LVwG N LVwG-S-1932/001-2025

LVwG-S-1932/001-2025Landesverwaltungsgericht01.12.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Bestellungsurkunde; Nachweis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1932/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1932.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG

§§ 9 und 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl. ***, vom 3. September 2025 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro verhängt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin rechtzeitig Beschwerde, in der er (abgesehen von nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Textbausteinen) im Wesentlichen vorbrachte, im Unternehmen sei ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers als zur Vertretung nach außen berufenes Organ unzulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin explizit auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtete.

2. Feststellungen:

Mit Schreiben der BH Mödling vom 14. Juni 2025, zugestellt am 20. Juni 2025, wurde die C GesmbH gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, bekannt zu geben, von wem ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt gelenkt worden sei. Dieses Schreiben wurde von der C GesmbH nicht (innerhalb der Frist von zwei Wochen) beantwortet.

Der Beschwerdeführer ist seit 30. Juli 2002 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GesmbH. Neben dem Beschwerdeführer sind D (seit 2012) und E (seit 2019) als handelsrechtliche Geschäftsführer der C GesmbH bestellt.

Die im Verfahren vorgelegte Bestellungsurkunde vom 16. Februar 2021 ist von D, zwei Organen der F und A unterschrieben, nicht jedoch von den beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführern der C GesmbH. A wird in der Bestellungsurkunde einerseits als Mitglied der Geschäftsleitung andererseits als Arbeitnehmer der Gesellschaft bezeichnet. Laut der Urkunde erklärte sich A mit der Bestellung „als Verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG“ einverstanden und nahm seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zur Kenntnis.

In der C GesmbH ist kein Kontrollsystem betreffend die Erteilung von Lenkerauskünften eingerichtet.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein zumindest durchschnittliches Einkommen und Vermögen.

Bei der BH Lilienfeld scheinen vier Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer auf, wobei zwei davon Übertretungen nach dem GütbefG 1995 betreffen und zwei Übertretungen nach dem KFG 1967, jedoch nicht des § 103 Abs. 2 KFG 1967.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Bestellungsurkunde. Insbesondere die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 14. Juni 2025 wurde vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestritten. Die Geschäftsführer der C GesmbH ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.

Ein Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde beschränkt sich auf die in sämtlichen Beschwerdeschriftsätzen der Vertreterin des Beschwerdeführers enthaltenen Textbausteine und enthält keinerlei auf den konkreten Sachverhalt bezogene Ausführungen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen mangels Angaben auf einer Einschätzung durch den entscheidenden Richter aufgrund der Position des Beschwerdeführers als Geschäftsführer.

Die Feststellung betreffend die Vormerkungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden und unbestrittenen Vormerkungsauszug der BH Lilienfeld.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 (§ 9) bzw. BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 19) lauten:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[…]

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023 (§ 103) bzw. BGBl. I Nr. 19/2025 (§ 134) lauten:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. bis 6. […]

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […] Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

5. Erwägungen:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der C GesmbH als Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeugs ein formgerechte Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 übermittelt und von dieser nicht (innerhalb der Frist von zwei Wochen) beantwortet. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist somit erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für diese Übertretung durch die C GesmbH, verantwortlich ist, ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GesmbH und somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen. Vorbehaltlich der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verantwortlich. Aus der vorgelegten Bestellungsurkunde kann schon deshalb nicht auf eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten geschlossen werden, weil diese Urkunde nur von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GesmbH unterzeichnet ist. Nach der hM ist eine wirksame Bestellung von anderen Personen (insbesondere Angestellten) durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz. 36 mwH). Dass eine Bestellung durch sämtliche Geschäftsführer der C GesmbH gemeinsam erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer (auch im nachträglich eingebrachten Beweisantrag; siehe dazu noch unten) nicht vorgebracht. Eine wirksame Bestellung lag daher nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer für die angelastete Verwaltungsübertretung strafrechtlich verantwortlich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist daher ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. zu alldem VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191, mwN). Wenngleich sich diese Judikatur im Wesentlichen auf den Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereich bezieht, muss dies auch für die Frage, in welcher Funktion ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden soll, also ob es sich um eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster oder zweiter Satz handelt, gelten; denn die Behörde hat abhängig von dieser Frage das Vorliegen einer Anordnungsbefugnis unterschiedlich zu prüfen. Ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Bestellungsurkunde auch deshalb nicht von einer wirksamen Bestellung auszugehen ist, weil ihr Inhalt dahingehend nicht eindeutig ist, in welcher Funktion A als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden sollte, also ob es sich um eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 erster oder zweiter Satz VStG handeln sollte.

