LVwG N LVwG-M-48/001-2025

LVwG-M-48/001-2025Landesverwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Einweisung; Arzt; Untersuchung; Zumutbarkeit; Gefahr in Verzug; Modalitäten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-48/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.48.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Maßnahmenbeschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen die Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums *** durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion ***, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die direkte Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums *** ohne vorherige ärztliche Untersuchung für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 13.08.2025 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützte Maßnahmenbeschwerde.

Darin brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Am 06.07.2025, gegen 00:30, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Dienststelle des C in *** aufgesucht. Dies zu dem Zweck, einen raschen Termin für eine Computertomographie zu bekommen; der Hintergrund sei eine akute psychische Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem medizinischen Verdacht auf Lungenkrebs gewesen. Die psychische Belastung sei einerseits auf einen Nebenbefund eines Lungenröntgens in Folge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen, andererseits auf die familiäre Vorgeschichte der Beschwerdeführerin (ihr Vater sei an Zungen- und Lungenkrebs erkrankt).

In einem Gespräch mit dem diensthabenden Mitarbeiter an der C-Dienststelle in *** habe dieser die Beschwerdeführerin nach Suizidgedanken gefragt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin lediglich abstraktes Nachdenken ohne jede akute Handlungsabsicht geäußert. Dies habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bekräftigt. Der C-Mitarbeiter habe daraufhin die Polizei verständigt.

Die beiden eintreffenden Polizeibediensteten seien von Anfang an ungehalten und genervt gewesen. Es habe weder eine vertrauensvolle Kommunikation noch eine Deeskalation stattgefunden.

Vielmehr sei der Beschwerdeführerin von den Polizisten mitgeteilt worden, dass sie mitkommen müsse und sie vorher noch durchsucht werde. Hierbei habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ ent- und anschließend wieder angekleidet. Sie habe dann auf der Untersuchungsliege verharrt. Schon deswegen sei klar, dass keinerlei Gefahr in Verzug vorgelegen habe. Die Polizeibeamten hätten die Beschwerdeführerin dann ohne Vorankündigung mit einer völlig überzogenen physischen Zwangsmaßnahme bedacht, indem sie sie zu Boden gebracht und bäuchlings fixiert hätten. Beide Beamten seien auf ihr gekniet und hätten ihr auf dem Rücken Handschellen angelegt.

Die Beschwerdeführerin sei deswegen massiven Schmerzen ausgesetzt gewesen. Im Anschluss an die Fixierung sei die Beschwerdeführerin mit hinter dem Rücken gefesselten Händen in den Rettungswagen verbracht worden. Die Polizeibeamtin habe den Auftrag für einen liegenden Transport gegeben und habe die Handschellen weiterhin hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin belassen. Diese habe mehrfach über starke Schmerzen geklagt, was von der Polizeibeamtin aber nicht beantwortet worden sei. Auch die Übergabe im Landesklinikum *** sei nicht geordnet erfolgt.

Die Beschwerdeführerin habe durch die Maßnahme mehrere Folgeschäden erlitten – diese werden in der Maßnahme einzeln aufgezählt und entsprechende Bilder beigefügt.

Die Unterbringung sei nicht nach den Vorgaben des Unterbringungsgesetzes (UbG) erfolgt, insbesondere, weil die in § 8 UbG vorgeschriebene ärztliche Untersuchung unterblieben sei. Die in § 3 UbG normierten Voraussetzungen für eine Unterbringung seien gar nicht gegeben gewesen, es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen.

Darüber hinaus seien die Zwangsmaßnahmen überschießend und keineswegs das gelindeste Mittel gewesen. Aus alldem ergebe sich, dass die Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtswidrig gewesen sei.

