LVwG N LVwG-AV-278/001-2025

LVwG-AV-278/001-2025Landesverwaltungsgericht25.11.2025

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Betretungs- und Annäherungsverbot; Antrag; Aufhebung; Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzinteresse; Ausnahmebewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-278/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.278.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. Jänner 2025 , Zl. ***, betreffend Antrag auf sofortige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes und auf Zugang zur Wohnung nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes § 38a SPG, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang

1.1. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2024 übermittelte die anwaltliche Vertretung des A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Aufhebung mit sofortiger Wirkung des in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember 2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs 7 SPG“. Unter Punkt 2. stellte der Beschwerdeführer noch den zusätzlichen Antrag ihm „den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen, um die während der Gültigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere auch während der Weihnachtsfeiertage, erforderlichen persönlichen Gegenstände zu sammeln und den gegenwärtigen Zustand des Hauses und seines Inventares durch entsprechende Fotografien beweiszusichern“.

1.2. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 an die PI ***, durch diese weitergeleitet an die BH Mödling, teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers folgendes mit (Wiedergabe des Textes im Original):

„Polizeiinspektion ***

GZ ***

Sehr geehrter Herr C,

heute wurde gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot vom 17.12.2024 zur GZ: *** der BH Mödling rechtzeitig eine zulässige Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1, Z 2 und 3 der Bundesverfassung an das LVwGNÖ eingebracht. Von dieser Beschwerde wurde die Polizeiinspektion *** nachrichtlich per email heute um 10:45 verständigt.

Gemäß § 13. (1) VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Als Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung ist das am 17.12.2024 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Bescheidbeschwerde gehemmt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ergeht der

ANTRAG

auf umgehende Ausfolgung der Schlüssel an meinen Mandanten A für das in seinem Eigentum stehende Haus in ***, ***.

Ergänzend zu bemerken ist, dass sich die vermeintlich gefährdete Partei nachweisbar in Polen aufhält und daher durch die Ausfolgung der Schlüssel kein Kontakt zwischen ihr und meinem Mandanten stattfinden kann.

Ich ersuche um aufrechte Erledigung und zeichne

mit vorzüglicher (kollegialer) Hochachtung

[…]“

1.3. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 wandte sich die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers neuerlich an die PI *** und an die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit der Bitte um „expeditive Bearbeitung des beigefügten Antrages samt Beilagen“. Dem Schreiben war Folgendes zu entnehmen (Wiedergabe auszugsweise im Original):

„[…]

Neuerlicher Antrag auf Aufhebung des in der Nacht vom 16. zum 17.12.2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäss § 38a Abs 7 SPG

In der umseits näher bezeichneten Sicherheitspolizeiangelegenheit WIEDERHOLT der Antragsteller, seinen Antrag vom 18.12.2024 das völlig ungerechtfertigte Betretungs- und Annäherungsverbot vom 17.12.2024, 00:02 Uhr, ersatzlos aufzuheben und begründet seinen Antrag wie folgt:

1. […]

[…]

6. Nur der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der angebliche Gefährder seinerseits eine Räumungsklage gegen die angebliche gefährdete Partei beim Bezirksgericht *** zur GZ *** eingebracht hat, welche Klage mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß §§ 381 Abs. 1 Z 2 sowie insbesondere 382 b und 382 e EO verbunden ist. Der angeblich gefährdeten Partei ist es somit verboten, das Haus des angeblichen Gefährders zu betreten.

[…]“

Im Anschluss wiederholte der Beschwerdeführer die beiden Anträge, und zwar erstens das Betretungs- und Annäherungsverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben und zweitens ihm den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen.

Beigefügt war eine Räumungsklage und ein auch seinerseits gestellter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 381 Abs. 1 Z 2 sowie insbesondere 382 b und 382 e EO an das Bezirksgericht *** vom 27. Dezember 2024.

