LVwG N LVwG-AV-1119/009-2023

LVwG-AV-1119/009-2023Landesverwaltungsgericht20.11.2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; Gefährdung; Beschränkungsvermerk;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1119/009-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1119.009.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022, GZ. ***, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), sowie gegen den zur Nr. *** am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpass, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2025, GZ. ***, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2024, GZ. LVwGAV1119/004-2023, aufgehoben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

1. 1 Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022, GZ. ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf

a) Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk,

b) eine Ausnahmebewilligung für das Führen von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 auf seinem Waffenpass,

c) eine Ausnahmebewilligung für den Besitz von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 auf seiner Waffenbesitzkarte,

d) eine Ausnahmebewilligung für den Besitz von Magazinen für

halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 auf seiner Waffenbesitzkarte sowie

e) Ausstellung eines Waffenpasses für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz – zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Waffenbesitzkarte vom 09.05.2016 für den Besitz von 10 Stk. Schusswaffen der Kat. B und mit seinem Waffenpass vom 12.12.2017 für das Führen von 2 Stk. Schusswaffen der Kat. B und eines Schalldämpfers gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG berechtigt gewesen sei. Mit Anträgen vom 13.12.2019 und weiteren Ergänzungsanträgen habe der Beschwerdeführer den Besitz von Magazinen gemeldet, wofür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden solle. Mit dem Antrag vom 13.12.2019 habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk zum Führen von Schusswaffen der Kat. B für die Ausübung der Tätigkeit als Forstschutzorgan und zuletzt am 03.10.2022 die Ausstellung eines Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter, welche nicht an seine Tätigkeit als Rechtsanwalt gekoppelt sei, beantragt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017, GZ. LVwG-AV-103/001-2017, sei dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals und die Bewilligung zum Führen Ihrer Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester (Kat. C) mit dieser Vorrichtung durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zu erteilen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe dem Beschwerdeführer aufgrund dessen seinen Waffenpass für 1 Stk. Kategorie A Ziffer 5 (Schalldämpfer) erweitert und das Führen des Schalldämpfers nicht nur auf seine Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester eingeschränkt, sondern darüber hinaus auf das Führen des Schalldämpfers auf sämtliche Kat. C Schusswaffen erweitert eingeschränkt. Die Behörde berichtige nun antragsgemäß die Berechtigung laut dem LVwG-Erkenntnis vom 28.11.2017 mit nunmehrigen Beschränkungsvermerk von „Kat. A Z5 für die Dauer der Jagd“ auf „Kat. A Z5 f.d. Jagdbüchse .308 Winch.“

Ein uneingeschränkter Waffenpass habe nicht ausgestellt werden können, da diese Sonderstellung nur auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 – 4 WaffG 1996 iVm § 5 Abs. 2 SPG anzuwenden sei. Alle anderen Waffenpässe, insbesondere solche für Organe der öffentlichen Aufsicht, welche nur im Hinblick auf besondere Gefahren ausgestellt werden würden, die wie im konkreten Fall bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten würden, habe die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass gemäß § 21 Abs. 4 WaffG 1996 entsprechend einzuschränken.

Laut Rücksprache mit dem BMI würden für die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk bei der Tätigkeit als Masseverwalter und der Ausübung als Jagd- bzw. Forstschutzorgan die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei bereits jetzt für die besonderen Gefahren für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt uneingeschränkt, das heißt, zu jeder Tages- und Nachtzeit zum Führen Ihrer Waffen samt deren verbotenen Magazine berechtigt, somit auch, wenn er zwischendurch als Masseverwalter tätig sei, da er die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht aufgegeben habe. Eine gesonderte Bewilligung sei daher nicht zu erteilen gewesen.

Weiters werde angemerkt, dass mit einer Berechtigung für Schusswaffen der höheren Kat. A gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 oder 8, auch Schusswaffen der Kat. B statt Kat. A im Berechtigungsumfang erworben werden könnten, wodurch die Berechtigungen für die Kat. A bleibe, jedoch diese Schusswaffen nur als Kat. B registriert werde. Ebenso bedürfe gemäß § 17 Abs. 3 der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7 oder 8 besessen werden würden, keiner gesonderten Bewilligung. Im Hinblick auf das vorgelegte Schreiben des BMI an den IWÖ vom 02.08.2021 seien dem Beschwerdeführer in Bezug auf § 58 Abs. 17 WaffG durch die Ausstellung neuer Dokumente alle bisherigen Rechte gegeben worden, wodurch es zu keiner Verschlechterung seiner Rechtsposition gekommen sei.

Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG sei zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden könne, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen würden. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses müsse das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abhebe. Zudem setze die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche sei, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, dh mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden könne. Dies sei vom Antragsteller nachzuweisen.

Auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.11.2022 behalte die Behörde ihre Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht, berichtigt bzw. ergänzt aber die waffenrechtlichen Dokumente und den Beschränkungsvermerk hinsichtlich des Schalldämpfers im Sinne des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017.

Mit eben diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch ein auf den Beschwerdeführer ausgestellter Waffenpass zur Nummer *** mit dem Ausstellungsdatum 16.12.2022 übergeben, der auf der Rückseite wie folgt lautet:

„Dieser Waffenpass berechtigt:

Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:

1 gem. Z.5; 2 gem. Z.7; 2 gem. Z.8; 4 gem. Z.10

2 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.

Schusswaffen der Kategorie C zu führen.