Schließlich wurde in der Beschwerde Folgendes beantragt: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgenommene Einweisung in die Psychiatrie als rechtswidrig und die Erklärung der von den Polizeibeamten gesetzten Maßnahmen (Leibesvisitation, körperliche Fixierung unter Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt, Anlegen von Handfesseln auf dem Rücken, langanhaltender Transport in Rückenlage und das Unterlassen von Deeskalation und vorheriger medizinischer Abklärung) als rechtswidrig.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Die Beschwerde wurde der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) zur Erstattung einer Gegenschrift übermittelt.

Diese erstattete eine Gegenschrift, in der sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausführte:

Die Beschwerdeführerin sei von Anfang an nicht kooperativ gewesen. Sie habe in Anwesenheit der Polizeibeamten suizidale Absichten geäußert. Sie habe sich geweigert, in das Landesklinikum *** mitzufahren. Sie habe angekündigt, Widerstand zu leisten. Die Beamten hätten lange auf sie eingeredet und sie dann mittels Transportgriffes versucht, zu dem Rettungsfahrzeug zu geleiten. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin gewehrt und habe ein großes Aggressionspotenzial an den Tag gelegt. Diesem sei nur mit angemessener Körperkraft beizukommen gewesen. Da die Beschwerdeführerin auch auf die Beamtin hingetreten habe, wurden ihr Handfesseln am Rücken angelegt und sie dann so in den Rettungswagen verbracht.

Aufgrund der Gesamtsituation seien die Maßnahmen weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 3 Z. 6 UbG seien vorgelegen; dies ergebe sich auch aus den Zeugeneinvernahmen, die die belangte Behörde durchgeführt habe.

Bezüglich der Tätlichkeiten der Beschwerdeführerin sei Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erstattet worden.

Die Gegenschrift stellte abschließend die Anträge, die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. abzuweisen und dem Bund die ihm zustehenden Kosten zuzusprechen.

2.2. Mit E-Mail vom 05.11.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Information der Polizeiinspektion ***, wonach von der Staatsanwaltschaft *** das Strafverfahren bzgl. Widerstand gegen die Staatsgewalt eingestellt wurde, da die Voraussetzungen des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) zum Tatzeitpunkt laut einem Sachverständigengutachten vorgelegen seien.

2.3. Am 06.11.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

In der Verhandlung wurden als Zeugen einvernommen: der Ehegatte der Beschwerdeführerin, D; die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibediensteten, E und F; der C-Mitarbeiter G und die beiden Sanitäter des H I und J.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fuhren am 06.07.2025 um circa 00:30 zu der C-Dienststelle in ***, um dort eine kurzfristige CT-Untersuchung für die Beschwerdeführerin zu organisieren.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Beschwerde und insbesondere den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten.

3.2. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge G, ein Notfallsanitäter, Dienst an der C-Dienststelle. Im Gespräch mit dem Zeugen bat die Beschwerdeführerin unter anderem um Unterstützung hinsichtlich ihres psychischen Ausnahmezustandes.

Sie beantwortete die Frage des Zeugen, ob Sie schon darüber nachgedacht habe, sich umzubringen, mit „Ja“. Auf die weitere Frage des Zeugen, ob sie auch darüber nachgedacht habe, wie sie sich umbringen würde, antwortete die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „Ja“, und ergänzte sinngemäß, weil sie Medizinerin sei, habe Sie darüber bereits nachgedacht.

Beweiswürdigung: Die Bitte der Beschwerdeführerin um Unterstützung hinsichtlich ihres psychischen Ausnahmezustandes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G. Dieser wirkte in der Verhandlung sehr glaubwürdig. Er schilderte den Vorfall nachvollziehbar, unaufgeregt und detailliert und vermittelte auch einen hohen Grad an beruflicher Erfahrung und Professionalität.

Demgegenüber gaben die Beschwerdeführerin und der Zeuge D selbst an, sich an viele Teile des Vorfalles – insbesondere die Gespräche – nicht mehr genau erinnern zu können, nicht zuletzt aufgrund der psychischen Belastung in der Situation. Somit ist es durchaus plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte an die ausdrückliche Bitte um Unterstützung hinsichtlich ihres psychischen Ausnahmezustandes nicht mehr erinnern können.

