LVwG N LVwG-AV-1239/001-2025; LVwG-AV-1239/002-2025; LVwG-AV-1239/003-2025

LVwG-AV-1239/001-2025; LVwG-AV-1239/002-2025; LVwG-AV-1239/003-2025Landesverwaltungsgericht27.11.2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Untersagung; Insolvenzverfahren; GISA-Express-Verfahren; Ausschlussgrund;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1239/001-2025; LVwG-AV-1239/002-2025; LVwG-AV-1239/003-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1239.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23. September 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung eines Gewerbes und Verhängung eines Ausschlusses von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „und verhängt den Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren“ ersatzlos zu entfallen hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2025, Zl. ***, wurde aufgrund der Gewerbeanmeldung von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des am 18.08.2025 angemeldeten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ am Standort ***, ***, ***, nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes und verhängte unter einem den Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren.

Weiters erfolgte ein Hinweis, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 GewO 1994 eine gesonderte Abhandlung erfolgt.

Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Gewerbeanmeldung eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, dass gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.

Laut Eintragung in der Insolvenzdatei wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom 05.02.2024, Zl. ***, gegen die Firma B OG (Firmenbuch-Nr.: ***) ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Laut Beschluss vom 22.02.2024 ist diese Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig.

Laut Eintragung im Firmenbuch gehöre der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter seit 11.03.2022 bis laufend dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Firma B OG an. Es handle sich beim Beschwerdeführer somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Firma zusteht.

Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in die genannten Insolvenzfälle gewährt wird, sei noch nicht abgelaufen, da diese Eintragungen aktuell ersichtlich seien. Gegen den Beschwerdeführer bestehe daher ein Ausschlussgrund von der Ausübung des Gewerbes gemäß § 13 Abs. 3 iVm Abs. 7 GewO 1994.

Mit der rechtswirksamen Bestätigung der eidesstattlichen Erklärung habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass unrichtige Angaben zur Konsequenz haben, dass gegen ihn ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren verhängt werde und er von diesem Ausschluss auch keine Nachsicht erhalten könne.

Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass aufgrund von Erhebungen festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorliege und er eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung iSd. § 344 GewO 1994 abgegeben habe.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025, Zl. ***, wurde über den im Zuge des Gewerbeanmeldungsverfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 vom 09.09.2025 das Verfahren gemäß § 38 AVG mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025 ausgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 23.09.2025, Zl. ***, mit welchem die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ untersagt wurde und ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren verhängt wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Gewerbeausschlusses sowie die Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu erstatten, darüber hinaus stellte er hilfsweise einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 und beantragte der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der B OG gewesen sei. Über dieses Unternehmen sei im Februar 2024 ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter habe der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der B OG gehabt und damit liege formal ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 5 iVm Abs. 3 GewO 1994 vor.

Im August 2025 habe der Beschwerdeführer ein Gewerbe als Versicherungsagent angemeldet. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach keine Ausschlussgründe nach § 13 GewO 1994 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer übersah hierbei jedoch den oben genannten Insolvenzfall, ein Versehen ohne Vorsatz, wie er bereits im Verfahren vor der Behörde glaubhaft gemacht habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass dieser Gewerbeausschlussgrund vorliege und habe die abgegebene Erklärung als wahrheitswidrig bewertet und daraufhin die Gewerbeausübung untersagt und gegen den Beschwerdeführer einen Ausschluss von der Gewerbeausübung von fünf Jahren verhängt. Laut Bescheid sei überdies eine Nachsicht gesetzlich ausgeschlossen, da die falsche eidesstattliche Erklärung als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich Stellung genommen und um wohlwollende Prüfung ersucht. Insbesondere habe er ausgeführt, dass die primären Probleme der B OG primär auf das Fehlverhalten des Mitgesellschafters zurückzuführen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei selbst vorwiegend operativ tätig gewesen, während die kaufmännische Geschäftsführung beim Mitgesellschafter gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe Verantwortung übernommen und einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten u.a. an die österreichische Gesundheitskasse aus privaten Mitteln beglichen.

Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und eine solide berufliche Basis: Er sei Geschäftsführer der C GmbH seit März 2022: Das Unternehmen erwirtschafte einen Jahresumsatz von rund 1 Mio. Euro, beschäftige 15 Mitarbeiter und erfülle sämtliche Abgaben- und Zahlungspflichten verlässlich. Löhne und Sozialabgaben würden pünktlich bezahlt. Rückstände beim Finanzamt oder der Sozialversicherung würden nicht bestehen.

