LVwG N LVwG-AV-867/001-2024

LVwG-AV-867/001-2024Landesverwaltungsgericht09.12.2025

Regest

Freie Berufe; zahnärztlicher Beruf; Wohlfahrtsfonds; Mitgliedschaft; Krankenunterstützung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-867/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.867.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, *** gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. April 2024, Zl. *** betreffend Gewährung der Krankenunterstützung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 28. November 2023 teilte A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mit, dass sie ab 27. Dezember 2023 im Mutterschutz sei und teilte mit, dass sie während des Mutterschutzes und während der Karenz die „WFF Beitragsermäßigung“ in Anspruch nehmen möchte. Zugleich eingebracht wurde der Antrag auf Krankenunterstützung während des regulären Mutterschutzes ab 27. Dezember 2023. Dem Schreiben beigelegt waren eine durch B unterfertigte Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin und den voraussichtlichen Beginn des 8-wöchigen Schonurlaubs mit 27. Dezember 2023, eine Kopie des Mutter-Kind Passes sowie die jeweils von der Ärztekammer für Niederösterreich vorgesehenen Formulare L 09 „Antragsformular Krankenunterstützung“ und B 02 „Antragsformular Mutterschutz/Karenz“.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihrem Antrag auf Krankenunterstützung im Verwaltungsausschuss stattgegeben worden sei und wurde sie dazu aufgefordert nach jeder Mutter-Kind-Pass-Untersuchung sowie nach der Geburt des Kindes näher genannte Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023, 25. Jänner 2024 und 28. Februar 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien des Mutter-Kind-Passes sowie mit letztgenanntem Schreiben die Geburtsurkunde und die Bestätigung über die Dauer des Bezuges des Wochengeldes der Österreichischen Gebietskrankenkasse vor.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden nur: der belangten Behörde) vom 17. April 2024, Zl. *** wurde dem Antrag vom 28. November 2023 auf Gewährung der Krankenunterstützung unter dem ersten Spruchpunkt für die Dauer der Berufsunfähigkeit im Zeitraum von 27. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023 stattgegeben. Unter dem zweiten Spruchpunkt wurde der Antrag über den in ersten Spruchpunkt hinausgehenden Zeitraum (1. Jänner 2024 bis 17. April 2024) abgewiesen. Begründend wurde zum zweiten Spruchpunkt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Streichung aus der Zahnärzteliste mit 1. Jänner 2024 aus dem Betreuungsbereich des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Niederösterreich ausgeschieden sei und sie daher seit diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht mehr erfülle. Laut Rückschein der Post wurde der Bescheid am 19. April 2024 übernommen.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Mai 2024, wurde gegen diesen Bescheid „Einspruch“ (wohl gemeint: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aus der Zahnärzteliste gestrichen worden sei, faktisch unzutreffend sei und wurde diesbezüglich eine Bestätigung der Landeszahnärztekammer vom 9. Jänner 2024 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Jänner 2024 als außerordentliches Kammermitglied in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen worden sei. Für den Fall, dass die belangte Behörde zu dem Schluss kommen sollte, dass die Beschwerdeführerin als außerordentliches Kammermitglied nicht unterstützungsberechtigt sei, bitte sie erstens um die rückwirkende Führung ihrer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ab dem 1. Jänner 2024 bis 30. April 2024 oder zweitens die rückwirkende Führung ihrer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ab dem 1. Jänner 2024 und den Erlass der Kammerbeiträge für den Zeitraum der Berufsunterbrechung vom 1. Jänner 2024 bis zum Ende der Karenzierung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ übermittelt, derzufolge – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Landesärztekammer der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Eintragung als außerordentliches Mitglied von der Beschwerdeführerin gewünscht wurde. Eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich.

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2024 replizierte diese – auf das Wesentliche zusammengefasst – dass sie am 28. November 2023 den Antrag auf Eintragung als außerordentliches Mitglied gestellt hätte und dieser erst am 9. Jänner 2024 beantwortet worden sei.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Akt mit Schreiben vom 17. Juli 2024, eingelangt am 19. Juli 2024, vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Inhalt des behördlichen Aktes.

2. Feststellungen

2.1. Die Beschwerdeführerin war von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 als angestellte Zahnärztin des C in ***, *** in der Zahnärzteliste der österreichischen Zahnärztekammer vermerkt. Nach dem Abgang von Wien war sie Mitglied der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich. Ab dem 1. Jänner 2024 wurde sie als außerordentliches Mitglied geführt.

