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LVwG-AV-1117/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1117/002-2025
LVwG-AV-1117/002-2025Landesverwaltungsgericht09.12.2025
Ordnungsrecht; Personenstandsrecht; Antrag; Berichtigung; Namensänderung; Familienname; Kinder;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.09.2025, GZ. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2025 auf Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG) abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.10.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akt der Marktgemeinde *** ergibt sich folgender Verfahrensgang und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachstehendem Sachverhalt aus:
Aus der am 18.01.2023 vor dem Bezirksgericht *** zur GZ. *** rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers A und B, nunmehr C, entstammen die beiden Kinder D, geboren am ***, und E, geboren am ***. Den beiden Kindern wurde nach deren Geburt von den Kindeseltern jeweils der Familienname „F“ gegeben.
Am 24.02.2023 erklärte B vor dem Standesamt ***, dass sie bestimmt, nach Auflösung ihrer Ehe ab sofort wieder ihren früheren Familiennamen „C“ nach § 93a Abs. 2 ABGB anzunehmen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***, dem nunmehrigen Wohnsitzgericht der beiden minderjährigen Kinder, vom 22.02.2024 zur GZ. ***, wurde die alleinige Obsorge über die beiden angesprochenen Kinder der Kindesmutter C übertragen.
Jeweils am 23.06.2025 erklärte C als alleinige Obsorgeberechtigte über ihre beiden Kinder D und E gegenüber dem Standesamt ***, dass die beiden Kinder ab sofort ebenso den Familiennamen „C“ führen, den eben mittlerweile auch die Kindesmutter wieder als ihren Familiennamen vor dieser Eheschließung trägt.
Entsprechend dieser Erklärungen wurde das Personenstandsregister betreffend die beiden Kinder D und E berichtigt und wurde mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 27.06.2025 der Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 1 Z 1 PStG über diese namensrechtlichen Erklärungen seiner beiden Kinder in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 05.07.2025 an das Bezirksgericht *** beantragte der Beschwerdeführer, die Namensänderung seiner beiden Kinder gemäß § 2 Abs. 1 NÄG aufzuheben bzw. rückgängig zu machen und eine umfassende Prüfung des Kindeswohles vorzunehmen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10.07.2025 zur GZ. *** wurde dieser Antrag zurückgewiesen, dies begründend damit, dass die Zuständigkeit zur Bewilligung einer Namensänderung und zur Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 2 NÄG gemäß § 7 Abs. 1 NÄG bei der Bezirksverwaltungsbehörde liege; im Übrigen werde zudem angemerkt, dass im Falle, dass nur ein Elternteil der alleinige Obsorgeberechtigte sei, sich das Zustimmungsrecht des anderen Elternteiles auf ein Informations- und Äußerungsrecht reduziere.
Mit Schreiben nunmehr an die Bezirkshauptmannschaft Horn vom 11.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Namensänderung seiner beiden Kinder gemäß § 2 Abs. 1 NÄG im Hinblick auf das Kindeswohl nochmals zu würdigen und zu prüfen, ob eine Rückführung auf den ursprünglichen Familiennamen gerechtfertigt erscheint. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Änderung des Familiennamens auf Veranlassung der Kindesmutter ohne Abstimmung mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Namensänderung entspreche auch nicht dem Willen der Kinder, aber vielmehr dem seit Jahren erkennbaren Muster in der Handlungsweise der Kindesmutter.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.09.2025, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 PStG auf Rückgängigmachung der Namensänderung der beiden Kinder als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Namensänderung nicht auf Basis des Namensänderungsgesetzes, sondern durch Beurkundung am Standesamt *** auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 155 ABGB erfolgt sei. Da die beiden Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung erst 6 bzw. 4 Jahre alt gewesen wären, habe die alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter auch ohne Zustimmung des Kindesvaters bzw. der betroffenen Kinder selbst die Namensbestimmung durchführen können. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers sei als Berichtigungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 PStG zu beurteilen. Da die von der Kindesmutter veranlasste Eintragung am 23.06.2025 aber wie ausgeführt rechtmäßig gewesen wäre und demnach nicht als unrichtig im Sinne des § 42 Abs. 1 PStG anzusehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner zunächst direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachter und sodann vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** gehörig und fristgerecht vorgelegter Beschwerde vom 20.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Namensänderung seiner beiden Kinder gemäß § 2 Abs. 1 NÄG aufzuheben bzw. rückgängig zu machen und eine umfassende Prüfung des Kindeswohles vorzunehmen und damit eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Namensänderung durch die Kindesmutter entgegen § 156 ABGB ohne Einbindung des Beschwerdeführers als Vater vorgenommen worden wäre und auch dem Kindeswohl widerstreite. Es sei auch zu Unrecht kein Bescheid darüber ausgestellt und dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit einer Beschwerde genommen worden. Auch diese Namensänderung durch die Kindesmutter habe wie viele andere ihrer Handlungen nur das Ziel, die Kinder von ihrem Vater weiter zu entfremden. Diese Namensänderung entspreche auch nicht dem Willen der Kinder.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Schriftstücken im mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 13.10.2025 vorgelegten Verwaltungsakt und sind diese Feststellungen unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auch unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge des § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist das Vorliegen einer Erledigung, der Bescheidqualität zukommt. Fehlt es daran, ist mit (mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes) mit Zurückweisung vorzugehen.
