LVwG N LVwG-AV-1411/001-2025

LVwG-AV-1411/001-2025Landesverwaltungsgericht04.12.2025

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Einheitssatz; Änderung; Abgabenbescheid;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1411/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1411.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 29. Oktober 2025 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. September 2025, ohne Zahl, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Juli 2025 betreffend Kanalbenützungsgebühr als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude. Die Liegenschaft ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde angeschlossen. Die Berechnungsfläche von 162,60 m² ist unstrittig.

In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** am 22. April 2025 wurde die Kanalabgabenordnung und damit auch der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2025 geändert.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Juli 2025, Kundennummer ***, wurde der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in der Höhe von € 782,11 ab 1. Juli 2025 neu vorgeschrieben. Der Berechnung wurde ein Wohnhaus mit zwei an den Kanal angeschlossenen Geschoßen und einer Berechnungsfläche von 162,60 m² und der neue Einheitssatz von € 4,81 zugrunde gelegt.

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 2025 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„2. Angefochtener Bescheid:

Abgabenbescheid vom 14.07.2025, betreffend Kanalbenützungsgebühr - Schmutzwasserentsorgung für die Liegenschaft ***, ***, Abgabenbeginn 01.07.2025. Kundennummer: ***

3. Berufungsgegenstand:

Anfechtung des festgesetzten Einheitssatzes von € 4,81 pro m 2 sowie der damit verbundenen Erhöhung des Quartalsbetrages von bisher € 159,19 (bis 30.06.2025) auf nunmehr € 215,08 (ab 01.07.2025), ohne entsprechende Begründung im Bescheid.

4. Berufungsantrag:

Es wird beantragt,

1. den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als der Einheitssatz und damit der jährliche bzw. quartalsweise zu entrichtende Betrag nicht erhöht wird, solange keine gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Grundlage und nachvollziehbare Begründung vorliegt;

2. hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung unter ordnungsgemäßer Begründung und unter Wahrung des Rückwirkungsverbotes an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Begründung:

5.1. Fehlende Begründung der Gebührenerhöhung

Nach § 58 AVG und § 93 Abs 3 BAO hat jeder Bescheid eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung zu enthalten. Im vorliegenden Bescheid wurde die deutliche Erhöhung des Einheitssatzes von vormals rund € 3,91/m 2 (bzw. € 159,19 pro Quartal] auf € 4,81/m z (bzw. € 215,08 pro Quartal) nicht erläutert. Es fehlen insbesondere:

  • Angabe der verordnungsrechtlichen Grundlage (z. B. konkrete Kundmachung der Kanalabgabenordnung mit Datum und LGBl.-Nummer),

  • Begründung für die Höhe des neuen Einheitssatzes,

  • Darlegung des Kalkulationsverfahrens, wie es gemäß NÖ Kanalgesetz vorgeschrieben ist.

Ohne diese Angaben ist eine rechtliche Überprüfung der Erhöhung nicht möglich, weshalb der Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig ist.

5.2. Rückwirkende Anwendung ohne gesetzliche Grundlage

Der Bescheid wurde am 14.07.2025 erlassen, soll aber bereits mit 01.07.2025 wirksam werden.

Nach § 201 BAO und dem allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots in der Abgabenverfahrensordnung ist eine nachträgliche Belastung für bereits abgelaufene Zeiträume ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig. Eine solche Ermächtigung ist weder im NÖ Kanalgesetz noch in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ersichtlich.

Eine rückwirkende Gebührenerhöhung ist daher rechtswidrig.

5.3. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips

Nach Art 7 B-VG und Art 18 Abs 1 B-VG dürfen Abgaben nur auf Grund von Gesetzen und nach deren Inhalt eingehoben werden. Ohne konkrete Begründung und gesetzliche Fundierung der Erhöhung wird gegen den Gleichheitsgrundsatz (keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung) und das Legalitätsprinzip (keine Festsetzung ohne gesetzliche Grundlage) verstoßen.

6. Beweisanträge:

  • Vorlage der aktuellen Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***, kundgemacht im Landesgesetzblatt NÖ, mit Inkrafttretensdatum und Einheitssatzregelung.

  • Vorlage der Kalkulationsunterlagen zur Ermittlung des Einheitssatzes von € 4,81/m 2 gemäß NÖ Kanalgesetz.

  • Auskunft, ob und mit welchem Datum der Gemeinderat bzw. zuständiger Ausschuss die Erhöhung beschlossen hat.

