LVwG N LVwG-AV-113/001-2024

LVwG-AV-113/001-2024Landesverwaltungsgericht19.11.2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; stationäre Pflege; Kostenersatz; Legalzession; Einkommen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-113/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.113.001.2024

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, vertreten durch C und D, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes für Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Betrag von „€ 27.424,60“ durch den Betrag von „€ 15.907,54“ ersetzt wird.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag des A, vertreten durch B, vertreten durch C und D, Rechtsanwälte in ***, der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, den Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro vorzuschreiben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2018, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Sachwalterin B (in der Folge: Erwachsenenvertreterin), auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß §§ 12 und 15 NÖ SHG i.V.m. §§ 330a und 707a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG ab 1. Jänner 2018 statt.

Mit Bescheid vom 30. September 2021, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG und §§ 303a und 707a ASVG, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2018, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von € 2.347,35 zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, mit, dass er sich auf Kosten des Landes Niederösterreich in einem näher genannten NÖ Pflege- und Betreuungszentrum befinde. Die Kosten des Aufenthaltes würden täglich € 214,97 betragen. Dazu leiste er aus seinem Einkommen und Pflegegeld bereits einen Beitrag gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG, der jedoch die Aufenthaltskosten nicht zur Gänze abdecke. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer daher auf, binnen gesetzter Frist Nachweise über seine Vermögenserträge ab 1. Jänner 2021 zu übersenden.