Gemäß § 155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (Abs. 1). Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen (Abs. 2). Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 ABGB bestimmt den Familiennamen des Kindes die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
Gemäß § 157 ABGB ist die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 nur einmalig zulässig (Abs. 1). Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes (Abs. 2). Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden (Abs. 3).
Gemäß § 1 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) ist eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft einen österreichischen Staatsbürger, einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft. Gemäß § 7 NÄG obliegt die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG) sind die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
Gemäß § 42 Abs. 1, 2 und 3 PStG ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat. Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner Beschwerde moniert, dass im Rahmen der hier verfahrensgegenständlichen Änderung des Familiennamens seiner beiden Kinder kein Bescheid erlassen worden sei. Tatsächlich ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Namensänderung der beiden Söhne des Beschwerdeführers nicht nach Antragstellung desselben bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Namensänderungsgesetz und darauf ergangenem Bescheid der (dann örtlich und sachlich zuständigen) Bezirkshauptmannschaft Horn erfolgte, sondern durch bloße Beurkundung vor dem zuständigen Standesamt *** am 23.06.2025.
Die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbestimmung am örtlich zuständigen Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, wobei die Namensänderung von über 14jährigen Personen deren persönlicher Antragstellung bedarf. Die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt kann dabei eben beispielsweise den Grund haben, dass der oder die Minderjährige den Familiennamen einer Person erhalten will, von der sie der er ihren oder seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist. Dahingegen kann die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen im Wege eines Namensänderungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beispielsweise den Grund haben, dass die oder der Minderjährige den Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für sie oder ihn zukommt oder in deren Pflege sie oder er sich befindet, und es ist bereits eine Namensbestimmung erfolgt, sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Die Namensbestimmung am Standesamt findet ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen der §§ 155 ff ABGB, die Änderung des Familiennamens konkret in jenen des § 157 ABGB. Die Möglichkeit, von der Bestimmung eines Familiennamens Gebrauch zu machen, ist diesbezüglich zwar nur einmal möglich (vgl. Abs. 1 leg. cit.), sie steht aber zeitlich unbefristet offen. „Einmalig“ ist in Beziehung auf einen Tatbestand und nicht numerisch zu verstehen.
Tatbestände, die grundsätzlich zur Bestimmung des Namens berechtigen, sind z.B. Geburt des Kindes, Heirat oder die Namensänderung der Eltern. Nach erfolgter Bestimmung ist eine Änderung des Namens im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz möglich (vgl. § 2 NÄG). Das Namensänderungsgesetz gilt insgesamt für die über das ABGB hinausgehenden Namensänderungen.
Eine erneute Bestimmung des Familiennamens des Kindes – die eine Durchbrechung des Einmaligkeitsgrundsatzes der Namensbestimmung bedeutet und wie sie gegenständlich vorliegt – ist sodann möglich, wenn sich der Name der Eltern oder eines Elternteils ändert, wenn die Eltern einander heiraten oder wenn es zu einer Änderung in der Person eines Elternteils kommt. In all den aufgezählten Fällen ändert sich der Kindesname nur durch aktives Tun, nämlich durch Bestimmung, und nicht automatisch. Streng genommen verlangt das Gesetz nicht einmal eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils für eine erneute Bestimmung des Namens des Kindes. Auch wenn die Eltern einander heiraten und ihre bisherigen Namen behalten, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Ebenso erlaubt der Gesetzeswortlaut eine neuerliche Bestimmung, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil, dessen Familienname nicht zum Familiennamen des Kindes wurde, seinen Namen ändert. Zu einer erneuten Bestimmung kann es auch kommen, wenn eine Änderung in der Person eines Elternteils eintritt. So kann der Name des Wahlkindes nach einer Annahme an Kindesstatt und wohl auch bei der Aufhebung einer solchen gemäß § 157 Abs. 2 ABGB neu bestimmt werden. Auch bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. § 157 ABGB ist etwa auch dann anzuwenden, wenn die Eltern miteinander eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Für die namensrechtlichen Folgen einer erneuten Bestimmung des Namens des Kindes ist wiederum darauf abzustellen, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht. § 155 Abs. 1 ABGB bestimmt, dass das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhält. Führen die Eltern aufgrund einer Eheschließung fortan einen gemeinsamen Familiennamen, ändert sich der Kindesname aber nicht automatisch, zumal sich der erste Satz des § 155 Abs. 1 ABGB nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezieht. Das Kind kann daher seinen Namen beibehalten oder die Eltern bestimmen den gemeinsamen Familiennamen bzw. den Doppelnamen gemäß § 93 Abs. 3 ABGB als Namen des Kindes.