Behördliche Eintragungen:

Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und d. Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen d. Kat. A/B, Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“

1. 2 In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 25.01.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass dahingehend abändern, dass den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben wird und die beschwerdegegenständlichen Beschränkungsvermerke und Einschränkungen ersatzlos entfallen, in eventu den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid und den Waffenpass gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und Ausstellung eines neuen Waffenpasses an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde sowohl gegen den angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als auch gegen den angeführten Waffenpass richte. So versuche die Behörde, mit den beiden Bescheiden die Rechtskraft der bestehenden waffenrechtlichen Bewilligungen des Beschwerdeführers zu durchbrechen und damit in die Rechtssicherheit und wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen. Konkret sei der rechtskräftige bisherige Waffenpass des Beschwerdeführers vom 12.12.2017 als Bescheid mit einer Schalldämpferbewilligung ohne Kaliberbeschränkung vor über 5 Jahren in Rechtskraft erwachsen und sei die nunmehr unzulässige Kaliberbeschränkung auf der Schalldämpfergenehmigung auf dem neuen Waffenpass rechtlich relevant. Der Verweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3b WaffG sei verfehlt, weil jene Bestimmung nicht so weitreichend sei wie die auf dem aktuellen Waffenpass eingetragene Bewilligung zum Führen von Schalldämpfern für die Jagdausübung. Diese Bewilligung berechtige, Schalldämpfer zu besitzen und zu führen, solange der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Jagdkarte sei.

Der angefochtene Waffenpass enthalte auch mehrere unzulässige Beschränkungsvermerke. Der Waffenpass des Beschwerdeführers stütze sich in keinem Punkt auf die Ermessensbestimmung des § 21 Abs. 2 2. Fall WaffG, sondern ausschließlich auf die Bedarfsbestimmung des 1. Falles leg.cit. Außerdem übe der Beschwerdeführer als Jagschutz- und Fortschutzorgan sowie als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter hoheitliche Funktionen aus. § 10 WaffG und § 6 2. WaffV hätten somit nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun.

Der Beschränkungsvermerk „Forstschutzorgan“ werde von der belangten Behörde sprachlich gar nicht begründet. Vielmehr unterstelle die Behörde dem § 21 Abs. 4 WaffG einen Wortlaut und Sinn, der er einfach nicht habe. Auch aus dem in einem zitierten Runderlass des BMI ergebe sich, dass ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk im Sinne des § 21 Abs. 4 nicht nur für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszustellen wäre. Der Beschwerdeführer sei als Jagdschutz- und Fortschutzorgan ein Organ der öffentlichen Aufsicht und somit der Waffenpolizei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer in dieser Funktion auch schon tätlich angegriffen worden. Die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG sei daher hier unzulässig.

Der Beschwerdeführer habe auch gar nicht einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter gestellt, sondern einen solchen ohne Beschränkungsvermerk, da er insbesondere durch eine illegal bewaffnete geisteskranke Person (C) gefährdet sei und demnach einer besonderen Gefährdung im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sei. Auch das LVwG Wien habe mittlerweile dem zweiten betroffenen Masseverwalter RA D aus diesem Grund einen Waffenpass zuerkannt, obgleich dessen Kontakt zu C weniger belastet sei. Auch hier sei die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG nicht anwendbar, weil jene Gefahr rund um die Uhr und überall bestehe und gegen die Person des Beschwerdeführers unabhängig von dessen aktueller Tätigkeit gerichtet sei. Auch die Beschränkung auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt sei verfehlt und letztlich auch zynisch. Der Beschwerdeführer werde diese Tätigkeit auch gerade wegen der Gefährdungen und bereits zweier erfolgter Mordversuche nicht mehr allzu lange ausüben. Es könne nicht angehen, dass die Waffenbehörde den Beschwerdeführer dazu zwingen würde, den Rechtsanwaltsberuf nur deshalb weiter auszuüben, um sich angesichts der besonderen Gefahrenlage selbst zweckmäßig schützen zu können.

Die angefochtenen Bescheide würden auch an Verfahrensmängeln leiden. Die belangte Behörde weise etwa einen Antrag in Bezugnahme auf seine Tätigkeit als Masseverwalter ab, den der Beschwerdeführer gar nicht gestellt habe.

Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen bereits imverwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, nämlich einem Auszug aus der Insolvenzdatei, einem E-Artikel, zweier Berichte des Bezirkspolizeikommandos ***, dreier Schreiben des C, einem Auszug aus einem E-Mail des C, einem Bescheid der BH Bruck-Mürzzuschlag, einem Gutachten des F, einem Fall des EGMR vom 08.09.2014, einem Bericht und einem Artikel der G und einem gerichtsinternen E-Mails des HG *** (Beilagen ./A bis ./O) eine Vielzahl weiterer Urkunden, nämlich den angefochtenen Bescheid und den angefochtenen Waffenpass, zwei Nachweise der Beschwerdegebühren, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.01.2023, seinen Dienstausweis als Jagdaufseher und Fortsaufseher, das Strafurteil des C vom 18.11.2022, eine Anklage des C und eine Rekursentscheidung (Beilagen ./P bis ./X) vor.

1. 3 Mit Schreiben vom 10.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zu GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 22.06.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als belangte Behörde teilnahmen.

Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzend einen ärztlichen Entlassungsbericht des Herrn H vom I im *** vom 09.09.2022 betreffend Aufenthalt des H vom 21.07.2022 bis 01.09.2022 vor.

