LVwG N LVwG-S-2453/001-2024

LVwG-S-2453/001-2024Landesverwaltungsgericht18.11.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Übungsfahrt; Mobiltelefon;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2453/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2453.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der übertretenen Rechtsvorschrift die Wortfolge „§ 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967“ durch die Wortfolge „§ 114 Abs. 4 Z. 2 KFG 1967“ ersetzt und bei der Strafsanktionsnorm nach der Wortfolge „§ 134 Abs. 1“ die Wortfolge „Z. 1“ eingefügt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro zu leisten.

3. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGzu 2.: § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

zu 3.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit 10 Euro bemessene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bleibt aufrecht. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 82 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von 82 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Strafverfügung vom 20. März 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 16. März 2024 um 16:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** in ***, ***, in Fahrtrichtung *** als Begleiter seines Sohnes B (in der Folge: Sohn des Beschwerdeführers, Fahrschüler) bei einer Übungsfahrt mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet, obwohl der Begleiter die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen habe. Der Fahrschüler habe sein Mobiltelefon während der Fahrt vorschriftswidrig verwendet. Das Telefon sei bei der Lenker-/Fahrzeugkontrolle auch noch mit leuchtendem Bildschirm zwischen den Beinen des Lenkers am Fahrersitz gelegen.

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 122 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 i.V.m. § 114 Abs. 4 Z. 1 bis 5 lit. a KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) über den Beschwerdeführer.

Mit E-Mail vom 9. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung, bestritt die Verwendung des Mobiltelefons während der Übungsfahrt und legte den Sachverhalt aus seiner Sicht dar.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die im Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Meldungslegers vom 11. Juni 2024 und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich binnen gesetzter Frist dazu zu äußern.

Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 verwies der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch und teilte mit, dass die Zeitlupe von C genau zeige, dass am 16. März 2024 um 15:26 Uhr die letzte Aktivität gesetzt worden sei. Zum Anhaltezeitpunkt sei das Handy 25 Minuten inaktiv gewesen. Beigeschlossen waren eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 23. April 2024 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und eine Anrufliste von C.

Mit Straferkenntnis vom 17. September 2024, Zl. ***, das dieselbe Tatanlastung und dieselbe rechtliche Beurteilung wie die Strafverfügung enthielt, verhängte die belangte Behörde dieselbe Strafe wie in der Strafverfügung über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte darin vor, dass weder er noch sein Sohn die ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hätten. Er verwies auf seine Unbescholtenheit und das einmalige Versehen und beantragte einerseits die Erteilung einer Ermahnung, andererseits die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG. Sollte dies ohne mündliche Verhandlung nicht möglich sein, beantragte er ausdrücklich die Durchführung einer solchen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 13. November 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Oktober 2025 aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-S-2403/001-2024 (betreffend den Sohn des Beschwerdeführers) und LVwG-S-2453/001-2024 (betreffend den Beschwerdeführer) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers sowie der Zeugen B und D und der Zeugin E. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.

4. Feststellungen

Am 16. März 2024 lenkte B das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Zuge einer Übungsfahrt gemäß § 122 KFG 1967 um 16:02 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** in *** auf Höhe *** in Fahrtrichtung ***. Der Beschwerdeführer sorgte dabei als Begleiter nicht dafür, dass sein Sohn als Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet, weil dieser sein Mobiltelefon während der Fahrt vorschriftswidrig verwendete, indem er Musik hörte. Der Sohn des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt zwar kein kompletter Anfänger mehr, wies aber auch noch keine fortgeschrittenen Fahrkenntnisse auf; es kam vor, dass er auf das falsche Pedal stieg.

Mit Straferkenntnis vom 17. September 2024, Zl. ***, erkannte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang der Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 für schuldig. Seiner Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. November 2025, Zl. LVwG-S-2403/001-2024, insofern Folge geben, als die Geldstrafe auf 110 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 18 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren neu festgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der belangten Behörde und bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung auf.

Der Beschwerdeführer erhält Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 777 Euro monatlich. Seine Ehegattin verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.700-1.800 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer einer Eigentumswohnung und hat keine Verbindlichkeiten. Der (verfahrensgegenständliche) Sohn des Beschwerdeführers ist derzeit arbeitssuchend und bezieht kein Einkommen, sodass er von seinen Eltern finanziell unterstützt wird.

Die Strafverfügung vom 20. März 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 25. März 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 26. März 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Einspruch des Beschwerdeführers langte am 9. April 2024 bei der belangten Behörde ein.

