LVwG N LVwG-AV-586/001-2025

LVwG-AV-586/001-2025Landesverwaltungsgericht21.11.2025

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Ausführungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-586/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.586.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. FedaKittl über die – ausschließlich gegen die Nichtfestlegung einer Ausführungsfrist gerichtete – Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Mai 2025, Zl. ***, betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet unter Festsetzung einer Leistungsfrist nunmehr wie folgt: „Die Eisenbahnkreuzung in km *** der -Strecke *** – *** mit der Gemeindestraße „“ (Trägerin der Straßenbaulast: Marktgemeinde ***) ist gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - Eisb-KrV bis 31. Dezember 2027 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. als (zweiteiliger) Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 05. Mai 2025, Zl. ***, wurde vorgeschrieben, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der -Strecke *** – *** mit der Gemeindestraße „“ (Trägerin der Straßenbaulast: Marktgemeinde ***) gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. als (zweiteiliger) Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2025 wurde vom Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb Befund und Gutachten erstattet. Mit näherer Begründung legte der Amtssachverständige dar, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken zu erfolgen habe, wobei der Schranken als zweiteiliger Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenräume auszuführen sei. Als Ausführungsfrist werde Ende 2027 als angemessen erachtet. Von dem Vertreter der Marktgemeinde ***, der A AG und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates wurde das Verhandlungsergebnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die belangte Behörde setzte keine Ausführungsfrist und begründete dies in ihrem Bescheid mit dem Einführungserlass des BMVIT zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 vom 27. August 2012, Zl. BMVIT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, wonach in § 49 Abs. 2 EisbG die Festlegung einer Frist für die Umsetzung (Ausführung) nicht vorgesehen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, die belangte Behörde habe wesentliche und grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt, weil im angefochtenen Bescheid keine Leistungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG bestimmt worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgendes Schreiben an die Parteien des Verfahrens und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme und Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein:

„Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die angeordnete Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nicht strittig ist. Unterschiedliche Auffassungen betreffen das Vorsehen einer Leistungsfrist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beabsichtigt § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes – wie im vorliegenden Fall – ausgesprochen wird, im Spruch eine angemessene Frist zur Ausführung zu bestimmen ist (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127). Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik- und betrieb hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2025 ausgeführt, dass eine Ausführungsfrist bis Ende 2027, das bedeutet rund 1 Jahr und 8 Monate (gerechnet ab Mai 2025), als angemessen erachtetet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher – vorläufig – eine Ausführungsfrist innerhalb von 1 Jahr und 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides als angemessen an.“

3.2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, es bestehe kein Einwand, nunmehr die vom Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vorgeschlagene Ausführungsfrist (bis zum 31. Dezember 2027) festzulegen. Begründet wurde dies mit der Neufassung des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 30. Juni 2025 zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, wonach die Behörde für die Ausführung einer Sicherungsentscheidung eine angemessene Frist festzulegen habe. Nach diesem Erlass könne für die Umsetzung einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen oder Z 4 durch Lichtzeichen mit Schranken, erfahrungsgemäß von einem Zeitraum von zwei Jahren ausgegangen werden. Dieser Zeitraum werde im Regelfall als angemessen angesehen.

3.3. Mit Schreiben vom 6. November 2025 übermittelte die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, eine Stellungnahme, wonach die vom Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb als angemessen vorgeschlagene Frist bis Ende 2027 auch als angemessen angesehen werde, sodass gegen die Festsetzung des Endes der Leistungsfrist mit Ende 2027 keine Bedenken bestünden.

3.4. Ebenso äußerte sich die A AG in ihrem Schreiben vom 17. November 2025. Es bestehe kein Einwand, die vom Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vorgeschlagene Ausführungsfrist bis zum 31. Dezember 2027 festzulegen (dies entspreche 2 Jahre ab heutigem Datum).

4. Feststellungen:

4.1. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid keine Ausführungsfrist festgesetzt.

4.2. Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb erachtet eine Ausführungsfrist bis Ende 2027 als angemessen. Gegen diese Ausführungsfrist wurden seitens der Parteien weder in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 5. Mai 2025 noch im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einwände erhoben.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Aktenlage, insbesondere dem im behördlichen Verfahren erstatteten Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und betrieb, die aus Sicht des erkennenden Gerichtes schlüssig und nachvollziehbar sind, zu treffen und sind unstrittig.

6. Rechtslage:

6.1. § 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, idF BGBl. I Nr. 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, idF BGBl. II Nr. 300/2023 (bezogen auf die gesamte Vorschrift) lauten wie folgt:

§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

[…]

§ 5.(1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

[…]

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

§ 38.(1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.

(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.“

6.3. § 59 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 59. (1) […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

7. Erwägungen:

7.1. Die vorliegende Beschwerde richtet gegen die Nichtfestlegung einer angemessenen Ausführungsfrist durch die belangte Behörde. Die angeordnete Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist nicht strittig.

7.2. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden, wonach dann, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch der Entscheidung auch eine angemessene Frist zur Ausführung zu bestimmen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033; 05.09.2018, Ro 2018/03/0017; 03.09.2024, Ra 2023/03/0127).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Verpflichtung ausgesprochen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken als (zweiteiliger) Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Die belangte Behörde hat jedoch keine Ausführungsfrist bestimmt.

7.4. Die von der belangten Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht festzusetzende Ausführungsfrist hat nach § 59 Abs. 2 AVG angemessen zu sein. Angemessen ist eine Leistungsfrist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033).

Im vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und betrieb in seinem Gutachten vom 5. Mai 2025 ausgeführt, dass als Ausführungsfrist für die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2022, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die Eisenbahnkreuzung innerhalb von vier Jahren nach Rechtkraft durch Lichtzeichen zu sichern ist) Ende 2027 als angemessen erachtet wird. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und betrieb kann nicht erkannt werden, dass eine Ausführungsfrist bis 31. Dezember 2027 als unangemessen zu qualifizieren wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, weil keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Zudem lassen auch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127) abweicht.

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