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LVwG-AV-1278/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1278/001-2024
LVwG-AV-1278/001-2024Landesverwaltungsgericht24.11.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; landwirtschaftliche Nutzung; Verfahrensrecht; Kosten; Sachverständiger;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.08.2024, ZI. ***, mit welchem seine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 05.06.2024, ZI. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fertigteil-Holzhütte und eines Gewächshauses im Grünland auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Bauansuchens vom 19.01.2022 richtet, gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Kosten des beigezogenen Amtssachverständigen richtet, gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.08.2024, ZI. ***, dahingehend abgeändert wird, dass in teilweiser Stattgebung der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) der Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 05.06.2024, ZI. ***, insoweit abgeändert wird, als die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten des beigezogenen Amtssachverständigen C in der Höhe von € 1.910,58 ersatzlos behoben wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bauansuchen vom 19.01.2022, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 20.01.2022 eingelangt, beantragte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fertigteil-Holzhütte und eines Gewächshauses im Grünland auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG *** (in weiterer Folge: Baugrundstück).
1.2. Nach der Vorprüfung dieses Antrages nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 02.03.2022 mitgeteilt, dass nach der Vorprüfung der Unterlagen das Ansuchen mangelhaft sei, da das Baugrundstück laut Flächenwidmungsplan der Stadt Wiener Neustadt als Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet sei. Gemäß § 20 Abs 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) sei seitens des Bauwerbers nachzuweisen, dass es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Ausübung einschließlich deren Nebengewerbe gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) handle. Es sei daher ein Betriebskonzept vorzulegen, welches nachweise, dass es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der GewO 1994 handle und bei der Betriebsführung die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor Behebung des Mangels das Verfahren nicht weitergeführt werden könne und wurde ihm gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgetragen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.3. Mit Eingabe vom 08.03.2022 legte der Beschwerdeführer ein nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergänztes Betriebskonzept vor.
1.4. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft C vom 25.04.2022 wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 05.06.2024, Zl. ***, das Bauansuchen vom 19.01.2022 gemäß § 20 Abs 2 NÖ BO 2014 abgewiesen. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des beigezogenen Amtssachverständigen C in der Höhe von € 1.910,58 vorgeschrieben.
Begründend wurde hierzu unter Bezugnahme auf das landwirtschaftliche Gutachten vom 25.04.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine auf Erträge und Einkommen ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung nicht vorlägen. Weder lägen eine Widmungsübereinstimmung noch die Erforderlichkeit für die beantragten Baulichkeiten nach den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 vor.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 08.08.2024, ZI. ***, wurde die Berufung vom 19.06.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 05.06.2024 abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Bewilligung erteilt werden möge und führte hierzu zusammenfassend aus, dass das Verfahren nicht ergebnisoffen verlaufen sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 15.10.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 06.09.2024, den dazugehörigen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie die Verwaltungsakten zu den Zlen. *** (betreffend Aufstellung eines Fertigteilgartenhauses) und *** (betreffend konsenslose Hütte), zur Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
3.2. Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 erstattete der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.
3.3. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 08.07.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu Zl. ***, und des Gerichtsakts, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in ein Betriebskonzept zu dem mit vorbereitendem Schriftsatz vom 02.07.2025 vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31.05.2023 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).
4.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des 0,5183 ha großen Baugrundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, für das die Flächenwidmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft festgelegt ist.
4.2. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer 3,8 m x 3,8 m großen Fertigteil-Holzhütte am nordöstlichen Eckpunkt des Baugrundstückes sowie eines zirka 80 m südwestlich davon gelegenen 18 m x 3 m großen Gewächshauses.
4.3. Der Beschwerdeführer, welcher die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung abgelegt hat, plant, auf dem Baugrundstück, dem nördlich unmittelbar daneben liegenden, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden GSt. Nr. ***, KG ***, sowie dem 1,2076 ha großen, südlich der *** liegenden GSt. Nr. ***, KG ***, auf einer Fläche von insgesamt 2,5202 ha Obstbäume (zirka 300 Weichselbäume, 50 Kirschbäume und 30 Pfirsiche o.ä.), 20 Feigenbäume, 250 Beerensträucher und 30 Stück diverse Sträucher (wie Sanddorn, Maulbeere, Banane, etc.) zu setzen.
