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LVwG-S-2002/001-2024•LVwG N LVwG-S-2002/001-2024
LVwG-S-2002/001-2024Landesverwaltungsgericht19.11.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Mangel; Inbetriebnahme; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.08.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
a.)in der Tatbeschreibung die Norm „i.V.m. § 17h KDV 1967“ ersatzlos entfällt;
b.)in der Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften die Norm „i.V.m. § 17h KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 414/2001“ ersatzlos entfällt;
c.)in der Tatbeschreibung die Wendung „die Türscharniere bei der Fahrertüre“ anstatt „die Türscharniere bzw. die Fahrertüre“ zu lauten hat;
d.)die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 115,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) auf den Betrag von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, ***, ***
Fahrzeug:
***, Anhänger
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich – obwohl dies zumutbar gewesen wäre – davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Wie der Prüfzug des Amtes der NÖ Landesregierung bei einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des Fahrzeuges feststellte, befand sich der Pkw durch folgenden „SCHWEREN MANGEL“, der für Sie als Lenker erkennbar war, in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand.
Das Fahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:
dem § 4 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 17h KDV 1967, da der Pkw hinsichtlich des auf der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 angeführten Punktes 6.2.3 (Türen und Türanschläge, Schlösser) nicht verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war, weil die Türscharniere bzw. die Fahrertüre unten stark locker sowie das Türfangband beschädigt waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 4 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023, i.V.m.
§ 17h KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 414/2001,
§ 102 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023,
§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 115,00
11 Stunden
§ 134 Abs.1 KFG 1967
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 11,50
Gesamtbetrag:
€ 126,50“
1.2. In ihrer Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens wieder, fasste die Angaben des Beschwerdeführers zusammen und führte die aus ihrer Sicht maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 102 Abs. 1 KFG 1967 ins Treffen (vgl. VwGH 05.11.1997, 97/03/0105; VwGH 25.02.1981, 3109/80). Unter Bezugnahme auf ein vom Prüfer des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung ***, B, eingeholtes (und im Verfahrensgang wiedergegebenes) Gutachten vom 05.03.2024 hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei derart beschädigten Scharnieren sowie bei einem derart mangelhaften Türfangband gemäß den Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Mangelpunkt 6.2.3., um schwere technische Mängel handeln würde. Diese Mängel seien für den Lenker vor Antritt der Fahrt im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG 1967 erkennbar gewesen und hätten somit in dessen Verantwortungsbereich gelegen. Der Lenker hätte diese Mängel schon allein beim Öffnen und Schließen der Fahrertüre rechtzeitig erkennen können. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen lasse, habe ein Lenker die Inbetriebnahme und folglich das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, sofern er im Rahmen des zumutbaren vorgenommenen „Überzeugens“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Das Gutachten vom 05.03.2024 sei schlüssig und nachvollziehbar und werde in diesem nochmals bestätigt, dass die gegenständlichen Mängel, die stark lockeren Türscharniere bzw. die dadurch lockere Fahrertüre sowie das beschädigte Türfangband, für den Beschwerdeführer als Lenker vor Fahrtantritt erkennbar gewesen seien. Als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wäre es somit seine Verpflichtung gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht; dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. Insbesondere, da ihm als geprüftem Fahrzeuglenker eine entsprechende Wahrnehmung bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung seines Fahrzeuges vor Fahrtantritt ein gesetzeskonformes Handeln zumutbar gewesen wäre. Da somit erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, sei die Bestrafung aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus der Sicht der erkennenden Behörde zu Recht erfolgt und sei spruchgemäß vorzugehen gewesen.
1.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus, die nachfolgend unter Punkt 4.5. auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich feststellte. Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.09.2024 eine (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde. Diese zielt auf die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens ab.