Weiters wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass H psychisch krank sei, depressiv sei, Antidepressiva und auch Schlafmedikamente benötige und das in Kombination damit, dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht als Feind betrachte und unbegründete Enthebungsanträge gegen ihn stelle. Nun habe der Beschwerdeführer auch gegen die Schwester des H gerichtlich vorzugehen, um das Elternhaus des H, welches er sehr kurz vor Konkurseröffnung an seine Schwester übertragen habe, durch Anfechtung wieder in die Masse zu holen und dann wieder zu veräußern. Es liege eine Gefährdung durch H vor, welcher auch bewaffnet sei und auch durch die Veruntreuung sämtlicher Konkursmassen und ihm von Freunden und Verwandten überlassene Beträge in Höhe von 9.000.000,-- Euro auch schon bewiesen habe, dass er absolut skrupellos sei. Ebenso habe er psychopatische Züge und nehme die Rechtsordnung nicht wahr. In dieser Situation, nämlich in dieser hochemotionalen Lage, dass der Beschwerdeführer als Masseverwalter sein Elternhaus durch eine gerichtliche Klage zur Verwertung bringe und an Fremde verkaufe, was er tun müsse, entstehe mit diesem Psychogram eine gefährliche Situation, die sich weit von der Gefährdung der Allgemeinheit durch Alltagsrisiken abhebe, wie zahlreiche Übergriffe nach Morden an Insolvenzverwaltern zeigen. Aufgrund des Rufes des Beschwerdeführers, nämlich deshalb, weil er durch zwei Mordversuche in der Kanzlei entsprechend bewaffnet und trainiert sei, sich auch für die Nationalmeisterschaften im dynamischen Sportschießen qualifiziere, dort im Mittelfeld abschneide und auch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen in der Kanzlei habe, habe er bei den Insolvenzrichtern den Ruf, für gefährliche Mandate eher geeignet zu sein als seine mit Gewalt unerfahrenen und völlig wehrlosen anderen Masseverwalterkollegen. Deswegen bekomme er auch regelmäßig sehr schwierige Konkursverfahren mit psychisch auffälligen und gefährlichen Schuldnern. Der Konkursrichter J habe ihm bei einer Bestellung im Jahr 2021 betreffend dem Konkursschuldner K, der den in Deutschland mittlerweile ansässigen L-Clan angehöre, ausdrücklich gesagt, als er den Schuldner gegoogelt habe, sei er auf Hinweise zu zahlreichen Strafverfahren und Zeitungsartikeln zum M-Clan gekommen und habe er diese Bestellung niemand anderem antun können, weil andere Rechtsanwälte sich eben nicht so wehren könnten wie der Beschwerdeführer. Aus dieser Gesamtsituation resultiere für ihn nach mittlerweile 25 Jahren im Anwaltsberuf eine Situation, wo er ernsthaft überlege, den Beruf zu wechseln, sobald sich eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit auftue, das sei ihm aber nicht möglich, solange sein Waffenpass eingeschränkt sei auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil damit mit dem dauerhaften Berufswechsel die Berechtigung zum Führen erlösche. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass er bei einem Berufswechsel weiterhin Jagd- und Forstschutzorgan sein könne oder regelmäßig die Jagd ausüben könne in der ersten Zeit, sodass mit dem Berufswechsel eine Gefährdung aller seiner Bedarfsgründe und Berechtigung zum Führen einhergehe.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung eine Anfechtungsklage betreffend die beklagte Partei N vom 06.06.2023 vor und brachte er dazu vor, dass das eben diese Klage sei, die schon in der Eingabe vom 19.06.2023 als Beilage ./Q bezeichnet worden sei. In jener Eingabe sei aber versehentlich die Nichtigkeitsklage des Herrn O im Konkursverfahren H als Beilage ./Q bezeichnet und aus diesem Grunde werde eben diese Anfechtungsklage nunmehr dem Gericht vorgelegt. Das sei eben jene Klage, mit welcher der Beschwerdeführer das Elternhaus des H durch Anfechtung von seiner Schwester zurückhole und dann zu veräußern versuche.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Gzen. *** und *** sowie des hg. Beschwerdeaktes zur GZ. LVwG-AV-1119/001-2023 und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

1. 4 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.07.2023, GZ. LVwG-AV-1119/001-2023 wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte a) und e) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022 richtet, insofern Folge gegeben, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk stattgegeben wird und die Wortfolge des am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpasses mit der Dokumentnummer *** „Behördliche Eintragungen: Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und der Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen der Kat. A/B. Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch“ ersatzlos zu entfallen hat.

Begründend führte dazu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG, die den Beschränkungsvermerk regle, auf Tätigkeiten abstelle, bei deren Ausübung der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit sei jedoch nicht vorgesehen. Es sei fallbezogen zu prüfen, ob der Mitbeteiligte ausschließlich besonderen Gefahren, die während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auftreten könnten, ausgesetzt sei, oder ob Gefahren vorliegen würden, die auch außerhalb der Tätigkeit und des Dienstes als Rechtsanwalt aufgrund von befürchteten Racheakten drohen würden. Der Beschwerdeführer habe eine besondere Gefahrenlage konkret dargelegt, welcher er wirksam nur mit Waffengewalt begegnen könne und die mit keinem anderen dem Gericht bekannten Fall vergleichbar sei. Die im Einzelnen dargestellten Sachverhalte hätten mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte wieder - wie zuletzt in den Jahren 2004 und 2019 - in eine bedarfsbegründende Situation kommen könne.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 sei zudem dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt worden. Darauffolgend sei dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ und der Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd erteilt worden. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester sei nicht vorgenommen worden. Diese in Rechtskraft erwachsene Berechtigung gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an und entbehre die jetzige behördliche Beschränkung und Eintragung „Kat. A Z. 5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“ einerseits jeglicher Antragsgrundlage und andererseits einer sachlichen und rechtlichen Grundlage, sodass auch diese behördliche Eintragung im Waffenpass zu entfallen hätte.

1. 5 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2024, GZ. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.07.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend führte dazu der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass aus der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt habe - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten sei, dass dann, wenn der Berechtigte die Tätigkeit, bei deren Ausübung die (bedarfsbegründenden) besonderen Gefahren auftreten würden, bloß vorübergehend nicht ausübe bzw. nicht ausüben dürfe, die Befugnis zum Führen der Waffe nicht erlösche. Wenn somit sogar für die Dauer einer solchen Unterbrechung die Berechtigung zum Führen der Waffe gegeben sei, sei diese Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte (ohne eine solche Unterbrechung) die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben wolle bzw. dürfe, diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübe.

Was die Berechtigung zum Führen der Waffe für den Zeitraum nach der Beendigung einer gefährlichen Tätigkeit anbelange, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass infolge der dann geänderten Umstände und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich ein Waffenpass erwirkt werden könne, wobei die Behörde erst bei Eintritt des die aufrechte Berechtigung zum Waffenführen beendenden Falles überhaupt erst in der Lage sein werde zu beurteilen, ob die für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage (noch) gegeben erscheine, um das Vorliegen eines (weiteren) Bedarfes bejahen zu können.