Die Beantwortung der Fragen des Zeugen G hinsichtlich der Selbstmordgedanken mit „Ja“ bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme.

3.3. Der Zeuge G alarmierte die Polizei. Die Polizei erhielt von der Einsatzleitstelle den Einsatzgrund „Frau mit suizidalen Gedanken“.

Wenig später trafen die Zeugen E und F als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein. Der Zeuge G informierte die eingetroffenen Polizeibeamten über die von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen (siehe Feststellung 3.2.).

Beweiswürdigung: Die Aussagen der Zeugen E, F und G sind diesbezüglich übereinstimmend.

3.4. Die Beschwerdeführerin verweigerte gegenüber den beiden Polizeibeamten die Nennung ihrer Personalien.

Beweiswürdigung: Dies erschließt sich aus den Aussagen der Zeugen F und E und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3.5. In einem separaten Raum (Untersuchungsraum) der C-Dienststelle teilte die Zeugin E der Beschwerdeführerin mit, dass jene durchsucht werden müsse. Eine Begründung für die Durchsuchung nannte die Zeugin nicht. Die Beschwerdeführerin zog sich daraufhin selbstständig das T-Shirt und die Hose aus und war nur noch mit ihrer Unterhose bekleidet. Nach der Durchsuchung der Kleidung zog sich die Beschwerdeführerin erst nach mehrmaligen Aufforderungen der Zeugin wieder an.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen F und E. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat diese vor dem Ankleiden eine „ironische Bemerkung“ gemacht, tatsächlich handelte es sich dabei um einen etwas längeren Wortwechsel.

3.6. In Folge der Durchsuchung setzte sich die Beschwerdeführerin auf eine Untersuchungsliege. Die Zeugen E und F forderten Sie auf, mit ihnen zum eingetroffenen Rettungswagen des H zu gehen. Dies verweigerte die Beschwerdeführerin verbal. Daraufhin nahmen die Zeugen die Beschwerdeführerin mit jeweils einer Hand am Ellenbogen, zogen sie aus der sitzenden Position auf und schoben sie aus dem Untersuchungsraum auf den davor liegenden Gang.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen F und E – auch die Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt dies, wenngleich diese in der Verhandlung die genaue Art des Griffes nicht mehr wiedergeben konnte.

3.7. Unmittelbar nach der Tür des Untersuchungsraumes begann die Beschwerdeführerin sich gegen die Verbringung zum Rettungswagen zu wehren. Sie tat dies zunächst mit Bewegungen Ihres Oberkörpers und der Arme. Die Zeugen verstärkten in der Folge ihren Kraftaufwand, was auch die Beschwerdeführerin zu stärkeren Abwehrbewegungen veranlasste. Sie begann, mit den Füßen nach den Polizisten zu treten und traf dabei auch die Zeugin E.

Beweiswürdigung: Die Abwehrbewegungen beschreibt die Beschwerdeführerin teils selbst, teils ergeben sich diese aus den Aussagen der Zeugen E und F.

Auch die – an der physischen Auseinandersetzung unbeteiligten – Zeugen G, I und J beschrieben die Abwehrbewegungen und insbesondere auch die Fußtritte der Beschwerdeführerin übereinstimmend. Zu den Fußtritten gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Aus den Aussagen der genannten Zeugen lässt sich jedoch eindeutig feststellen, dass die Fußtritte stattgefunden haben.

3.8. Die Zeugen E und F wendeten einen Armstreckhebel an und brachten die Beschwerdeführerin in Bauchlage zu Boden. Dann legten sie der Beschwerdeführerin Handschellen am Rücken an, dabei knieten sie links und rechts neben der Beschwerdeführerin. Anschließend zogen sie die Beschwerdeführerin vom Boden wieder hoch und verbrachten sie zum Rettungswagen.