7. Zusammenfassung:

Der angefochtene Bescheid leidet an wesentlichen Begründungsmängeln, wendet einen neuen, nicht nachvollziehbar begründeten Einheitssatz an und setzt diesen rückwirkend in Kraft. Dies widerspricht den Vorschriften der BAO, des AVG sowie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen.“

1.2.3.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. September 2025, ohne Zahl, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass In der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***, §§ 2 und 5, die Berechnungsgrundlagen, Schmutzwasserkanal Baukostensumme € 61.128.506,- sowie die Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 140.886 sowie Regenwasserkanal Baukostensumme € 1.666.378,- sowie eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm 2.451, veröffentlicht worden wären. Auf diesen Grundlagen seien die Einheitssätze neu festgesetzt worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das NÖ KG 1977 eine Darlegung des Kalkulationsverfahrens vorsieht, sei festzuhalten, dass eine solche Bestimmung im Gesetz nicht enthalten ist. Die Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und trat am 1.7.2025 in Kraft. Die Abgabenschuld entstehe in diesem Fall mit 1. Juli 2025, gemäß § 10 Abs. 2 Kanalabgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977. Der Abgabenanspruch (Erhöhung) entstehe in diesem Fall mit 1. Juli 2025, gem. § 10 Abs. 2 Kanalabgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977. Der Abgabenanspruch der (erhöhten) Kanalbenützungsgebühr sei mit 1. Juli 2025 entstanden. Der später ergangene Bescheid habe lediglich feststellende Wirkung. Er bringe den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stelle den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest. Damit sei keine Rückwirkung gegeben.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„2. Rechtzeitigkeit und Parteistellung

Der Bescheid wurde am 2. Oktober 2025 zugestellt; die Beschwerde ist rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, und daher abgabenpflichtig gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977.

3. Sachverhalt

Mit Abgabenbescheid vom 14.07.2025 wurde die Kanalbenützungsgebühr mit einem Einheitssatz von € 4,81 /m2 (bisher: € 3,56 /m2) vorgeschrieben und weist somit eine Erhöhung um zirka 35 % innerhalb von nur 2 Jahren aus. Die Kanaleinmündungsabgabe weist eine Erhöhung von € 19,00 /m2 auf € 25,65 /m2 aus (~ + 35 %).

Im Berufungsbescheid wird bloß auf die Kanalabgabenordnung und §§ 5 und 6 NÖ Kanalgesetz 1977 verwiesen.

Eine Darlegung der Berechnungsgrundlagen (Kostenentwicklung, Rücklagen, Zinsen, Flächenänderungen, Abschreibungsdauer, usw.) fehlt völlig.

4. Rechtliche Beurteilung

4. 1 Gesetzliche Grundlage

Nach § 5 Abs 1. NÖ Kanalgesetz 1977 ist für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Gebühr zu entrichten. Gemäß § 5a Abs 2 darf der Einheitssatz den auf 1 m2 der Berechnungsfläche entfallenden doppelten Jabresaufwand, abzüglich des Ertrags des schmutzfrachtbezogenen Anteils, nicht übersteigen (materielle Kostenobergrenze). § 6 Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977 verpflichtet die Gemeinde lediglich zur Anführung der Einheitssätze (lit b); eine ausdrückliche BerechnungsVorschrift enthält die Bestimmung nicht. Daraus folgt:

Die Behörde hat im Einzelfallbescheid jene Tatsachen offenzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Einheitssatz die gesetzliche Kostenobergrenze nach § 5a Abs 2 nicht überschreitet.

4. 2 Begründungsmangel

Gemäß § 58 AVG und § 93 BAO ist die Behörde verpflichtet, den logischen Denkprozess ihrer Entscheidung offenzulegen und den Zusammenhang zwischen den ermittelten Tatsachen und dem angewendeten Recht erkennbar zu machen. Die bloße Wiedergabe von Zahlen aus der Kanalabgabenordnung ersetzt keine Begründung.

Eine Nachvollziehbarkeit wäre nur gegeben, wenn dargelegt würde,

• welche Kostenblöcke (Bau, Betrieb, Erhaltung, Zinsen, Rücklagen) den Jahresaufwand bilden,

• wie sich diese gegenüber 2023 verändert haben und

• wie daraus der Einheitssatz von € 4,81/m2 für die Kanalbenützungsgebühr bzw 25,65/m2 für die Kanaleinmündungsabgabe abgeleitet wurde.

Dies ist unterblieben. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage im Sinn des § 58 AVG und

§ 93 BAO.

4. 3 Kosten- und Deckungsprinzip (§ 5a NÖ KanalG)

Die im Gemeinderat 2023 beschlossenen Parameter (Baukosten € 55,94 Mio., Netzlänge 139.512 Ifm., Einheitssatz € 3,56 /m2 Kanalbenützungsgebühr und € 19 /m2 Kanaleinmündungsabgabe) stehen im Widerspruch zur Kanalabgabenordnung 2025 (Baukosten € 61,13 Mio., 140.886 Ifm., Einheitssatz € 4,81 /m2 Kanalbenützungsgebühr und 25,65 /m2 Kanaleinmündungsabgabe).

Dies entspricht einer Kostensteigerung von nur 9,3 %, jedoch einer Gebührenerhöhung von 35 %. Ein derartiges Missverhältnis kann nach dem Kosten- und Deckungsprinzip des § 5a Abs 2 nur dann rechtmäßig sein, wenn die Behörde nachweist, dass der Jahresaufwand im Sinn des § la Z 8 NÖ Kanalgesetz entsprechend gestiegen ist. Dieser Nachweis fehlt.

