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LVwG-S-2123/001-2025•LVwG N LVwG-S-2123/001-2025
LVwG-S-2123/001-2025Landesverwaltungsgericht04.12.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. September 2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Polizeiorgane der Polizeiinspektion *** nahmen am 17. Jänner 2024, um 14:25 Uhr, in der Einfahrt bzw. im Vorgarten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in *** Nr. *** des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zwei abgestellte, nicht mehr fahrbereite und abgemeldete Fahrzeuge, nämlich zum einen einen silbernen PKW der Marke VW Golf mit dem letzten amtlichen Kennzeichen *** und zum anderen einen schwarzen PKW der Marke Audi Kombi mit dem letzten amtlichen Kennzeichen ***, die sie als gefährlichen Abfall einstuften, wahr und sie brachten der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) diese rechtswidrige Lagerung von gefährlichem Abfall mit ihrer Anzeige vom 17. Jänner 2024 zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu den beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 12. April 2024 im Wesentlichen behauptete, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um keinen Abfall, und schon gar nicht um einen gefährlichen Abfall handelt, zumal nicht überprüft wurde, ob sich in diesen beiden Fahrzeugen noch Betriebsmittel befinden. Von diesen beiden Fahrzeugen gehen auch keine Gefahren aus, zumal diese auf einem betonierten Untergrund abgestellt sind, und es wurde durch diese beiden Fahrzeuge die Umwelt auch tatsächlich nicht beeinträchtigt, zumal kein Betriebsmittelaustritt erkennbar ist. Darüber hinaus wird ein geringer Austritt von Mineralölen in der Bodenkruste biologisch abgebaut, sodass diese nicht in das Grundwasser gelangen können. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage meldete er diese beiden Fahrzeuge ab und seine geschiedene Ehegattin ist im Besitz der Fahrzeugpapiere dieser beiden Fahrzeuge.
Der Amtssachverständige für Abfallchemie des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Herr B, hielt in seiner abfallchemischen Stellung-nahme vom 4. November 2024, Zl. ***, zu den beiden Fahrzeugen im Wesentlichen fest, dass er am 30. Oktober 2024 einen Lokalaugen-schein durchführte. Beide Fahrzeuge wiesen weder eine gültige Prüfplakette noch Kennzeichen auf und sie wurden seit der polizeilichen Überprüfung augenscheinlich nicht mehr bewegt. Das Fahrzeug der Marke Audi befindet sich vollständig auf einer betonierten Fläche, aufgrund des verfallenen Daches (Carport) ist derzeit jedoch kein Witterungsschutz gegeben, wobei Reste des Holzdaches zudem auf dem Dach und der Windschutzscheibe des Audis verteilt sind. Inwieweit die Betonfläche als dicht zu beurteilen ist, konnte nicht gesichert erhoben werden. Der silberne VW Golf befindet sich teilweise auf einer betonierten Zufahrt und teilweise auf bewachsenen Untergrund ohne Witterungsschutz. Bei beiden Fahrzeugen kann nicht von einem nachweislich dichten Untergrund ausgegangen werden, welcher etwaige Flüssigkeitsaustritte gesichert zurückhalten kann. Beide Fahrzeuge wurden offensichtlich seit geraumer Zeit nicht mehr gewartet und vermutlich auch nicht mehr gefahren, weshalb nicht von einem technisch einwandfreien Zustand ausgegangen werden kann. Offensichtliche Flüssigkeitsaustritte waren im Zuge des Lokalaugenscheins nicht zu beobachten, aufgrund der langen Stehzeit und des Zustandes der Fahrzeuge kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Vergangenheit bereits zu Flüssigkeitsaustritten kam.