2.2. In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er das leicht gelockerte Türscharnier bei Fahrtantritt nicht bemerkt habe, da die einzige Schraube, die das Scharnier in Position hält, nur sehr geringfügig, nicht einmal eine Viertelumdrehung, gelockert gewesen sei. Dies habe er beim Öffnen und Schließen der Türe nicht wahrnehmen können; somit habe er auch das untere Türscharnier nicht im Speziellen kontrolliert und der Umstand sei für ihn somit im Allgemeinen nicht sichtbar gewesen. Erst durch das mehrmalige starke Auf- und Abbewegen der Türe bei der Überprüfung durch den Prüfer habe sich die Schraube so weit gelöst, dass sich nun auch die Türe unter Kraftanstrengung auf- und abbewegt habe, sodass der Mangel leichter sichtbar geworden sei. Im Übrigen sei der Prüfer nur auf die Türe aufmerksam geworden, weil das Türfangband beim Öffnen und Schließen knackte. Um daraufhin die Türe speziell zu kontrollieren habe er sie so stark auf- und abbewegt, dass sich vermutlich die nicht ganz feste Schraube ein wenig gelockert und sich plötzlich die ganze Tür bewegt habe. Er habe somit den Mangel vorher nicht wahrnehmen können, da er in dieser Form vor Fahrtantritt nicht bestanden habe. Es sei weder das Türscharnier noch das Türfangband, dieses trotz des Knackens, beschädigt gewesen. Aufgrund des Vorfalls sei der gegenständliche Pkw am 21.05.2024 in der Landesprüfstelle Wien auch einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei weder das Türscharnier noch das Türfangband beanstandet worden. Er habe beide Teile seit der Kontrolle am 22.11.2023 nicht verändert, sondern habe lediglich die Schraube am Scharnier um nicht einmal eine Viertelumdrehung nachgezogen. Auch bei den jährlichen Begutachtungen habe es dahingehend nie eine Beanstandung gegeben. Das von ihm erstellte und beigefügte Video würde dies schlüssig darstellen. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass sich die Türe bei Fahrtantritt normal öffnen und schließen habe lassen und die leicht gelockerte Schraube am unteren Türscharnier für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
2.3. Im Nachgang zur Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 11.09.2024 per E-Mail zwei Videos, welche er nach der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 bei der Landesprüfstelle Wien angerfertigt hat. Am 06.11.2024 übermittelte er auch das dort erstellte Überprüfungsgutachten, das keine Mängel an Türscharnier bzw. Türfangband aufzeigte oder beanstandete.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer auf eigenes Ersuchen via Video („Zoom“) teilnahm. Zu dieser Verhandlung wurde B als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik (in der Folge: „Amtssachverständiger“) beigezogen. Der Amtssachverständige war auch derjenige, der die Überprüfung des Pkw am 22.11.2023 durchführte und dann im Auftrag der belangten Behörde am 05.03.2024 ein Sachverständigengutachten dazu erstattete.
3.2. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Erörterung des Sachverständigengutachtens vom 05.03.2024. Weiters wurden die im Akt erliegenden, mehrsekündigen Videos von der Überprüfung vom 22.11.2023 sowie vom 11.09.2024 von Türfangband/Scharnier im Verhandlungssaal mehrmals in Augenschein genommen.
4.1. Am 22.11.2023 gegen 08.50 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ***, einem Fiat Doblo, mit dem gezogenen Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** von Polizisten der Polizeiinspektion *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. In weiterer Folge wurde der Pkw sowie der Anhänger durch den Prüfzug des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung ***, einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen. Der Prüfer, B, stellte bei der Begutachtung vor Ort u.a. einen schweren Mangel an der Fahrertür gemäß § 10 PBStV iVm Punkt 6.2.3. der Anlage 6 der PBStV fest.
4.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht hinsichtlich der Überprüfung gemäß § 58 KFG 1967 Folgendes fest: Die Fahrertür des Pkw war mit einem Türfangband und mit einem Türscharnier an der Karosserie befestigt. Das Scharnier bestand aus zwei selbständigen Lappen. Der obere Lappen war an der Fahrertür befestigt, der untere Lappen an der Karosserie. In der Mitte, d.h. im hohlen Gelenk, saß ein zylinderförmiger Bolzen, der die beiden Scharnierlappen miteinander verbindet. Beim Öffnen und Schließen der Tür drehte sich der obere Scharnierlappen um den Bolzen (Drehmechanismus). Bei der Untersuchung der Tür wurde vom Prüfer festgestellt, dass die Schraube, welche den oberen Scharnierlappen an der Tür befestigt, ca. im Ausmaß einer Viertelumdrehung, locker war. Dies erzeugte beim Öffnen und Schließen der Tür (d.h. beim Hin- und Herbewegen) ein dumpfes Klappern. Das Türfangband war im Bereich der es einhaltenden Verankerung in der Tür (außen) locker, nachgiebig und erzeugte beim Öffnen und Schließen der Tür ein Knacken. Beide Geräusche waren für den Beschwerdeführer bei einer sorgfältig durchgeführten Überprüfung vor Fahrantritt hörbar. Die das Türfangband einhaltende Verankerung in der Fahrertüre riss ca. zwei bis drei Jahre vor der Tat aus dem Türblech aus und wurde vom Beschwerdeführer selbst wieder angeschweißt. Dabei platzierte er auch das Türfangband wieder, wodurch das Knacken entstanden ist. Das Türfangband zeigte beim Öffnen der Tür keine volle Wirksamkeit mehr und ging bereits auf den Endanschlag. Der obere Scharnierlappen hatte aufgrund der lockeren Schraube im Zusammenspiel mit dem nachgiebigen Türfangband einen Bewegungsspielraum (ein „Spiel“) und kippte während der Begutachtung beim Öffnen und Schließen der Tür im Bereich des Bolzens etwas nach vorne in Richtung des unteren Scharnierlappens. Dies führte zu einem Kontakt des oberen Scharnierlappens im Bereich der „Nase‘“, wo der Bolzen sitzt. An der Kontaktstelle des unteren Scharniers verformte sich aufgrund dieses unvorhergesehenen Kontakts („Ausschlagens“) des Scharniers leicht das Metall und der weiße Lack war erkennbar abgeblättert.
