LVwG N LVwG-S-592/001-2025

LVwG-S-592/001-2025Landesverwaltungsgericht03.12.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Zurechnungsfähigkeit; Erwachsenenvertreter; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-592/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.592.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. März 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Strafbetrag von 50,- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 10,- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 70,- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. März 2025, Zl. ***, ist über A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verhängt worden. Ihr ist zur Last gelegt worden, als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Zeit: 01.09.2024, 11:35 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** *** Höhe Tagesbetreuungsstätte ‚C‘, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet)

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens ‚Zonenbeschränkung‘ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

43 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.“

Über die Beschwerdeführerin ist mit diesem Straferkenntnis wegen Verletzung von § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben worden.

Im Begründungsteil des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zur Strafbemessung insbesondere aus, dass keine Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen seien. Erschwerend seien hingegen mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten gewesen.

Die Behörde hat eine Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorgenommen; das Ergebnis dieser Schätzung ist der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und ist ihrerseits unwidersprochen geblieben. Mangels seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemachter Angaben ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bezieht und keine Sorgepflichten zu erfüllen hat.

Aus Sicht der belangten Behörde sei die auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist seitens der Beschwerdeführerin ein Beschluss des Bezirksgerichtes *** vorgelegt worden, mit welchem für sie ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist.

Im Begründungsteil dieses Beschlusses werden zwei sachverständige Gutachten sowie eine die Beschwerdeführerin betreffende Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen, Agoraphobie und spezifischen Phobie angesprochen.

Die belangte Behörde hat daraufhin eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt und um Mitteilung ersucht, ob die Diagnosen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen, Agoraphobie und spezifische Phobie) dazu führen können, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat (Geschwindigkeitsübertretung) zu erkennen.

In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31. Jänner 2025 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Erwachsenenvertreter geladen worden ist, jedoch nicht erschienen ist.

Unter Bezugnahme auf die zwei sachverständigen Gutachten kommt die amtsärztliche Stellungnahme zum Schluss, dass sich aus den vorliegenden Informationen kein klarer medizinischer Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre oder ist, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 25. März 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die durch ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis Beschwerde erhoben und auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sie aufgrund der zahlreichen Verwaltungsübertretungen – betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen – offensichtlich aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, sich adäquat an die Rechtsvorschriften zu halten und aus diesem Grund immer wieder Verwaltungsübertretungen erfolgen würden, bzw. dass ihre Schuld derart herabgesetzt sei, dass sie für die Rechtsfolgen ihres verwaltungsstrafrechtlichen Handelns nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Zudem ist auf den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Beschluss hingewiesen worden, mit welchem für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt worden ist.

Begehrt worden ist, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu aufgrund erheblich verringerter Schuldfähigkeit die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen, in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 26. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Schreiben vom 7. November 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten eine amtsärztliche Stellungnahme befindet, ihr diese zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abzugeben. Zudem ist sie aufgefordert worden, allenfalls vorhandene (ärztliche) Befunde, Gutachten oder sonstige Dokumente vorzulegen, die ihr Beschwerdevorbringen stützen.

Dieses Schreiben ist dem Erwachsenenvertreter in Vertretung der Beschwerdeführerin am 13. November 2025 zugestellt worden und unbeantwortet geblieben.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** und hat dieses Fahrzeug am 1. September 2024 gegen 11:35 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, Höhe Tagesbetreuungsstätte „C“, Fahrtrichtung ***, gelenkt. Dabei hat sie die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit hat 30 km/h betragen; die gefahrene Geschwindigkeit hat nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz 43 km/h betragen.

Die Geschwindigkeit ist mit einem stationären Lasermessgerät gemessen worden.

Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass diese über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 Euro und über kein Vermögen verfügt. Es bestehen keine Sorgepflichten.

Zur Beschwerdeführerin scheinen zehn einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 auf.

Für die Beschwerdeführerin ist seit 23. April 2024 in der Person des B ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, wobei die gerichtliche Erwachsenenvertretung folgenden Wirkungsbereich umfasst: Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie Vertretung in medizinischen Angelegenheiten und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die bei der belangten Behörde am 12. Oktober 2024 eingebrachte Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung. Aus dieser ergibt sich, dass zur oben angeführten Zeit und am angegebenen Tatort der in Rede stehende Personenkraftwagen gelenkt worden ist und dass mit diesem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten worden ist, wobei die Messung mittels eines stationären Lasermessgeräts durchgeführt worden ist.