Ändert sich nun im Konkreten der Familienname der Eltern oder eines Elternteils und führen die Eltern – weiterhin oder ab jetzt (z.B. im Zuge einer Auflösung der Ehe) – keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der bisherige Name des Kindes wiederum beibehalten oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB neu bestimmt werden. Es greift nicht der Auffangtatbestand des § 155 Abs. 3 ABGB, denn das Kind hat ja bereits einen Namen. In diesen Fällen, in denen eben kein gemeinsamer Familienname der Eltern mehr besteht, bestimmt das entscheidungsfähige Kind seinen Namen selbst oder im Falle der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – wie gegenständlich – der alleine obsorgeberechtigte Elternteil. Die Möglichkeit der erneuten Bestimmung (beim Standesamt), die in dieser geltenden Form mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 erfolgte, ist nach Lehre und Rechtsprechung ein Zeichen für die flexible Ausgestaltung des Namensrechts im ABGB und sollte dazu beitragen, die Verwaltungsbehörden zu entlasten.
Von eben dieser zuletzt genannten Möglichkeit hat nun die Kindesmutter, der auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und auch unbestritten die alleinige Obsorge zukam und zukommt für die beiden Kinder, die beide das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und haben, nachdem ihre Mutter ihren Familiennamen nach erfolgter Scheidung vom Beschwerdeführer als Kindesvater geändert hat, Gebrauch gemacht und den nunmehrigen Familiennamen ihrer Mutter als auch den ihrigen gewählt. Dies erfolgte durch Beurkundung beim zuständigen Standesamt nach § 157 ABGB. Eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz und demnach ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde liegt nicht vor. Demzufolge war auch von der Behörde kein Bescheid zu erlassen und konnte diesbezüglich auch keine im Beschwerdeweg vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzufechtende Entscheidung vorliegen.
Vom Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mit seinem Schreiben vom 11.07.2025 beantragt, die Namensänderung seiner beiden Kinder „rückgängig zu machen“ und dazu einen Bescheid zu erlassen. Da eben zunächst seitens der Behörde im Rahmen der Namensänderung kein Bescheid erlassen wurde, bestand auch keine Rechtsmittelmöglichkeit des Beschwerdeführers. Allerdings sieht das Personenstandsgesetz in seiner Bestimmung des § 42 Abs. 1 vor, dass eine Eintragung zu berichtigen ist, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist, wobei diese Berichtigung nach Abs. 3 leg. cit. von Amts wegen oder eben auf Antrag erfolgen kann. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der angesprochene Antrag des Beschwerdeführers als derartiger Berichtigungsantrag nach § 42 PStG anzusehen ist.
Ein Erfolg kann dieser Antrag nur dann beschieden sein, wenn eben die Eintragung auf Änderung des Familiennamens der Söhne des Beschwerdeführers bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 156 Abs. 1 ABGB bestimmt den Familiennamen des Kindes die mit der Pflege und Erziehung, sohin mit der Obsorge betraute Person. Dass den Familiennamen daher die Kindesmutter als alleinige Obsorgeberechtigte bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden. Zumal die Kinder auch das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist auch der eigene Wille der Kinder entgegen dem Beschwerdevorbringen unbeachtlich. Auch war im Sinne des § 167 Abs. 1 und 2 ABGB nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen, da ihm eben die Obsorge zum Zeitpunkt der Beurkundung der Änderung des Familiennamens nicht zukam. Nicht zuletzt entspricht auch der nunmehrige Familienname der Kinder „C“ dem Familiennamen eines der beiden Elternteile im Sinne des § 155 ABGB und kann schon alleine deshalb nicht das Kindeswohl dadurch beeinträchtigt sein; im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Kinder den gleichen Familiennamen desjenigen Elternteiles tragen, dem die alleinige Obsorge zukommt und bei dem sie sich zumindest überwiegend aufhalten.
Zumal sämtliche vom Beschwerdeführer weiters angesprochenen anhängigen Konflikte zwischen den Kindeseltern ohne jeglichen Belang für das gegenständliche Verfahren sind, ist keine Unrechtmäßigkeit in der Namensänderung zu erkennen, womit auch die Eintragung des neuen Familiennamens der beiden Kinder nicht unrichtig war und eine Berichtigung im Sinne des § 42 Abs. 1 PStG nicht zu erfolgen hat.
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein, sodass diese abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Die ordentliche Revision ist schließlich nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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