Folge man sohin der Darstellung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage des Beschwerdeführers, würden sich diese besonderen Gefahren aber nur aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt (und Masseverwalter) ergeben. Ausgehend davon seien aber die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nicht vorgelegen.

1. 6 Im ergänzenden Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 03.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit längerem den Anwaltsberuf, den er seit über 20 Jahren ausübe, aufgeben und eine weniger belastende Erwerbstätigkeit ausüben möchte, dies nicht zuletzt auch deshalb, da er mittlerweile schwer erkrankt sei und eine erhebliche Reduzierung seiner beruflichen Belastung seine Chancen auf eine vollständige Genesung erhöhe. Aufgrund seiner auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuletzt festgestellten mehrfachen aktuellen konkreten Gefährdung und seines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen könne der Beschwerdeführer aber seinen Beruf nach wie vor nicht wechseln, solange sein Waffenpass einen beruflichen Beschränkungsvermerk aufweise, weil er mit dem Berufswechsel schutzlos werden würde. Eine gegenteilige Entscheidung wäre auch verfassungswidrig, weil sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Erwerbsfreiheit verletzen würde. Aus einer bedarfsbegründenden Gefährdung dürfe kein Zwang zur Ausübung eines bestimmten Berufes resultieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Waffengesetz anzuwenden und stehe nicht über dem Gesetz. Die insbesondere vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgestellte gegenständliche Bedrohungslage und bedarfsbegründende Situation sei neu gewesen und habe nichts mit der ursprünglichen bedarfsbegründenden Situation für die Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Jahre 2004 zu tun gehabt. Die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG ziele auf Berufe wie Personenschützer und Begleiter von Werttransporten etc. ab, sei aber keinesfalls auf Personen anwendbar, die wie der Beschwerdeführer persönlich zu jeder Tages- und Nachtzeit besonderen Gefahren ausgesetzt seien. Es sei auch nicht argumentierbar, dass die aktuelle neue bedarfsbegründende Situation nur bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten würde, womit die Anbringung eines berufsbezogenen Beschränkungsvermerks auf dem Waffenpass des Beschwerdeführers unzulässig und gesetzlos sei. Dazu legte der Beschwerdeführer ergänzend eine ärztliche Diagnose vom Februar 2024 (Beilage ./AU) vor.

1. 7 In seinem weiteren Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 08.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch die beschwerdegegenständliche und nach wie vor offene Frage offen lasse, dass ein Beschränkungsvermerk als Jagd- und Forstschutzorgan unzulässig sei. Es werde wiederholt vorgebracht, dass es einfach falsch sei, dass nur Waffenpässe für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beschränkungsvermerk im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG ausgestellt werden dürften. Es werde damit dem Gesetz ein Wortlaut und Sinn unterstellt, den es einfach nicht habe und widerspreche diese Rechtsansicht auch dem in einem zitierten Runderlass des BMI. Der Beschwerdeführer sei insbesondere Jagschutzorgan und Forstschutzorgan und somit ein Organ der öffentlichen Aufsicht und als solches vor allem ein Organ der Waffenpolizei und damit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbar. Er schreite in dieser Funktion laufend in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses gegen insbesondere dem Jagdrecht zuwiderhandelnde Personen ein und sei er dabei auch schon tätlich angegriffen worden. Er sei auch als in *** tätiger Jagdaufseher und Jäger bekannt. Der Beschwerdeführer sei daher auch wegen seiner Tätigkeit als Organ der öffentlichen Aufsicht und zwar als Forst-, Jagd-, Naturschutz- und Waffenpolizei ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk auszustellen. Diesbezüglich sei die Rechtslage klar.

1. 8Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2024, GZ. LVwG-AV-1119/004-2023 wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte a) und e) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022 richtet, insofern Folge gegeben, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgegeben wird, dass die Wortfolge des am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpasses mit der Dokumentnummer *** „für max. 2 Stk. Schusswaffen der Kat. A/B. Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch“ ersatzlos zu entfallen hat.

Begründend führte dazu das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG, die den Beschränkungsvermerk regle, auf Tätigkeiten abstelle, bei deren Ausübung der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit sei jedoch nicht vorgesehen. Es sei fallbezogen zu prüfen, ob der Mitbeteiligte ausschließlich besonderen Gefahren, die während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auftreten könnten, ausgesetzt sei, oder ob Gefahren vorliegen würden, die auch außerhalb der Tätigkeit und des Dienstes als Rechtsanwalt aufgrund von befürchteten Racheakten drohen würden. Der Beschwerdeführer habe eine besondere Gefahrenlage konkret dargelegt, welcher er wirksam nur mit Waffengewalt begegnen könne und die mit keinem anderen dem Gericht bekannten Fall vergleichbar sei. Die im Einzelnen dargestellten Sachverhalte hätten mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte wieder - wie zuletzt in den Jahren 2004 und 2019 - in eine bedarfsbegründende Situation kommen könne. Demnach sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Ausübung als Rechtsanwalt und Masseverwalter besonderen Gefahren ausgesetzt sei, was im Sinne des § 21 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG das Führen von Schusswaffen rechtfertige. Allerdings würden sich eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Gefahren aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter, sodass – dies auch im Hinblick auf die dargelegte Judikatur und vor allem der bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2024 – der Waffenpass auf die Ausübung eben dieser bestimmten Tätigkeiten zu beschränken sei. Würden eben diese Tätigkeiten vom Beschwerdeführer beendet werden, obliege es dem Beschwerdeführer, allenfalls einen neuen Waffenpass zu erwirken, womit die zuständige Waffenbehörde wiederum die Frage einer diesbezüglichen besonderen Gefahrenlage zu beantworten haben werde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 sei zudem dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt worden. Darauffolgend sei dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ und der Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd erteilt worden. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester sei nicht vorgenommen worden. Diese in Rechtskraft erwachsene Berechtigung gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an und entbehre die jetzige behördliche Beschränkung und Eintragung „Kat. A Z. 5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“ einerseits jeglicher Antragsgrundlage und andererseits einer sachlichen und rechtlichen Grundlage, sodass auch diese behördliche Eintragung im Waffenpass zu entfallen hätte.