4.3. Für den Beschwerdeführer sind die festgestellten Mängel vor der Inbetriebnahme des Pkw aufgrund der Lautstärke sicht- und hörbar gewesen. Die Geräusche – das Klappern und das Knacken – sind Ausdruck der dargelegten Mängel.
4.4. Der Pkw des Beschwerdeführers wies im Zeitpunkt der Überprüfung einen Kilometerstand von 357.294 km auf. Bei vorangegangenen jährlichen Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967, wie auch bei der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vom 07.06.2024, vor der der Beschwerdeführer jedoch die Schraube nachzog, gab es keine Beanstandung beim Türfangband oder beim Türscharnier.
4.5. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und hat ein Jahreseinkommen von ca. 20.000 Euro, welches er neben der Pension aus Vermietung erwirtschaftet. Er besitzt eine Landwirtschaft mit ca. 10 ha, ein Einfamilienhaus und vierzehn Eigentumswohnungen. Er hat fünf Kinder, von denen er noch für zwei zu Sorgen hat.
4.6. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer laut dem vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister zur Gänze unbescholten.
5.1. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 geht auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon aus, dass sich die in der Fahrertür verankerte Schraube, die das Türscharnier hält, erst infolge der durchgeführten Begutachtung gelockert hat. Der Amtssachverständige führte glaubhaft und auch auf Nachfrage nochmals aus (vgl. VHS 8, 13), dass das vom lockeren Scharnier ausgehende Geräusch schon beim ersten Öffnen der Türe hörbar war, womit widerlegt ist, dass sich die Schraube erst durch mehrmaliges kräftiges Bewegen lockerte (vgl. VHS 8). Der Sachverständige führte auch glaubhaft aus, dass er die Türe nur dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend geöffnet (damit hin- und herbewegt) und nicht auch angehoben hat. Damit einhergehend ließ sich auch auf dem von der Begutachtung der Türe angefertigten Video vom 22.11.2023 kein Anheben und keine Überbeanspruchung während der Begutachtung durch den Sachverständigen erkennen. Unter Ansehung eben dieses Videos sind zwei unterschiedliche Geräusche zu hören, von denen eines dem Scharnier (Klappern) und das andere dem Türfangband (Knacken) zugeordnet werden kann. Der Sachverständige konnte das dumpfe, klappernde Geräusch des Türscharniers schlüssig damit erklären, dass das Scharnier aufgrund der lockeren Schraube einen Raum (ein „Spiel“) hat und deshalb kippt, wodurch das auf dem Video zu hörende Geräusch entsteht (vgl. VHS 13). Er gab auch an, dass er aufgrund dieses Geräuschs auf das Scharnier aufmerksam wurde (vgl. VHS 13). Dieses Geräusch ist auf dem in der Verhandlung mehrmals vorgespielten Video von der Begutachtung und auf dem Video, auf dem der Beschwerdeführer die Schraube nachzieht, gut zu hören. Ein Übertönen des „Klapperns“ durch das „Knacken“ hört man jedoch nicht, auch wenn der Beschwerdeführer behauptete, nur das (akustisch viel auffälligere) Knacken gehört zu haben, an das er nach seinen eigenen Ausführungen schon gewöhnt war (vgl. VHS 2, 3; danach besteht das „Knacken“ seit zwei bis drei Jahren und ist für den Beschwerdeführer „normal“). Auf dem Video der Begutachtung ist dementsprechend (in Sekunde 8) auch zu hören, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen angibt, dass ihm das erzeugte Geräusch des Scharniers „ehrlich gesagt gar nicht aufgefallen ist“. Dass die Schraube entsprechend dem Video vom 11.09.2024 mit einer Viertelumdrehung rasch wieder festgeschraubt werden konnte und danach kein Geräusch mehr zu hören war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Schraube zur Tatzeit nicht festsaß und nachgezogen werden musste, was einem Mangel gleichkommt (vgl. VHS 5). Im Übrigen bestand aufgrund der aus den Videos hervorgehenden Lautstärke der Geräusche kein Zweifel daran, dass die Mängel vor der Inbetriebnahme des Pkw hörbar waren (vgl. die Videos; auch VHS 8, 13f).
