wäre auch nicht die gängige Verwaltungspraxis. Wer konkret namentlich an der Amtshandlung teilnahm, wisse nur die belangte Behörde.

5. Mit Beschluss vom 13. August 2025, LVwG-M-26/004-2025, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers als mangelhaft zurück, wobei es sich auf die §§ 9 Abs. 4 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG stützte. Begründend führte das Gericht aus, dass der am 16. Juni 2025 eingebrachte Schriftsatz nach seinem objektiven Erklärungswert nur von der weiteren Beschwerdeführerin erstattet worden sei und daher nicht als Verbesserung durch den Antragsteller angesehen werden könne. Darüber hinaus sei auch in diesem Schriftsatz wiederum kein konkretes Organ benannt, das die angefochtene Maßnahme gesetzt habe. Ebensowenig ergebe sich daraus ein nachvollziehbarer Grund, wonach dem Antragsteller eine solche Bezeichnung nicht zumutbar wäre.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2025 zugestellt.

6. Am 27. August 2025 richtete der Antragsteller einen Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht, mit dem er eine „Richtigstellung der Parteienbezeichnung“, in eventu eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Dieser Antrag bildet den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

7. Am 23. September 2025 erhob der Antragsteller gegen den Beschluss vom 13. August 2025 außerordentliche Revision, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2025, ***, zurückgewiesen wurde. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nur die zuerst herangezogene Begründung des Landesverwaltungsgerichts betreffe, dass der Verbesserungsschriftsatz nicht vom Antragsteller stammt. Auf die weitere Begründung, dass mit diesem Schriftsatz auch nicht die erforderliche Verbesserung (die Angabe des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 VwGVG) erfolgt sei, werde in der Zulässigkeitsbegründung nicht eingegangen. Somit beruhe der Beschluss vom 13. August 2025 auf einer tragfähigen weiteren Begründung, die von den Ausführungen in der Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht berührt werde.

8. Der bisher festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Akten LVwG-M-26/002-2025 (betreffend die gemeinsame Beschwerde und die Zurückweisung der Beschwerde der weiteren Beschwerdeführerin), LVwG-M-26/004-2025 (Verbesserungsauftrag an den Antragsteller, Schriftsatz der weiteren Beschwerdeführerin vom 16.06.2025 und Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers), LVwG-M-26/008-2025 (Antrag vom 27.08.2025) und LVwG-M-26/009-2025 (Revision und Beschluss des VwGH vom 16.10.2025) des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

9. Zum Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zunächst festzuhalten, dass weder das AVG noch das VwGVG eine Bestimmung enthalten, die dem im Antrag angesprochenen § 235 Abs. 5 ZPO vergleichbar wäre. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 1. Juni 1999, 98/08/0360, im (damaligen Beschwerde-)Verfahren nach dem VwGG dennoch eine entsprechende Antragstellung nicht als ausgeschlossen ansah. Ein solcher Antrag zielt jedoch sowohl nach § 235 Abs. 5 ZPO als auch im soeben zitierten Beschluss auf eine Richtigstellung einer im verfahrenseinleitenden Antrag (Klage bzw. Beschwerde) verwendeten unrichtigen (oder auch später, zB durch eine Namensänderung, unrichtig gewordenen) Parteibezeichnung ab.

Er kann zwar auch noch nach Rechtskraft einer Entscheidung gestellt werden, allerdings stets nur die Änderung der Parteienbezeichnung zum Ziel haben, nicht aber eine darüber hinaus gehende Änderung der rechtskräftigen Entscheidung. Abgesehen davon ist eine Änderung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs. 5 ZPO regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, wobei die Existenz zweier Rechtssubjekte für einen (unzulässigen) Parteiwechsel spricht (OGH 14.10.2020, 2 Ob 113/20m, mwN).

10. Im vorliegenden Fall behauptet aber der Antragsteller nicht eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in der Beschwerde, wurde doch dort ebenso wie im (für den Antragsteller) verfahrensbeendenden Beschluss vom 13. August 2025 der Antragsteller ohnehin richtig bezeichnet. Vielmehr wird mit dem Antrag nachträglich eine Zurechnung des Schriftsatzes vom 16. Juni 2025 zum Antragsteller (anstatt zur seinerzeitigen weiteren Beschwerdeführerin, in deren Namen er eingebracht wurde) und eine daraus resultierende Abänderung bzw. Aufhebung des vorgenannten Beschlusses bezweckt.

Der Antrag auf Änderung der Parteibezeichnung ist aus diesen Gründen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

11. Zum eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller diesen unter Pkt. C.III. des Schriftsatzes vom 27. August 2025 auf „die Frist zur Erstattung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG zu GZ W170 2292010-1/3E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2024“ bezieht. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei im Revisionsverfahren versäumten Fristen (das ist insbesondere die Revisionsfrist selbst) ist jedoch nach § 46 Abs. 3 VwGG allenfalls jenes Verwaltungsgericht zuständig, welches das dem Revisionsverfahren vorangegangene Verfahren geführt hat. Wurde also die Revisionsfrist gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes versäumt, so hätte (bis zur Vorlage der Revision) dieses über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, nicht aber das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

12. Bezieht man aber den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag seinem Inhalt nach auf die Versäumung der am 6. Juni 2025 vom Landesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Verbesserungsfrist, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG Voraussetzung für einen solchen Antrag insbesondere, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung seines Beschlusses vom 16. Oktober 2025 zur Revision des Antragstellers festgehalten, dass der Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2025 sich zwar primär auf die Zurechnung des Schriftsatzes vom 16. Juni 2025 zur (ursprünglichen) weiteren Beschwerdeführerin (und somit nicht zum Antragsteller) stützte. Im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes fand sich aber darüber hinaus eine zusätzliche Begründung, wonach dieser Schriftsatz außerdem auch keine dem § 9 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 VwGVG entsprechende Verbesserung enthielt.

Selbst bei Zurechnung des Schriftsatzes zum Antragsteller wäre somit der von ihm erlittene Rechtsnachteil – die Zurückweisung seiner Beschwerde – nicht beseitigt, weil die unzureichende Verbesserung die Zurückweisung weiterhin tragen würde. Darin zeigt sich, dass der Rechtsnachteil nicht alleine durch die nach dem Antragsvorbringen auf einem unvorhergesehenen Ereignis (nämlich die Versendung des Schriftsatzes vom 16.06.2025 im Namen der ursprünglichen weiteren Beschwerdeführerin) beruhende Fristversäumung des Antragstellers verursacht wurde. Der Inhalt der Verbesserung beruhte auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis.

Zwar erachtet der Antragsteller diesen Inhalt entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 13. August 2025 als ausreichend, eine insofern unrichtige rechtliche Beurteilung kann aber nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekämpft werden. Vielmehr wäre der Platz hiefür in der gegen den Beschluss erhobenen Revision gewesen, was der Antragsteller jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 jedenfalls in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unterlassen hat.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung würde der dem Antragsteller ent-standene Rechtsnachteil somit nicht beseitigt. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen (zu einer vergleichbaren Konstellation s. insbesondere VwGH 23.01.2013, 2012/10/0175, mwN), was gemäß § 33 Abs. 4. VwGVG mit Beschluss zu erfolgen hat.

13. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die vorliegenden Anträge keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des (entsprechend dem Beschluss des VwGH vom 01.06.1999 sinngemäß herangezogenen) § 235 Abs. 5 ZPO sowie des § 33 Abs. 1 VwGVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des Obersten Gerichtshofes).

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