Zudem sei der Beschwerdeführer als Key Account Manager bei der Firma D angestellt und auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für andere Gewerbebetriebe (z.B. E) tätig. Diese Anstellungen würden den Beschwerdeführer ein stabiles Einkommen sichern und würden seine berufliche Zuverlässigkeit unterstreichen.

Der Beschwerdeführer besitze darüber hinaus ein Eigenheim in *** und habe kürzlich ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht in Österreich erlangt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in Österreich und strebe eine langfristige, redliche Berufsausübung hierzulande an.

Bei Aufrechterhaltung des gegenständlichen Gewerbeausschlusses drohe dem Beschwerdeführer ein beruflicher und wirtschaftlicher Ruin. Der Beschwerdeführer habe den Insolvenzfall der B OG nicht vorsätzlich verschuldet und keinerlei strafbare Handlungen begangen.

Darüber hinaus werde der Gewerbeausschluss gemäß § 13 GewO 1994 bestritten und die Möglichkeit der Nachsicht angesucht. Aufgrund der Gewerbeordnung sei die Behörde verpflichtet, im Falle eines Ausschlusses nach § 13 Abs. 5 GewO 1994 eine Nachsicht zu gewähren, wenn aufgrund der Umstände der Insolvenz und der Persönlichkeit der betroffenen Person erwartet werden könne, dass sie zukünftigen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen werde. Die nunmehr wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ist geordnet und lasse erwarten, dass alle mit künftigen Gewerbeausübung verbunden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber Gläubigern, Sozialversicherungen und Finanz pünktlich und vollständig erfüllen werde.

Zur eidesstattlichen Erklärung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht wissentlich oder absichtlich verursacht habe. Er war sich des insolvenzrechtlichen Ausschlusstatbestandes nicht bewusst. Dies sei ein verbesserungswürdiges Fehlverständnis, aber eben kein vorsätzlicher Missbrauch der eidesstattlichen Erklärung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, arglistige Verschleierungen von Ausschlussgründen zu sanktionieren. Ein bloß fahrlässiges Übersehen würde einen Ausschluss nicht rechtfertigen.

Darüber hinaus sei die Entscheidung der belangten Behörde nicht verhältnismäßig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer meldete am 18.08.2025 das gegenständliche Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ am, Standort ***, ***, ***, mit Wirkung am 01.09.2025, an.

Unter einem gab der Beschwerdeführer auf Seite 3 der elektronischen Anmeldung unter dem Punkt „Eidesstattliche Erklärung natürliche Person (§ 344 Gewerbeordnung 1994)“ an, dass er eidesstattlich erkläre, dass gegen ihn keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen. Weiters findet sich auf Seite 3 der Passus „Ich nehme die Aufklärung über den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung und die Konsequenzen der falschen Angabe zur Kenntnis.“. Weiters findet sich der Passus „Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe.“ Sowie der Passus „Name der erklärenden Person (Eingabe des Namens gilt als Unterschrift)“.

Der Beschwerdeführer setzte neben dem Passus „Vorname/n“ seinen Namen und neben dem Passus „Familienname“ seinen Familiennamen ein.

Mit Beschluss des Handelsgerichts *** vom 05.02.2024, Zl. ***, rechtkräftig seit 22.02.2024, wurde gegen die Firma B OG (Firmenbuch-Nr. ***) ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Der Beschwerdeführer war seit 11.03.2022 unbeschränkt haftender Gesellschafter der B OG. Seit 24.10.2025 ist die Firma B OG im Firmenbuch gelöscht.

Die B OG ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.

Der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in die Insolvenzfälle gewährt wird, ist noch nicht abgelaufen.

Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist möglich.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Akteneinsichtnahme in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.

Betreffend die Gewerbeanmeldung wurde in das im Akt inne liegende Anmeldeformular Einsicht genommen.

Betreffend den rechtskräftigen Beschluss über die Nichteröffnung mangels Vermögens eines Insolvenzverfahrens wurde sowohl in den Akt Einsicht genommen als auch in die Ediktsdatei.

Darüber hinaus wurde in einen den Firmenbuchauszug zur Zl. *** betreffend die ehemalige Funktion des Beschwerdeführers in der Firma B OG und betreffend die Löschung der Firma Einsicht genommen.

Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.

§ 339 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1,BGBL I Nr. 56/2024)

(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn

1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder

2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 340 Abs. 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 344 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„(1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.“

§ 344a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„(1) Sofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß § 87 Abs. 9 im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder ein Widerrufsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 oder das Entfernungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.