Beweiswürdigung: Die Anwendung des Armstreckhebels und das Anlegen der Handschellen ist gänzlich unstrittig – die Aussagen aller Beteiligten beschreiben dies im Wesentlichen gleich. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde knieten die Zeugen E und F neben dem Körper der Beschwerdeführerin, nicht darauf – diesbezüglich sind die Aussagen der Zeugen E und F glaubwürdig; nicht zuletzt, weil dies auch der Zeuge G ausdrücklich so aussagte.

3.9. Im Rettungswagen wurde die Beschwerdeführerin von den Zeugen F und E mit angelegten Handschellen in Rückenlage auf die Transportliege gebracht und dort mit Gurten fixiert. Kurze Zeit später setzte sich der Rettungswagen zum Landesklinikum *** in Bewegung. Das Fahrziel wurde den Sanitätern von den beiden Zeugen F und E vorgegeben.

Während der Fahrt klagte die Beschwerdeführerin mehrmals über Schmerzen, bzw. eine unangenehme Liegeposition und beschimpfte die Zeugin E. Die Zeugin E lockerte daraufhin die Handschellen, ging aber auf die weiteren Bitten der Beschwerdeführerin um eine veränderte Liegeposition nicht ein. Die Zeugin E warf der Beschwerdeführerin vor, dass diese nach ihr getreten habe.

Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Fixierung auf der Liege decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen E und F. Die Äußerungen und Beschimpfungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aussage der Zeugin E und des Zeugen J. Aus dessen Ausführungen in der Verhandlung erschließt sich auch die Lockerung der Handschellen.

Die Feststellung zum Fahrziel beruht auf den Aussagen der Sanitäter des Rettungswagens und beider Polizisten.

3.10. Die Fahrt von der C-Dienststelle in *** bis zum Landesklinikum *** dauerte nicht ganz eine Stunde.

Beim Landesklinikum *** wurde die Beschwerdeführerin zu einer Aufnahmeuntersuchung in der psychiatrischen Abteilung verbracht.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen I und ist nach einer Abfrage der Strecke in „Google Maps“ eine plausible Fahrtdauer.

3.11. Es fand keine (amts-)ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vor der Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums *** statt. Die beiden Zeugen E und F äußerten weder gegenüber den Zeugen G, I und J, noch gegenüber der Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt der Amtshandlung die Möglichkeit, vor der Verbringung ins Landesklinikum einen Amtsarzt beizuziehen.

In der Verhandlung sagte der Zeuge F aus, dass die Aufsuchung eines Amtsarztes zu Beginn der Amtshandlung geplant gewesen war, der Zeuge jedoch im körperlichen Widerstand und den getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin Gefahr im Verzug gesehen habe.

Die Zeugin E hingegen sagte aus, dass sie per SMS bei der Bezirksleitstelle nachgefragt habe, ob die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Dienst hatte. Weil dies nicht der Fall gewesen war, habe sie mit dem Zeugen F aufgrund der konkreten Selbstgefährdung und weil ein diensthabender Amtsarzt zu weit weg gewesen sei, beschlossen, die Beschwerdeführerin direkt in das Landesklinikum zu bringen.

Die Möglichkeit einen anderen (Amts-)Arzt aufsuchen, wurde nicht in Erwägung gezogen. Es wurden auch keine konkreten Nachforschungen angestellt, welcher (Amts-)Arzt verfügbar gewesen wäre.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem gesamten Verlauf der Verhandlung und den ausdrücklichen Aussagen der genannten Zeugen (Verhandlungsschrift Seiten 16, 21, 22)

3.12. Es gibt keine Videoaufzeichnungen des Vorfalls, da die Bodycam der Zeugin E während der Amtshandlung nicht aktiviert wurde. Der Zeuge F führte keine Bodycam mit.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ist unstrittig.

4. Rechtslage:

Die einschlägigen Rechtsnormen des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl Nr. 155/1990 idF. BGBl I Nr. 77/2023 lauten:

§ 3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

§ 8. (1) Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.