Das Straferkenntnis vom 17. September 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. November 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 6. November 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 11. November 2024 bei der belangten Behörde ein.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. November 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11. November 2025 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 12. November 2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Tatort, Tatzeit und Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt gründen auf dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. September 2024 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, das mit der Zustellung des (den Schuldspruch bestätigenden) Erkenntnisses vom 6. November 2025 in Rechtskraft erwachsen und somit für das Verwaltungsgericht bindend ist. In der Verhandlung haben der Beschwerdeführer und sein Sohn übereinstimmend angegeben, dass das Smartphone während der Fahrt zum Musikhören verwendet wurde (vgl. S. 3 und 4 der Verhandlungsschrift vom 22. Oktober 2025 – in der Folge: VHS). Dass es sich um eine Übungsfahrt gemäß § 122 KFG 1967 gehandelt hat, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 18. März 2024, Zl. ***, und ist nicht strittig (vgl. VHS S. 1 und 3). Der Sohn des Beschwerdeführers hat seine Fahrfähigkeiten zum damaligen Zeitpunkt wie aus den Feststellungen ersichtlich beschrieben (vgl. VHS S. 5). Da der Beschwerdeführer als Begleiter nicht dafür sorgte, dass sein Sohn das Musikhören unterließ, obwohl nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 nicht nur das Telefonieren, sondern auch jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons (womit die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion gemeint ist, vgl. z.B. VwGH vom VwGH vom 29. August 2023, Zl. Ra 2023/11/0101, und 12. Juni 2025, Zl. Ra 2023/11/0133) verboten ist und keine der in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen vorlag, hat er nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn als Fahrschüler bei einer Übungsfahrt die Verkehrsvorschriften genau beachtet.

Die Feststellungen zur Bestrafung des Sohnes des Beschwerdeführers gründen auf dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. September 2024, Zl. ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. November 2025, Zl. LVwG-S-2403/001-2024.

Die Feststellungen zum Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Auszug vom 16. September 2024 aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde sowie der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 22. Oktober 2025 entnommen.

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse in der Verhandlung vom 22. Oktober 2025 nachvollziehbar dargelegt (VHS S. 3). Die Angaben zu seinem Einkommen decken sich auch im Wesentlichen (unter Berücksichtigung einer gewissen in der Zwischenzeit erfolgten Wertanpassung) mit der von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 23. April 2024 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von Februar bis September 2024.

Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses der belangten Behörde sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen des Einspruchs und der Beschwerde beruhen auf den unbedenklichen E-Mails des Beschwerdeführers vom 9. April 2024 und 11. November 2024.

6. Erwägungen

Gemäß § 122 Abs. 1 KFG 1967 darf ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Im Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben.

Gemäß § 122 Abs. 6 KFG 1967 hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter hat seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z. 1 bis 5 lit. a KFG 1967 angeführten Pflichten zu erfüllen.

Gemäß § 114 Abs. 4 Z. 2 KFG 1967 hat der Lehrende dafür zu sorgen, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet.

Gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 ist dem Lenker das Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.

Da der Sohn des Beschwerdeführers als Fahrschüler bei einer Übungsfahrt im Sinne des § 122 KFG 1967 sein Mobiltelefon zum Musikhören verwendet und daher gegen § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 verstoßen hat, ohne dass der Beschwerdeführer als sein Begleiter dies unterbunden hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt, dass sein Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

7. Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 erster Satz KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Schutzzweck des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 liegt darin zu verhindern, dass der Lenker durch das Telefonieren mit dem Handy bzw. die Verwendung des Handys während seiner Teilnahme am Verkehr abgelenkt wird (vgl. VwGH vom 28. März 2014, Zl. 2012/02/0070). Die Bestimmung dient daher der Verkehrssicherheit.

§ 114 Abs. 4 Z. 2 KFG 1967 sieht vor, dass der Lehrende dafür zu sorgen hat, dass der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet. Dies dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr und soll zudem verhindern, dass sich der Auszubildende gefährliche Verhaltensweisen angewöhnt, die er später nur schwer wieder ablegen kann.

Der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung, sodass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl. z.B. VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102). Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, zumal eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro vorgesehen ist und eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen verhängt werden kann. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht unerheblich, zumal der Sohn des Beschwerdeführers sein Smartphone entgegen § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 verwendet hat, obwohl er noch nicht fortgeschrittene Fahrkenntnisse aufwies und sogar immer wieder auf das falsche Pedal stieg (vgl. VHS S. 5). Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.

Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, fahrlässig gehandelt. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, was von der belangten Behörde zu Recht als mildernd gewertet wurde.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde auch nicht herangezogen.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vor.

Der Strafrahmen wurde von der belangten Behörde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 0,6 % ausgeschöpft. Die Strafe liegt somit im untersten Bereich.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich zwar aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung als unterdurchschnittlich dar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe jedoch auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht oder in Privatinsolvenz ist (vgl. z.B. VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0129, 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022, und 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0027). Im Hinblick darauf, dass die Strafe bereits im untersten Bereich liegt, war eine Herabsetzung nicht angezeigt.

Die Strafe ist gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer und anderen Normadressaten das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und sie zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041, 7. November 2022, Zl. Ra 2022/02/0195, und 14. Oktober 2024, Zl. Ra 2023/02/0132).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. z.B. VwGH vom 28. November 2019, Zl. Ra 2019/02/0171).

9. Zur Spruchkorrektur

Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z. 2 VStG erforderlich, um die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch zu konkretisieren.

10. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 5. Mai 2022, Zl. Ra 2022/03/0027).

Die Ladung wurde der belangten Behörde am 6. August 2025 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

11. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung der Entscheidung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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