(2) Im Fall der Endigung der Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht zu führen.

(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.

(4) Im Fall einer Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des § 87 Abs. 1 Z 3a hat die Behörde gleichzeitig mit der Aufforderung mit Bescheid festzustellen, dass die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.“

§ 382 Abs 115 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

(115) § 342 samt Überschrift, § 343, die Überschrift des § 345, die Überschrift des § 346, die Überschrift des § 347, die Überschrift des § 348 und die Überschrift des § 349 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2026, in Kraft.

Erwägungen:

Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des HG *** zu Zl *** vom 05.02.2024 wurde das das Insolvenzverfahren der B OG, dessen unbeschränkt haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter ist eine Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb des Rechtsträgers.

Wie festgestellt, ist die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei gegeben.

Somit liegt ein gesetzlicher Gewerbeausschlussgrund vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung feststellte und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagte.

Im Zusammenhang damit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt hat.

Die belangte Behörde hat dieses Nachsichtsverfahren mit Bescheid vom 30.09.2025, ***, vorerst ausgesetzt.

Die im § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des sich aus § 5 Abs. 1 GewO 1994 ergebenden konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes mit Wirkung 01.09.2025 lag unzweifelhaft und offenkundig ein Gewerbeausschlussgrund vor.

Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 die Untersagung der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes festgestellt. Ob gleichzeitig oder im Verlauf eines Anmeldungsverfahren ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 gestellt wurde, ist nicht entscheidend. Dies umso mehr, als auch eine nachträgliche Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 nichts daran ändern könnte, dass im Zeitpunkt der Anmeldung ein Gewerbeausschlussgrund vorgelegen ist (vgl. VwGH vom 18.05.2005, 2005/04/0076 und andere). Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19942 (2003), 1114, Rz 26 zu § 340 GewO 1994).

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, dass der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung iSd. § 344 Abs. 1 GewO 1994 abgegeben habe.

Infolgedessen wurde auch ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren verhängt.

Hiezu ist auszuführen, dass sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht noch keine gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung eines sogenannten „GISA-Express-Verfahrens“ iSd. §§ 342 und 343 Abs. 2 GewO 1994 vorlagen, weil sowohl § 342 GewO 1994 als auch § 343 GewO 1994 gemäß den Übergangsbestimmungen der geltenden Rechtslage, nämlich § 382 Abs. 115 GewO 1994 frühestens erst am 01.01.2026 in Kraft treten werden. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für derartige Verfahren (siehe § 342 GewO 1994 sowie Erläuterungen zu § 343 GewO 1994 „Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA“ und § 343 Abs. 2 GewO 1994 „Feststellungsverfahren“) treten somit frühestens erst am 01.01.2026 in Kraft.

Ab 01.01.2026 treten folgende rechtliche Bestimmungen für sogenannte GISAExpress-Verfahren in Kraft:

§ 342. (1) Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn

(2) Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.

§ 343. (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.

(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.

(3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.

Zu §§ 342 und 343 GewO ist weiter auszuführen, dass mit diesen beiden Bestimmungen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Möglichkeit, einen Verfahrensweg mit dem Ergebnis der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA anbieten zu können, geschaffen werden soll. Zu diesem Zweck werden im Hintergrund der einzelnen Eingabeschritte in die GISA-Onlineassistenten in Echtzeit Validierungen gegen bestimmte Register, z.B. Insolvenzdatei, Finanzstrafkartei, etc.. durchgeführt. Sobald die Person das Anbringen an die Gewerbeverwaltung sendet, steht also bereits fest, ob für dieses Anbringen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen (siehe dazu Erläuterungen zu §§ 342 und 343 GewO 1994).

Somit fehlt aktuell sowohl für ein behördliches Feststellungsverfahren nach § 344a Abs 3 GewO 1994, als auch für einen infolgedessen gemäß § 13 Abs. 8 GewO 1994 Ausspruch über einen Ausschluss von der Gewerbeausübung von fünf Jahren, eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu korrigieren war und die Wortfolge betreffend den fünfjährigen Ausschluss zu entfallen hatte.

Zum in der Beschwerde hilfsweise gestellten Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeordnung gestellt hat und die belangte Behörde dieses Nachsichtsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat und in der Folge über diesen Antrag auf Nachsicht im behördlichen Verfahren zu entscheiden hat.

Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerde schon ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, sodass über diesen Antrag nicht gesondert zu entscheiden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es im gegenständlichen Fall um die Klärung von Rechtsfragen ging und der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig feststand.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen klar ist. Auch kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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