1.4. Am 30. Dezember 2024 wurde die Bezirkshauptmannschaft Mödling seitens des Bezirksgerichts *** gemäß § 38a Abs. 7 SPG darüber in Kenntnis gesetzt, dass (auch) von D, E und F gegen A ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 b EO iVm § 382c EO gestellt wurde.

1.5. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) unter Spruchpunkt 1. den Antrag vom 17. Dezember 2024, wiederholt am 30. Dezember 2024, auf sofortige Aufhebung des am 17. Dezember 2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes als unzulässig zurück. Unter Spruchpunkt 2. wies sie den Antrag vom 17. Dezember 2024, wiederholt am 30. Dezember 2024, dem Beschwerdeführer den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen, ab.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass am 17. Dezember 2024, um 00:02 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer durch Beamte der Polizeiinspektion *** ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden sei.

Mit Schreiben seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2024, zunächst bei der Polizeiinspektion *** und sodann am 18. Dezember 2024 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Mödling eingebracht, habe der Beschwerdeführer die sofortige Aufhebung dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 7 SPG begehrt. Zusätzlich zu der Aufhebung des Betretungsverbotes habe der Beschwerdeführer begehrt, ihm den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen, um die während der Gültigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere auch während der Weihnachtsfeiertage, erforderlichen persönlichen Gegenstände zu sammeln und den gegenwärtigen Zustand des Hauses und seines Inventares durch entsprechende Fotografien beweiszusichern.

Diesen Antrag wiederholte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2024 und brachte betreffend das mangelnde Wohnbedürfnis der gefährdeten Person ergänzend melderechtliche Aspekte sowie eine beim Bezirksgericht *** eingebrachte Räumungsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 381 Abs. 1 Z 2, 382b und 382e EO, vor.

Gemäß § 38a Abs. 1 SPG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden sei das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Gemäß § 38a Abs. 7 SPG sei die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stelle die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so habe sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben.

Gemäß § 38a Abs. 9 SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck sei dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sei nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt 1. sei daher festzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 38a Abs. 7 SPG die Sicherheitsbehörde die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes von Amts wegen binnen einer Frist von drei Tagen zu überprüfen habe. Stelle die Behörde dabei (oder später) fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung nicht vorgelegen haben oder mittlerweile nicht mehr vorliegen, habe sie das Verbot gegenüber dem Betroffenen aufzuheben

(Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz21(2024) § 38a SPG Rz 44 f).

Das Gesetz schreibe in diesem Zusammenhang bewusst keine Formvorschriften, wie diese Überprüfung oder Aufhebung zu erfolgen habe, vor. Die Überprüfung und eine allfällige Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes erfolge nämlich gerade nicht in einem förmlichen Verfahren (das bescheidmäßig zu erledigen ist), sondern stelle eine verfahrensfreie behördliche Verfügung dar (vgl. dazu die Materialen zu § 38a SPG, RV 252 BlgNR 20. GP S. 13). Denn gemäß Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) sei das AVG auf die Wahrnehmung „behördlicher Aufgaben“ und die dabei zu führenden „behördliche Verfahren“ der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" seien in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass es sich um „auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren“ handeln müsse (vgl. dazu VwGH 27.09.2009, 2008/17/0019). Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren seien vom Anwendungsbereich des AVG hingegen ausgenommen (vgl. dazu Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 idF. BGBl. I Nr. 106/2005, sowie die Materialien RV 294 BlgNR 23. GP 5, mit denen klargestellt werde, dass Verfahrensregelungen im eigentlichen Sinn des Wortes dort, wo ein Verfahren gar nicht stattfindet, schon begrifflich keinen Anwendungsbereich haben).

Auf den konkreten Fall umgelegt bedeute dies, dass die Überprüfung und allfällige Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes einen weitgehenden form- und verfahrensfreien Akt darstelle, auf deren Erlassung kein Anspruch bestehe. Der Antrag auf Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbotes sei daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. hielt die belangte Behörde begründend fest, dass mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer Zutritt zu der Schutzadresse zu gewähren, dieser eine Einschränkung des Betretungsverbotes iSd. § 38a Abs. 9 SPG begehre. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 9 zweiter Satz SPG ergebe sich allerdings, dass sich eine solche Ausnahme nicht auf die Wohnung, die von dem Betretungsverbot betroffen ist, beziehen könne. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin nach vorangegangener Wiedergabe der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung des am 6. Februar 2025 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angestrebt werde.