In der Folge legten der Beschwerdeführer und (über Nachfrage der belangten Behörde) die E und die F AG Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers vor.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, mit, dass er seit 1. Jänner 2018 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit von 1. Jänner 2018 bis 30. Juni 2023 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 90.827,76 würden sich aus vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 188.517,94 (Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pensions- und Pflegegeldanteile in Höhe von insgesamt € 97.690,18 ergeben. Nicht bekannt gegeben worden sei Einkommen in der Höhe von € 41.516,02. Zum heutigen Tag belaufe sich das Einkommen (inklusive Pflegegeld) auf € 4.085,00 und aus der E auf € 243,71, das seien gesamt € 4.328,71. Die Kosten des Pflegeheims würden sich auf monatlich € 6.770,70 belaufen. Das nachgewiesene Vermögen wurde in einer Tabelle dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuerbescheide (Gutschriften) für 2018 bis 2020 im 4. Quartal 2022 zugeflossen seien. Unter Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen (§§ 330a und 707a ASVG, § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer einen Kostenersatz in der Höhe von € 33.212,82 zu leisten habe, wobei unerheblich sei, ob er dieses Einkommen zum heutigen Tag noch beziehe. Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, dazu binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 und § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG i.V.m. §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2018, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 in Höhe von € 27.424,60 zu ersetzen. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2018 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 90.827,76 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in diesem Zeitraum in Höhe von € 188.517,94 (Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 97.690,18 ergeben. Zum heutigen Tag belaufe sich das Einkommen aus der Pension der G (in der Folge: G) inklusive Pflegegeld auf € 4.085,00 und aus der E auf € 243,71, das seien gesamt € 4.328,71. Die Kosten des Pflegeheims würden sich auf monatlich € 6.770,70 belaufen. Bezüglich der Zinserträge näher genannter Konten und Sparbücher des Jahres 2020 sowie des Einkommens aus der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft („KSV Beleg“) sei der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2021 verpflichtet worden, dem Land Niederösterreich 80% dieser Erträge zu ersetzen und sei der geforderte Betrag zur Gänze eingelangt. Am 21. September 2023 und am 18. Oktober 2023 seien Bestätigungen über die E-Firmenpension für die Kalenderjahre 2018 bis 2023 und der F AG für die Kalenderjahre 2018 bis 2021 vorgelegt worden. Per 31. Dezember 2021 sei die Pensionsabrechnung von der F AG auf die E übergegangen, die Bestätigung über die monatliche Pension der E gelte ab 1. Jänner 2022 für beide Pensionen. Zusammengefasst sei folgendes Einkommen bekanntgegeben worden:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Bei den Eingängen der Spalte „EK-Steuer“ im Jahr 2022 handle es sich um die Gutschriften aus den Einkommenssteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2018 bis 2020. Das angegebene Einkommen aus der E-Firmenpension für das Jahr 2023 umfasse den Zeitraum von Jänner 2023 bis Oktober 2023, seit 1. November 2023 würden vom Beschwerdeführer monatlich 80 % der E-Pension als Beitrag zu den Sozialhilfekosten überwiesen. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und habe seine Erwachsenenvertreterin am 28. November 2023 persönlich vorgesprochen. Aufgrund der Verjährungsfrist werde gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG vom Einkommen aus Pensionen der E und F vor 1. Jänner 2020 kein Kostenersatz eingehoben. Das Einkommen ab 1. Jänner 2020 stelle sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Nach Darlegung der Rechtslage legte die belangte Behörde dar, dass sich der Beschwerdeführer auf Kosten des Landes als Träger der Sozialhilfe in einem näher genannten NÖ Pflege- und Betreuungszentrum befinde und daher voll versorgt sei. Sein laufender Kostenbeitrag betrage grundsätzlich 80 % seines Einkommens (z.B. Pension, Zinserträge) und des Pflegegeldes, ausgenommen das Pflegegeldtaschengeld. Somit würden ihm 20 % seiner G-Pension (das seien derzeit monatlich € 441,18, errechnet anhand der bekannten Pensionsdaten von 2023), 20 % der E und F-Pensionen (das seien derzeit monatlich € 48,74, errechnet anhand der bekannten Pensionsdaten von 2023), 100 % der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration), Pflegegeldtaschengeld (das seien derzeit monatlich € 50,28), 20 % der Zinserträge und 20 % von z.B. Einkommenssteuergutschriften an Einkommen verbleiben. Daraus würde sich für 2023 ein durchschnittliches Einkommen (ohne Berücksichtigung der Einkommenssteuergutschriften und Zinserträge) von rund € 540,20 zuzüglich der Sonderzahlungen ergeben, welches jedenfalls zur Deckung des weiteren Lebens- und Sonderbedarfes verbleibe. Der Erfolg der Sozialhilfe sei daher durch die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht gefährdet. Auch stelle die Vorschreibung des Kostenersatzes in Anbetracht der Vollversorgung keine soziale Härte dar (§ 38 Abs. 3 NÖ SHG). Die Gutschriften der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2018 bis 2020 seien im 4. Quartal 2022 ausbezahlt worden und seien aufgrund des Zuflussprinzips als Einkommen des Jahres 2022 heranzuziehen. Es sei unerheblich, ob dieses Einkommen zum heutigen Tag noch vorhanden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, vertreten durch C und D (in der Folge: rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers), Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Jänner 2018, Zl. ***, seit 1. Jänner 2018 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten würden € 90.827,76 betragen. Von der belangten Behörde sei für die Jahre 2020 bis 2023 ein Vermögenszuwachs von € 34.280,75 ermittelt worden, der zu rund zwei Drittel aus Einkommenssteuergutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2018 bis 2020 herrühre. Laut angefochtenem Bescheid solle er dem Land Niederösterreich € 27.424,60 ersetzen. Er werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung des ihm aufzuerlegenden Kostenersatzes gemäß §§ 37 f. NÖ SHG, insbesondere in seinem Recht auf Nichteinbeziehung von Einkommensbestandteilen, die zu bereits verjährten Sozialhilfekosten in zeitlicher Konkurrenz stünden (das seien die Einkommenssteuergutschriften für 2018 und 2019), verletzt. Es liege Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, weil der Anspruch auf Kostenersatz verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Richtigerweise werde daher vom Einkommen aus Pensionen der E und F vor dem 1. Jänner 2020 kein Kostenersatz eingehoben. Nichts anderes könne aber auch für das Einkommen aus Einkommenssteuergutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen für 2018 und 2019 gelten. Diese Gutschriften würden klarstellen, dass in den Jahren 2018 und 2019 zu viel an Einkommenssteuer bezahlt worden sei, ihm daher in diesen Jahren zu wenig an Einkommen verblieben sei. Die Rückvergütungen würden unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses Einkommensbestandteile der jeweiligen Kalenderjahre darstellen (Hinweis auf OGH vom 28. Mai 2019, Zl. 2 Ob 161/18t). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte damit der Erlös aus den Einkommenssteuergutschriften für 2018 (€ 7.202) und 2019 (€ 7.279), insgesamt sohin € 14.481, für die Berechnung des Einkommens ab 1. Jänner 2020 und damit als Grundlage für die Berechnung des Kostenersatzes ab 1. Jänner 2020 unberücksichtigt bleiben müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sohin von einem Vermögenszuwachs im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2023 von höchstens € 19.799,75 und damit von einem Kostenersatz im Ausmaß von 80 % hievon, das seien höchstens € 15.839,80, auszugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehen abändern, dass der ihm auferlegte Kostenersatz mit höchstens € 15.839,80 festgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiteres beantragte der Beschwerdeführer, der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen im Ausmaß von € 737,60 vorzuschreiben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 5. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erhält seit 1. Jänner 2018 Sozialhilfe gemäß § 12 NÖ SHG durch Hilfe bei stationärer Pflege und ist im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, ***, ***, stationär aufgenommen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. September 2006 eine Berufsunfähigkeitspension der G. Der Verpflegungskostenanteil wird seit 1. Februar 2018 von der G auf das Konto der belangten Behörde überwiesen, der Verpflegungskostenanteil für Jänner 2018 wurde vom Beschwerdeführer im März 2018 beglichen.