Aufgrund des vorgefunden und beschriebenen Zustandes der Fahrzeuge und der Lagerart lässt sich aus abfalltechnischer Sicht sowohl im subjektiven als auch im objektiven Sinn ein Abfallbegriff ableiten. Durch die nicht durchgeführten technischen Überprüfungen („Pickerl“) und des augenscheinlichen Zustandes ist eine nicht werterhaltende Lagerart zutreffend. Fahrzeuge, welche über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) keiner technischen Überprüfung unterzogen wurden und deren Funktionsfähigkeit somit als nicht nachgewiesen angesehen werden kann, sind als Altfahrzeuge und somit als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen. Nicht schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge sind zudem als gefährliche Abfälle einzustufen.
Durch den technischen Zustand und der Lagerart ist aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzgutes Grundwasser, nicht auszuschließen.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2025 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese abfallchemische Stellungnahme zur Kenntnis und er behauptete in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 hierzu im Wesentlichen, dass es eine reine Vermutung darstellt, dass die beiden Fahrzeuge seit der polizeilichen Kontrolle nicht bewegt wurden, und es obliegt der belangten Behörde festzustellen, ob der betonierte und bewachsene Untergrund so dicht ausgeführt ist, dass dieser etwaige Flüssigkeitsaustritte zurückhalten kann. Zudem waren keine Flüssigkeitsaustritte feststellbar, sodass von diesen beiden Fahrzeugen keine Gefahr für die Menschen und für die Umwelt ausgeht, sodass diese den objektiven Abfallbegriff des AWG 2002 nicht erfüllen. Die Behauptung, dass sich die beiden Fahrzeuge nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befinden, stellt ebenso lediglich eine Vermutung dar; auch kann allein aus den nicht durchgeführten technischen Überprüfungen („Pickerl“) nicht auf das Vorliegen eines Abfalles geschlossen werden.
Der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, Herr C, hielt in seinem kraftfahrtechnischen Gutachten vom 16. Juli 2025, Zl. ***, zu den beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen im Wesentlichen fest, dass die beiden Fahrzeuge schon über einen längeren Zeitraum auf dem verfahrensgegen-ständlichen Grundstück gelagert werden und sie stehen auf Grund der jahrelang ab-gelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie auf Grund des Zu-standes seit bereits längerer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Außerdem hat der Beschwerdeführer keinen Schlüssel für die beiden Fahrzeuge.
Gemäß Altfahrzeug-VO Anlage 5 enthalten die beiden befundmäßig aufgenommen Fahrzeuge Betriebsstoffe, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt sind. Diese zwei Fahrzeuge fallen unter die Abfallkriterien Nr. 1 (letzter Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten), Nr. 4 (Reparaturkosten, die den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen bzw. ein Vielfaches übersteigen) und Nr. 7 (vom Fahrzeug ausgehende Gefahren für Sicher-heit und Umwelt) gemäß § 73 AWG 2002-Verordnung.
Altfahrzeuge sind als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet werden, welche die Umwelt nicht gefährden können. Beim überprüften VW Golf war kein Austreten von Betriebsmitteln ersichtlich, ein Auslaufschutz für sämtliche im Fahrzeug befindlichen Betriebsmittel ist und kann längerfristig nicht gewährleistet werden. Beim Audi konnte dies nicht überprüft werden, da der Dachstuhl bereits eingestürzt war, wobei der Beschwerdeführer angab, dass kein Motor- und Getriebeöl enthalten ist, da dieses Fahrzeug einen Getriebeschaden hat.
Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf-grund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen, sind die Altfahrzeuge entweder nachweislich zu entsorgen oder im Sinne der Altfahrzeuge-VO trockenzulegen und werterhaltend zu lagern.
Die jeweiligen Nachweise müssen fahrzeugbezogen sein, wobei die Identifizierung über die Fahrgestellnummer dafür erforderlich ist.
Aus kraftfahrtechnischer Sicht ist eine Wiederinverkehrbringung nicht nachvollziehbar, da der Instandsetzungswert den Zeitwert dieser betroffenen Fahrzeuge deutlich übersteigt, folglich wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung sinngemäß.
