LVwG N LVwG-AV-1419/002-2025; LVwG-AV-1421/002-2025; LVwG-AV-1422/002-2025

LVwG-AV-1419/002-2025; LVwG-AV-1421/002-2025; LVwG-AV-1422/002-2025Landesverwaltungsgericht09.12.2025

Regest

Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Vorfrage; Aussetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1419/002-2025; LVwG-AV-1421/002-2025; LVwG-AV-1422/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1419.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter in den Beschwerdesachen des Herrn A in ***, ***, betreffend

1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1419/002-2025),

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1421/002-2025),

3. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1422/002-2025),

den

BESCHLUSS:

1. Die Verfahren werden gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm den §§ 11 und 38 AVG bis zum Abschluss des auf Grund einer Anregung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2025 beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den oben zitierten Bescheiden Beschwerde erhoben.

2. Am 23. Juli 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den oben zitierten anhängigen Verfahren das Bezirksgericht *** um Bestellung eines Erwachsenenvertreters zumindest für Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 269 Abs. 1 Z 1 ABGB) samt Anordnung eines Genehmigungsvorbehaltes (§ 242 ABGB). Das Ersuchen stütze sich auf ein psychologisches Gutachten vom 22. Juli 2025, das im Ergebnis dem Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht die Handlungs- und Prozessfähigkeit absprach. Das Bezirksgericht teilte dem Landesverwaltungsgericht am 12. September 2025 mit, dass das Ersuchen vom 23. Juli 2025 zur Geschäftszahl *** bearbeitet werde und ein Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens noch nicht absehbar sei. Mit Schreiben vom 15. September 2025 setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien vom Verfahren beim Bezirksgericht in Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine Aussetzung der Verfahren aus.

3. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Gerichtsakten.

II. Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 50/2025, lauten:

„[…]

§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, […] eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

[…]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 39. […]

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die vorliegenden drei Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei (somit insbesondere eines Beschwerdeführers) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um eine Vorfrage handelt, zu deren Prüfung als Hauptfrage das nach dem Aufenthalt der Partei örtlich zuständige Bezirksgericht nach den näheren Bestimmungen des ABGB und des AußStrG berufen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 11, insbesondere Rz 2 f , Stand 01.01.2014, rdb.at).

3. Auf Grund des vorliegenden psychologischen Gutachtens vom 22. Juli 2025 sind Zweifel an der Handlungsfähigkeit und damit an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers entstanden.

4. Da nach der Mitteilung des Bezirksgerichtes *** vom 12. September 2025 ein Abschluss des durch das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2025 eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch nicht absehbar ist, ist eine förmliche Aussetzung der Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Klärung dieser Vorfrage durch das Bezirksgericht geboten.

Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Parteiengehör behaupteten Grundrechtsverletzungen, die eine Aussetzung zur Folge hätte, sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist, sofern man die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK in den vorliegenden Fällen bejaht, bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit die Prüfung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gerade auf Grund dieser Bestimmung geboten (vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0137, wo ausdrücklich auf weitere Rechtsprechung zum fairen Verfahren verwiesen wird).

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Beschluss keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) §§ 11 und 38 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH).

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