In der Zeit von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 betrugen die Sozialhilfekosten für die Pflege- und Betreuung des Beschwerdeführers € 188.517,94 (Grundgebühr, Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag). Der Beschwerdeführer leistete Ersatz aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 97.690,18.

Mit Stichtag 20. Dezember 2023 betrug das Einkommen aus der Pension des Beschwerdeführers bei der G (inklusive Pflegegeld) € 4.085,00 und aus der E AG € 243,71, insgesamt sohin € 4.328,71. Die Kosten des Pflegeheims belaufen sich auf monatlich € 6.770,70.

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 20. Dezember 2022 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 mit minus € 7.202 fest und wies eine Abgabengutschrift in dieser Höhe aus. Die Abgabengutschrift langte im 4. Quartal 2022 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein.

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 20. Dezember 2022 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 mit minus € 7.279 fest und wies eine Abgabengutschrift in dieser Höhe aus. Die Abgabengutschrift langte im 4. Quartal 2022 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein.

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 20. Dezember 2022 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 mit minus € 7.150 fest und wies eine Abgabengutschrift in dieser Höhe aus. Die Abgabengutschrift langte im 4. Quartal 2022 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 Zinsen (abzüglich KESt) in Höhe von insgesamt € 38,66 aus seinem Girokonto bei der H, die sich wie folgt zusammensetzen:

1. Quartal 2021€ 0,25

2. Quartal 2021€ 0,43

3. Quartal 2021 € 5,16

4. Quartal 2021 € 4,69

1. Quartal 2022€ 4,11

2. Quartal 2022€ 3,97

3. Quartal 2022€ 3,77

4. Quartal 2022€ 1,92

1. Quartal 2023€ 7,21

2. Quartal 2023€ 7,15

Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 folgende Zinsen (abzüglich KESt) aus seinem Sparbuch bei der I:

4. Quartal 2022€ 3,77

Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 Zinsen (abzüglich KESt) in Höhe von insgesamt € 68,73 aus seinem Sparbuch bei der J, die sich wie folgt zusammensetzen:

4. Quartal 2021€ 34,36

4. Quartal 2022€ 34,37

Der Beschwerdeführer erhielt folgende, bislang noch nicht berücksichtigte betriebliche Zusatzpensionen der E AG und der F AG, jeweils ohne Sonderzahlungen, wobei der Kostenersatz für die betriebliche Zusatzpension seit November 2023 an die belangte Behörde überwiesen wird und daher in der folgenden Aufstellung nicht enthalten ist:

Jahr EFGesamtbetrag

2018€ 1.413,60 € 2.442,96€ 3.856,56

2019€ 1.247,52€ 2.146,80€ 3.394,32

2020€ 1.247,52€ 2.146,80€ 3.394,32

2021€ 1.247,52€ 2.099,28 € 3.346,80

2022€ 3.344,16 ---€ 3.344,16

2023€ 2.437,10---___€ 2.437,10

€ 10.937,42€ 8.835,84€ 19.773,26

Dem Beschwerdeführer verbleibt derzeit ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens € 500 zu seiner Verfügung.

Der angefochtene Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28. Dezember 2023 beim Postamt *** hinterlegt und ab 29. Dezember 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 24. Jänner 2024 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Bezug von Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer und zu seiner stationären Aufnahme in ein Pflege- und Betreuungszentrum in Niederösterreich gründen auf dem Bescheid vom 29. Jänner 2018 und dem angefochtenen Bescheid und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Pensionsbezug des Beschwerdeführers bei der G und zum diesbezüglichen Verpflegungskostenanteil gründen auf den Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 2025 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem Schreiben der G vom 29. Jänner 2018 an die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers und dem Schreiben der belangten Behörde vom 5. Februar 2018 an den Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin.