Bei einer Entsorgung ist der Entsorgungsnachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln, beziehungsweise bei einer Wiederinverkehrbringung ist ein fahrzeugbezogener gültiger § 57a Prüfbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
Sollten die enthaltenen Betriebsflüssigkeiten entfrachtet werden, ist dies nachvollziehbar mit Fotos zu dokumentieren und der Behörde zu übermitteln.
In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 12. September 2025, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:17.01.2024, 14:25 Uhr
Ort:***, ***
Fahrzeug: ***; ***, Personenkraftwagen, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben vor dem 17.01.2024 im Vorgarten bzw. der Einfahrt zur Liegenschaft am Tatort gefährliche Abfälle gelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.
Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:
-Altfahrzeug der Marke Volkswagen, FIN: ***, letztes behördliches Kennzeichen laut abgelaufener Begutachtungsplakette (Lochung 04/2020) ***
-Altfahrzeug der Marke Audi, FIN: ***, letztes behördliches Kennzeichen laut abgelaufener Begutachtungsplakette (Lochung 06/2016) ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, i.V.m. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 85,00
Gesamtbetrag:€ 935,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewen-deten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sie durch die verfahrensgegenständliche Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17. Jänner 2024 in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer im Vorgarten seines verfahrensgegenständlichen Grundstückes in rechtswidriger Weise gefährliche Abfälle, nämlich die beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, lagert. Im Zuge ihrer Ermittlungen stellte sie fest, dass dieser zumindest seit dem 17. Jänner 2024, dem Zeitpunkt der Polizeikontrolle, die beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in seinem Vorgarten ohne Kennzeichen lagerte, wobei die Prüfplaketten beim VW Golf seit 04/2020 und beim Audi seit 06/2016 abgelaufen sind. Beide Fahrzeuge sind in einem desolaten Zustand, enthalten Betriebsstoffe, die als gefährliche Stoffe anzusehen sind, und diese sind nicht witterungsgeschützt untergebracht.
Bei diesen beiden Fahrzeugen, welche noch Betriebsflüssigkeiten beinhalten, handelt es sich um gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002, zumal deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht. Zudem übersteigen die Wiederherstellungskosten der beiden Fahrzeuge ihren jeweiligen Zeitwert deutlich, sodass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Fahrzeuge jedenfalls nicht gegeben ist. Aus diesen Gründen handelt es sich bei diesen beiden Fahrzeugen um gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002.
Weiters verwies die belangte Behörde in Bezug auf das Lagern von Abfällen darauf, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwirft, das heißt, auch die Lagerung von Abfällen nur über sehr kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 verwirklicht.
Die verfahrensgegenständliche Lagerung der beiden Fahrzeuge erfolgte jedoch nicht an für die Sammlung oder Lagerung vorgesehenen geeigneten Orten, weshalb selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass diese nur zwischengelagert wurden, diese Lagerung entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfolgte. Der objektive Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist somit erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei ihrer Strafbemessung berücksichtigte sie, dass die Bedeutung des gegenständlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, als hoch einzustufen ist, was auch durch den gesetzlich festgelegten Strafrahmen zum Ausdruck kommt. Aufgrund der langen Lagerdauer des Fahrzeuges ist auch nicht von einer geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen, weshalb ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 1991 nicht in Betracht kam.