5.2. Der Beschwerdeführer konnte die Ausführungen des Sachverständigen allein mit der Behauptung, dass es sich hier um ein Scharnier mit einem anderen mechanischen Aufbau – als es der Sachverständige mit seinen Händen gestisch vorführte – handelt, nicht erschüttern. Der Sachverständige zeigte in der Verhandlung mit verschränkten Fingern, die er nach vor- und zurückbewegte, eine typische Scharnierbewegung vor. Im Video sieht man jedoch einen Mechanismus, bei dem sich das an der Fahrertüre mit einer Schraube befestigte Scharnier um einen Bolzen dreht. In den Videos ist der mechanische Aufbau und die vorgesehene sowie die bei der Begutachtung tatsächliche Bewegung des Scharniers klar zu erkennen. Auf dem Video der Begutachtung lässt sich zudem erkennen, dass das Metall an der Kontaktstelle leicht verformt ist und dass der weiße Lack an der Nase des Scharniers abgeblättert ist (schwarzer Fleck; vgl. VHS 10), wobei diese Stelle bei näherer Betrachtung des Videos nicht bloß, wie der Beschwerdeführer meint, mit „Schmiere“ benetzt ist. Dies lässt sich nach den insofern schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nur durch einen verstärkten Kontakt erklären, den es bei einem intakten Türfangband und einer festsitzenden Schraube nicht geben dürfte. Auch ist auf dem vom Beschwerdeführer übermittelten Video zu sehen, wie es bei einer Lockerung der Schraube zu einem Kippen und zu einer Kontaktierung kommt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat das Türfangband die Aufgabe, die Tür in verschiedenen Stellungen zu arretieren und auf Endanschlag die Tür in Position zu halten (vgl. VHS 7). Dabei soll es auch dafür Sorge tragen, dass das Scharnier nicht auf Endanschlag geht und es zu keinem Kontakt kommt. Dass das Türfangband nicht voll wirksam und somit beschädigt war, lässt sich auch auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video erkennen. Darauf sieht man (ca. Sekunde 7), dass sich das Türfangband ebenso hin- und her bewegt (und „Spiel hat“). Laut dem Sachverständigen wurde das Türfangband beim Anschweißen wahrscheinlich nicht mehr ideal platziert, was das nunmehrige Knackgeräusch plausibel erklären würde (vgl. VHS 3, 7). Insofern waren hinsichtlich der Mängel und ihrer Wahrnehmbarkeit die obigen Feststellungen zu treffen.
5.3. Dass das Türfangband und das Scharnier im Rahmen einer Begutachtung gemäß § 56 KFG 1967 am 07.06.2024 – belegt durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten – nicht als Mängel beanstandet wurden, trug der Beschwerdeführer glaubhaft vor. Dies lässt zwar den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass sich kein Mangel erkennen lasse, in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar erscheinen, besitzt jedoch für die Frage des Vorliegens eines Mangels in Bezug auf den Tatzeitpunkt am 22.11.2023 keine Aussagekraft, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er vor der Begutachtung am 07.06.2024 im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Schraube nachgezogen hat. Dies bewertete der Amtssachverständige als einen entscheidenden Unterschied dahingehend, ob bei einer Begutachtung oder Überprüfung überhaupt ein Mangel festgestellt wird (vgl. VHS 12).
5.4. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers ruhen auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Die Feststellung des Fehlens von Vormerkungen zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug vom 12.09.2024.