1. 9 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2025, GZ. ***, wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2024 abermals wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend führte dazu der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der aus einem Waffenpass und einer Waffenbesitzkarte Berechtigte besitzen dürfe, mit § 23 WaffG begrenzt werde. Mit dem am 16.12.2022 ausgestellten neuen Waffenpass habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum einen den bisherige Berechtigungsumfang des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG aufrecht gehalten und zum anderen insbesondere das Führen – weiterhin – auf zwei Schusswaffen (nunmehr der Kategorie A/B) beschränkt. Das Verwaltungsgericht habe nunmehr im angefochtenen Erkenntnis die Aufhebung der Beschränkung auf zwei Schusswaffen im Waffenpass des Beschwerdeführers überhaupt nicht näher begründet. Die Ausführungen im Erkenntnis zur Aufhebung von Teilen des Beschränkungsvermerks würden sich lediglich auf die Wortfolge über das Führen des Schalldämpfers beziehen. Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mehr als zwei Schusswaffen führen müsste, seien nicht ersichtlich.

In Bezug auf die Beschränkung des Führens des Schalldämpfers auf die Jagdbüchse .308 Winchester habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass der Waffenpass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2017 ausgestellt worden wäre, mit dem das Verwaltungsgericht dem von der belangten Behörde abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals gemäß § 17 Abs. 3 WaffG stattgegeben hätte. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine waffenrechtliche Bewilligung durch das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts erteilt und zu deren Beurkundung ein Waffenpass von der Behörde ausgestellt werde, könne der Ausstellung des Waffenpasses keine eigenständige Bescheidqualität und damit Rechtskraftfähigkeit zukommen. Verwaltungsbehörden seien - wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebe - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2017 habe (unter anderem) den Erwerb und das Führen des Schalldämpfers auf die Jagdbüchse .308 Winchester eingeschränkt, wogegen der mit 12.12.2017 ausgestellte Waffenpass die Einschränkung allgemein in Bezug auf Waffen der Kategorie C enthalten habe. Es liege ein offenbares Versehen der belangten Behörde vor, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätte berichtigt werden können, und sei die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen, sodass die mit der Ausstellung des Waffenpasses vom 16.12.2022 vorgenommene diesbezügliche Berichtigung keinen Eingriff in eine rechtskräftig erteilte Bewilligung darstelle.

1. 10Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ebenso vom 10.04.2025, GZ. ***, wurde hingegen die auch vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.04.2024 erhobene Revision zurückgewiesen, zumal das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bindungswirkung in Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2024 entsprochen habe und die vom Beschwerdeführer neuerlich aufgeworfenen Rechtsfragen demnach geklärt sind.

1. 11In seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 25.04.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung, damit es vielleicht gelinge, „gemeinsam mit der Waffenbehörde erster Instanz eine Lösung zu finden, mit der die Sache endlich ohne weitere Rechtsmittelverfahren abgeschlossen werden kann“.

In seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 27.04.2025 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer weiteren Verhandlung, zumal durch seine in der gegenständlichen Sache diagnostizierten Krebserkrankung eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei und es dringend notwendig sei, seine Stressbelastung zu reduzieren. Der Beschwerdeführer legte dazu Auszüge aus seiner Krankengeschichte vor.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist Rechtsanwalt in der Kanzlei B Rechtsanwälte OG in *** und innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei unter anderem im Insolvenzrecht tätig. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer von Insolvenzrichtern immer wieder als Masseverwalter in besonders heiklen Fällen mit gefährlichen, schwierigen und schwierigsten Gemeinschuldnern bestellt.

Der Beschwerdeführer ist gerade aus seiner Tätigkeit als Masseverwalter in abgeschlossenen Insolvenzverfahren heraus, die teilweise ein anderes Ergebnis als von den Gemeinschuldnern gewünscht oder erhofft brachten, einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, die sich auf die Person des Beschwerdeführers bezieht.

Der Beschwerdeführer wird in seiner Tätigkeit bzw. infolge seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und/oder Masseverwalter von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern insbesondere schriftlich und verbal bedroht, wobei manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind.

Im Konkreten wurde der Beschwerdeführer beispielsweise von dem geisteskranken C, der laut Gutachten des Sachverständigen F vom 18.09.2022 an einer wahnhaften Störung leidet, sowohl verbal als auch schriftlich beschimpft und auch bedroht. Er macht den Beschwerdeführer als seinen Insolvenzverwalter für seinen „Niedergang“ verantwortlich. Diese von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende massive Gefährdung führte auch bereits dazu, dass gegenüber C ein Waffenverbot verhängt wurde und einem weiteren Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren vom Verwaltungsgericht Wien ein unbeschränkter Waffenpass ausgestellt wurde. Dennoch ist C nach wie vor im Besitz einer illegalen großkalibrigen Faustfeuerwaffe, deren Sicherstellung den Behörden bis dato nicht möglich war. C hat zudem schriftlich ausgeführt, dass im Konkreten der Beschwerdeführer sein Feind sei, und werden Verhandlungen, zu denen dieser Insolvenzschuldner vor dem Handelsgericht *** geladen ist, mit Saalschutz durch bewaffnete Beamte des Verfassungsschutzes geführt.

Der Beschwerdeführer ist etwa weiters Masseverwalter betreffend des Gemeinschuldners H, welcher den Beschwerdeführer als Feind betrachtet, dessen Vater O ist, der seinerseits an paranoider Schizophrenie leidet, als akut selbst- und fremdgefährdend eingestuft ist und sich ebenso durch den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Masseverwalter äußerst benachteiligt sieht.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte damals, in naher Zukunft im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit als Masseverwalter auch gegen die Schwester des H gerichtlich vorzugehen, um das Elternhaus des H, welches er kurz vor Konkurseröffnung an seine Schwester übertragen hat, durch Anfechtung wieder in die Masse zu holen und dann wieder zu veräußern. H ist ebenso bewaffnet und hat durch die Veruntreuung sämtlicher Konkursmassen von ihm von Freunden und Verwandten überlassenen Beträgen in Höhe von 9.000.000,-- Euro auch veranschaulicht, dass er zu auch skrupellosen Handlungen bereit ist.