Dass die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges ist, ergibt sich aus den in der Anzeige dokumentierten Daten der Zulassungsevidenz bzw. des Kraftfahrzeugzentralregisters.

In der Beschwerde ist die der Beschwerdeführerin mit dem Straferkenntnis angelastete Tat nicht bestritten worden. Vielmehr ist in einem gegen eine zuvor ergangene Strafverfügung wegen desselben Tatvorwurfs erhobenen Einspruch seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt worden, dass der Tatvorwurf nicht bestritten wird.

Dass die Beschwerdeführerin zur genannten Zeit am genannten Ort Lenkerin des genannten Fahrzeuges gewesen ist, ergibt sich daraus, dass dieser Umstand weder in der Beschwerde noch im zuvor eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten worden ist; vielmehr ist im Einspruch ausdrücklich erklärt, den Tatvorwurf, welcher in der Strafverfügung auch die Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin umfasst, nicht zu bestreiten.

Im Übrigen obliegt es dem Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt (vgl. VwGH 30.01.2004, 2004/02/0015, m.w.N.).

Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden (die Verwaltungsgerichte) berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. VwGH 27.05.2011, 2010/02/0129, m.w.N.). In diesem Zusammenhang tritt der Verwaltungsgerichtshof daher der Beweiswürdigung von Behörden (Verwaltungsgerichten), die daraus den Schluss ziehen, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug selbst gelenkt habe, nicht entgegen, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet sind, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. VwGH 27.05.2011, 2010/02/0129, m.w.N.).

Weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine andere in Betracht kommende Person benannt oder konkrete Umstände dargetan, aus denen hervorgegangen wäre, dass sie selbst als Lenkerin ausscheidet.

Im Lichte der referierten Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht daher berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst gelenkt hat.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen auf den entsprechenden Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist – nach entsprechender Schätzung – im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bezieht und keine Sorgepflichten zu erfüllen hat. Diese Annahme ist von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Das Fehlen anderer Anhaltspunkte sowie das Fehlen von Hinweisen auf Vermögen, Schulden oder Sorgepflichten muss das Gericht zu den getroffenen Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gelangen lassen.

Dass für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter bestellt ist und die Erwachsenenvertretung den Wirkungsbereich im Sinne der Feststellungen umfasst, ergibt sich aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 25. März 2024, Zl. ***; diese Ausfertigung trägt den mit 23. April 2024 datierten Vermerk, dass diese Ausfertigung rechtskräftig ist.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum objektiven Tatbestand:

Nach § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 zählt das Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung“ zu den Verbots- oder Beschränkungszeichen. Es zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.

Im vorliegenden Fall hat aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Zonenbeschränkung“ im Gemeindegebiet von ***, ***, Höhe Tagesbetreuungsstätte „C“, Fahrtrichtung ***, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betragen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 StVO 1960 zu bestrafen ist.

Indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Lenkerin des in Rede stehenden Fahrzeuges – nach Abzug der Messtoleranz – mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h gefahren ist und damit die mit dem Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, hat sie die Bestimmung des § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 verletzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen.

Die Beschwerdeführerin hat somit das objektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

6.2. Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das geeignet gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden trifft. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zu beachten ist im Übrigen, dass die Rechtsprechung die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG auch auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit ausdehnt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 3 VStG Rz 10, m.w.N.).

Bei Ungehorsamsdelikten ist es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hat vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 05.10.1988, 85/18/0131).

Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (§ 3 Abs. 2 VStG i.V.m. § 19 Abs. 2 StGB und § 34 Z 11 StGB), ist zwar eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0140, m.w.N.).

Dem ist die belangte Behörde vorliegend nachgekommen, indem sie eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt hat, die unter Bezugnahme auf zwei sachverständige Gutachten zum Schluss kommt, dass sich aus den vorliegenden Informationen kein klarer medizinischer Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre oder ist, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln.

Aus der Tatsache, dass jemand über einen Erwachsenenvertreter verfügt, kann nicht zwingend auf seine Schuldunfähigkeit geschlossen werden, sondern bedarf es auch hier einer Prüfung im Einzelfall (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 3 VStG Rz 9, m.w.N.).

Als die Notwendigkeit der Einholung entsprechender Gutachten begründende Tatsache betrachtet die Rechtsprechung Feststellungen in einem zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters führenden Gutachten (VwGH 20.09.2000, 97/03/0375 [Debilitas, ausgeprägte emotionale Unreife, massive Einschränkung eines kritisch abwägenden und überschauernden Denkens]), unfallbedingte Kopfverletzungen (VwGH 29.01.1992, 91/03/0063; 13.04.2018, Ra 2017/02/0040), Angaben von Zeugen über eine dysphorische Desorientierung infolge eines Unfalls (VwGH 23.10.1991, 90/06/0026) oder über ein „geradezu sonderbares Verhalten“ (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214) (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 3 VStG Rz 10).

