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LVwG-AV-480/001-2025•LVwG N LVwG-AV-480/001-2025
LVwG-AV-480/001-2025Landesverwaltungsgericht02.12.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Genehmigungsverfahren; Verfahrensrecht; Legalpartei; subjektives Recht; Parteistellung; Präklusion;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der Stadtgemeinde *** und 2. der A GmbH gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. April 2025, ***, betreffend abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerden werden gemäß § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 beantragte die B GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, Stadtgemeinde ***. Im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG wurde eine mündliche Verhandlung für 27. November 2023 durch öffentliche Kundmachung und persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten anberaumt. Die Kundmachung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Standortgemeinde erfolgte vom 14. November 2023 bis 27. November 2023. Weiters wurde die Anberaumung der Verhandlung auf der Internetseite des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vom 13. November 2023 bis 1. Dezember 2023 kundgemacht. Der Anberaumung entsprechend fand die Verhandlung am Betriebsstandort der Konsenswerberin statt. In der öffentlichen Kundmachung findet sich eine Beschreibung des Gegenstandes der Verhandlung sowie der Hinweis, dass die Einreichunterlagen bei der belangten Behörde zur Einsicht aufliegen. Ebenso wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Beteiligte, die nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde neben anderen am Verfahren beteiligten Parteien der Erstbeschwerdeführerin zugestellt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Ladung nicht zugestellt.
Die am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nahmen in der Verhandlung zur Vereinbarkeit des Projektes mit den im vorliegenden Fall gemäß AWG 2002 maßgeblichen öffentlichen Interessen Stellung und attestierten dessen Genehmigungsfähigkeit, wenn bei projektgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung folgende Stellungnahme ab: „Wir melden nur Bedenken bezüglich des Verkehrsaufkommens an. Grundsätzlich besteht kein Einwand gegen die Deponie.“ Die Zweitbeschwerdeführerin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und hat auch nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erhoben. Nach der Verhandlung wurden von der Erstbeschwerdeführerin ergänzende Stellungnahmen abgegeben, in denen im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die Deponiegrundstücke eine besondere Lage hätten, Bodenverdichtung verhindert werden sollte, durch die Deponie der Verkehr am Standort zunehmen würde und dass es sich bei den Deponieliegenschaften um äußerst schützenswerte Landschaftsteile handeln würde. In weiteren Stellungnahmen wurde angeführt, dass die Genehmigung der Bodenaushubdeponie aufgrund der Straßenverhältnisse negative Folgen für den Kraftfahrlinienverkehr hätte. Haltestellen müssten neu bewertet werden und auf die Gefährdung und Sicherheit von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern wurde hingewiesen. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2023 teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, sie sei betroffener Linienbetreiber, und führte mit näherer Begründung an, dass eine Genehmigung der Bodenaushubdeponie negative Folgen für den von ihr betriebenen Kraftfahrlinienverkehr hätte und ersuchte, die Genehmigung nicht zu erteilen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin in Spruchpunkt I die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Bodenaushubdeponie unter Festlegung des Abfallkonsenses sowie unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde die Bau- und Deponieaufsicht und unter Spruchpunkt IV die Sicherstellung geregelt. In Spruchpunkt V wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen und in Spruchpunkt VI die Rodungsbewilligung erteilt. In Spruchpunkt VII wurden Kosten festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde an, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens Gutachten aus den Fachbereichen Deponietechnik und Gewässerschutz, Hydrogeologie, Wasserbautechnik, Naturschutz, Geologie, Luftreinhaltegesetz, Technik, Lärmschutz, Umwelthygiene, Verkehrstechnik und Forstwesen eingeholt worden seien. Die belangte Behörde führte an, die Amtssachverständigen seien zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die geplante Anlage entsprechend dem Stand der Technik konzipiert worden sei. Die Amtssachverständigen hätten Auflagen vorgeschlagen, die zum Nachweis der projektgemäßen Neuerrichtung und des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich erscheinen würden. Im Rahmen der Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 seien die Auswirkungen der Deponie nur bis zur Einmündung in das öffentliche Straßensystem zu prüfen. Das Vorbringen sei daher nicht zu berücksichtigen. Weiters hat die belangte Behörde angeführt, dass ein Amtssachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen worden sei und die von ihm geforderten Maßnahmen voll inhaltlich vorgeschrieben worden seien. Die von den Amtssachverständigen für Forsttechnik angeführten besonderen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung seien bei der Abwicklung der öffentlichen Interessen besonders berücksichtigt worden. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Waldfläche lediglich temporär verloren gehe und dass sie nach Beendigung der Deponietätigkeit auf der neu entstandenen Fläche (Deponieoberfläche) entsprechend den Vorgaben der Amtssachverständigen für Naturschutz und Forsttechnik wieder aufgeforstet werde. Dadurch ergebe sich kein dauernder Waldflächenverlust. Alternativen zur gegenständlichen Deponie seien geprüft worden. In der näheren Umgebung gebe es aber keine genehmigten Deponiestandorte. Die insgesamt zu fahrenden Kilometer würden wesentlich verringert werden und auch das Ortsgebiet der Stadtgemeinde werde entlastet. Auf die Minimierung von CO2-Emissionen wurde verwiesen. Bei Abwägung dieser Argumente unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Amtssachverständigen, des temporären Waldzustandes und der Erforderlichkeit einer Deponie für eine geordnete Abfallwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Minimierung der Lkw-Fahrten bzw. Fahrtstrecken aufgrund der Lage der Deponie (Prinzip der Nähe) sei das öffentliche Interesse an der Deponiegenehmigung an diesem Standort größer als das Interesse an der Walderhaltung. Nach den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz würde das Projekt auch zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des FFH Gebietes und des betreffenden Vogelschutzgebietes führen.