6.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (VfGH), lauten (auszugweise) wie folgt:
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[...]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[...]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
6.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 50/2025 lauten (auszugweise) wie folgt:
„Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
[...]
Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[...]
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[...]
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
[...]“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023, lauten (auszugsweise):
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
(2) […]
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
[....]
(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
[...]
(5a) Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben.
[...]
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
(2) […]
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1a) […]
(1) Wer
[…]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“
6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), StF: BGBl. II Nr. 78/1998 idF BGBl. II Nr. 181/2023, lauten (auszugsweise):
„Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.
[…]
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.
Fahrgestell und daran befestigte Teile
[…]
Türen und Türanschläge, Schlösser
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei
SM
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen
SM, GV
Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen
LM, SM, VM
[…]“
6.5. Die maßgebliche Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 161/2021, lautet:
§ 17h. Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anhängen der Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, S 33, entsprechen.“
6.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, lauten (auszugsweise):
„ANLAGE I
1 . ALLGEMEINES
1. 1 Die Konstruktion der Fahrzeuge muß ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen.
1. 2 Die Türen und Ein- und Ausstiege müssen sich gefahrlos und bequem benutzen
lassen.
1. 3 Die Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen
störende Geräusche vermeidbar sind.
1. 4 Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes öffnen der Türen verhindert wird.
2 . SCHLÖSSER UND SCHARNIERE (Bau - und Montagevorschriften)
2. 1 Die Scharniere von Drehtüren - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen müssen
auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein . Dies gilt bei Doppeltüren für
den Türfluegel , der zuerst geöffnet wird ; der andere Türfluegel muß für sich verriegelt werden können.
2. 2 Die Schlösser und Scharniere der Seitentüren von Personenkraftwagen ( 1 ) müssen die in Anlage II
genannten Anforderungen erfuellen .
[…]
ANLAGE II
VORSCHRIFTEN FÜR BAU UND MONTAGE SOWIE FESTIGKEITSPRÜFUNGEN DER SCHLÖSSER UND SCHARNIERE VON SEITLICH ANGEBRACHTEN TÜREN FÜR DEN EIN- UND AUSSTIEG BEI PERSONENKRAFTWAGEN
1. 1 Die Schlösser und Scharniere müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß das
Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie
entsprechen kann.
1. 2 Jedes Schloß muß eine Sicherungsstellung und eine Vollschließstellung haben.“
[…]
[…]
3.2. 1 Jede Scharniergruppe muß die Tür tragen und einer Längskraft von 1134 kp (1111
daN) sowie einer Querkraft von 907 kp ( 889 daN) in beiden Richtungen standhalten
[…]“
7.1. Gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 und Z 2 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem KFG 1967 oder auch der auf diesem Gesetz beruhenden KDV 1967 zuwiderhandelt.
Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, […]
Gemäß § 4 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. [...]
Die dem Kraftfahrzeuglenker in § 102 Abs. 1 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. VwGH 16.12.2005, 2004/02/0220, mwN). Der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG 1967 umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommenden Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2018/02/0076). Übertretungen nach § 102 Abs. 1 können in Ansehung der im ersten Halbsatz des ersten Satzes normierten Verpflichtung daher jeweils nur iVm anderen, im Einzelnen zu bezeichnenden „hierfür in Betracht kommenden Vorschriften“ begangen werden (vgl. VwGH 16.11.1988, 88/902/0111).
7.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 17h KDV 1967 angelastet, wonach Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut sein müssen. Zu § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967 – zu § 17h KDV 1967 siehe gleich – ist festzuhalten, dass, wenn ein Türscharnier stark locker ist und auch das Türfangband nicht voll wirksam und zugleich locker/nachgiebig ist, sodass – wie hier – infolge einer unbedenklichen Prüfung gemäß § 58 KFG 1967 ein schwerer Mangel gemäß § 10 Abs. 2 PBStV festgestellt wird, ist die von § 4 Abs. 1 KFG 1967 verlangte Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges jedenfalls nicht gegeben (vgl. VwGH 21.04.2021, Ra 2021/02/0083). Die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis war entsprechend den Ausführungen im (dem Beschwerdeführer im Rahmen einer fristgerechten Verfolgungshandlung vorgehaltenen) Gutachten (Türscharniere bei der Fahrertüre und nicht „Türscharniere bzw. die Fahrertüre“; vgl. Gutachten, Seite 2) und den Feststellungen gemäß § 44 Z. 1 VStG zu korrigieren, sodass der sinnentstellende Schreibfehler beseitigt wird (vgl. VwGH 28.05.2025, Ra 2024/07/0022, mwN).