Die belangte Behörde habe die ihr durch das Gesetz auferlegte Prüfung der Verhältnismäßigkeit gänzlich unterlassen und damit das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der belangten Behörde sei des Weiteren eine „denkunmögliche“ Rechtsauslegung des § 38a Abs. 7 zweiter Satz SPG vorzuwerfen, da aktenkundig gewesen sei, dass die angeblich gefährdete Person gar nicht an der Adresse aufrecht gemeldet war, für die das Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Darüber hinaus habe sich diese ohnehin von 20. Dezember 2024 in ihrer Heimat Polen befunden und habe sich dort zumindest bis zum 28. Dezember 2024 aufgehalten. Dies widerspreche dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5 SPG, womit ihm gänzlich jegliche rechtliche Grundlage entzogen sei. Vielmehr sei es eine „geradezu absurde“ Anordnung. Durch diese Rechtsauslegung maße sich die belangte Behörde im Ergebnis einen exzessiven Ermessensspielraum an und verneine jegliche Überprüfbarkeit ihrer Entscheidung. Damit verstoße sie aber gleich mehrfach gegen geltende Rechte, nämlich das Willkürverbot; den in Art. 18 Abs. 1 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf; sowie die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a bis d EMRK.

Ausgehend von ihrer bereits oben dargelegten unvertretbaren Rechtsauslegung habe die belangte Behörde nahezu alle zur Einhaltung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen. Wie bereits dargelegt, sei es für die belangte Behörde ein leichtes gewesen, den richtigen Wohnort der „gefährdeten Person“ zu ermitteln und ein allfälliges Betretungsverbot auf diesen korrekten Aufenthaltsort zu beziehen.

Durch die völlige Unterlassung zielführender Ermittlungen habe die belangte Behörde das von ihr mit Bescheid erledigte Verfahren mit einer gravierenden Mangelhaftigkeit belastet. Es sei geradezu evident, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, wenn sie diesen Mangel vermieden hätte. Der angefochtene Bescheid sei somit auch wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeanträge, eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen, die vorgelegten Beweismittel zu verlesen und den Beschwerdeführer zu vernehmen; den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Als Beilagen waren die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 17. Dezember 2025, der Nachweis der Einzahlung der Beschwerdegebühr, der angefochtene Bescheid, ein Auszug aus dem Grundbuch sowie der Beschluss des Bezirksgerichts ***, vom 28. Jänner 2025, AZ ***, bereitgestellt am 29. Jänner 2025, der Beschwerde angefügt.

1.7. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 11. März 2025, hg. eingelangt am 12. März 2025, zur Entscheidung vor. Dabei verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Feststellungen

2.1. Am 17. Dezember 2024 um 00:02 Uhr wurde gegenüber Herrn A, geboren am ***, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG für die Wohnung in ***, ***, verhängt.

2.2. Am 30. Dezember 2024 wurde die Bezirkshauptmannschaft Mödling und die Sicherheitsbehörde seitens des Bezirksgerichts *** darüber informiert, dass eine einstweilige Verfügung nach § 382b und c EO beantragt wurde.

2.3. Der Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 28. Jänner 2025, AZ ***, wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde am 29. Jänner 2025 per ERV bereitgestellt. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wie folgt:

„RECHTSSACHE:

1. Gefährdete Partei

D

[…]

2. Gefährdete Partei

E

[…]

3. Gefährdete Partei

F

[…]

Gegner/in der gefährdeten Partei

A

p.A. - ***


vertreten durch

B

Rechtsanwalt

[…]