Mildernd und erschwerend wertete sie nichts. Da die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und der Beschwerdeführer auch kein Jugend-licher ist, war von einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG 1991 kein Gebrauch zu machen. Weiters ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.200,00 aus. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängte Mindestgeldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und er behauptete weiters, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren das Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen C vom 16. Juli 2025 nicht berücksichtigen darf, da dieses in einem anderen Verwaltungsverfahren der belangten Behörde nach dem AWG 2002 zur Zahl *** erstellt wurde, weshalb dieses Gutachten nicht Akteninhalt und somit auch nicht Grundlage für seine Bestrafung sein kann. Zudem sind beide Fahrzeuge trockengelegt und es stützt sich die Behauptung, dass die Instandsetzungskosten der beiden Fahrzeuge deren jeweiligen Zeitwert übersteigen, ausschließlich auf das Gutachten des Herrn C, bei dem es sich nicht um einen KFZ-Sachverständigen handelt, welcher die Zeitwerte und die Instandsetzungskosten zu beurteilen vermag.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer lagerte auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, in *** Nr. *** in der Einfahrt bzw. im Vorgarten die verfahrensgegenständlichen zwei Fahrzeuge, nämlich zum einen einen silbernen PKW der Marke VW Golf mit dem letzten amtlichen Kennzeichen *** und zum anderen einen schwarzen PKW der Marke Audi Kombi mit dem letzten amtlichen Kennzeichen ***.
Im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens qualifizierten die beiden Amtssachverständigen vom Amt der NÖ Landesregierung, nämlich der abfall-chemische Amtssachverständige B in seiner abfallchemischen Stellungnahme vom 4. November 2024, Zl. ***, und der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige C in seinem kraftfahrtechnischen Gutachten vom 16. Juli 2025, Zl. ***, diese beiden Fahrzeuge als gefährlicher Abfall im Sinne des AWG 2002.
Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ihr Straferkenntnis vom 12. September 2025, Zl. ***, in welchem sie ihm die Lagerung der beiden Fahrzeuge als gefährlicher Abfall auf seinem Grundstück entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 anlastete, wobei diese im Spruch dieses Straferkenntnisses für die verfahrensgegenständliche Lagerung lediglich die alternative Handlungsweise des § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 „obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen“ nannte.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem er bestritt, dass es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um gefährlichen Abfall handelt.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17. Jänner 2024 samt Lichtbilddokumentationen, die abfallchemische Stellungnahme des Herrn B vom 4. November 2024 und das kraftfahrzeugtechnische Gutachten des Herrn C vom 16. Juli 2025, die zuvor in diesem Erkenntnis dargelegten behördlichen Entscheidungen der belangten Behörde sowie die Schriftstücke des Beschwerdeführers in Form von Stellungnahmen und dem Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnte dieser Inhalt dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass der Beschwerdeführer seine beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagerte, ist unbestritten, zumal auch die belangte Behörde im Spruch und in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich diese Lagerung darlegt.
Dass die belangte Behörde im Spruch ihres angefochtenen Straferkenntnisses vom 12. September 2025 lediglich eine von zwei alternativen Handlungsweisen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 AWG 2002 für eine rechtmäßige Lagerung nennt, nämlich nur jene der Z. 1 betreffend eine Anlage, nicht aber jene der Z. 2 betreffend einen vorgesehenen geeigneten Ort, ergibt sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut dieses Spruches.
Dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhob und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund dieser Beschwerde daher über das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 2025 zu entscheiden hatte, ergibt sich ebenso aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Rechtliche Erwägungen
Nach § 44a Z. 1 VStG 1991 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatver-haltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. u.a. VwGH vom 11. September 2019, ZI. Ra 2019/02/0094 mwN). Somit muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2018, Zl. Ra 2017/05/0294 mwN) zu § 44a Z. 1 VStG 1991 der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann.
Die Konkretisierung der Tat hat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens zu erfolgen und es ist die Tat daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.a. VwGH vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065).
Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat der Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG 1991 genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den zuvor wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis, sein, so der Verwaltungsgerichtshof. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann, und es hat ein Beschuldigter zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden; die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen.
Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1991 gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. u.a. VwGH vom 13. Juli 2020, Zlen. Ra 2018/11/0167 und 0168 mwN), wobei die Umschreibung der Tat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.a. VwGH vom 6. September 2019, ZI. Ra 2019/11/0053 mwN).
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt im Hinblick auf die von der belangten Behörde ihrem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Übertretungsnorm des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die Voraussetzungen des § 44a Z. 1 VStG 1991 nicht.