2.2. Betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde als voraussichtlicher Geburtstermin der 21. Februar 2024 errechnet und begann sohin das 8-wöchige Beschäftigungsverbot mit 27. Dezember 2023. Am *** ist das Kind der Beschwerdeführerin geboren worden.

2.3. Die Beschwerdeführerin hat mit 28. November 2023 den Antrag auf Eintragung als außerordentliches Mitglied der Zahnärztekammer beantragt. Diesem Antrag wurde mit 1. Jänner 2024 entsprochen, worüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Jänner 2024 informiert wurde. Ein Antrag auf Übernahme als außerordentliches Mitglied des Wohlfahrtsfonds wurde nicht gestellt.

3. Beweiswürdigung:

Die zu Punkt 2.1. dargelegten Feststellungen ergeben sich aus dem, den behördlichen Akt innliegenden, Auszug aus der Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Jänner 2024 als außerordentliches Kammermitglied in die Zahnärzteliste der österreichischen Zahnärztekammer eingetragen war, ergibt sich auch aus dem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich.

Die zu Punkt 2.2. dargelegten Feststellungen ergeben sich aus der Bestätigung des B sowie der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde.

Die zu Punkt 2.3. dargelegten Feststellungen ergeben sich aus der unbestritten gebliebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2024 und steht auch in Kohärenz zu den übrigen Bestandteilen des behördlichen Aktes. Insbesondere wurde auch im Vorlageschreiben der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft beim Wohlfahrtfonds der Ärztekammer für Niederösterreich nicht gestellt wurde. Dies deckt sich mit der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2024, dass Sie der Zahnärztekammer mitgeteilt hätte, dass sie aufgrund des Mutterschutzes als außerordentliches Mitglied geführt werden möchte und bei entsprechender rechtzeitiger Belehrung hinsichtlich der Folgen für ihre Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfond den Antrag noch korrigiert hätte.

4. Rechtslage:

4.1. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung des BGBl. I Nr. 195/2023, lauten auszugsweise:

„3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96. (1) […]

(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

[…]

Versorgungsleistungen

§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,

2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,

3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie

4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).

[…]

§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.

(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.

[…]

(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (§ 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

[…]

§ 110. (1) Personen gemäß § 68 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.

(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Abs. 1 angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.“

4.2. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2023, lauten auszugsweise:

„2. Abschnitt

Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)

3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.

[…]

Pflichten der Kammermitglieder

§ 12. […]

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

1. der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,

2. der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie

3. die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

[…]

Außerordentliche Kammermitglieder

§ 13. (1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

1. eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder

2. gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,

in die Zahnärzteliste eintragen lassen.

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

1. das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und

2. weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,

2. die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie

3. sich nicht standeswidrig zu verhalten.

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

1. Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oder

2. seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

[…]“

4.3. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden nur: Satzung WFF NÖ) in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung (letzte Änderung mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 06.12.2023) lauten auszugsweise:

„§ 11

Beitragspflicht

(1) Jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich ist während der

Dauer seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Bei-

träge zum WFF der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. Bezieher einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds gehören dem Wohlfahrtsfonds aufgrund ihrer

Beitragsleistung (§ 13) während des Leistungsbezuges an. Empfänger einer abgefundenen Ver-

sorgungsleistung (§ 23 Abs. 4 und 5) gehören dem Wohlfahrtsfonds als abgefundene Mitglieder

an.

(2) Die in § 68 Abs. 5 Ärztegesetz bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich

über ihren Antrag zur Leistung von Beiträgen zum WFF freiwillig verpflichten, um den Anspruch auf den Genuss der Leistungen dieses Fonds zu erwerben.

(3) Die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz mit Ausnahme der Dentisten sind während der Dauer Ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds gelten aufgrund ihrer Beitragsleistung (§ 13) während des Leistungsbezuges als ordentliche Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich im Sinne dieser Bestimmung (§ 10 Abs. 2 ZÄKG).

(4) Außerordentliche Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich können sich unter den Voraussetzungen des § 13 Zahnärztekammergesetz für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichten.

(5) Der in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 genannte Personenkreis wird als Wohlfahrtsfondsmitglieder (im Folgenden „WFF Mitglieder“) bezeichnet.

§ 40

Krankenunterstützung

(1) Beitragspflichtigen WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist ein unmittelbar anschließender Rehabilitationsaufenthalt gleichzuhalten.

[…]

§ 42

Krankenunterstützung während des Mutterschutzes

(1) Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979 bis zur Höchstdauer von 16 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 40 gleichzuhalten.

