LVwG N LVwG-M-64/001-2025

LVwG-M-64/001-2025Landesverwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung; Schadenersatz; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-64/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.64.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, betreffend „sicherheitsbehördliche Maßnahmen“ und Feststellung, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen, und zwar

  • hinsichtlich der Anträge 1. und 2. als mangelhaft (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG)

  • hinsichtlich der Anträge 3. und 4. wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 5 BVG iVm § 1 ABGB und § 1 JN).

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Verfahrensgang

1. In seiner am 9. Oktober 2025 erhobenen Beschwerde, die er auf „Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 AVG“ stützt, erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Maßnahmenbeschwerde gegen das Vorgehen von Frau B, da er durch ihr Verhalten sowie die daraufhin gesetzten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Frau B habe ihn an seiner Wohnadresse in *** aufgesucht und belästigt. Während des Vorfalls sei sie handgreiflich geworden und habe ihm die Brille vom Gesicht gerissen. In dieser Situation habe er in Selbstverteidigung gehandelt und Frau B leicht in einen ihrer Finger gebissen. Dennoch sei es dieser gelungen, seine Brille zu zerstören. Die Beschwerde enthält wörtlich die folgenden Anträge:

„1.festzustellen, dass ich durch die gegen mich gerichteten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen in meinen Rechten verletzt worden bin,

2. die gegen mich verhängten Maßnahmen (Gewaltpräventionskurs) aufzuheben

3. die Verantwortung für das aggressive Verhalten und den Schaden Frau B zuzurechnen,

4. festzustellen, dass die von mir erlittene Sachbeschädigung (zerstörte Brille, Schaden in Höhe mehrerer Hundert Euro) von Frau B verursacht wurde.“

2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 belehrte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer darüber, dass Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nur verwaltungsbehördliche Gewaltausübung sein könne, weshalb die Punkte 3. und 4. seines Begehrens, mit denen er privatrechtliche Ansprüche geltend mache, wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nicht zulässig erscheinen würden.

Demgegenüber erschienen die Anträge 1. und 2. grundsätzlich zulässig, insofern sei die Beschwerde jedoch mangelhaft, weil ihr folgende Inhalte fehlen würden:

-die die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

-die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG)

-eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, bzw. eine Begründung, warum eine solche Angabe unzumutbar ist (§ 9 Abs. 4 VwGVG).

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechend zu verbessern, andernfalls müsste diese auch hinsichtlich der Anträge 1. und 2. zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Anträge 3. und 4. sei jedenfalls mit einer Zurückweisung zu rechnen, sofern sie nicht zurückgezogen werden.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag per E-Mail übermittelt. Nachdem er den Erhalt nicht bestätigt hatte, erfolgte eine neuerliche Zustellung mit elektronischem Zustellnachweis. Demnach hat der Beschwerdeführer das Schreiben am 29. Oktober 2025 übernommen.

3. Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagiert.

4. Dieser Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BVG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung […] der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

[…]

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs.1 Z 2 BVG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

[…]

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Parteien

§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. […]

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

[…]“

3. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I 51 idF BGBl. I 57/2018, lautet auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. […]

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

4. § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, lautet (samt Überschrift):

„Begriff des bürgerlichen Rechtes.

§ 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“

Das 30. Hauptstück des ABGB (§§ 1293 ff) regelt das Schadenersatzrecht.

5. Gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. 111/1895 idF BGBl. 91/1993, wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die Beschwerde enthält lediglich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch „sicherheitsbehördliche Maßnahmen“ in seinen Rechten verletzt worden, jedoch keine konkrete Bezeichnung einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die mit der Beschwerde bekämpft werden soll. Ebensowenig enthält sie Angaben zur Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit (insbesondere keine Angabe einer Zeit, zu der unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde), und schließlich auch keine Bezeichnung eines Organs, das den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt hat bzw. eine Begründung, warum dem Beschwerdeführer diese Bezeichnung nicht zumutbar sein sollte.

Somit entspricht die Beschwerde hinsichtlich der Anträge 1. und 2., mit denen die Erklärung der bekämpften (jedoch nicht konkretisierten) „sicherheitsbehördlichen Maßnahmen“ als rechtswidrig und die Aufhebung dieser Maßnahmen begehrt wird, nicht § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie § 9 Abs. 4 VwGVG. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, mwN).

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis heute nicht nachgekommen. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich der darin gestellten Anträge 1. und 2. auf Grundlage der soeben genannten Bestimmungen als mangelhaft zurückzuweisen.

2. Mit den Beschwerdeanträgen 3. und 4. begehrt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens einer Privatperson bzw. der Verursachung eines ihm entstandenen Vermögensschadens durch diese und macht somit einen privatrechtlichen Anspruch iSd § 1 ABGB (konkret einen Schadenersatzanspruch nach dem 30. Hauptstück des ABGB oder Teile hiervon) geltend. Dafür besteht jedoch nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 5 B-VG (oder einer anderen Bestimmung der Art. 130 bzw. 132 B-VG) keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Vielmehr wäre ein solcher Anspruch nach § 1 JN beim zuständigen ordentlichen Gericht zu verfolgen.

Hinsichtlich der Anträge 3. und 4. ist die Beschwerde somit auf Grundlage dieser Bestimmungen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

3. Die Zurückweisung hat nach § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.

4. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Abschließen ist festzuhalten, dass auf Grund der unzureichenden Angaben des Beschwerdeführers eine belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht ermittelt und damit auch nicht gemäß § 18 VwGVG als Partei beigezogen werden kann. Schon aus diesem Grund können auch keine nach § 35 VwGVG ersatzfähigen Kosten erwachsen sein.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 2 und des Art. 132 Abs. 5 B-VG, der §§ 1 und 1293 ff ABGB, des § 1 JN, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 5, des § 9 Abs. 4, des § 17, des § 24 Abs. 2 Z 1, des § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz), des § 31 Abs. 1 und des § 35 VwGVG sowie des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten – einheitlichen – Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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