(3) Der in Abs. 1 genannte Arzt hat nachweislich abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann; dazu kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, insbesondere

(4) Der Arzt hat in der Bescheinigung leserlich seine Kontaktdaten und weiters im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des § 3 Z 1 annimmt sowie darzulegen, weshalb diese Gefährdung nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen.

(2) Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder die Verbringung zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung im Sinn des § 8 in eine psychiatrische Abteilung bringen, wenn

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen. Sie sind ermächtigt, die Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Die psychiatrische Abteilung, in die die betroffene Person gebracht werden soll, ist vom Rettungsdienst vorab zu verständigen. Wird kein Rettungsdienst beigezogen, so haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die psychiatrische Abteilung vorab zu verständigen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind – wenn die betroffene Person nach entsprechender Belehrung nicht widerspricht – ermächtigt, von deren Vorführung in die psychiatrische Abteilung einen Angehörigen, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder für sie sorgt, zu verständigen. Die betroffene Person hat das Recht, dass auf ihr Verlangen unverzüglich ein Angehöriger, ein gewählter Vertreter, ein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr namhaft gemachte Person von der Amtshandlung verständigt wird.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, in einem Bericht über die Amtshandlung die Gründe, die zur Annahme des Vorliegens einer psychischen Krankheit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden Gefährdung geführt haben, bei Gefährdung anderer, ob gegebenenfalls ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde, die vorführende Sicherheitsdienststelle und die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist, anzuführen.[…]“

Die für die Kostenentscheidung einschlägige Rechtsvorschrift des § 35 VwGVG BGBl. I Nr. 122/2013, idF. BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

5. Erwägungen:

5.1. Prüfungsumfang

5.1.1. Ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt rechtmäßig ist, haben gemäß § 18 UbG die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Die vorangegangenen polizeilichen Zwangsmaßnahmen bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Person durch das Personal einer psychiatrischen Anstalt in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, können jedoch Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sein (vgl. VwGH 28.01.1994, 93/11/0035, sowie Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S. 122 mwN.).

Die gegenständlichen polizeilichen Maßnahmen stellen also einen tauglichen Anfechtungsgegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde dar.

Sie wurden von Organen der Polizeiinspektion *** gesetzt. Diese sind gemäß § 9 Sicherheitspolizeigesetz der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zuzurechnen. Infolgedessen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde örtlich und sachlich zuständig.

5.1.2. Zunächst ist zu erörtern, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Maßnahmen einen oder mehrere getrennt anfechtbare Akte darstellen:

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002, mwN).

Im Lichte dieser Ausführungen ist zunächst die Rechtsgrundlage der Maßnahme(n) zu betrachten. Gegenständlich erfolgte unzweifelhaft eine unmittelbare Verbringung der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Abteilung ohne vorherige ärztliche Untersuchung gemäß § 9 Abs. 3 UbG.

§ 9 Abs. 4 UbG legt fest, dass eine solche Verbringung auch mit unmittelbarer Zwangsgewalt (mit möglichster Schonung der betroffenen Person) durchgesetzt werden kann. Ferner sind die „notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen“. Begleitmaßnahmen bzw. Modalitäten wie Anwendung von Körperkraft, die Anlegung von Handfesseln (unmittelbare Zwangsgewalt) oder auch eine Durchsuchung (Vorkehrung zur Gefahrenabwehr) fallen unter diese Aufzählung des § 9 Abs. 4 UbG.

Der Zweck der konkret gesetzten Maßnahmen war stets die Erreichung der Verbringung in eine psychiatrische Abteilung; bei der Durchsuchung und in Folge der Anwendung von Zwangsgewalt handelt es sich demgemäß nur um Begleitmaßnahmen zur Verbringung – mit anderen Worten: um bloße Modalitäten. Diese sind mit der Verbringung selbst – dem Zweck nach und dem Wortlaut des Gesetzes zu Folge – untrennbar verbunden.

