LVwG N LVwG-S-1286/001-2025

LVwG-S-1286/001-2025Landesverwaltungsgericht18.11.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Beschlagnahme; Fahrzeug; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1286/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1286.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 26.05.2025, ***, betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat **** (im Folgenden: belangte Behörde), vom 26.05.2025, ***, wurde gegenüber Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Beschlagnahme des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, FIN ***, Marke VW, Type Golf, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b StVO angeordnet.

In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Stadtpolizeikommandos *** – Verkehrsinspektion vom 26.05.2025, ***. Der Beschwerdeführer habe mit dem von ihm gelenkten verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug am 25.05.2025, um 00:26 Uhr, in ***, auf der *** bei ON ***, in Fahrtrichtung Norden, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 94 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Die Geschwindigkeitsmessung sei mit dem geeichten Lasermessgerät der Marke LTI 20/20 Tru Speed, Gerätenummer ***, festgestellt und von der gemessenen Geschwindigkeit (149 km/h) sei die Messtolerant von 3% abgezogen worden. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2f StVO dar. Daraufhin sei am 25.05.2025, um 00:31 Uhr, das Fahrzeug gemäß § 99a Abs 1 StVO vorläufig beschlagnahmt worden. Die belangte Behörde verwies auf die Bestimmungen des § 99b StVO und zog daraus den Schluss, dass daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Der Beschlagnahmebescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2025 persönlich zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen den Bescheid vom 26.05.2025 hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug aktuell seiner Mutter gehöre. Zum Beweis der Eigentumsverhältnisse lege er einen Ersatzvertrag über das Fahrzeug, abgeschlossen am 19.04.2024 zwischen ihm und seiner Mutter, vor sowie Kontoauszüge, die belegen würden, dass seine Mutter kurz vor dem 19.03.2024 zweimal Bargeld behoben hätte. Die Übergabe des Bargeldes in der Höhe von insgesamt 2.800 Euro sei zum Zeitpunkt des mündlichen Kaufvertrages erfolgt. Er lege auch Überweisungsnachweise der laufenden Versicherungsbeiträge durch seine Mutter ab diesem Zeitpunkt vor. Da während der Zeit auch der Nissan seiner Mutter bei ihm angemeldet gewesen sei, habe man sich entschieden, wegen der Stufenregelung auch den neuen Wagen auf ihn zugelassen zu lassen. Der Typenschein und der Ersatzschlüssel hätten sich seit Vertragsabschluss bei seiner Mutter befunden.

Durch die Beschlagnahme des Fahrzeuges erleide seine Mutter erhebliche Einschränkungen. Sie könne das Fahrzeug nicht nutzen, verliere dadurch Zeit und Geld, sei auf familiäre Unterstützung angewiesen und würden ihr fortlaufend Kosten für ein Fahrzeug, das ihr rechtlich zustehe, jedoch von der Behörde blockiert werde, entstehen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Fahrzeuges an seine Mutter, um weiteren Schaden abzuwenden.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.06.2025 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde am 17.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch Verlesung des unbedenklichen Verfahrensaktes der belangten Behörde, Einvernahme der Zeugen B und C sowie Befragung des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

Basierend auf der Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ, Stadtpolizeikommando *** - Polizeiinspektion ***, vom 26.05.2025, ***, wird von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Geschäftszahl ***, wegen des Verdachts von Übertretungen nach § 20 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 2f StVO und nach § 52 lit a Z10a StVO iVm § 99 Abs 2f StVO geführt.

Der Beschwerdeführer steht demnach im Verdacht, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum einen am 25.05.2025, um 00:26 Uhr, in ***, auf Höhe der Adresse ***, in Fahrtrichtung Norden die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 94 km/h überschritten zu haben und zum anderen am 25.05.2025, um 00:27 Uhr, in ***, im Bereich der Adresse ***, ebenfalls in Fahrtrichtung Norden, im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 91 km/h überschritten zu haben.

Während die erste Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Lasermessgerät, Marke/Type LTI 20/20, True Speed, Nr. ***, erfolgte, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3% vom Messwert 149 km/h zum Abzug gebracht wurde, wurde die zweite Geschwindigkeitsmessung im Rahmen einer Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand durchgeführt und die Geschwindigkeit von 170 km/h vom geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges der Marke Videospeed 250, Nr. ***, abgelesen. Auch hier wurde zugunsten des Beschwerdeführers die Messtoleranz von 3% abgezogen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von Beamten des Stadtpolizeikommandos *** angehalte und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Führerschein wurde ihm vorläufig abgenommen und das von ihm gelenkte Fahrzeug gemäß § 99a StVO vorläufig beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Über den Beschwerdeführer scheinen im verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem der belangten Behörde zahlreiche rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Bestimmungen auf. Im Zeitraum von Februar 2021 bis April 2025 wurde der Beschwerdeführer zehnmal wegen Geschwindigkeitsdelikten nach § 20 Abs 2, § 52 lit a Z 10a bzw. § 52 lit a Z 11a StVO bestraft.

5. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie auf dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Geschwindigkeitsmessungen mittels geeichter Messgeräte sind in der Anzeige vom 26.05.2025 nachvollziehbar dargestellt und wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch nicht bestritten. So gab er an, dass er durch die Stadt gefahren sei, laut Musik gehört habe und dann aufs Gas gestiegen sei.