Solche die Notwendigkeit der Einholung entsprechender Gutachten begründenden Tatsachen liegen im konkreten Fall jedoch nicht vor. Insbesondere die im Beschluss des Bezirksgerichtes ***, mit welchem für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist, angesprochenen Gutachten betreffen keine Diagnosen von Erkrankungen, wie sie in der referierten Judikatur angeführt sind.

In jedem Fall trifft den Beschuldigten eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 3 VStG Rz 10, m.w.N.). Sie umfasst namentlich die Obliegenheit, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt an erforderlichen Befunderhebungen mitzuwirken oder diese in die Wege zu leiten, sich also bspw. medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 3 VStG Rz 10, m.w.N.).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren einer entsprechenden Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht gefolgt und hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – trotz entsprechender Aufforderung – weder aktuelle medizinische Befunde oder Gutachten vorgelegt noch sich in irgendeiner Weise zu der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme geäußert. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen.

Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. VwGH 07.05.2025, Ra 2023/02/0231, m.w.N.).

Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Zurechnungsfähigkeit erkennbar; sollten solche Anhaltspunkte bestanden haben, sind sie durch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Stellungnahme entkräftet, kommt diese doch zum Schluss, dass sich aus den vorliegenden Informationen kein klarer medizinischer Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre oder ist, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln.

Auch aus der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen nach StVO 1960 lässt sich keine verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit ableiten. Denn der schädliche Hang zu wiederholter Verletzung von Rechtsvorschriften – im vorliegenden Fall der StVO 1960 – durch den Beschuldigten muss für die Behörde (das Verwaltungsgericht) kein Anlass sein, auch nur eine beschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).

Im Ergebnis kann der Schluss weder auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit noch auf eine erhebliche Verminderung derselben im Sinne des § 3 Abs. 2 VStG gezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt als zurechnungsfähig anzusehen.

Insgesamt hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

6.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Schutzzweck der verletzten Norm liegt in der Wahrung der Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit ist durch Geschwindigkeitsübertretungen gefährdet, da eine überhöhte Geschwindigkeit immer wieder Grund für schwere Unfälle ist. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als hoch anzusehen. Die Intensität der Beeinträchtigungen bewegt sich nicht im niedrigen Bereich, da die erlaubte Geschwindigkeit um 13 km/h überschritten worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein geringes Verschulden ist nicht gegeben, zumal davon nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt – wie im vorliegenden Fall – ein geradezu typisches, der übertretenen Norm zuwiderlaufendes Fehlverhalten dar und ist ein typischer Fall eines nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verpönten Verhaltens, das den mit der übertretenen Norm verfolgten Zwecken der Verkehrssicherheit und der Vermeidung von Verkehrsunfällen in besonderem Maße zuwiderläuft.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Erschwerungsgründe sind wie folgt hervorgekommen:

Das Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass die betreffende Person bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (§ 71 StGB). § 71 StGB nennt sohin drei gleichwertige Kriterien, die alternativ, dh. jeweils für sich alleine ausreichen (EvBl 1983/111), das Schuldmerkmal der gleichen schädlichen Neigung herstellen zu können. […] Eine gleiche schädliche Neigung kann auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden.

Der Schutzzweck der StVO 1960 liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Da zur Beschwerdeführerin bereits zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 bestehen, ist davon auszugehen, dass die ihr im vorliegenden Fall anzulastende Tat auf derselben schädlichen Neigung beruht. Diese früheren Übertretungen richteten sich ebenso gegen das durch die StVO 1960 geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit.

Die zur Beschwerdeführerin bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen fallen daher erschwerend ins Gewicht.

Die Beschwerdeführerin verfügt den Feststellungen zufolge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 Euro und über kein Vermögen. Es bestehen keine Sorgepflichten.

In spezialpräventiver Hinsicht ist der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass durch die vorliegende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße die Verkehrssicherheit gefährdet worden ist.

Zudem gilt es, auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass von der belangten Behörde die Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro sowie die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens – dieser ist lediglich zu rund 7 % ausgeschöpft – festgesetzt worden sind, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend keinesfalls in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint worden ist). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen.

7. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführte Gesetzesstelle.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden können, weil die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt worden ist.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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