Die belangte Behörde hat die für den Beschwerdeführer aufgewendeten Sozialhilfekosten und die Ersatzleistungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid dargelegt. Der Beschwerdeführer ist ihren Ausführungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass sie den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen zu den Abgabengutschriften ergeben sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2018, 2019 und 2020; dass die Gutschrift (wie im angefochtenen Bescheid dargestellt) jeweils im 4. Quartal 2022 erfolgte, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung außer Streit gestellt (S. 3 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen zu den Zinserträgen bei der H sind den Kontoauszügen vom 7. April 2021, 13. September 2021, 5. Oktober 2021, 7. Jänner 2022, 5. September 2022, 7. Oktober 2022, 11. Jänner 2023, 15. Mai 2023 und 25. Juli 2023 entnommen. Die Höhe dieser Erträge ist nicht strittig. Dasselbe gilt für die festgestellten Zinserträge aus den Sparbüchern des Beschwerdeführers bei der I und der J, die in den jeweiligen Sparbüchern vermerkt sind.

Die Feststellungen zu den Pensionen des Beschwerdeführers, die er von der E AG und der F AG erhielt, gründen auf den Schreiben der E AG vom 19. September 2023 und den Leistungsaufstellungen der F AG, wobei die Monate November und Dezember 2023 nicht zu berücksichtigen waren, weil der Beschwerdeführer laut unbestritten gebliebener Ausführungen im angefochtenen Bescheid seit dieser Zeit 80 % der E-Pension als Beitrag zu den Sozialhilfekosten überweist.

Das dem Beschwerdeführer verbleibende monatliche Einkommen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselt. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides begründen würden.

Das Datum des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde ist durch das unbedenkliche E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2024 nachgewiesen.

6. Erwägungen

6. 1Zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Spruchpunkt I.)

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei es nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042, und 28. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/03/0076).

Für die vorliegende Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 7. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/10/0195).

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG lauten, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.

(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:

[...]

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

[...]

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

§ 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 119/2019, lautet wie folgt:

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Die hier relevanten Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:

§ 324. [...]

(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

[...]

§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG hat der Hilfeempfänger für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, für die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten. Für die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege besteht gemäß § 12 Abs. 5 NÖ SHG bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch. Der Einsatz der eigenen Mittel des Hilfeempfängers wird nach Maßgabe des § 15 NÖ SHG verlangt, wobei dem Hilfeempfänger gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 20 % des nicht unter die (hier nicht einschlägigen) Z. 1 und 2 fallenden Einkommens verbleiben. Zum Einkommen im Sinne der Z. 3 zählen z.B. Renten und Pensionen.

Die belangte Behörde hat die Abgabengutschriften für die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt € 21.631 nach dem Zuflussprinzip als Einkommen im Sinne des § 15 NÖ SHG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für das Jahr 2022 gewertet.

Es kann aus folgendem Grund dahingestellt bleiben, ob es sich um Einkommen, das entsprechend den dargestellten Grundsätzen für den Kostenersatz heranzuziehen ist, oder um Vermögen, das vom Betroffenen nicht einzusetzen ist, handelt: Der Beschwerdeführer verfügte in den Jahren 2018, 2019 und 2020, auf die sich die hier gegenständlichen Abgabengutschriften beziehen, über einen Pensionsanspruch gegen die G. Dieser Pensionsanspruch ist – seit der Verpflegung in einem Heim auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe seit 1. Jänner 2018 – im Wege der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG (im dort genannten Umfang) auf den Träger der Sozialhilfe übergangen, wobei diese Legalzession – da es dafür eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen nicht bedarf – auch das die Pensionsansprüche betreffende Steuerguthaben (im Umfang des § 324 Abs. 3 ASVG) umfasst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder ist der (Ersatz)Anspruch des Sozialhilfeträgers (gegen den Hilfeempfänger) im Umfang der Legalzession erfüllt und besteht insoweit kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch (vgl. z.B. VwGH vom 7. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/10/0195). Die gegenständlichen Abgabengutschriften sind daher im vorliegenden Fall für den Kostenersatz nicht zu berücksichtigen.

Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 über ein zusätzliches Einkommen in Form von Pensionszahlungen der E AG und der F AG in Höhe von insgesamt € 19.773,26 verfügte. Dabei handelte es sich um betriebliche Zusatzpensionen, die dem Pensionskassengesetz – PKG, dem Betriebspensionsgesetz – BPG und dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 unterliegen und die gesetzliche Altersvorsorge ergänzen sollen. § 324 Abs. 3 ASVG kommt auf sie nicht zur Anwendung.