Eine höchst gefährliche Situation entstand für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eben damit, dass er als Masseverwalter das Elternhaus des H durch eine gerichtliche Klage zur Verwertung bringen und verkaufen muss.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch des Weiteren als gerichtlich bestellter Verfahrenshelfer in diversen anderen Verfahren tätig und hat er dabei viele weitere Personen mit psychischen Störungen zu vertreten, von denen eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht, die jene eines „normalen“ Rechtsanwaltes bei Weitem übersteigt.

Gegen den Beschwerdeführer wurden auch tatsächlich bereits von ein und derselben Person 2004 und 2019 in seiner Kanzlei Mordversuche verübt. 15 Jahre nach dem ersten Mordversuch kam dieselbe diesen Mordversuch ausgeübte Person wieder, um einen weiteren Mordversuch an dem Beschwerdeführer zu verüben. Zwischen diesen beiden Mordversuchen hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Familie keine Verfahren geführt.

Eben dieser besonderen und in mehrfacher Hinsicht bestehenden Gefahrenlage kann der Beschwerdeführer, der auch als Jagd- und Forstschutzorgan tätig ist, im Falle des Falles bei deren Verwirklichung wirksam nur mit Waffengewalt begegnet werden.

Nicht zuletzt ist der Beschwerdeführer auch als Jagdschutz- und Forstschutzorgan in *** tätig, wobei nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer hier innerhalb oder außerhalb seines diesbezüglichen Tätigkeitsbereiches besonderen Gefahren ausgesetzt sei.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt. Darauffolgend wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ erteilt, und Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester wurde damals aufgrund eines offenbaren Versehens der Waffenbehörde nicht vorgenommen.

Am 16.12.2022 stellte sodann die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer, dies auch als Berichtigung des am 12.12.2017 ausgestellten Waffenpasses, eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie A und vier Schusswaffen der Kategorie B sowie einen Waffenpass mit folgendem Umfang aus:

„Dieser Waffenpass berechtigt:

Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:

1 gem. Z.5; 2 gem. Z.7; 2 gem. Z.8; 4 gem. Z.10

2 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.

Schusswaffen der Kategorie C zu führen.

Behördliche Eintragungen:

Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und d. Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen d. Kat. A/B, Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“

3. Beweiswürdigung:

Der gesamte Sachverhalt, der im Übrigen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seine im ersten und zweiten Rechtsgang erlassenene Erkenntnissen vom 13.03.2024 und vom 10.04.2025 auf Basis des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens vollinhaltlich nicht in Zweifel gezogen wurde, ergibt sich im Wesentlichen aus der insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers. Die Aussage steht nicht nur in völligem Einklang mit den vom Beschwerdeführer insgesamt vorgelegten Urkunden, sondern konnte sich das erkennende Gericht auch im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers ein persönliches Bild von ihm und seiner Person machen.

Daraus ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls grundlos eine Gefährdung seiner Person vor allem im Hinblick auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und im Besonderen als Masseverwalter sieht, sondern er auch konkrete Personen und Fälle nennen konnte, die glaubhaft eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers als Person begründet, der nur im Falle des Falles mit Waffengewalt begegnet werden kann.

Eine umfassende Prüfung des hier zu beurteilenden Falles, insbesondere sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem umfangreichen Konvolut an im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebend, hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage konkret darlegen konnte.

Die umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers in der hg. öffentlichen mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Konvolut an beweiskräftigen Unterlagen hat für das erkennende Gericht keine Zweifel offen gelassen, dass der Beschwerdeführer von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern schriftlich und verbal bedroht wird, dass manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind und dass diese qualifizierte, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers mit keinem anderen, dem Gericht bekannten Fall, vergleichbar ist.

Die einzelnen Sachverhalte, die attestierten geistigen Krankheiten und das jeweilige „Verhältnis“ des jeweiligen Gefährders zu dem Beschwerdeführer haben mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder, wie zuletzt bei den Mordversuchen in seiner Kanzlei in den Jahren 2004 und 2019, verübt durch dieselbe Person, in die bedarfsbegründende Situation kommen kann.

Der Beschwerdeführer hat zudem auch im konkreten darlegen können, warum gerade er von den Gerichten zum Rechtsvertreter bzw. Masseverwalter von derartig gefährlichen und geistig kranken Personen bestellt wird und warum in diesen konkreten Fällen in der Folge am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Jagd- und Forstschutzorgan betrifft, ist zwar die diesbezügliche Tätigkeit des Beschwerdeführers an sich glaubwürdig und ergibt sich insbesondere auch aus der Beilage ./U; dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit einer besonderen Gefahrenlage ähnlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgesetzt sein soll, ergibt sich jedoch in keiner Weise aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und ist auch per se nicht nachvollziehbar, sodass dazu vom erkennenden Gericht die Bezug habende Negativfeststellung zu treffen war.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 und mit dem am 12.12.2017 ausgestellten Waffenpass sind unstrittig und ergeben sich auch aus eben diesem Erkenntnis bzw. der aktuellen Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass.

4. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 17 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

(…)

1. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;

(…)

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

(…)

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.“

§ 20 Abs. 1 WaffG:

„(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.“

§ 21 Abs. 4 WaffG:

„(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“

§ 22 Abs. 2 WaffG:

„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder

Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren

ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet

werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5

Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

§ 23 Abs. 1 und 2 WaffG:

„(1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.“

§ 58 Abs. 13 WaffG:

„(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.“

5. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich gegen die Spruchpunkte a) und e) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022 sowie gegen die Eintragungen des am 16.12.2022 ausgestellten Waffenpasses mit der Dokumentnummer *** richtet. Nicht verfahrensgegenständlich sind daher die Spruchpunkte b), c) und d) des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2022.