1.3. Die Erstbeschwerdeführerin verwies in ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde darauf, dass ihre Parteistellung in § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 gründe. Nach Ausführungen zum bisherigen Verwaltungsgeschehen verwies sie u.a. darauf, dass der geplante Standort als NATURA 2000 Gebiet ausgewiesen und Teil des Landschaftsschutzgebietes „***“ sei. Sie machte die Unschlüssigkeit des forstfachlichen Gutachtens und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Abwägung des öffentlichen Interesses der Walderhaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Deponie im Rahmen der Rodungsbewilligung nach § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) sowie die Unschlüssigkeit des naturschutzfachlichen Gutachtens und die unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Erteilung der Bewilligungen nach § 7 und § 10 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), und weiters die Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des hydrogeologischen und des geologischen Gutachtens im Rahmen der Prüfung nach § 38 AWG 2002 geltend. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Versagung der Genehmigungen. In eventu beantragte sie die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde.
Die Zweitbeschwerdeführerin rügte in ihrer ebenso rechtzeitig erhobenen Beschwerde u.a. die mangelhafte Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der unterlassenen Gewährung der Parteistellung für betroffene Nachbarn. Weiters sei die Prüfung der Straßeneignung und weiterer Belastungen nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend erfolgt. Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die gegenständliche Genehmigung würde zu einer marktbeherrschenden Stellung eines einzelnen Deponiebetreibers im betroffenen regionalen Einzugsgebiet führen. Weiters würde die Genehmigung zu finanziellen Nachteilen der öffentlichen Hand durch die zusätzlichen Lkw-Fahrten führen. Schließlich wären finanzielle und betriebliche Nachteile für die Zweitbeschwerdeführerin zu gewärtigen. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte daher die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde. In eventu wurde die Prüfung der Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin beantragt. In einer „Beschwerdeergänzung“ rügte die Zweitbeschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein öffentliches Interesse nachzuweisen, und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen beruhen auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerden. Die Feststellungen zur Anberaumung der Verhandlung gründen in den in der Ordnungsnummer *** („Genehmigungsverhandlung am 27.11.2023“) des vorgelegten Verwaltungsaktes in Evidenz gehaltenen Unterlagen.
3.1. § 41 und § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, lauten:
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“
3.2. § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und Abs. 1a, § 41 sowie § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, lauten:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.“
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.“
§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.“
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
[…]
3.3. § 7 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 27 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 41/2023, lauten:
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
[…]
(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.“
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“
(1) Projekte,
(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“
3.4. § 19 Abs. 4 und Abs. 5 ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023, lauten:
§ 19.
[…]
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(5) Im Rodungsverfahren sind
4.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin gibt im gegenständlichen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 an, ihre Parteistellung gründe in § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002.
§ 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 räumt der Gemeinde des Standortes und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ein. Das AWG 2002 enthält keine Definition der Begriffe „Standortgemeinde“ (§ 50 Abs. 2 AWG 2002) bzw. „Gemeinde des Standortes“ (§ 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002). Da sich die Projektgrundstücke im Gemeindegebiet der Erstbeschwerdeführerin befinden, ist diese als Standortgemeinde anzusehen (vgl. VfGH 13. Dezember 2007, V87/06, VfSlg. 18 322/2007).
