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LVwG-AV-1092/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1092/001-2025
LVwG-AV-1092/001-2025Landesverwaltungsgericht10.12.2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Geldleistungen; Sachleistungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Frau B, Erwachsenenvertreterin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. September 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, idF LGBl. Nr. 57/2024, zuzuerkennen sind:
Herr A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG):
-von 01.08.2025 bis 31.01.2026 in der Höhe von € 91,13
und folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:
-von 01.08.2025 bis 31.01.2026 in der Höhe von € 60,75
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 1. August 2025 stellte die Erwachsenenvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers den Antrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nämlich zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. September 2025, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall das Einkommen des Beschwerdeführers zu hoch sei. Unter „§§ für Abweisung wegen zu hohem Einkommen“ wird unter anderem (im Bescheid fett markiert) Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 2 Z 2 Eigenmittelverordnung ist das Pflegegeld, welches der Hilfe suchenden Person gewährt wird von der Anrechnung ausgenommen, es sei denn, die Hilfe suchende Person selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil“. Der Beschwerdeführer beziehe eine Waisenpension in der Höhe von monatlich € 634,31 sowie ein Einkommen, in der Höhe von € 477,11 welches sich wie folgt zusammensetze: „Pflegegeld € 577,00 abzüglich Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld € 138,48 zuzüglich € 38,59 - 3/10 Wert der freien Station“. Es liege daher keine soziale Notlage vor, weil das anzurechnende Einkommen in Höhe von € 1.111,42 den gegenständlich anzuwendenden Richtsatz von € 963,91 übersteige und der Beschwerdeführer zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher sie insbesondere vorbringt, dass das Pflegegeld von der belangten Behörde als Einkommen angerechnet worden sei. Das Pflegegeld gelte jedoch nicht als Einkommen, sondern als eine zweckgebundene Leistung zur Abgeltung pflegebedingter Aufwendungen. Im vorliegenden Fall liege im Ergebnis eine soziale Notlage vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
2.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Sachverhalt erörtert wurde.
2.3. Mit Eingabe vom 13. November 2025 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur aktuellen Höhe seiner Wohnaufwände.
3.1. Die Erwachsenenvertreterin stellte für den Beschwerdeführer am 1. August 2025 einen Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG.
3.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Jänner 2025 monatliche Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt, die sich aus der Leistung („Waisenpension“) in der Höhe von € 198,37, Pflegegeld (Stufe 3) in der Höhe von € 577,00 sowie einer Ausgleichszulage in der Höhe von € 634,31 zusammensetzt.
3.3. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 100 %), dieser wurde am 15. Oktober 2012 ausgestellt.
3.4. Der Beschwerdeführer lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit drei weiteren volljährigen Personen.
3.5. Bei der Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer seinen gemeldeten Hauptwohnsitz hat, handelt es sich um eine Mietwohnung.
3.6. Im Haushalt des Beschwerdeführers fallen insgesamt monatliche Wohnaufwände für Miete in der Höhe von € 714,99, für Strom in der Höhe von € 51,60 sowie für Heizung und Warmwasser in der Höhe von € 270,00 an.
3.7. Aufgeteilt auf die Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft betragen die Kosten pro Person monatlich € 259,15 (€ 1.036,59 / 4).
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut. Dies betrifft insbesondere das Datum der Stellung des gegenständlichen Antrages, den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, die Feststellungen zur Haushaltsgemeinschaft sowie den Wohnkosten. Darüber hinaus wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Wohnkosten des Beschwerdeführers erörtert und diesbezüglich ergänzende Unterlagen vorgelegt.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 57/2024, lauten:
§ 12
Allgemeines
(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.
§ 14
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(1a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 1 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
2. in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt ab 1. November 2024.
Der Zuschlag ist nur für die Monate zu gewähren, in denen eine Maßnahme absolviert wurde und ist bei schuldhaftem Abbruch der Maßnahme entsprechend zu kürzen.
Die Höhe des in Z 1 bzw. Z 2 angeführten Zuschlags ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und in der Verordnung nach Abs. 1 auszuweisen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, idF LGBl. 82/2025, lauten:
„§ 2
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000
Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
§ 3
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1- 5. .[…]
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. 118/2019, idF LGBl. 82/2024, lauten:
„§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 507,79;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 326,43;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;
b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 241,80;
c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 181,35;
d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 151,13;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 145,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 217,62.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 145,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 108,81;
3. für die dritte minderjährige Person € 72,54;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,27.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.