Im gegenständlichen Fall räumt der Gesetzgeber in der von der belangten Behörde ihrem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten Übertretungsnorm des § 15 Abs. 3 AWG 2002 dem Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten ein, wie er rechtmäßig handeln kann, nämlich indem er den verfahrensgegenständlichen Abfall entweder in eine hierfür genehmigte Anlage (also Deponie) oder auf einen hierfür vorgesehenen geeigneten Ort lagert. Umgekehrt handelt der Beschwerdeführer also dann gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002, wenn er den verfahrensgegenständlichen Abfall entweder in einer hierfür nicht genehmigten Anlage oder auf einen hierfür ungeeigneten Ort lagert.
Im Fall einer Bestrafung nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist im Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG 1991 zu entsprechen, durch Verneinung aller in § 15 Abs. 3 AWG 2002 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit der Lagerung eines Abfalles zu umschreiben, zumal eine Bestrafung wegen einer rechtswidrigen Lagerung eines Abfalles nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 rechtens nur in Betracht kommt, wenn keine der in § 15 Abs. 3 AWG 2002 angeführten Voraussetzungen, also beide alternative Handlungsweisen, gegeben sind.
Die belangte Behörde führt im Spruch ihres angefochtenen Straferkenntnisses für die verfahrensgegenständliche Lagerung des Beschwerdeführers jedoch nicht beide alternative Handlungsweisen an, sondern nur jene betreffend die Lagerung des verfahrensgegenständlichen Abfalles in einer hierfür nicht genehmigten Anlage. Aufgrund der beiden in § 15 Abs. 3 AWG 2002 enthaltenen beiden alternativen Handlungsweisen hätte sie in ihrem verfahrensgegenständlichen Spruch jedoch beide alternative Handlungsweisen anführen und darlegen müssen, dass keine der beiden Alternativen zutrifft. Eine spruchmäßige Tatanlastung der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002, die nicht beide zulässige und mögliche alternative Handlungsweisen des Beschwerdeführers nennt und die nicht beide alternative Handlungsweisen verneint, sondern nur eine davon nennt und verneint, stellt sich als eine Umschreibung dar, die einen unzulässigen Alternativvorwurf enthält. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG 1991 und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG 1991, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert. Diese Tatumschreibung hat, wie das erkennende Gericht bereits zuvor darlegte, bereits im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu erfolgen, weshalb es im gegenständlichen Fall nicht ausreicht, diese Tatumschreibung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, damit der verfahrensgegenständliche Spruch dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z. 1 VStG 1991 entspricht. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde nämlich fest und sie legte dar, dass die Lagerung der beiden Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer nicht auf für diese Lagerung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgte.
Da die belangte Behörde im Spruch ihres angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht beide Alternativvorwürfe angeführt hat, sondern lediglich einen, und zwar betreffend die Lagerung des verfahrensgegenständlichen Abfalles in einer nicht genehmigten Anlage, erweist sich dieser Spruch als unvollständig, sodass dieser somit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG 1991 nicht entspricht. Zumal dem erkennenden Gericht eine Änderung des angefochtenen Spruches hinsichtlich der Tatumschreibung nicht erlaubt ist, führt dieser Umstand dazu, dass nunmehr die Verfolgung gegen den Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ausgeschlossen ist, da ihm gegenüber keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist, weshalb der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war (vgl. u.a. VwGH vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0033).
Schon in dieser Hinsicht belastete die belangte Behörde ihr angefochtenes Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit, sodass seitens des erkennenden Gerichtes ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Aufgrund der unzureichenden Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG 1991 war das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG 1991 einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zlen. 2005/17/0195, 0196, sowie VwGH vom 4. März 2022, Zl. Ra 2020/02/0213).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens - wie auch jene des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde - nicht aufzuerlegen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Straferkenntnis Folge zu geben und dieses aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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