Der Feststellung dieser Mängel beruht auf dem Gutachten des Amtssachverständigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003). Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens (Befund hinsichtlich des mechanischen Aufbaus des Türscharniers) erweist sich in Ansehung des Videos als nicht ausreichend, um weitere Zweifel an der Feststellung der Mangelhaftigkeit des Scharniers und des Türfangbandes aufkommen zu lassen. Dies ließ sich auch anhand des Videos objektivieren.
Der objektive Tatbestand des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967 ist damit erfüllt.
7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Wenn der Beschwerdeführer dahingehend ausführt, dass das reparierte Türfangband infolge der Reparatur seine Aufgabe – und zwar das Halten der Tür – zweckmäßig erfüllt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies allein noch nicht genügt, um den Vorschriften des KFG 1967 und der KDV 1967 gerecht zu werden.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der (unabhängig voneinander gegebenen) Hörbarkeit beider Geräusche im Zusammenhalt mit dem Wissen um die neuralgische Stelle des reparierten Türfangbandes vor Antritt der Fahrt zumutbar, sich davon zu überzeugen, ob der von ihm gelenkte Pkw den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Daher ist das subjektive Tatbild des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967 im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. VwGH 18.03.1987, 86/03/0188).
7. 4Hinsichtlich einer Übertretung des § 17h KDV 1967 ist folgendes festzuhalten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, mwN). Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053, 0054, Rn. 5, mwN; VwGH 12.02.2021, Ra 2020/04/0034).
In der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich keine Aussage dazu finden, weshalb die Behörde den Tatbestand des § 17h KDV 1967 als erfüllt ansieht. Aus § 17h KDV 1967 lässt sich nämlich außerdem kein Tatbild einer Verwaltungsübertretung ableiten, weil dort nur festgelegt ist, dass Türen von Fahrzeugen der Klasse M1 den Anhängen der Richtlinie 70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, S 33, zu entsprechen haben. Es handelt sich damit um eine reine Verweisnorm (vgl. VwGH 23.11.2002, Ra 2022/02/0043). Die Übertretungsnormen finden sich in der zitierten Verordnung. Für eine taugliche Tatanlastung bedürfte es daher der Unterstellung von in der Tatumschreibung angeführten Sachverhaltselementen unter eine Übertretungsnorm der Verordnung.
Nach den Feststellungen wäre hier folgendes zu überlegen:
Gemäß Punkt 1.3. der Anlage I der Richtlinie 70/387/EWG müssen Türen und Türverschlüsse so beschaffen sein, dass beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind. Gemäß Punkt 1.1. der Anlage II der Richtlinie müssen die Schlösser und Scharniere so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen kann. Aufgrund der Geräusche, welche die lockere Schraube einerseits und das angeschweißte Türfangband andererseits erzeugten, könnte dieser Tatbestand als erfüllt angesehen werden. Die Geräusche waren beide vermeidbar. Das Knacken war vor der Reparatur des Türfangbandes durch den Beschwerdeführer nicht zu hören, wozu der Sachverständige ausführte, dass das Türfangband ob der Schweißnaht nicht ideal platziert wurde. Das Scharnier war durch die lockere Schraube ebenfalls locker, wodurch ein klapperndes Geräusch erzeugt wurde. Dass gemäß Punkt 3.2.1. der Anlage II der Richtlinie das Scharnier die Fahrertüre nicht mehr tragen oder den Längs- und Querkräften nicht mehr standhalten hätte können, konnte auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes hingegen nicht gesagt werden.
Auf die Geräusche, die durch die festgestellten schweren Mängel an Scharnier und Türband verursacht werden, und die denkmöglich den Tatbestand iSd Punkt 1.3. der Anlage I der Richtlinie 70/387/EWG erfüllen könnten, wird in der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses jedoch nicht Bezug genommen, sondern lediglich auf die (nach Punkt 6.2.3. der Anlage der PBStV) festgestellten Mängel.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen im Straferkenntnis allenfalls fehlerhaften Spruch zu berichtigen oder zu ergänzen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, die alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente umfasst (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
Wie im Straferkenntnis der belangten Behörde fehlen auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und in der Strafverfügung (dies sind Verfolgungshandlungen) mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der Tatbestände der Richtlinie 70/387/EWG der Beschwerdeführer durch die festgestellten Mängel verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung insofern nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist insbesondere nicht vorgeworfen, dass die Tür bzw. der Türverschluss beim Schließen vermeidbare Geräusche macht.