5. 1Der Beschwerdeführer beantragte gegenständlich mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.12.2019 die Abänderung seines zum damaligen Zeitpunkt aufrechten Waffenpasses vom 12.12.2017 dahingehend, dass dieser ohne jeglichen Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter anderen diesen Antrag des Beschwerdeführers ab.

Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk“ für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 8. Aufl., S. 144).

§ 21 Abs. 4 WaffG stellt ausdrücklich auf Tätigkeiten ab, bei denen der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt ist und zwar bei Ausübung dieser Tätigkeiten. Es geht also um Gefahren die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftreten können (z.B. bei Taxilenkern oder Kassenboten). Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit, also beispielsweise nur während des Taxilenkens, ist nach der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, dennoch muss es sich aber eben gemäß dem Gesetzeswortlaut um eine Gefahr handeln, die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftritt.

Die Berechtigung zum Führen der Waffe im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG erlischt erst dann, wenn diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausgeübt wird, etwa, weil der Beruf gewechselt wird. Nicht erlischt sie jedoch, wenn der Berechtigte nur aktuell, etwa zum Zeitpunkt einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle diese Tätigkeit nicht ausübt. Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbodens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B weg.

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B automatisch wegfällt. Eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume ist im § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, zumal dies ja auch den Zwecken eben dieser Bestimmung zu wider gehen würde und würde die gegenteilige Annahme auch eine Vollziehung dieser Bestimmung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen.

Personen, die Schusswaffen der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur während einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, kann ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt werden (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue Österreichische Waffenrecht, 5. Aufl., S.157 und Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, 8. Aufl., Waffengesetz, S. 146f).

Fallbezogen zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer ausschließlich besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die während seiner Tätigkeit insbesondere als Rechtsanwalt auftreten können oder eben jene Gefahren vorliegen, die auch außerhalb der Tätigkeit und des Dienstes als Rechtsanwalt aufgrund von befürchteten Racheakten drohen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Auch bei der Ausstellung eines Waffenpasses für einen Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt reicht es nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0072).

Ein Anspruch auf Aufstellung eines Waffenpasses besteht ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. In der bloßen Befürchtung, Racheakten ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Aus einer Zusammenschau sämtlicher höchstgerichtlicher Judikatur gehen die Leitlinien der Rechtsprechung klar in die Richtung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, eines Staatsanwaltes oder eines Richters grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermag und wurde für diese Berufsgruppe eben auch kein ex lege Bedarf in der Bestimmung des § 22 Abs. 2 WaffG aufgenommen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt und unter Hinweis auf eben diesen ergibt sich, dass nach umfassender Prüfung des hier zu beurteilenden Falles davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter eine diesbezügliche besondere Gefahrenlage konkret darlegen konnte.

Der Beschwerdeführer wird in seiner Tätigkeit bzw. infolge seiner Tätigkeit von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern schriftlich und verbal bedroht, wobei manche dieser Personen aktuell nach wie vor – illegal – mit Waffen ausgestattet sind, sodass eine qualifizierte, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt, die mit keinem anderen, dem Gericht bekannten Fall, vergleichbar ist. Die einzelnen Sachverhalte, die attestierten geistigen Krankheiten und das jeweilige „Verhältnis“ des jeweiligen Gefährders zu dem Beschwerdeführer haben mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder, wie zuletzt bei den Mordversuchen in seiner Kanzlei in den Jahren 2004 und 2019, verübt durch dieselbe Person, in die bedarfsbegründende Situation kommen kann.

Der Beschwerdeführer hat zudem auch im konkreten darlegen können und wurde dies auch so festgestellt, warum gerade er von den Gerichten zum Rechtsvertreter bzw. Masseverwalter von derartig gefährlichen und geistig kranken Personen bestellt wird und warum in diesen konkreten Fällen in der Folge am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

Abschließend ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.01.2023 dem dortigen Beschwerdeführer – welcher Kollege des Beschwerdeführers A ist – aufgrund derselben Bedrohungen durch denselben, mehrfach verurteilten Gemeinschuldner, welcher im Besitz einer illegalen Waffe nach wie vor ist und deren Sicherstellung den Behörden mehrfach nicht möglich war, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk eben aufgrund konkreter und nicht nur allgemeiner und rein hypothetischer Bedrohungen ausgestellt wurde. Diesen Gemeinschuldner betreffend geht aus einem, seitens des Beschwerdeführers vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten hervor, dass diese Person, welche nach wie vor mit einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe ausgestattet ist, den Beschwerdeführer als seinen Insolvenzverwalter für seinen Niedergang verantwortlich macht. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten unter anderem aus: „… Das Vollbild ist noch nicht erreicht, aber es ist absehbar, dass dieser Prozess mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass die untersuchte Person die verfestigte Überzeugung erlangen wird, dass er an sich großartige Geschäfte bewerkstelligt und auf den Weg gebracht hat, aber durch „böse Mächte“, die ihm schaden wollten, wie Richter, Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaft um seinen Erfolg gebracht wurde und wird...“

Diese Person hat zudem schriftlich ausgeführt, dass im Konkreten der Beschwerdeführer sein Feind sei, und werden Verhandlungen, zu denen dieser Insolvenzschuldner vor dem Handelsgericht *** geladen ist, mit Saalschutz durch bewaffnete Beamte des Verfassungsschutzes geführt. Schließlich hat das Ergebnis der seitens des Verwaltungsgerichtes Wien umfassend vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und der umfassenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zu einer positiven Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses aus den umfassend dargelegten Gründen ohne Beschränkungsvermerk geführt.

Eben diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien ist allerdings nicht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend. Im Gegensatz dazu ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Rechtsansicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2024 gebunden, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben wurde.