Die geernteten Weichseln, Kirschen und Beeren sollen zu Obstwein verarbeitet und ab Hof verkauft werden, wobei die Preise mit € 15,-- bis € 20,-- je 0,7 l-Flasche angegeben werden. Das maximal mögliche Volumen wird mit 500.000 Flaschen angegeben und ist der Beginn der Massenproduktion etwa im Jahr 2024 mit ca. 10 % des Richtwertes vorgesehen, der sich jährlich um 10 % steigern soll.
Angaben, wo und mit welchen Gerätschaften die umfangreiche Obstverarbeitung erfolgen soll, werden nicht gemacht.
Das GSt. Nr. ***, KG ***, wird zusätzlich als „Leihgärtnerei“ genutzt. Dabei werden die in den Zwischenräumen der dort gesetzten Obstbäume und Sträucher ausgepflanzten Gemüsesorten für den Hausgebrauch von den Kunden gepflegt sowie geerntet und dürfen die dafür zahlenden Personen für ihren Pachtschilling auch von den vorhandenen Obstbäumen unbegrenzt für den Eigenbedarf ernten.
Die beantragte Fertigteil-Holzhütte (Holzkonstruktion auf Betonplatte) dient der Lagerung von Bewässerungsmaterialien sowie von Werkzeugen und Ersatzteilen (z.B. Rohre, Kupplungen, Pumpen, Dieselaggregat, div. Kleinmaterialien, etc.) sowie der Unterbringung der Speichermedien und der dazugehörigen Technik für die am Dach montierten Photovoltaikpaneele.
Das Gewächshaus mit Bogendach aus pulverbeschichteten Stahlrohren und zusätzlichen Diagonalstreben und PE-Folie soll der wind- und wetterfesten Unterbringung der Setzlinge und jungen Kulturen dienen.
An Maschinen sind ein Rasentraktor mit Mulcher, ein Vorderlader 56 PS und ein Minibagger vorhanden.
4.4. Die im ergänzten Betriebskonzept vom 05.04.2022 genannten landwirtschaftlichen Einnahmen in der Höhe zwischen € 21.600,-- im Jahr 2018 und € 40.248,-- im Jahr 2021 wurden aus der Leihgärtnerei (d.h. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt.
Darüber hinausgehend wurden von dem Beschwerdeführer keine weiteren Angaben hinsichtlich Ausgaben (Errichtungskosten, Investitionen, etc.) und Einnahmen gemacht sowie keine nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Kalkulationen vorgelegt.
4.5. Eine planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einkommen ausgerichtete, landwirtschaftliche Urproduktion des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
5.1. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des vorgelegten Bauakts der Stadt Wiener Neustadt, Zl. ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, insbesondere des darin einliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 25.04.2022 und dessen Stellungnahme vom 23.12.2022, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt.
5.2. Die Feststellungen unter Punkt 4.1. zu den Eigentumsverhältnissen an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Grundbuch vom 31.01.2022 und sind darüber hinaus, ebenso wie die festgestellte Flächenwidmung, unstrittig.
5.3. Die unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan der D GmbH in ***, beides datiert mit 17.01.2022, in Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 25.04.2022.
5.4. Der Umstand, wie unter Punkt 4.3. festgestellt, dass der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung abgelegt hat, ergibt sich aus dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 21.04.2020.
Die übrigen unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich, wie die unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen, aus dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten, nach Aufforderung durch den Amtssachverständlichen für Landwirtschaft ergänzten Betriebskonzept vom 05.04.2022 in Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständlichen vom 25.04.2022 und dessen Stellungnahme vom 23.12.2022.