Wegen:

einstweilige Vfg. außerhalb - Familienrechtssache

1. Der Antrag der Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach

1.1. dem Antragsgegner gemäß § 382b EO die Rückkehr und der Aufenthalt am Wohnort der Antragsteller mit der Adresse in ***, ***, auf der gesamten Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus im Umkreis von 100 Metern verboten werde,

1.2. dem Antragsgegner gemäß § 382c EO

a) verboten werde, sich den Antragstellern im Umkreis von 100 Metern anzunähern, ausgenommen davon sei die Ausübung des gerichtlich vereinbarten Kontaktrechts des Antragsgegners dem minderjährigen Sohn F, geboren am *** gegenüber,

b) aufgetragen werde, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern, insbesondere durch Telefon, Brief, SMS, sämtliche Social-Media-Kanäle (WhatsApp, Facebook, Signal, etc.) zu vermeiden, ausgenommen davon sei die schriftliche Kontaktaufnahme via SMS den minderjährigen Sohn betreffend, wenn es der Kontaktaufnahme zu obsorgerelevanten Themen diene und

c) der Aufenthalt an folgenden Orten verboten werde: der derzeitiger Aufenthaltsort der Antragsteller in *** in ***, auf der gesamte Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus im Umkreis von 100 Metern, der zukünftiger Wohnort der Antragsteller in ***, ***, auf der gesamte Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Wohnhaus im Umkreis von 100 Metern,

1.3. die einstweilige Verfügung zu Punkt 1.1. bis einschließlich 31.2.2025 ab Erlassung des Beschlusses gelte,

1.4. die einstweilige Verfügung zu Punkt 1.2. für die Dauer von einem Jahr ab Erlassung des Beschlusses gelte,

1.5. die zuständige Sicherheitsbehörde beauftragt werde, mit den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Antragsteller allfällige Vollzüge durchzuführen und den der einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht darüber zu berichten, wird a b g e w i e s e n.

2. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere jedoch aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beilagen zur Beschwerde. Insbesondere ist aus den Beilagen zur Beschwerde der Beschluss des Bezirksgerichts angefügt, dem auch der Bereitstellungszeitpunkt unzweifelhaft zu entnehmen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte keinen Grund, an der Unbedenklichkeit dieser Urkunden und Unterlagen sowie an den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits sohin aus dem Antrags- und Beschwerdeinhalt selbst und andererseits ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend seiner Entscheidung somit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde legt.

3.2. Es bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren (betreffend Antragstellung des Beschwerdeführers) nicht der tatsächliche Geschehens- und Verfahrensablauf strittig war, sondern im Wesentlichen die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob trotz gesetzlichem Wegfall bzw. Außerkrafttretens des behördlich verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes die Beschwerdelegitimation seitens des Beschwerdeführers besteht.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

[…].“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 147/2024, lauten auszugsweise:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…].“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991, in der auch bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, lauten:

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur Prüfung der Beschwerdelegitimation

5.1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/10/0022, und VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0022 mwN).

5.1.2. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen einerseits die sofortige Aufhebung dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes und ihm den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen, um die während der Gültigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere auch während der Weihnachtsfeiertage, erforderlichen persönlichen Gegenstände zu sammeln und den gegenwärtigen Zustand des Hauses und seines Inventares durch entsprechende Fotografien beweiszusichern.

Das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot wurde am 17. Dezember 2024 erlassen.

Gemäß § 38a Abs. 10 SPG endet das Betretungs- und Annäherungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung.

Vorliegend wurde die Sicherheitsbehörde am 30. Dezember 2025 darüber informiert, dass beim BG *** ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht wurde, weshalb das Betretungs- und Annäherungsverbot vier Wochen in Geltung stand.

Zumal für die Berechnung von Fristen für § 38a SPG auch ausdrücklich die in §§ 32 und 33 AVG normierten Bestimmungen anzuwenden sind, endete das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot demzufolge am 14. Jänner 2025.

Auch ist der Beilage zum Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass die beantragte einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382c EO mit Beschluss des BG *** vom 28. Jänner 2025 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29. Jänner 2025 per ERV bereitgestellt.