Eine Änderung des Tatvorwurfs in diese Richtung ist dem Landesverwaltungsgericht nach dem Vorgesagten bereits deshalb verwehrt, weil dieser Tatvorwurf im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Bestandteil einer Verfolgungshandlung war und vorliegend auch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich wäre (vgl. VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097). Dies käme einer unzulässigen Erweiterung und letztlich einer Auswechslung der Tat durch das Verwaltungsgericht gleich.
Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 KFG 1967 wurde somit nicht in Verbindung mit § 17h KDV 1967, sondern aufgrund eines schweren Mangels gemäß § 10 iVm Punkt 6.2.3. PBStV erfüllt. Insofern und in Ermangelung einer Ergänzungsmöglichkeit war die Aufzählung der Übertretungsnormen dahingehend zu berichtigen, dass § 17h KDV 1967 zu entfallen hatte (vgl. VwGH 05.07.2000, 97/03/0081; VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103; VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Der Schutzzweck der verletzten Bestimmungen (§ 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 1 KFG 1967) liegt in der Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 21.09.1965, 722/65; OGH 18.05.1956, 2 Ob 224/56). Diesem Schutzzweck wurde durch Mängel an Türscharnier und Türfangband zuwidergehandelt. Die die Verwaltungsübertretung bildenden Mängel wurden gemäß § 10 Abs. 2 PBStV iVm Punkt 6.2.3. der Anlage 6 für schwer befunden. Die Übertretung ist daher nicht als gering einzustufen (vgl. VwGH 31.08.1995, 95/19/0105). Der Beschwerdeführer handelte fahrlässig, wenngleich ihm hinsichtlich des Verschuldens zugute zu halten ist, dass das Knacken des Türfangbandes bei der jährlich wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nie beanstandet wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann trotzdem nicht als bloß geringfügig eingestuft werden. Von geringem Verschulden kann im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nämlich nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118, mwN). Dafür kann auch das Ergebnis einer Vorjahresbegutachtung (und schon gar nicht jenes einer nach dem Tattag gelegenen Überprüfung) keine Grundlage bieten. Damit lagen auch die Gründe für eine Einstellung des Verfahrens bzw. für das Vorgehen mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (sowie gleichsam für eine bloße Beratung gemäß § 33 VStG) nicht vor. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt nämlich voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN), was hier nicht der Fall ist.
8.3. Wegen des Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm 4 Abs. 1 (und noch) iVm § 17h KDV 1967 hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 115 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt. Sie ging von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus. Sie berücksichtigte keine Milderungs- und Erschwerungsgründe.
8.4. Ausgehend von den in § 19 Abs.1 und 2 VStG verankerten Strafbemessungskriterien erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 115,-- Euro (1,15 % des Strafrahmens) in Zusammenschau mit den allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen, zumal sie sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Dies gilt auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden. Die belangte Behörde hat jedoch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt und somit einen triftigen Milderungsgrund übersehen. Da kein Erschwerungsgrund hinzugetreten ist und auch sonst keine spezial- oder generalpräventiven Gründe einer Strafherabsetzung im Wege standen, konnte fallbezogen mit einer geringfügig herabgesetzten Strafe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) das Auslangen gefunden werden um eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
9.1. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Verhältnis der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe mit dem Mindestbeitrag von 10,-- Euro neu festzusetzen.
9.2. Weil der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe stattgegeben worden ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002, mwN).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des behördlichen Verfahrens) beträgt daher 100,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
11.1. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der klaren und einheitlichen (in den Klammern wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sie sich überdies auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die hier im Wesentlichen zu klärende Frage der Beweiswürdigung, ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Pkw des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt gegeben war, betraf lediglich den Einzelfall und ist dementsprechend nicht revisibel (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 27.05.2025, Ra 2025/02/0076).).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21.04.2021, Ra 2021/02/0083, zudem bereits ausgesprochen, dass ein „schwerer Mangel“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 PBStV die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 4 Abs. 1 KFG 1967 nach sich zieht (vgl. Rn. 15 der zitierten Entscheidung).
11.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich im Übrigen um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zuletzt VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089). Dies wird hier als gegeben angenommen.
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