Diese Rechtsansicht wurde auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung thematisiert. Sowohl der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin als auch der Vertreter der belangten Behörde haben dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt (Verhandlungsschrift, Seite 1).

Somit ist im Sinne des Prüfungsumfanges von einem angefochtenen Verwaltungsakt mit mehreren Modalitäten auszugehen.

5.2. Prüfung der Voraussetzungen der Verbringung in eine psychiatrische Anstalt nach dem UbG

5.2.1. Die gegenständlich erfolgte Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, als Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz einzustufen. Die Freiheitsentziehung (und deren Begleitmaßnahmen bzw. Modalitäten) dienten dem Zweck der Verbringung in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gegen den Willen der Beschwerdeführerin.

Unstrittigerweise wurde keine Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, einen Polizeiarzt oder einen von der Landeshauptfrau ermächtigten Arzt durchgeführt. Daher ist die Unterbringung am Prüfungsmaßstab des § 9 UbG zu beurteilen.

5.2.2. Zunächst ist auf einer ersten Prüfebene festzustellen, ob die Verbringung in eine psychiatrische Anstalt überhaupt dem Grunde nach zulässig war (§ 9 Abs. 1 iVm. § 3 Z. 1 UbG). Die materiellen Voraussetzungen hierfür sind, dass jemand an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet.

Dies ist in einer ex-ante-Betrachtungsweise aus Sicht der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beurteilen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den einschreitenden Organen keine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – dass die einschreitenden Organe die Voraussetzungen des § 3 UbG aus besonderen Gründen für vertretbar annehmen konnten (vgl. VwGH 26.06.1997, 94/11/0340 sowie 28.10.2003, 2001/11/0162; zur ex-ante Betrachtung: VwGH 15.10.2024, Ra 2023/11/0166).

Im vorliegenden Fall wurden die einschreitenden Sicherheitsorgane mit dem Einsatzgrund „Frau mit suizidalen Gedanken“ zu dem Einsatzort beordert. Dort angekommen, wurde Ihnen vom diensthabenden Sanitäter (Zeuge G) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber Selbstmordgedanken geäußert hatte und auch das Vorliegen eines konkreten Planes bejaht hatte.

Die Beschwerdeführerin äußerte auch im Gespräch mit den Polizisten, dass sie Selbstmordgedanken und einen konkreten Plan habe. Auch befand sich die Beschwerdeführerin wahrnehmbar in einem psychischen Ausnahmezustand.

Aufgrund dieser Wahrnehmungen und Informationen ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die einschreitenden Organe von einer psychischen Krankheit und der Gefahr einer Selbstgefährdung ausgingen.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin bemühte semantische Unterscheidung, wonach Selbstmordgedanken zu haben etwas anderes sei als eine konkrete Suizidabsicht, vermag zwar in einer sachlichen Diskussion zutreffen. Im alltäglichen Sprachverständnis und noch dazu im gegenständlichen Kontext einer wahrnehmbaren psychischen Ausnahmesituation, ist es jedoch keineswegs abwegig – sondern durchaus nachvollziehbar – von der Bejahung der Frage nach Selbstmordgedanken auf eine konkrete Selbstmordabsicht zu schließen.

Die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 Z.1 UbG lagen also aus Sicht der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachvollziehbar vor.

5.2.3. Die Unterbringung ohne vorherige ärztliche Untersuchung hat nach § 9 Abs. 3 UbG mehrere Alternativvoraussetzungen. Sie darf nur erfolgen, wenn

1. die Beiziehung eines Arztes nach § 8 Abs. 1 für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar ist,

2. sie von einem Facharzt oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen seiner Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person die Voraussetzungen des § 3 für gegeben erachtet,

3. sie von einem Notarzt beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen seiner Behandlung der betroffenen Person die Voraussetzungen des § 3 für gegeben erachtet,

4. ein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage der psychiatrischen Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet,

5. ein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Krankenanstalt behandelt wurde und nun nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt, obwohl der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet, oder

6. Gefahr im Verzug vorliegt.

Im vorliegenden Fall kommen nur die Voraussetzungen der Ziffern 1 oder 6 leg. cit. in Frage.