Der Standortgemeinde kommt im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Stellung als sogenannte Formalpartei (Legalpartei) zu, sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Insoweit kommt ihr auch das Recht zu, Beschwerde zu erheben. Sie kann sich nur auf die Verletzung prozessualer Rechte berufen, die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten steht ihr grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf die Verletzung von subjektiven Rechten der Gemeinde, die sich aus § 38 AWG 2002 ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden NÖ LVwG 27. November 2023, LVwG-AV-1580/004-2021, mit Hinweisen etwa auf VwGH 24. Mai 2012, 2012/07/0084, VwGH 27. Februar 2019, Ra 2018/05/0054). § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 vermittelt der Standortgemeinde – abgesehen von prozessualen Rechten – aber kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 24. Mai 2012, 2012/07/0084). Weiters ergibt sich aus § 87c Abs. 1 AWG 2002, dass die Gemeinden in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, berechtigt sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben (VwGH 6. Mai 2024, Ra 2024/07/0024; VwGH 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009).
Zu den prozessualen Rechten einer Partei des Beschwerdeverfahrens gehören einerseits die Anerkennung als Partei schlechthin und andererseits die durch das VwGVG allenfalls iVm dem AVG eingeräumten, unmittelbar mit der Parteistellung verknüpften prozessualen Parteirechte, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zur und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 6. Mai 2024, Ra 2024/07/0024). Ein Vorbringen, in diesen Rechten verletzt zu sein, wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht erhoben. Vielmehr hatte sie – wie bereits festgestellt – Gelegenheit im Verfahren mitzuwirken und sie hat dies – etwa durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung – auch getan. Ihre prozessualen Rechte wurden damit gewahrt. Die Erstbeschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dies steht ihr aber mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechte nach der angeführten Rechtsprechung zur Stellung von Formalparteien in Verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht zu.
Auch die in § 38 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Rechtsvorschriften vermitteln keine Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 war die Erstbeschwerdeführerin Partei des Bewilligungsverfahrens. Der Gemeinde kommt aber auch nach dieser Bestimmung lediglich die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zu, nicht aber ist ihr in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht eingeräumt (vgl. zuletzt VwGH 18. November 2024, Ro 2023/10/0003, mit weiteren Hinweisen auf die Rsp). Die Erstbeschwerdeführerin kann daher durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmung des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde in ihren Rechten nicht verletzt sein.
§ 19 Abs. 4 ForstG 1975 regelt die Parteistellung im Rodungsverfahren abschließend. Aus § 19 Abs. 5 leg. cit. ist nur ein Anhörungsrecht hinsichtlich der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen öffentlichen Interessen statuiert. Aus dieser Bestimmung resultiert aber kein subjektives Recht auf eine Entscheidung eines bestimmten Inhaltes in der Sache; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (vgl. zuletzt NÖ LVwG 8. März 2023, LVwG-AV-1234/001-2023, mit Hinweis auf die Rsp). Die Erstbeschwerdeführerin, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren gehört wurde, vermag mit dem Vorbringen, die Rodungsbewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, kein ihr zustehendes subjektives öffentliches Recht nach dem ForstG 1975 geltend zu machen.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher mangels dem Beschwerdevorbringen korrespondierender subjektiv öffentlicher Rechte als unzulässig zurückzuweisen.
4.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt. Gemäß § 42 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 2. Satz AVG reicht es für den Eintritt der Präklusionswirkung und dem damit einhergehenden Verlust der Parteistellung jedoch aus, wenn die Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde (oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) und durch in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form (vgl. § 41 AWG 2002) kundgemacht wurde. Unter diesen Voraussetzungen betreffen die Präklusionsfolgen sogar jene Personen – die als „bekannte Beteiligte“ – von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. LVwG Tirol 13. August 2025, LVwG-2025/18/1073-3, mit Hinweis auf VwGH 17. November 2004, 2004/04/0169).
Wie festgestellt, wurde die öffentliche Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Klosterneuburg sowie auf der Internetseite der Behörde kundgemacht. Das oben dargelegte Publikationserfordernis ist erfüllt. In Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist festzuhalten, dass diese vorliegen. So sind Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlung und ein Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die Einreichunterlagen in der öffentlichen Bekanntmachung angegeben. Zudem wurde gemäß § 41 Abs. 2 AVG in der Kundmachung auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen hingewiesen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionswirkungen gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 41 Abs. 1 2. Satz AVG lagen somit vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat es unterlassen, rechtzeitig – dh bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – entsprechende Einwendungen zu erheben, um ihre Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend der Bodenaushubdeponie zu wahren. Eine nähere Auseinandersetzung mit Bestand und Umfang einer allfälligen Parteistellung (allenfalls als Nachbarin gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 iVm § 42 Abs 1 Z 3 AWG 2002) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann bei diesem Ergebnis unterbleiben.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist daher jedenfalls mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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