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LVwG-S-1614/001-2025•LVwG N LVwG-S-1614/001-2025
LVwG-S-1614/001-2025Landesverwaltungsgericht24.11.2025
Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Beschwerdefrist; Verspätung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten MMag. Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Mai 2025, ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Mai 2025, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen zweier Übertretungen des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe von zwei Mal EUR 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Mal 112 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde ihr durch Hinterlegung mit Zustellwirkung am 16. Mai 2025 zugestellt; abgeholt hat sie das Schriftstück am 22. Mai 2025.
1.2. Die Beschwerdeführerin verfasste eine Beschwerde, die sie an das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, ***, ***, schickte. Bei der belangten Behörde langte dieses Schreiben zunächst nicht ein.
1.3. Erst aufgrund einer Mahnung durch die belangte Behörde schickte die Beschwerdeführerin am 14. August 2025 ihren Beschwerdeschriftsatz per E-Mail an diese.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt zu. In Reaktion auf diesen teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2025 mit, dass sie aufgrund eines Missverständnisses ihre Beschwerde tatsächlich an das Amt für Betrugsbekämpfung und nicht an die belangte Behörde geschickt hat. Sie ersuche um „Rücksicht“, da sie in diesem Zusammenhang nicht fahrlässig gehandelt habe.
1.5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, in dem sich kein Hinweis findet, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den bei diesem eingelangten Beschwerdeschriftsatz gem. § 6 AVG an die belangte Behörde weiterleitet hat, sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. August 2025.
2.1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 6 Abs. 1 AVG
Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.
§ 12 VwGVG
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2025 zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete entsprechend am 16. Juni 2025. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde am 14. August 2025 als verspätet.
2.3. Aufgrund der Regelung des § 12 VwGVG konnte die Erhebung der Beschwerde beim Amt für Betrugsbekämpfung, welches zwar Verfahrenspartei ist, aber das angefochtene Straferkenntnis nicht erlassen hat und daher nicht belangte Behörde ist, nicht fristwahrend wirken.
2.4. Aus § 6 Abs. 1 AVG folgt wiederum, dass die Beschwerdeführerin das Risiko der fehlerhaften Einbringung selbst zu tragen hat („auf Gefahr des Einschreiters“). Das gilt sowohl für den Fall, dass das Amt für Betrugsbekämpfung den Beschwerdeschriftsatz gar nicht weitergeleitet hat, wie auch für den Fall, dass der Schriftsatz bei der Weiterleitung verloren gegangen ist.
2.5. Insoweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie nicht wissentlich oder auch nur fahrlässig gehandelt habe, ist anzumerken, dass ihr Verschulden – gegebenenfalls – im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant wäre, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels an sich. Die verspätet eingebrachte Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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