LVwG N LVwG-AV-1064/001-2025

LVwG-AV-1064/001-2025Landesverwaltungsgericht18.11.2025

Regest

Dienstrecht; Landesbedienstete/r; Aus- und Weiterbildungskosten; Rückersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1064/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1064.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Senatsvorsitzende Glöckl, LL.M. sowie durch Mag. Bruckner und durch Mag. Menigat als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.06.2025, ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.06.2025, *** (in der Folge: belangte Behörde) wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Abweisung ihrer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 12.12.2024 sowie unter dessen Abänderung der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von € 7.390,39 im Wesentlichen mit der Begründung auferlegt, dass die Dienstbehörde gesetzlich dazu gehalten sei, aufgrund des Austritts aus dem Dienstverhältnis den Ersatz der vom Land NÖ bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten der letzten 5 Jahre vorzuschreiben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Betrag von EUR 2.500,00 EUR als „Schwellenwert ohne Charakter als Freibetrag“ anzusehen sei und verwies darauf, dass sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.05.2018, Ra 2015/12/0031, nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, welchen Charakter der in § 94 NÖ LBG genannte Betrag von EUR 2.500,00 erfülle. Die Beschwerdeführerin erachtet sohin unverändert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.06.2016, 8 ObA 57/15p als für die gegenständliche Sachentscheidung insofern als bindend, als der Betrag von EUR 2.500,00 als Freibetrag von den Aus- und Weiterbildungskosten jedenfalls in Abzug zu bringen sei. Im Lichte der Anfang Dezember 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung scheine die beinahe bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist andauernde Untätigkeit der belangten Behörde im Übrigen besonders befremdlich und erweise sich als für die Beschwerdeführerin gröblich benachteiligend, zumal die Gesetzesänderung erst mit Dezember 2024 in Kraft getreten sei, die die belangte Behörde nunmehr ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, und zwar die Einfügung des Zusatzes in § 94 Abs. 1 NÖ LBG, wonach es sich beim Betrag von EUR 2.500,00 um eine Freigrenze handle. Im Austrittszeitpunkt der Beschwerdeführerin am 31.12.2021 sei von einer Freigrenze im Gesetzestext des NÖ LBG keine Rede gewesen. Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die belangte Behörde ohne nachvollziehbaren Grund beinahe drei Jahre, konkret bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, Zeit lasse, die ihr vermeintlich zustehenden Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin durchzusetzen, um sich dabei auf eine Gesetzesänderung zu berufen, die erst wenige Tage zuvor und damit ebenfalls erst beinahe drei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin in Kraft getreten sei. Auch sei hinsichtlich der Aliquotierung von einem größeren Aliquotierungszeitrum – konkret von 12 Monaten (anstatt drei Monate) – auszugehen, zumal das Seminar aus Verschulden des Dienstgebers auf einen späteren Termin verschoben worden sei, obwohl es für den Dienstgeber jedenfalls möglich gewesen wäre, die Veranstaltung termingerecht, zB online via Videokonferenz durchzuführen. Alleine dadurch sei ein längerer Aliquotierungszeitraum zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 in Summe 537,13 Mehrarbeitsstunden geleistet, die ihr bloß zum Teil finanziell vergütet worden seien, wobei sie einem „Verfall“ bzw. einer „Kappung“ dieser Arbeitsstunden zu keiner Zeit ihre Zustimmung erteilt habe.

Unsachgemäß und gröblich benachteiligend sei letztlich auch das Ergebnis hinsichtlich der Berechnung des Kostenersatzes, weil die belangte Behörde der Auffassung sei, dass bei Ableistung von Dienst vor und/oder nach der Seminarveranstaltung verpflichtet höhere Kosten an die belangte Behörde zu bezahlen seien, als sie bezahlen müsste, wenn sie den ganzen Tag vom Dienst freigestellt gewesen wäre. Zusammengefasst habe die belangte Behörde die konkrete Höhe der von der Beschwerdeführerin vermeintlich rückforderbaren (aliquoten) Aus- und Weiterbildungskosten in eklatantem Widerspruch zu den landesinternen, einheitlichen Vorgaben und damit in rechtswidriger Art und Weise unrichtig ermittelt, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sei.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die NÖ Landesregierung als belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.11.025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befand sich von 03.12.2018 bis 31.12.2021 in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, wobei sie mit Wirkung vom 01.07.2021 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde.

