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LVwG-AV-1321/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1321/001-2025
LVwG-AV-1321/001-2025Landesverwaltungsgericht24.11.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Handelsbetrieb; Verkaufsfläche; Pflichtstellplätze;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 22.09.2025, Zl. ***, betreffend Reduzierung der Pflichtstellplätze, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 18.03.2025 hat die A Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt um baubehördliche Bewilligung für die Reduzierung der Pflichtstellplätze von 34 Stellplätzen auf 15 Stellplätzen am Standort ***, ***, Gst. Nr. , KG *** () angesucht. Begründet wurde dies damit, dass die der Bewilligung zugrunde liegende Verkaufsfläche die Regalflächen beinhalte, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zur Verkaufsfläche zählen würden.
Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 06.05.2025 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) weitergeleitet.
Im Zuge des gewerbebehördlichen und baubehördlichen Genehmigungsverfahrens wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 19.01.2023, Zl. *** 34 Stellplätze gemäß dem eingereichten Projekt genehmigt. Diese 34 Stellplätze wurden von der Beschwerdeführerin auch de facto hergestellt.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.07.2025, Zl. *** wurde das Anbringen aufgrund der geltenden Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 18 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und des § 11 Abs. 1 Z 8 der NÖ Bautechnikverordnung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.07.2025 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.08.2025 fristgerecht Berufung und ersuchte erneut um Verringerung der vorgeschriebenen 34 Pflichtstellplätze auf 15 Pflichtstellplätze. Begründet wurde dies erneut damit, dass die Regalflächen nicht zur Verkaufsfläche zählen würden, da dort niemand stehen oder fahren kann und dadurch aus Sicht der Beschwerdeführerin eine kleinere Fläche als Basis für die Berechnung und Vorschreibung von Pflichtstellplätzen herangezogen werden müsste.
Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz) wurde die Berufung vom 02.08.2025 als „unbegründet zurückgewiesen“. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.09.2025 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 21.10.2025, in welcher ausgeführt wird, dass die Netto-Verkaufsfläche ziemlich genau 750 m² betrage. Daraus resultierend wären nur 15 Pflichtstellplätze notwendig. Die Beschwerdeführerin verfügt über 34 Pflichtstellplätze, wovon sich neun, die von keiner Person benutzt werden, an der Hinterseite der „VK Halle“ befinden würden. Demnach ergeben sich 25 Pflichtstellplätze, was bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² genau 40 m² pro Parkplatz ergeben würde.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die neun unbenutzten hinteren Pflichtstellplätze zu reduzieren, sodass zumindest nur noch 25 Pflichtstellplätze anstatt 34 Pflichtstellplätze zur Verfügung stehen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 05.11.2025 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin betreibt am Grundstück Nr. ***, KG ***, einen ***.
Die Verkaufsfläche des *** beträgt gemäß der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.01.2023, ***, 1.016,94 m².
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine kleinere Verkaufsfläche als jene der Baubewilligung vom 19.01.2023, ***, vorliegt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auf dem Grundstücks Nr. ***, KG ***, einen *** betreibt, ergibt sich eindeutig aus dem Akt, ist widerspruchsfrei geblieben und wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen, weshalb ihr voller Beweiswert zukommt.
Die maßgebliche Verkaufsfläche des *** ergibt sich aus der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.01.2023, welche eine Verkaufsfläche von 1.016,94 m² ausweist. Die darin enthaltenen Flächenangaben beruhen auf den eingereichten und im Bauverfahren geprüften Planunterlagen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dort festgelegten Werte unzutreffend wären.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Regalflächen nicht zur Verkaufsfläche zu zählen seien, erscheint nicht nachvollziehbar. Nach allgemeiner baurechtlicher Praxis und den im Bauverfahren herangezogenen Plänen umfasst die Verkaufsfläche sämtliche für den Kunden zugänglichen und zur Warenpräsentation bestimmten Bereiche, wozu auch Regalflächen gehören. Eine Differenzierung, wonach Regalflächen aus der Verkaufsfläche auszuscheiden wären, findet weder in den Planunterlagen noch in den einschlägigen baurechtlichen Begrifflichkeiten eine Stütze. Die Beschwerdeführerin hat hierzu auch keine fachliche oder planerische Grundlage vorgelegt, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
Im Übrigen wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgebracht, die eine kleinere tatsächliche Verkaufsfläche nahelegen würden. Weder wurden neue Baubewilligungen vorgelegt noch sonstige objektive Unterlagen, die auf eine Abweichung von den bewilligten Flächen schließen lassen könnten. Auch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde boten keine Hinweise auf eine Reduktion der Verkaufsfläche.