(2) Erfolgt die Geburt mittels Kaiserschnitts oder liegt eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt vor, so ist die Krankenunterstützung für mindestens 12 Wochen nach dem gemäß § 42 Abs. 1 tatsächlichen Geburtstermin zu gewähren.

(3) Die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes kann gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt.

(4) Die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 kommt entsprechend auch für WFF-Mitglieder zur Anwendung, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf als freien Beruf ausüben.

[…]“

4.4. § 44 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG) BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 lautet:

„Berufsunterbrechung

§ 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1. von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4. eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

zulässig.“

5. Erwägungen:

Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen der Trennbarkeit von behördlichen Entscheidungen weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Aussprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (Vgl. zuletzt VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0093, mwN).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war der am 28. November 2023 gestellte Antrag auf Krankenunterstützung. Die sohin erst in der Beschwerde angeführte Bitte der Beschwerdeführerin, sie möge rückwirkend als Mitglied geführt werden, ist sohin – sofern dies als Antrag intendiert war – nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst.

Nach § 96 Abs. 2 des ÄrzteG bezieht sich der Begriff „Kammerangehörige“ im dritten Abschnitt des ÄrzteG sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf die der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs. An dieser Stelle wird keine Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern getroffen und sind sohin auch letztere von dem Begriff „Kammerangehörige“ umfasst.

Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, ist nach § 106 Abs. 1 ÄrzteG eine Krankenunterstützung zu gewähren, wobei allerdings die Höhe der Krankenunterstützung und die konkreten Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 2 leg cit durch die Satzung festzusetzen ist. In Abs. 5 leg cit wird klargestellt, dass bei weiblichen Kammerangehörigen die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben, die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist.

Nach § 12 Abs. 2 Z 3 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) ist jedes Kammermitglied verpflichtet, die nach den Bestimmungen des ÄrzteG sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZÄKG können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Mitglieder in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Eine solche Eintragung hat zur Folge, dass die in Abs. 2 taxativ aufgezählten Berechtigungen sowie die in Abs. 3 leg cit taxativ aufgezählten Pflichten entstehen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu dem Wohlfahrtsfonds besteht demnach nicht. Demgegenüber besteht auch kein Recht auf Bezug von Leistungen aus dem Wohlfahrtfonds.

Personen gemäß § 10 Abs. 2 ZÄKG können gemäß § 110 Abs. 1 ÄrzteG vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden. Eine vergleichbare Regelung für außerordentliche Kammermitglieder nach § 13 ZÄKG besteht nicht. In den Gesetzesmaterialien zu § 110 Abs. 1 ÄrzteG findet sich weder in der Regierungsvorlage (1088 der Beilagen XXII. GP) noch in dem Ausschussbericht (1135 der Beilagen XXII. GP) ein Hinweis darauf, ob es intendiert war, den nach § 13 ZÄKG außerordentlichen Kammermitgliedern eine Möglichkeit zur Aufnahme als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder zu verschaffen. Die Frage, ob hier eine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt, stellt sich in dem gegenständlichen Verfahren nicht, da die Beschwerdeführerin – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – eine Übernahme in den Wohlfahrtsfonds nicht beantragt hat. Vielmehr hat sie lediglich beantragt als außerordentliches Mitglied in die Zahnärzteliste eingetragen zu werden. Unabhängig davon, ob Sie über die Folgen des Wechsels hinsichtlich der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds informiert wurde, ist sie – als Rechtsfolge ihres Wechsels zur außerordentlichen Mitgliedschaft – aus dem Wohlfahrtsfonds ausgeschieden.

In Präzisierung der genannten gesetzlichen Grundlagen, beispielsweise des § 106 Abs. 2 ÄrzteG, legt die Satzung des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF NÖ) entsprechend weitere Anspruchsvoraussetzungen fest. So ist nach § 40 Abs. 1 der Satzung WFF NÖ nur beitragspflichtigen WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben eine Krankenunterstützung zu gewähren. Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979 bis zur Höchstdauer von 16 Wochen nach § 42 Abs. 1 Satzung WFF NÖ einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 40 leg cit gleichzuhalten.

Nach § 11 Abs. 3 der Satzung WFF NÖ sind auch die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich zur Leistung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. Demnach können sich nach Abs. 4 leg cit auch außerordentliche Mitglieder der Landeszahnärztekammer unter den Voraussetzungen des § 13 Zahnärztekammergesetz für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichten.

Eine solche Verpflichtung wurde durch die Beschwerdeführerin allerdings nicht eingegangen und hatte sie sohin ab dem Zeitpunkt ihrer Führung als außerordentliches Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds, weshalb der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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