Im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Austritt aus dem Landesdienst hat die Beschwerdeführerin Aus- und Weiterbildungen absolviert, für die Dienstfreistellungen bei gleichzeitiger Bezugsfortzahlung gewährt wurden.

Die Dienstfreistellungen wurden dabei an 19 Tagen ganztags in Anspruch genommen.

An weiteren Tagen war sie stundenweise – da sie vor und/oder nach der jeweiligen Bildungsmaßnahme, aber innerhalb der jeweiligen Soll-Dienstzeit, Dienst geleistet hat – zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung insgesamt 159,25 Stunden vom Dienst freigestellt.

Dem Land NÖ sind durch Besuche des Dienstausbildungsmoduls , des Seminars „“, des Seminars „“, des Seminars „“ Kosten von insgesamt EUR 9.087,26 entstanden. Nach Aliquotierung ergeben sich Kosten für „Aus- und Weiterbildung“ in Höhe von EUR 7.390,39.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

5. Beweiswürdigung:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich schlüssig, dass der vorgeschriebene Rückersatz der Aus- und Weiterbildungskosten inhaltlich nachvollziehbar und hinreichend dokumentiert ist. Die entsprechenden Unterlagen enthalten die konkreten Berechnungsgrundlagen der rückzuerstattenden Beträge. Der Kostenersatz für den Ausbildungsteil wurde ab dem letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsteiles – konkret zwischen der Ablegung der Prüfungen und dem Endes des Dienstverhältnis (31.12.2021) liegende Zeit – berechnet (Grundausbildung 12/60, Seminar *** 15/60, Seminar *** 9/60 und *** 3/12).

Darüber hinaus wird der Inhalt des Aktes durch die vorliegenden Zeiterfassungsprotokolle gestützt, welche die tatsächliche Inanspruchnahme der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Dauer der entsprechenden Verpflichtungszeiträume belegen. Diese Protokolle ermöglichen eine eindeutige Zuordnung der absolvierten Schulungszeiten und rechtfertigen damit den festgesetzten Rückersatzbetrag.

Die Beschwerdeführerin ist den aus dem Akt und den Zeiterfassungsprotokollen hervorgehenden Feststellungen im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und hat weder substantielle Einwendungen gegen deren Inhalt noch gegen deren Beweiskraft erhoben. Es bestehen daher keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Unterlagen.

Das Gericht erachtet es daher als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen absolviert hat und die festgesetzte Rückersatzverpflichtung auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

6. Rechtslage:

§ 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lautet:

„§ 94

Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben

[…]

2. beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5

endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– (Freigrenze) übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

[…]

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,

1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,

2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,

3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis

a)vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,

b)durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,

4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)eines eigenen Kindes,

b)eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder

c)eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt der Beendigung noch lebt,

freiwillig das Dienstverhältnis auflösen oder beenden.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,

2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,

3. dem Fahrtkostenersatz,

4. den Lehrmittelkosten,

5. den Reisegebühren,

6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 NÖ LBG haben beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5 endet, dem Land Niederösterreich die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von EUR 2.500,00 übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziere sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

7.2. Im vorliegenden Fall konnte auf Grundlage der im Akt befindlichen Unterlagen und der glaubwürdigen Zeiterfassungsprotokolle festgestellt werden, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Rückersatz der Ausbildungskosten erfüllt sind.

Rechtlich ist festzuhalten, dass der Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 09.05.2018, Ra 2015/12/0031) zulässig ist, und diese unabhängig davon zu ersetzen sind, ob der Beamte verpflichtet war, diese Ausbildung zu durchlaufen, ob er dazu hätte verpflichtet werden können, oder ob die Ausbildung ausschließlich auf Wunsch und im Interesse des Dienstgebers absolviert wurde. Dies ist hier der Fall und enthält § 94 NÖ LBG klare Bestimmungen über den Rückersatz im Fall des Austritts.