5.5. Die Feststellungen unter Punkt 4.4., dass darüber hinausgehend von dem Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu den Ein- und Ausgaben gemacht und keine nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Kalkulationen vorgelegt wurden, ergeben sich zum einen bereits aus den Einreichunterlagen samt Betriebskonzept sowie zum anderen aus dem sehr ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen vom 25.04.2022, Seite 9, wonach vor allem noch ausführliche und nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Kalkulationen notwendig wären, um eine auf Erwerb ausgerichtete, zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen, bei der mit den erzielten Einnahmen aus einer landwirtschaftlichen Urproduktion nicht nur alle Ausgaben und Aufwendungen (sowohl bisherige als auch zukünftige) abgedeckt werden, sondern wo auch ein adäquater Stundenlohn für die eingesetzte Arbeitszeit (u.a. auch für Fremdarbeitskräfte) anfällt. Weiters führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass die im Betriebskonzept vom 05.04.2022 von dem Beschwerdeführer vorgenommenen Ergänzungen und Angaben über Absichtserklärungen nicht hinausgehen würden, oberflächlich und (erneut) unzureichend seien, weshalb sie nicht in der Lage seien, eine planvolle, nachhaltige und auf Gewinn orientierte landwirtschaftliche Urproduktion mit einem Verkauf der geernteten bzw. verarbeiteten Produkte für die Zukunft nachzuweisen. Hieraus ergeben sich zudem die Feststellungen unter Punkt 4.5..
Zu dem vorgelegten Betriebskonzept des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten zudem ausführlich aus, dass abgesehen davon, dass sich die Gehölze derzeit erst im Jugendstadium befänden und es noch einige Zeit dauern werde, bis in der Ertragsphase nennenswerte Erntemengen anfallen würden, weshalb derzeit noch keine Erträge aus einer landwirtschaftlichen Urproduktion und dem Verkauf der geernteten Produkte angefallen seien, sondern es bisher nur Aufwendungen gegeben habe, weshalb in der jetzigen Situation die Voraussetzungen für eine auf Ertrag und Einkommen ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung nicht vorlägen, die angeführten Einnahmen aus einer Leihgärtnerei keine Erlöse aus einer landwirtschaftlichen Urproduktion darstellen würden, sondern Erträge aus Vermietung und Verpachtung seien. Zudem würden im Konzept sowohl im Hinblick auf die ins Treffen geführte Verarbeitung, wie Betriebsablauf, Ernte, Transport, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung, Abnehmer, etc., als auch auf die alles als andere als kleinen Wirtschaftsräume samt den darin befindlichen Gerätschaften verbindliche und nachvollziehbare Angaben fehlen, weshalb im gegenständlichen Fall die wichtigsten Grundvoraussetzungen für eine Bauführung auf den als Glf gewidmeten Grundstücken wegen des fehlenden Nachweises einer planvollen, nachhaltigen und auf die Erzielung von Einkommen ausgerichteten, landwirtschaftlichen Urproduktion nicht gegeben seien, weshalb sich die Prüfung der Erforderlichkeit der eingereichten Bauwerke erübrige. Nichtsdestotrotz führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten in weiterer Folge dennoch zur Prüfung der Erforderlichkeit der eingereichten Bauwerke aus.
An diesen umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen ändern aber auch sowohl das minimal überarbeitete Betriebskonzept vom 23.09.2022, zu welchem der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 23.12.2022 bereits feststellte, dass dieses lediglich geringfügig von dem mit 05.04.2022 datierten Betriebskonzept abweicht, als auch die unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers sowohl in seinem Schriftsatz vom 02.07.2025 als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 nichts, handelt es sich hierbei insgesamt nämlich lediglich um unbegründete Behauptungen, die durch keinerlei fundierte Angaben untermauert sind. Insbesondere wurde mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers dem ausführlichen Gutachten und den Kritikpunkten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sich damit zu dem Gutachten des Amtssachverständigen auch keine Änderungen ergeben haben und dieses bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gebotene Aktualität aufweist.
Schließlich zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht nachvollziehbar auf, dass das vorliegende Gutachten unvollständig oder unschlüssig wäre (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0103). Nachdem sich die Baubehörden auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten stützen konnten, wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen gewesen, aus eigenem ein (Gegen-)Gutachten zu beschaffen.