Ein Kontrollsystem betreffend die konkrete Übertretung ist schon nach den Feststellungen nicht eingerichtet, sodass sich eine Prüfung dahingehend, ob ein der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügendes Kontrollsystem vorliegt, erübrigt.

Weiteres Vorbringen zu einem fehlenden Verschulden wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass aufgrund des Charakters der angelasteten Übertretung als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden konnte und daher auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer verwirklicht wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete nach Schluss des Beweisverfahrens und der Verhandlung einen Beweisantrag, den er wie folgt ausführte: „Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kann auch mündlich erfolgen. Dies war hier der Fall und wurde die bereits mündlich erfolgte Bestellung von A mit der vorgelegten Bestellungsurkunde verschriftlicht. Zum Beweis der wirksamen mündlichen Bestellung des verantwortlichen Beauftragten A wird die Einvernahme der folgenden Personen beantragt, welche im Zeitpunkt seiner Bestellung handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH waren: [Namen und Adressen der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH]“. Diesem Beweisantrag war schon deshalb nicht nachzukommen, weil hinsichtlich der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auch der Nachweis aus der Zeit vor der Tatbegehung datieren muss, also etwa auch Zeugenaussagen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at], Rz. 28 mwH, unter anderem auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Nachweis der Zustimmung des bestellten verantwortlichen Beauftragten). Zudem führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die mündliche Bestellung mit der vorgelegten Urkunde verschriftlicht wurde; diese ist aber aus den oben dargelegten Gründen unzureichend. Auch eine mündliche Bestellung durch die Personen, die die Bestellungsurkunde unterzeichneten, gemeinsam wäre unwirksam. Inwieweit die beiden weiteren Geschäftsführer zeugenschaftliche Wahrnehmung zu einer von ihnen nicht durchgeführten Bestellung haben sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag ist auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil als Beweisthema „die wirksame mündliche[] Bestellung“ angeführt wird; dabei handelt es sich aber nicht um eine nachzuweisende Tatsache, sondern eine vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende rechtliche Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Beweisantrag auch aufgrund des erfolgten Schlusses des Beweisverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG unzulässig wäre. Dem Beweisantrag war daher nicht nachzukommen.

6. Zur Strafhöhe:

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 über die Auskunftspflicht schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft hat der Beschwerdeführer dieses Interesse vereitelt, sodass die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.

Die festgestellten Vormerkungen sind nicht einschlägig, sodass sie nicht als erschwerend zu werten sind, jedoch ist im Fehlen einschlägiger Vormerkungen entgegen der Ansicht der Behörde kein Milderungsgrund zu erblicken. Es liegen daher weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen Verhältnisse sowie unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Aspekte scheint die bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000,00 Euro verhängte Strafe im Ausmaß von 300,00 Euro und somit 3% des Strafrahmens jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Eine Erhöhung der Strafe ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund § 42 VwGVG verwehrt. Die Strafe ist im verhängten Ausmaß erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleicher oder auch bloß ähnlicher Straftaten abzuhalten, und auch, um andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093). Die Ersatzfreiheitstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen (§ 33a VStG) scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

7. Zum Kostenbeitrag:

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe, somit 60,00 Euro festzusetzen.

8. Zum Absehen von der Verkündung:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 28. November 2025 durch seine Vertreterin explizit auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet, weshalb diese unterbleiben konnte.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es sich um die Auslegung einer Urkunde im Einzelfall handelt (vgl. zu Bestellungsurkunden gemäß § 9 VStG VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191, mwN).

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