Die Beschwerdeführerin hat dem festgestellten Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und keine Umstände vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden.

7.3. Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage nach dem Charakter des – nunmehr im Gesetzeswortlaut ausdrücklich als „Freigrenze“ bezeichneten – Schwellenwertes von EUR 2.500,00 auf.

Die Berechnung der belangten Behörde erweist sich der Höhe nach als im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Rechtsprechung des OGH aus dem Jahr 2016 zur Behandlung des Schwellenwertes als Freibetrag, betrachtet jedoch den Gesetzeswortlaut im Sinne eines Schwellenwertes ohne Charakter als Freibetrag.

Darüber hinaus erfolgte im Zuge der Dienstrechtsnovelle 2024 zudem eine Klarstellung (vgl. Motivenbericht vom 15.10.2024) der auch bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage des § 94 Abs. 1 NÖ LBG, womit nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht werden soll, dass es sich bei dem Betrag von EUR 2.500,00 um eine Freigrenze handle und nicht um einen Freibetrag, der von den Kosten abzuziehen sei, sondern bei dessen Überschreitung sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt angefallenen Aus- und Weiterbildungskosten (aliquotiert) zu ersetzen sind.

Dabei teilt das erkennende Gericht die Normbedenken der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, weil der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Freigrenze bestätigt hat (VfGH G128/08 ua; VfGH B514/04). Dabei hat er die Zulässigkeit ausdrücklich mit dem rechtspolitisch zulässigen Ziel begründet, eine für die betroffenen Dienstgeber einfach administrierbare Regelung zu schaffen. Gegenständlich liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts eine derartig zulässige Regelung vor.

7.4. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters vorbringt, dass die Fachseminare und die Dienstprüfung des Dienstausbildungsmoduls *** nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden, ist einerseits dazu auszuführen, dass sich aus der Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung für den rechtskundigen Dienst ergibt, zu welchen Themengebieten die Prüfungsgegenstände für den rechtskundigen Dienst festgelegt sind und die Fachseminare aus dem Zweck – die Bedienstete auf die Dienstprüfung vorzubereiten – angeboten wurden. Andererseits ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht entscheidungswesentlich sei, ob der Beamte verpflichtet war, die Ausbildung zu durchlaufen, ob er dazu hätte verpflichtet werden können, oder ob die Ausbildung ausschließlich auf Wunsch und im Interesse des Dienstgebers absolviert wurde (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2015/12/0031).

7.5. Zum Vorbringen der „unbilligen Härte“: Nach der geltenden Rechtslage kann in begründeten Ausnahmefällen von einem Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten abgesehen oder dieser gemildert werden, wenn die Vorschreibung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde (sog. Härtefallklausel). Eine solche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände – wie etwa Krankheit, Unfall, familiäre Belastungen oder eine existenzbedrohende finanzielle Lage – gegeben sind, die die Rückzahlung im Einzelfall als sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin keine derartigen besonders berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht. Weder aus dem Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage, die eine Anwendung der Härtefallklausel rechtfertigen könnte.

Das bloße Vorbringen, sie habe im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Mehrleistungen erbracht, die nur teilweise finanziell als Überstunden abgegolten worden seien, vermag keine unbillige Härte im Zusammenhang mit der Rückersatzpflicht zu begründen. Ein wirtschaftlicher Vergleich zwischen den behaupteten Mehrleistungen und der gegenständlichen Rückersatzforderung ist schon dem Grunde nach nicht möglich, da es sich dabei um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt. Etwaige Ansprüche auf Entgelt für Überstunden oder Mehrleistungen wären gesondert geltend zu machen und stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Ersatz von Ausbildungskosten.

Mangels Vorliegens außergewöhnlicher persönlicher oder wirtschaftlicher Umstände war daher die Härtefallklausel im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

7.6. Die Vorschreibung des Rückersatzes erweist sich aus alldem als rechtmäßig und verhältnismäßig.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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