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LVwG-S-2121/001-2025•LVwG N LVwG-S-2121/001-2025
LVwG-S-2121/001-2025Landesverwaltungsgericht04.12.2025
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Einstellung; Aktenvermerk; Doppelbestrafungsverbot; Sperrwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. FedaKittl über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 5. August 2024, Zl. ***, wurde über C, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GmbH wegen der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (in der Folge: AuslBG) eine Geldstrafe verhängt.
1.2. In weiterer Folge wurde dieses Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2025, Zl. LVwGS1897/0012024, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil A mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG bestellt worden sei und durch diese rechtswirksame Bestellung C als außenvertretungsbefugtes Organ von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG entpflichtet worden sei und somit nicht zu bestrafen sei.
1.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 29. September 2025, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben:
„Zeit:20.02.2023-12.05.2023
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der D GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für diesen dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Es wurde nachangeführter Ausländer beschäftigt:
Name und Geburtsdatum des Ausländers: E, ***,
Staatsangehörigkeit: NORDMAZEDONIEN
Beschäftigungszeitraum: vom 20.02.2023 bis 12.05.2023
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,0024 Stunden§ 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz Ausländerbeschäfti-
gungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zu-
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 100,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag: € 1.100,00“
1.4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über diese Beschwerde am 27. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung als mitbeteiligte Partei teilnahmen; der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen nicht. Der Beschwerdeführervertreter legte in der mündlichen Verhandlung folgende an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 21. September 2023, Zl. *** vor, die als Beilage ./A zur Niederschrift genommen wurde:
„Zeit:vom 20.02.2023 bis 12.05.2023
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma D GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für diesen dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsbewilligung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder einen „Daueraufenthalt – EU“ besitzt/besitzen. Es wurde nachangeführter Ausländer beschäftigt:
Name und Geburtsdatum des Ausländers: E, ***, Staatsangehörigkeit: NORDMAZEDONIEN
Beschäftigungszeitraum: vom 20.02.2023 bis 12.05.2023
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022“
1.6. Die Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG vom 11. Juni 2024, Zl. ***, an den Beschwerdeführer wurde ebenso als Beilage .A/ zur Niederschrift genommen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2018 zum verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaft betreffend AuslBG bestellt. Es erfolgte eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung des Beschwerdeführers iSd § 28a Abs. 3 AuslBG bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen.
2.2. Bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als verantwortlich Beauftragter der D GmbH zu verantworten, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 20. Februar 2023 bis zum 12. Mai 2023 E, geb. ***, Staatsangehörigkeit NORDMAZEDONIEN (in der Folge: Ausländer) als Arbeiter beschäftigt habe.
2.3. Das erste gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren betreffend die oben angelastete Übertretung nach dem AuslBG wurde von der belangten Behörde gemäß § 45 VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde diese Einstellung mit Schreiben vom 11. Juni 2024 mitgeteilt.
2.4. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2025, Zl. ***, wird über den Beschwerdeführer wegen dem identen Tatvorwurf nach dem AuslBG eine Geldstrafe verhängt.
Die Feststellungen gründen insbesondere auf der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 21. September 2023, zur Zl. ***, sowie der Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 11. Juni 2024, zur Zl. ***, (beide Beilage /.A zur Niederschrift vom 27. November 2025) und werden auch von der belangten Behörde bestätigt (siehe Aktenvermerk vom 29. November 2025 betreffend ein Telefonat mit der belangten Behörde am 27. November 2025).
4.1. § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
„ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
4.2. Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK), BGBl. Nr. 628/1988,
idF BGBl. III Nr. 30/1998 lautet:
„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“
5.1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
5.2. Wesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht auf Verbot der Doppelverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verletzt wurde.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z 1) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder (Z 2) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Gemäß § 45 Abs. 2 VStG genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, wenn die Einstellung verfügt wird, es sei denn, dass einer Partei Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat insbesondere – auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt (vgl. Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG3, Stand 1.7.2023, rdb.at, Rz 5, mwN) – zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muss (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Eine Verfolgung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und wäre deshalb inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, mwN).
5.3. Gemäß den Feststellungen stellte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben Tat gemäß § 45 VStG zur Zl. ***, mittels Aktenvermerk ein.
Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 (RV 133 BlgNR 17. GP 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).
Wenngleich im vorliegenden Fall die belangte Behörde im ersten Verfahren zur Zl. ***, entgegen § 45 Abs. 2 VStG keinen Bescheid erlassen hat, hat die vorgenommene Einstellung mittels Aktenvermerk Rechtskraftwirkung, weil die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegenständlich dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).
5.4. Da unstrittig „dieselbe Sache“ vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer im nun angefochtenen Straferkenntnisses bestraft wurde, ist die neuerliche Strafverfolgung unzulässig.
5.5. Im Ergebnis kommt der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde im Jahr 2024 Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155).
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung insbesondere nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG und Art. 4 7. ZPEMRK abweicht.
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