Soweit seitens des Beschwerdeführers behauptet wird, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeuges dessen Eigentümerin gewesen sei, ist zunächst darauf zu verweisen, der er im Zuge der Ausforschung des Fahrzeugeigentümers gegenüber der belangten Behörde am 26.05.2025 angegeben hat, dass er Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges ist. Dass er der belangten Behörde diese Auskunft gegeben hatte, wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch nicht in Abrede gestellt. Er versuchte dies später aber dahingehend zu relativieren, dass er sich über die Konsequenzen nicht bewusst gewesen und davon ausgegangen sei, dass er das Fahrzeug bald wieder zurückbekommen werde. Er habe die Sache vor seiner Mutter verheimlichen wollen.

Der zum Nachweis der Eigentümerschaft seiner Mutter vorgelegte handschriftliche Kaufvertrag war erst nach Zustellung des Beschlagnahmebescheides verfasst und mit dem Datum 19.03.2024 versehen worden. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zum Abschluss des Kaufvertrages im bisherigen Verfahren widersprüchlich. Während er bei seiner Beschuldigteneinvernahme durch die belangte Behörde am 03.06.2025 noch ausführte, er sei davon ausgegangen, dass er mit seiner Mutter damals im Frühjahr 2024 einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, den er nun nicht mehr habe finden können, gab er vor dem erkennenden Gericht an, dass sie damals nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hätten und der schriftliche Vertrag erst nach der Beschlagnahme erstellt worden sei.

Es mag durchaus zutreffen, dass der beschäftigungslose Beschwerdeführer von seiner Familie finanziell unterstützt werden musste. Nach dem Tod des Vaters wurde diese Rolle von der Mutter, der Zeugin B, übernommen. Diese händigte ihm höhere Geldbeträge aus, damit dieser Schulden begleichen konnte, und übernahm auch die regelmäßige Überweisung der Versicherungsprämien für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug. Das erkennende Gericht wertet jedoch die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mutter sei deshalb bereits seit 19.03.2024 Eigentümerin des Fahrzeuges, als bloße Schutzbehauptung. Die diesbezüglich getätigten Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen B und C wirkten in der Zusammenschau nachträglich konstruiert und unglaubwürdig, zumal weder ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde noch die unverzügliche Ummeldung des Fahrzeuges in die Wege geleitet wurde, das Fahrzeug vielmehr im Besitz des Beschwerdeführers verblieb und lediglich Fahrzeugdokumente ausgehändigt worden sein sollen. Auch divergierten die Aussagen dahingehend, dass der Beschwerdeführer aussagte, dass seine Mutter zwar einen Führerschein habe, aber nicht selbst fahre, weil sie gesundheitliche Probleme habe, er sie daher zum Einkaufen oder zu Arztterminen herumführe, während die Zeugin B angab, sie sei mit dem Fahrzeug sogar einmal nach Bosnien gefahren.

Da es sich bei den beiden Zeugen um Familienangehörige (Mutter und Bruder) handelt und somit ein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer besteht, entstand für das erkennende Gericht der Eindruck, die Zeugen haben zu dessen Gunsten ausgesagt, um diesen vor der Beschlagnahme seines Fahrzeuges zu bewahren. Die Aussagen der Zeugen B und C, unter Berücksichtigung des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks bei der Befragung der Zeugen, konnten das Gericht im Ergebnis nicht davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren den Tatsachen entsprach. Den Aussagen der Zeugen war daher im Verhältnis zu den Erstangaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, wonach er der Eigentümer des Fahrzeuges ist, eine geringere Bedeutung beizumessen.

Im Ergebnis konnte durch den Beschwerdeführer und die von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden, dass der Mutter dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen wären.

6. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I 90/2023, lauten auszugsweise:

„Beschlagnahme

§ 99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.“

7. Erwägungen

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:

1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)

2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme

3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution (vgl. Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)

Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP).

Im vorliegenden Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (vgl. u.a. Ra 2015/04/0032 zu § 39 VStG). Im gegenständlichen Fall kann auch bereits aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen in § 99b Abs 1 Z 2 StVO (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischem Hilfsmittel) und § 99c Abs 1 Z 2 SVO (hier muss der Beweis der Überschreitung vorliegen – vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP, „erwiesene qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung“) hiervon ausgegangen werden.

Im konkreten Fall wurden die Geschwindigkeitsüberschreitungen durch eine geeichte Laserpistole und einen geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung festgestellt. Dies stellt eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittels dar (vgl. VwGH Ra 2015/11/0064). Die abgelesenen Geschwindigkeiten betrugen 222 km/h (vor Abzug der Messtoleranz). Es wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit im 50-km/h-Bereich und im 70 km/h-Bereich des Ortsgebietes von *** jeweils um mehr als 90 km/h überschritten hat, womit die Voraussetzungen des § 99b Abs 1 Z 2 StVO gegeben sind (und keine weiteren Voraussetzungen, wie sie in §§ 99b Abs 1 Z 1 lit b und § 99c Abs 1 lit b StVO vorgesehen sind, vorliegen müssen).

Der Beschwerdeführer ist, wie oben festgestellt, auch Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Ein Eigentumsübergang aufgrund des nach der Beschlagnahme schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrages hat gegenständlich jedoch nicht stattgefunden, da zu diesem Zeitpunkt mangels Gewahrsame der Vertragsparteien am Fahrzeug eine Besitzübertragung nicht möglich war.

Da die Voraussetzungen für die Fahrzeugbeschlagnahme gemäß § 99b Abs 1 Z 2 StVO vorlagen und keine der entgegenstehenden, negativen Voraussetzungen des Abs 2 leg. cit. gegeben sind, ist der angefochtene Beschlagnahmebescheid, der unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit erlassen wurde, nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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