5.1.3. § 38a SPG stellt primär die Befugnis zur Verhängung eines Betretungsverbotes (Abs. 1) zur Verfügung. Mit der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 1 erster Satz SPG ist ex lege ein Annäherungsverbot verbunden (zweiter Satz leg. cit., vgl. auch Bauer/Keplinger, Gewaltschutzgesetz6 [2022] § 38a SPG Rn. 31). Aus dieser Gesetzessystematik und aus dem klaren Wortlaut des § 38a SPG folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bloß solange gilt, „wie das Betretungsverbot aufrecht ist“ (vgl. IA 970/A XXVI. GP).

Für den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies nun, dass mit dem gesetzlichen Wegfall des Betretungs- und Annäherungsverbots spätestens mit 14. Jänner 2025 und der Abweisung der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des BG *** vom 28. Jänner 2025 der Beschwerdeführer wieder das in seinem Eigentum befindliche Haus betreten durfte. Vor diesem Hintergrund machte es jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Bescheidbeschwerde am 5. März 2025 keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat. Die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung.

Im Lichte dieser Ausführungen fehlte es dem Beschwerdeführer – im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 5. März 2025 – an dem zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzinteresse und damit zusammenhängend an der Beschwerdelegitimation, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ob das am 17. Dezember 2024 verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG rechtmäßig verhängt wurde, wird demgegenüber im hg. Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde, protokolliert zur Zahl LVwG-M-76/001-2024, zu klären sein.

5.2. Abschließend festzuhalten bleibt jedoch aufgrund der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes, dass der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt 2. zuzustimmen ist: Den Erläuterungen zur SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019, IA 970/A XXVI. GP ist hierzu ferner eindeutig zu entnehmen, dass der Gefährder nach § 38a Abs. 9 SPG „bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit, sei es etwa aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen, örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot beantragen kann. Gedacht ist dabei etwa an das Betreten eines Krankenhauses, das im unmittelbaren Bereich der geschützten Wohnung liegt, zur täglichen Dialyse oder zum Betreten der eigenen Arbeitsstätte, die innerhalb des Umkreises von 50 Metern um die Wohnung liegt. Die Ausnahme kann sich stets nur auf das Annäherungsverbot und den Umkreis von fünfzig Metern um die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung beziehen, niemals auf die Wohnung selbst – die Wohnung soll stets vollumfänglich geschützt bleiben. (IA 970/A XXVI. GP).“ Bereits aus diesem Grund erwies sich der zweite Antrag, wonach der Beschwerdeführer begehrte, ihm den Zutritt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus zu ermöglichen, um die während der Gültigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere auch während der Weihnachtsfeiertage, erforderlichen persönlichen Gegenstände zu sammeln und den gegenwärtigen Zustand des Hauses und seines Inventares durch entsprechende Fotografien beweiszusichern“, als verfehlt.

Ebenfalls ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festzuhalten, dass die in der Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch die belangte Behörde nach deren Überprüfung zwar einen hoheitlichen, verfahrensfreien, individuellen Verwaltungsakt erblickt, der dem Betroffenen zuzugehen hat, dem aber keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Löff/Szalkay-Toschnig in Thanner/Vogl, SPG, § 38a Rz 26-27, mwN).

5.3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

5.3.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

5.3.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte zudem auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aus der Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch das Beschwerdevorbringen ergeben hat und somit lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen sind. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem auch die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers, in denen kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet wird, der Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts und der Beschwerde keinerlei Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften (vgl. hierzu explizit auch VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, Rn. 26 ff).

Im Übrigen steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, Rn. 21, mwN auf VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, beide mwN auch aus der Rechtsprechung des EGMR; darin hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte).

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen unter Punkt 5.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum (fehlenden) Rechtsschutzinteresse bzw. zur Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ab (zB VwGH 27.9.1995, 95/21/0590; 23.6.2008, 2007/05/0073; 12.9.2012, 2009/08/0054), noch fehlt es an einer Rechtsprechung hierzu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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