Der wesentliche Unterschied zwischen verwertbarem Einkommen und Vermögen ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein. Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ ist in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl. z.B. VwGH vom 18. Juli 2023, Zl. Ro 2021/10/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfertigung dazu ausgeführt, dass der zugeflossene Abfertigungsbetrag im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen ist (z.B. VwGH vom 18. Juli 2023, Zl. Ro 2021/10/0005). Bei der Beurteilung des Kostenrückersatzes wegen nachträglich bekannt gewordenen, zur Zeit der Hilfeleistung vorhandenen Einkommens ist der Zeitraum der Gewährung der Sozialhilfe jedoch als Gesamtheit zu beurteilen und keine monatsweise Betrachtung vorzunehmen, ob bzw. in welchem Ausmaß der Hilfeempfänger seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf mit den nachträglich bekannt gewordenen finanziellen Mitteln, die ihm in jedem einzelnen Bedarfsmonat zur Verfügung gestanden wären, zu dieser Zeit selbst hätte finanzieren können (vgl. VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2018/10/0122, zum – damals zu berücksichtigenden – nachträglich bekannt gewordenen Vermögen). Entscheidend ist, dass den ungedeckten Verpflegungskosten ein nachträglich bekannt gewordenes Einkommen gegenübersteht. Ein kostenersatzrechtlicher Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen ist in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 330a ASVG verboten. Auch § 15 NÖ SHG stellt nur auf das Einkommen, nicht jedoch auf das Vermögen ab. Bei nachträglich hervorgekommenem Einkommen liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde regelmäßig erst nach dem jeweiligen Auszahlungsmonat davon erfährt. Ginge man davon aus, dass dieses Einkommen stets mit dem dem Auszahlungsmonat folgenden Monat dem Vermögen zuwächst und somit dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entzogen ist, verbliebe für § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG kein Anwendungsbereich. Dass der Gesetzgeber dies so gewollt hätte, lässt sich den Erläuterungen (Ltg. 336/S-2) nicht entnehmen und kann ihm daher auch nicht zugesonnen werden. Bei den Zahlungen aus der betrieblichen Pensionsvorsorge handelt es sich um laufende Einnahmen des Beschwerdeführers in Geld und somit um Einkommen. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Beträge gemäß § 40 Abs. 2 NÖ SHG noch nicht verjährt sind, waren sie im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen und dem Kostenersatz zugrunde zu legen.

Dazu kamen Einkünfte des Beschwerdeführers aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt € 111,16 (Zinsen des Girokontos und der Sparbücher, vgl. § 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln).

Aus § 4 Abs. 1 Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ergibt sich, dass der Kostenbeitrag 80 % des Einkommens (Pension) des Hilfeempfänger beträgt. Das (bislang nicht berücksichtigte) Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2023 € 19.884,42 (Pensionen der E AG und der F AG in Höhe von insgesamt € 19.773,26 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt € 111,16). 80 % davon sind € 15.907,54.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, welches Einkommen dem Beschwerdeführer verbleibt, und dargetan, dass durch die Vorschreibung des Kostenersatzes der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet wäre und seine Vorschreibung in Anbetracht der Vollversorgung keine soziale Härte darstelle. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, sondern hat in seiner Beschwerde vielmehr erkennen lassen, dass er gegen einen Kostenersatz bis höchstens € 15.839,80 keine Bedenken hätte. Auch wenn der vom Gericht festgestellte Kostenersatz geringfügig über diesem Betrag liegt, ist in Anbetracht der Feststellungen zu dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Einkommen nicht davon auszugehen, dass die Notlage des Beschwerdeführers durch die Kostenvorschreibung verschärft oder vorläufig verschlimmert oder dass der Kostenersatz für ihn eine Härte bedeuten würde, erhält der Beschwerdeführer im Pflege- und Betreuungszentrum doch Verpflegung und Betreuung.

Der angefochtene Bescheid war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

6. 2Zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Spruchpunkt II.)

Zum Kostenbegehren des Beschwerdeführers ist auf § 74 Abs. 1 AVG zu verweisen, der gemäß § 17 VwGVG auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Es gilt somit der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht anderes anordnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren über einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0048). § 74 Abs. 1 AVG gilt auch für Anwaltskosten (vgl. z.B. VwGH vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0018).

Das NÖ SHG sieht einen Kostenersatz für die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten nicht vor.

Auch im VwGVG ist ein Kostenersatz – mit Ausnahme des (gegenständlich nicht anzuwendenden) § 35 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – nicht vorgesehen.

Da der begehrte Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde gesetzlich nicht vorgesehen ist und das Begehren daher einer Rechtsgrundlage entbehrt, war der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0048).

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund des umfangreichen Vorbringens in der Verhandlung, das einer Würdigung bedurfte, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war, und aufgrund der erforderlichen Richtigstellung des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).

Darüber hinaus verzichteten die Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. November 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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