(6) Der monatliche Zuschlag, um den sich die Höchstsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen, erhöhen, beträgt
1. € 156,27 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten oder
2. das 2-fache dieses Betrages ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.“
6.1. Bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114, mwN). Die Sachlage und sohin auch das Einkommen der Hilfe suchenden Person ist vor diesem Hintergrund zeitraumbezogen festzustellen (vgl. VwGH 23.05.2002, 98/03/0164; 27.04.1993, 93/08/0019).
6.2. Nach dem in § 3 Abs. 2 NÖ SAG statuierten Subsidiaritätsprinzip sind Leistungen der Sozialhilfe nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
6.3. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt des NÖ SAG das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Die NÖ Landesregierung hat durch die NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
6.4. Die NÖ RSV ist aufgrund der §§ 15 und 35 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und der §§ 6 und 35 NÖ SAG erlassen. Vor diesem Hintergrund regelt § 2 NÖ RSV anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und § 3 NÖ RSV anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Da im vorliegenden Fall ein Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt wurde, sind gegenständlich ausschließlich die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 NÖ RSV anzuwenden, soweit Abs. 2 leg.cit. keine entsprechende Regelung trifft.
6.5. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÖ RSV sind vom Einkommen Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden „(z. B. Pflegegeld)“, nicht anzurechnen. Im Gegensatz zu der im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Bestimmung des § 2 Z 2 NÖ RSV, sieht § 3 Abs. 1 Z 6 NÖ RSV keine Ausnahme für den Fall vor, dass der Hilfe Suchende selbst Anspruch auf diese Leistungen hat und ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil wird. Im Hinblick auf die monatlichen Leistungen in der Höhe von € 1.409,68, die der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, hat sohin das Pflegegeld (Stufe 3) in der Höhe von € 577,- bei der Berechnung seines Einkommens anrechenfrei zu bleiben. Das monatlich zu berücksichtigende Einkommen im Sinne des NÖ SAG des Beschwerdeführers beträgt sohin € 832,68.
6.6. Gemäß § 12 Abs. 8 NÖ SAG sind Leistungen nach Abs. 5 leg.cit. entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten.
6.7. Die Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs stehen dem Beschwerdeführer daher gemäß §§ 12 und 14 NÖ SAG iVm der NÖ RSV für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Antragstellung am 1. August 2025 vor dem Hintergrund der unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen und dem Umstand, dass im vorliegenden Fall das Pflegegeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÖ RSV bei der Berechnung des Einkommens außer Ansatz zu bleiben hat, in folgender Höhe zu:
RS-Leben als Geldleistung
€ 507,79
Zuschlag Behinderung
€ 217,62
Ermittelter Wert „Leben“ inkl. Zuschlag Behinderung
€ 724,51
RS-Wert Wohnen
€ 338,52
Ermittelter Wert „Wohnen“
€ 259,15
Einkommen
€ 832,68
Leistungsanspruch
€ 151,88
davon Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (60 %)
€ 91,13
davon Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs (40 %)
€ 60,75
6.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher nachvollziehbar zu begründen. Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 NÖ SAG sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung (Ltg.-690/A-1/50-2019, 22) als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4) eindeutig dafür, dass nunmehr zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen. Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110 mwN).
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass gegenständlich die Gewährung von Sachleistungen unwirtschaftlich und unzweckmäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester (seiner Erwachsenenvertreterin), seinem Schwager und seiner Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Bei einer Gewährung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung würde dies zum Ergebnis führen, dass der Vermieter des Beschwerdeführers einen Teil der Miete, welche durch insgesamt vier Personen entrichtet wird, und zudem nicht einem Viertel des Mietzinses entspricht, erhalten würde. Dies würde im Ergebnis zu einem unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand führen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch eine Erwachsenenvertreterin vertreten, weshalb die Gewährung einer Geldleistung im vorliegenden Fall zweckmäßiger erscheint, weil diese ohnehin sämtliche Zahlungen für den Beschwerdeführer durchzuführen hat.
6.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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