LVwG N LVwG-M-75/001-2025

LVwG-M-75/001-2025Landesverwaltungsgericht01.12.2025

Regest

Richtlinienbeschwerde; Norm; Aufhebung; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-75/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.75.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Richtlinienbeschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, wegen des Verhaltens eines Beamten der Polizeiinspektion *** im Rahmen einer Einvernahme am 16.10.2025, den folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 6 iVm. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

1. Zur Beschwerde:

Mit E-Mail vom 26.11.2025 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine ausdrücklich auf § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützte Richtlinienbeschwerde. Darin brachte sie vor, sie sei am 16.10.2025 zu einer Beschuldigteneinvernahme in die Polizeiinspektion *** geladen worden. Bei dieser Einvernahme sei es zu rechtswidrigem und unangemessenem Verhalten seitens eines Polizeibeamten gekommen. Dieser habe der Beschwerdeführerin wiederholt intime Fragen zu ihrem Sexualleben gestellt und diskriminierende Aussagen über ihre Herkunft getätigt. Der Beamte habe sich von Beginn an herabwürdigend und respektlos verhalten.

Dieses Verhalten des Beamten habe gegen die gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung verstoßen.

Der Beschwerde war ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin und ein Schreiben der Volksanwaltschaft beigefügt.

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung, dass das Verhalten des Beamten der Polizeiinspektion *** die Richtlinien nach § 31 SPG verletzt hätte.

2. Rechtslage und Erwägungen:

2.1. § 89 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF. BGBl. I Nr. 10/2024 lautet:

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2024)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)“

Der Abs. 4 der zitierten Bestimmung hat wie folgt gelautet (bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof):

„(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

2.2. Mit Erkenntnis vom 28.02.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8, hat der Verfassungsgerichtshof den § 89 Abs. 4 SPG (mit Ablauf des 31.08.2025) wegen Verstoßes gegen Art. 131 Abs. 6 erster Satz iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG wurde am 27.03.2024 mit BGBl. I Nr. 10/2024 kundgemacht. Eine Nachfolgebestimmung des § 89 Abs. 4 SPG wurde nicht normiert.

2.3. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 iVm. Abs. 4 SPG hatten nach alter Rechtslage den Betroffenen einer Amtshandlung, in deren Rahmen die Vorgaben der Richtlinien-Verordnung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten worden sein sollen, eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit in Form einer „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG (siehe VfSlg. 19.986/2015; VfGH 28.2.2024, G 533/2023-8, V 337/2023-8) eröffnet. Eine „Verhaltensbeschwerde“ hatte – im Gegensatz zum in Abs. 1 des Art. 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z. 1 bis 3 – „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Der Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm. Abs. 4 SPG war das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen war (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

2.4. Die zuständigkeitsbegründende Norm für die Entscheidung über Richtlinienbeschwerden durch die Landesverwaltungsgerichte ist § 89 Abs. 4 SPG gewesen. Diese Bestimmung hatte ausdrücklich die Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte normiert.

2.5. Die Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG durch den Verfassungsgerichtshof und die fehlende Neuregelung der zuständigkeitsbegründenden Norm durch den Gesetzgeber haben zur Folge, dass nunmehr keine zuständigkeitsbegründende Norm und somit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts mehr vorliegt, über eine Richtlinienbeschwerde zu erkennen.

Die gegenständliche Richtlinienbeschwerde war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Richtlinienbeschwerde zurückzuweisen war.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und insbesondere die geänderte Rechtslage durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2024, G 533/2023-8.

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