Wie in den Feststellungen unter 3.11. angeführt, ist der Zeuge F vom Vorliegen des Tatbestandelementes „Gefahr im Verzug“ ausgegangen. Die Zeugin E hingegen führte in der Verhandlung unter anderem aus, dass der diensthabende Amtsarzt zu weit weggewesen wäre und der Weg dorthin unzumutbar gewesen wäre.

Beide Alternativen halten der Überprüfung durch das erkennende Gericht aus nachfolgenden Gründen nicht stand:

5.2.4. Die Beurteilung, ob Gefahr im Verzug vorgelegen ist, muss wiederum in einer ex-ante-Betrachtung – und zwar zu dem Zeitpunkt, als die Verbringung in die psychiatrische Anstalt unmittelbar bevorstand – erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

Die Beschwerdeführerin legte nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwar ein Verhalten an den Tag, dass die Annahme der Voraussetzungen des § 3 Z. 1 UbG rechtfertigte (s. 5.2.2.), jedoch keines, dass auf eine unmittelbar bevorstehende (und nur durch rasche Zuführung einer psychiatrischen Behandlung vermeidbare) Selbstgefährdung im Sinne von Gefahr im Verzug schließen ließ.

Der körperliche Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die Verbringung in den Rettungswagen und gegen die Fesselung kann – entgegen der Einschätzung des Zeugen F – nicht ohne Weiteres als Gefahr im Verzug umgedeutet werden. Dass es bei einer Verbringung einer psychisch kranken Person gegen ihren Willen in eine psychiatrische Anstalt zu (körperlichem) Widerstand kommt, ist einerseits durchaus erwartbar und andererseits vom Gesetz auch ausdrücklich antizipiert – daher die Ermächtigung des § 9 Abs. 4 UbG zur allfälligen Anwendung von Zwangsgewalt.

Die Abwehrhandlungen der Beschwerdeführerin richteten sich erkennbar (dies erschließt sich aus den Zeugenaussagen) gegen die Verbringung in den Rettungswagen bzw. das Landesklinikum. Die Abwehrbewegungen der Beschwerdeführerin hatte hingegen nicht unmittelbar die Beeinträchtigung ihrer eigenen oder jemand anderer Gesundheit zum Ziel.

Es ging von der Beschwerdeführerin bis zu der Anwendung des Kontrollgriffes durch die Polizisten (Feststellung 3.6.) auch keine physische Aggression aus. Die Beschwerdeführerin weigerte sich lediglich – auf der Untersuchungsliege sitzend – verbal, ins Landesklinikum verbracht zu werden.

Das Beweisverfahren hat kein Verhalten und keine Handlung hervorgebracht, aus der sich Gefahr im Verzug im Sinne der einschlägigen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Z. 6 UbG ableiten ließe.

Eine dermaßen akute Selbstgefährdung, dass eine Untersuchung durch einen Amtsarzt unmöglich gewesen wäre, lag nicht vor. Es ist sogar nicht auszuschließen, dass sich die Situation durch die Beiziehung eines Arztes kalmiert hätte.

5.2.5. Zur Unzumutbarkeit (Z. 1 leg. cit.) ist in den Gesetzesmaterialien der Unterbringungsgesetz- und IPR-Gesetz-Novelle 2022 – mit welcher dieser Tatbestand eingeführt wurde – festgehalten, dass für die Beurteilung der Unzumutbarkeit stets auf die konkrete Situation der betroffenen Person abzustellen ist. Befindet sich diese etwa in unmittelbarer Nähe einer psychiatrischen Abteilung und ist der Amtsarzt räumlich so weit entfernt, dass die Fahrt zu ihm z.B. über zwei Stunden dauern würde, so kann die Verbringung zum Amtsarzt unzumutbar sein (vgl.1527 d.B., XXVII. GP, RV, Erläuterungen, S. 19).