Mangels konkreter und substantiierter gegenteiliger Beweismittel war daher von der in der Baubewilligung vom 19.01.2023 ausgewiesenen Verkaufsfläche auszugehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine kleinere Verkaufsfläche vorliegt.
Die hier maßgebliche Bestimmung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 idF LGBl. Nr. 10/2024, lautet:
„§ 1
Begriffe und Leitziele
(1)Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
18. Verkaufsfläche: die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von Handelseinrichtungen liegen und die für Kunden allgemein zugänglich sind sowie die Bedienungs- und Kassenbereiche. Davon ausgenommen sind Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Zugängen, Einpackbereichen und Stiegenhäusern, sofern dort keine Waren angeboten werden, sowie von Sanitärräumen mit ihren Zugängen, Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen, Flächen, auf denen Bank- oder Postdienstleistungen erbracht werden, sowie Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden;
[…]“
Die hier maßgebliche Bestimmung der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 idF LGBl. Nr. 36/2021, lautet:
„§ 11
Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
[…]
8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche
[…]
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
-mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
-mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.“
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 NÖ ROG 2014 gilt als Verkaufsfläche die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von Handelseinrichtungen liegen und die für Kunden allgemein zugänglich sind sowie die Bedienungs- und Kassenbereiche. Davon ausgenommen sind Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Zugängen, Einpackbereichen und Stiegenhäusern, sofern dort keine Waren angeboten werden, sowie von Sanitärräumen mit ihren Zugängen, Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen, Flächen, auf denen Bank- oder Postdienstleistungen erbracht werden, sowie Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemeinsamen Raum mit Verkaufsflächen befinden.
Gemäß § 11 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 ist die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtende Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles festgelegt. Demnach sind für Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ein Stellplatz für je 30 m² Verkaufsfläche festgelegt.
Für die Beurteilung der zulässigen Nutzung eines Gebäudes sind jene Flächen maßgeblich, die in den bewilligten Einreichunterlagen als Verkaufsflächen ausgewiesen sind. Die Baubewilligung legt damit nicht nur den zulässigen baulichen Zustand, sondern auch die genehmigte Funktionszuordnung der einzelnen Gebäudeteile verbindlich fest.
Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche ist unter Bezugnahme auf das NÖ ROG 2014 auf jene Bereiche abzustellen, die dem Kunden zugänglich sind und der Warenpräsentation dienen. Dies umfasst sämtliche Flächen, auf denen Waren angeboten, präsentiert oder unmittelbar vom Kunden ausgewählt werden können. Eine Unterscheidung zwischen Regalflächen und übrigen Präsentationsflächen ist baurechtlich nicht vorgesehen. Für die Beurteilung der Verkaufsfläche ist daher der funktionale Zweck maßgeblich, nicht jedoch die Frage, ob Waren auf Regalen, Präsentationstischen oder in sonstiger Form dargeboten werden.
Die Beschwerdeführerin hat keine Rechtsgrundlage aufgezeigt, wonach Regalflächen von der Verkaufsfläche ausgenommen wären. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, Regalflächen seien nicht als Verkaufsfläche zu qualifizieren, widerspricht dieses Vorbringen daher der baurechtlichen Systematik und den bewilligten Unterlagen.
Für das erkennende Gericht ist die in der Baubewilligung ausgewiesene Verkaufsfläche von 1.016,94 m² verbindlich, solange keine Planabweichung, Änderung oder rechtlich wirksame Neufeststellung nachgewiesen wird. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Da im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorkamen, die auf eine abweichende – insbesondere geringere – tatsächliche Verkaufsfläche schließen lassen, war rechtlich von der in der Baubewilligung festgelegten Fläche auszugehen.
Damit erweist sich die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Berechnung der Verkaufsfläche als rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin vermochte keine Umstände darzulegen, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch deshalb von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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