5. Rechtliche Schlussfolgerung

Da der Berufungsbescheid keine nachvollziehbare Herleitung der Gebührenhöhe enthält, verletzt er:

• die Begründungspflicht (§ 58 AVG, § 93 BAO),

• das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) und

• das Kostendeckungsprinzip des § 5a Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977.

Mangels ausreichender Begründung und Sachverhaltsermittlung (§ 37 AVG) ist der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 28 Abs 1 VwGVG).“

Die Beschwerdeführerin regt weiters an, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der von der Stadtgemeinde *** beschlossenen Kanalabgabenordnung 2025 durch den Verfassungsgerichtshof herbeiführen.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde, in die aktuelle und die davor geltende Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** sowie das Schreiben der Aufsichtsbehörde, mit dem die Kanalabgabenordnung unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit diese den Feststellungen nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) idF BGBl. I Nr. 51/2012:

§ 8. (5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. …

2.3. Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) idF BGBl. I Nr. 124/2024:

§ 17. (3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

2.4. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 12/2018:

§ 1. (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.

(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.

(4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsorgungsbereichen in einer Gemeinde sind die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt.

(5) Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht für die den einfachen Jahresaufwand übersteigenden Einnahmen aus den Kanalbenützungsgebühren.

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 5a. (1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.

(2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen.

(3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.

Kanalabgabenordnung

§ 6. (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:

a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);

b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr;

c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;

d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.5. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 10. Juni 2025:

§ 5 Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)

(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:

Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem): € 4,81

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977) in Kraft.

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt unbestritten mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist.

Weiters ist das Ausmaß der Berechnungsfläche von 162,60 m² auch unstrittig.

Das Beschwerdevorbringen zielt letztlich auf die Frage, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte, erhöhte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF ab 1. Juli 2025 festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die erfolgte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung ab 1. Juli 2025. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168).

3.1.4.

Die Kanalbenützungsgebühr berechnet sich – wie im erstinstanzlichen Abgabenbescheid bereits ausgeführt – aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.

Unstrittig ist, dass die Berechnungsfläche nicht verändert wurde, da am Wohngebäude Veränderungen weder außen (z.B. durch einen Zubau) noch innen (z.B. durch Anschluss eines weiteren Geschoßes) vorgenommen wurden.

Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (§ 14 Abs. 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Genau das ist hier der Fall. Mit der neuen, ab 1. Juli 2025 geltenden Kanalabgabenordnung wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr auf € 4,81 erhöht. Deshalb war gemäß § 14 Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Der Berechnung waren die unveränderte Berechnungsfläche und der neue Einheitssatz zugrunde zu legen. Durch den höheren Einheitssatz ergibt sich auch eine höhere Abgabe.

Der Einheitssatz gemäß § 5a Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand, von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2024, wonach die Gemeinden vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigungen durch die Landesgesetzgebung ermächtigt sind, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem Ausmaß auszuschreiben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass den Benützern von Gemeindeeinrichtungen neben der Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung (sohin das einfache Jahreserfordernis) bis zum zweifachen Jahreserfordernis Gebühren angelastet werden können, wenn diese mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Darunter versteht der Verfassungsgerichtshof etwa Folgekosten der Einrichtung oder die Bildung von Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage, aber auch die Straßensanierung oder den Hochwasserschutz (vgl. dazu VfSlg. 16.319/2001).

3.1.5.

Die von der Beschwerdeführerin monierte Kanalabgabenordnung idF ab 1. Juli 2025 wurde am 22. April 2025 vom Gemeinderat beschlossen und die Verordnung vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** im Zeitraum vom 11. Juni 2025 bis zum 26. Juni 2025 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Hinsichtlich des in § 5 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung angeführten Einheitssätze erfolgte eine Änderung dahingehend, dass beim Mischwasserkanal und beim Schmutzwasserkanal sowie beim Schmutz-/Regenwasserkanal (Trennsystem) der Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung mit € 4,81 festgesetzt wurde.

Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der NÖ Landesregierung mitgeteilt. Die Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Die Verordnungsprüfung ergab im Ergebnis keine Gesetzwidrigkeiten, weshalb die Verordnung von der NÖ Landesregierung hinsichtlich der - im gegenständlichen Fall relevanten - Kanalbenützungsgebühr zur Kenntnis genommen wurde.

Da die gegenständliche Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, gehört sie seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247). Weiters kann vom erkennenden Gericht ein Kundmachungsmangel nicht erkannt werden - dieser wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

3.1.6. zum angeregten Normprüfungsverfahren:

Für das Verwaltungsverfahren folgt daraus, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** grundsätzlich anzuwenden haben.

Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugute kommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären (vgl. VfGH B260/01).

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist nicht von einer Gesetzwidrigkeit dieser Kanalabgabenordnung auszugehen und wird demgemäß kein Normprüfungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

3.1.7.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.8.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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