Liegt aber ein ausreichendes schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102, mwN). Daher hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 beantragten Einholung eines neuen Gutachtens zum selben Beweisthema durch einen Agrartechniker Abstand genommen.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da gemäß § 70 Abs 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 40/2025, die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, auszugsweise:
Gemäß § 14 NÖ BO 2014, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
[…].
Gemäß § 15 Abs 2 lit a NÖ BO 2014 ist die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke als Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 20 NÖ ROG 2014, LGBl 3/2015 in der Fassung LGBl 99/2022, lautet auszugsweise:
§ 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:
Zubauten und bauliche Abänderungen
die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
[…]
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und im hier vorliegenden Fall auch anhand des Betriebskonzeptes (vgl. § 19 Abs 2 Z 6 NÖ BO 2014) die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Dies gilt auch für Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.06.2015, 2012/05/0019). Dieses muss all jene Informationen enthalten bzw. sind all jene Unterlagen vorzulegen, die der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine Konsensfähigkeit des Projekts vorliegt bzw. ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt.
Auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen - wie im hier vorliegenden Fall - ist nach § 20 Abs 2 Z 1a NÖ ROG 2014 die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig. Gemäß § 20 Abs 4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Fertigteil-Holzhütte sowie eines Gewächshauses mit Stahlrohrrahmen und PE-Folien-Abdeckung. Dass diese Vorhaben gemäß § 14 NÖ BO 2014 baubewilligungspflichtig sind, ist unzweifelhaft; davon geht auch der Beschwerdeführer aus, da er ja das verfahrenseinleitende Bauansuchen gestellt hat.
7.2. Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.05.1998, 97/05/0282 mwN, wonach der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sozialversicherungsrecht der Bauern nicht mit dem raumordnungsrechtlichen Begriff einer solchen Tätigkeit korreliert) nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen.
Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der VwGH daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247, mwN). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, das heißt vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) Hobby, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für eine Nutzung gemäß § 20 Abs 2 NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in Fällen des § 20 Abs 2 Z 1a NÖ ROG 2014 eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzepts hingewiesen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193).
Da die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen ist, muss daher im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden (VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0218). Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzepts zu prüfen (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212; 27.10.2023, Ra 2021/05/0218). Dem beigezogenen Sachverständigen kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, zu prüfen, ob die vom Bauwerber so konkretisierten Angaben richtig sind (vgl. VwGH 16.05.1998, 97/05/0282).
Demgemäß hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten Die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes durch den Bauwerber ist unerlässlich (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0224).
Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung nach diesem zu bejahen ist, muss in weiterer Folge auch geprüft werden, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt.
7.3. Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass gegenständlich eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit nicht vorliegt und die Annahme einer landwirtschaftlichen (Neben-) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist.
Damit braucht aber auf die Frage, ob das gegenständlichen Bauvorhaben für eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes erforderlich ist, nicht mehr eingegangen werden.
Die Versagung der Baubewilligung (§ 23 Abs 1 NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden ist.
7.4. Zur Vorschreibung der Kosten des Amtssachverständigen:
Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 AVG Verfahrenskosten für den Amtssachverständigen in Höhe von € 1.910,58 vorgeschrieben.
Gemäß § § 76 Abs 1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Unter Barauslagen sind alle die Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, also insbesondere Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen der Behörde für Amtssachverständige – mit Ausnahme der Kommissionsgebühren – als allgemeiner Aufwand gemäß § 75 Abs 1 AVG von Amts wegen zu tragen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 4 [Stand 01.04.2009, rdb.at] mwN).
Gegenständlich wurde C als ein der erstinstanzlichen Behörde zur Verfügung stehender Amtssachverständiger, zumal sie sich seiner bedienen kann, obwohl er in einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027), beigezogen. Nachdem die erstinstanzliche Behörde einen Amtssachverständigen beigezogen hat, war sie jedoch nicht berechtigt, die von diesem angesprochenen Kosten auf den Beschwerdeführer zu überwälzen.
Die belangte Behörde hätte daher die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kosten des Amtssachverständigen nicht bestätigen dürfen, weshalb der Beschwerde insoweit stattzugeben ist, als die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten des beigezogenen Amtssachverständigen in der Höhe von € 1.910,58 ersatzlos entfällt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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