Hierzu wird zum konkreten Fall festgehalten, dass seitens der einschreitenden Polizisten keine ausreichenden Erhebungen angestellt wurden, um dies überhaupt beurteilen zu können. Es erfolgte durch die Zeugin E mittels SMS lediglich eine einzelne Rückfrage bei der Bezirksleitstelle, ob die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Dienst hätte – was von der Bezirksleitstelle nach Aussage der Zeugin E verneint wurde. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass kein (anderer) Arzt iSd. § 8 Abs. 1 UbG in zumutbarer Erreichbarkeit aufgesucht hätte werden können, zumal die Fahrt ins Landesklinikum *** ebenfalls fast eine Stunde in Anspruch nahm (vgl. Feststellung 3.10.).

Ob eine Unzumutbarkeit der Wartezeit oder Wegstrecke iSd. § 9 Abs. 3 Z. 1 UbG vorlag, konnte also mangels entsprechender Feststellungen bzw. Erhebungen durch die Zeugen F und E zum Zeitpunkt der Amtshandlung von diesen gar nicht beurteilt werden. Die entsprechenden Nachforschungen hätten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohne großen Aufwand (etwa durch eine weitere Rückfrage bei der Bezirksleitstelle) angestellt werden können. Zeitlich wäre dies etwa möglich gewesen, als die Beschwerdeführerin auf der Untersuchungsliege saß und sich noch in keiner Weise wehrte, oder aber nach der erfolgten Verbringung in den Rettungswagen.

Das Vorliegen dieses Tatbestandes ist also – neuerlich einer ex-ante-Betrachtung folgend – von den einschreitenden Polizeiorganen nicht ausreichend abgeklärt worden, um es in der Situation beurteilen zu können und kann daher aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.

Es ist aus Gründen des Rechtsschutzes auch nicht zulässig, generell von einer Nichtverfügbarkeit eines Arztes iSd. § 8 Abs. 1 UbG auszugehen (auch nicht zu bestimmten Uhrzeiten); dies würde den gesetzlich festgelegten Vorrang des § 8 UbG aushöhlen. Daher kann die Ausnahme des § 9 Abs. 3 Z. 1 UbG nur dann zum Tragen kommen, wenn die Beurteilung von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer nachvollziehbaren Grundlage basiert – diese nachvollziehbare Grundlage fehlte im gegenständlichen Fall.

5.3. Zu den Modalitäten

Da die Voraussetzungen einer direkten Verbringung gemäß § 9 Abs. 3 UbG ohne vorherige ärztliche Untersuchung somit nicht vorlagen, war die Amtshandlung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig einzustufen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Verbringung (Durchsuchung, Anwendung von Körperkraft, Anlagen der Handfesseln) konnte somit unterbleiben. Wie bereits unter 5.1. ausgeführt, wurden diese auch nicht eigenständig in Beschwerde gezogen, sondern waren als Begleitmaßnahmen der Verbringung zu werten (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt hinsichtlich Festnahme und Anhaltung: VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Festnahme, wonach die rechtliche Prüfung von Modalitäten entbehrlich ist, wenn die Festnahme selbst bereits als rechtswidrig befunden wurde (VfSlg. 11.518/1987, 10.376/1985).

6. Kostenentscheidung:

Gemäß der Regelung des § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes ist in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung) geregelt.

Die vom Beschwerdeführervertreter im Wege einer Kostenaufstellung in der Verhandlung beantragten Kosten entsprechen den Pauschalbeträgen in der VwG-Aufwandersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand. Diese Kosten waren daher spruchgemäß zuzuerkennen.

Bereits im Beschwerdeschriftsatz wurde die Erstattung der Eingabegebühr von 30 € beantragt. In analoger Anwendung des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG war diese Gebühr zuzusprechen (vgl. hierzu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S. 64).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes – insbesondere des § 9 UbG – und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen).

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