Demnach ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Ausübung als Rechtsanwalt und Masseverwalter besonderen Gefahren ausgesetzt ist, was im Sinne des § 21 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG das Führen von Schusswaffen rechtfertigt. Allerdings ergeben sich eben auf Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Gefahren aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter, sodass – dies auch im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur – der Waffenpass auf die Ausübung eben dieser bestimmten Tätigkeiten zu beschränken ist. Werden eben diese Tätigkeiten vom Beschwerdeführer beendet, obliegt es dem Beschwerdeführer, allenfalls einen neuen Waffenpass zu erwirken, womit die zuständige Waffenbehörde wiederum die Frage einer diesbezüglichen besonderen Gefahrenlage zu beantworten haben wird (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0471).

Auch das dazu vom Beschwerdeführer in seinem ergänzendem Schriftsatz vom 03.04.2024 und in seinem weiteren Schriftsatz vom 08.04.2024 erstattete Vorbringen ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Abgesehen davon, dass eben die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.03.2024 für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend ist, bieten auch die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes für die nunmehrige Argumentation des Beschwerdeführers keinen Raum. Gerade dann, wenn der Beschwerdeführer eben seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr ausübt oder eben auch ausüben kann, dies aus welchen Gründen auch immer, sei es freiwillig oder auch zwingend wegen etwa einer Erkrankung, steht es im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer frei, einen neuen Waffenpass wiederum mit Beschränkungsvermerk zu beantragen. Eben dies hat auch nichts mit einer Beschränkung der Erwerbsfreiheit zu tun, dies vor allem deshalb, da bei Aufgabe des Berufes der Beschwerdeführer schutzlos wäre. Wenn eben nach Aufgabe des Berufes als Rechtsanwalt der Beschwerdeführer weiterhin besonderen Gefahren im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG ausgesetzt ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WaffG (weiterhin) vorliegen, wird ein dementsprechender Waffenpass für den Beschwerdeführer von der Waffenbehörde auszustellen sein. Dass eben diese Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG auch für den Beschwerdeführer anwendbar ist, der jedenfalls derzeit wie festgestellt zu jeder Tages- und Nachtzeit diesen besonderen Gefahren ausgesetzt ist, ergibt sich nicht nur ebenso aus der zwingend anzuwendenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch aus jener des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Eben das gleiche gilt auch in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Jagd- und Forstschutzorgan; abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang keine Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG vorliegt, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt in keiner Weise, dass im Rahmen dieser Tätigkeit der Beschwerdeführer einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Für die vom Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde beantragte Aufhebung des Beschränkungsvermerkes besteht daher kein Raum.

5. 2Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanales und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung erteilt.

Darauffolgend wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2017 ein Waffenpass ausgestellt und unter anderem eine Berechtigung gem. § 17 WaffG zum Erwerb, Besitz, Führen und Einfuhr von „1 gem. Z 5“ erteilt, und Waffenpass und Schalldämpfer f. Waffen d. Kat. C eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd. Eine Einschränkung auf die Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester wurde in diesem Waffenpass von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht vorgenommen.

Soweit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 17.04.2024 vertreten wurde, dass diese in Rechtskraft erwachsene Berechtigung nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre und die jetzige behördliche Beschränkung und Eintragung „Kat. A Z. 5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“ einerseits jeglicher Antragsgrundlage und andererseits einer sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehre, kann diese Rechtsansicht aufgrund der Bindungswirkung an die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem nunmehrigen Erkenntnis vom 10.04.2025 nicht mehr aufrechtgehalten werden.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, kommt dem von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 12.12.2017 ausgestellten Waffenpass keine Bescheidqualität zu, wurde doch dieser Waffenpass von der Waffenbehörde durch das zuvor ergangene und die Waffenbehörde bindende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 ausgestellt. Demnach kann aus diesem Waffenpass auch keine Rechtskraft ausgehen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 eine neue Waffenbesitzkarte und insbesondere auch einen neuen Waffenpass ausstellte. Mit diesem neuen Waffenpass wurde die offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Eintragung im Waffenpass vom 12.12.2017 berichtigt. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017 ergibt sich nämlich zwar, dass dem Beschwerdeführer in Ausnahme des § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG das Führen eines Schalldämpfers zu bewilligen ist, dies aber nur bezogen auf die Jagdbüchse .308 Winchester. Die Eintragung im Waffenpass vom 12.12.2017, wonach die Einschränkung allgemein in Bezug auf Waffen der Kategorie C zu gelten habe, war demnach nicht richtig. Eben dieser Fehler wurde im nunmehrigen Waffenpass vom 16.12.2022 behoben und entspricht diese Beschränkung bzw. Ausnahme nunmehr dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2017.

Dass der Beschwerdeführer eine weitergehende Ausnahme des Verbotes des Besitzes und des Führens eines Schalldämpfers im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG benötigt und ihm eine derartige Bewilligung erteilt werden kann, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben und erschließt sich derartiges auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst.

Ebensowenig lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten, dass die Beschränkung im Waffenpass vom 16.12.2022 in Bezugnahme auf das Führen von maximal 2 Stück Schusswaffen der Kategorie A/B zu entfallen habe. Die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten festgesetzte maximale Stückanzahl beruht insbesondere auf der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG. Auch dazu ist vollinhaltlich auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2025 zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als nicht berechtigt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus dem ersten Rechtsgang feststeht und im nunmehrigen Rechtsgang lediglich Rechtsfragen zu klären waren, wobei diesbezüglich das erkennende Gericht an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war, sodass die Akten erkennen ließen, dass die weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch mit dem ergänzenden Vorbringen, in dem vom Beschwerdeführer abermals ausschließlich auf seine Erkrankung verwiesen wurde, wurde kein neues Vorbringen erstattet, das dazu führen hätte können, von der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Vor allem bestand seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch mangels Vorliegens einer entsprechenden Verfahrensbestimmung keine Veranlassung, lediglich deshalb eine Verhandlung durchzuführen, um „gemeinsam mit der Waffenbehörde erster Instanz eine Lösung zu finden, mit der Sache endlich ohne weitere Rechtsmittelverfahren abgeschlossen werden kann“.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Judikatur verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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